Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 53/2017

Urteil vom 2. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Massnahme; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 27. Oktober 2016 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 6. März 2012 der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung, Nötigung, Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es widerrief die für 82 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Ferner ordnete es vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme an (vgl. bereits Urteile 6B 883/2014 vom 23. Juni 2015 und 6B 57/2016 vom 26. Mai 2016).

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder eine frühere Instanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Er ersucht darum, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Schuldspruch, Strafmass und Anordnung der ambulanten Behandlung sind vorliegend nicht mehr bestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig insofern gegen das vorinstanzliche Urteil, als die Vorinstanz vom Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung absieht. Er rügt, die Vorinstanz habe anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung die Zeugenvorschriften (Art. 146 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen - 1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
1    Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2    Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.
3    Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
4    Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:
a  eine Interessenkollision besteht; oder
b  diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.
und Art. 187 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO) sowie das Fairness- und Rechtsgleichheitsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verletzt. Während sein Therapeut den Gerichtssaal bis zu seiner Einvernahme habe verlassen müssen, habe die gerichtliche Sachverständige an der ganzen Verhandlung teilnehmen und sich in der Folge auch zu den Ausführungen seines Therapeuten äussern dürfen. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, indem die Vorinstanz seine Beweisanträge auf Einvernahme seiner Ehefrau und Einholung eines unabhängigen Gutachtens abweise sowie trotz der gegenteiligen Ansicht seines Therapeuten hinsichtlich des Strafaufschubs auf das gerichtliche Gutachten abstelle, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verfalle in Willkür. Da sie den Strafvollzug nicht zugunsten der ambulanten Be handlung aufschiebe, verletze sie ferner Art.
63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB.

1.2. Die Vorinstanz erachtet das gerichtliche Gutachten vom 2. April 2014 sowie die mündlichen Ergänzungen der Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2016 als nachvollziehbar und stellt darauf ab. Die Sachverständige halte fest, dass eine ambulante Behandlung auch im Rahmen des Strafvollzugs durchgeführt werden könne. Die Ansicht des den Beschwerdeführer seit 2011 behandelnden Psychiaters, wonach eine Therapie während des Vollzugs die Aussicht auf eine erfolgreiche Heilbehandlung wesentlich reduzieren würde, habe die Sachverständige bei der Begutachtung berücksichtigt. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie die Befragungen des Beschwerdeführers sowie dessen Therapeuten mitverfolgt und sei bei ihrer Einschätzung geblieben, wonach der Vollzugsaufschub nicht zwingend notwendig sei, um den Erfolg einer ambulanten Behandlung nicht zu vereiteln. Darüber hinaus habe sie nachvollziehbar und eingehend dargelegt, weshalb sie Zweifel daran hege, dass in der bisherigen Therapie deliktsorientiert gearbeitet worden sei, obwohl dies im Gutachten ausdrücklich als notwendig erachtet wurde, um die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu vermindern.
Die Vorinstanz erwägt, im bisherigen Verlauf der Therapie seien keine Abstinenzkontrollen durchgeführt worden, was den vom Therapeuten erwähnten Therapieerfolg zusätzlich in Frage stelle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Strafvollzug würde ihn destabilisieren, verkenne er, dass dies auch in Freiheit durch Verlust seiner Arbeit oder Probleme mit den Kindern jederzeit möglich sei. Insgesamt sei nicht ersichtlich, inwiefern der Erfolg einer ambulanten Therapie durch den gleichzeitigen Strafvollzug verhindert oder erheblich beeinträchtigt werden könnte. Trotz langandauernder Therapiebemühungen des Beschwerdeführers liege vorliegend insbesondere mit Blick auf die vorbehaltslosen Empfehlungen der Sachverständigen kein Ausnahmefall vor, zumal der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei.
Am Umstand, dass vom Aufschub des Strafvollzugs abzusehen sei, vermöchten auch die gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Seine Ehefrau könne zur entscheidenden Frage, ob eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde, nichts beitragen. Angesichts der nachvollziehbaren und vollständigen Ausführungen der Sachverständigen erübrige sich ein Obergutachten (Urteil S. 22 ff.).

1.3. Nach Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f. und E. 4.3 S. 165). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen
(BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteile 6B 850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; 6B 95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3; je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163; 116 IV 101 E. 1b S. 103 mit Hinweisen). Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteile 6B 829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B 215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Einem Therapeuten kommt nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zu (Urteil 6B 652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweis). Jedoch sind Therapieberichte - wie Privatgutachten - geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (im Sinne von Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
StPO) oder nicht schlüssig ist (vgl. Urteile 6B 652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; 6B 328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.3; 6B 1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.4.2; zu den Privatgutachten: BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f., 305 E. 6.6.1 S. 315).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Der Umstand, dass die gerichtliche Sachverständige die Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Therapeuten mitverfolgen sowie sich in der Folge dazu äussern konnte, während der Therapeut bis zu seiner Einvernahme vor dem Gerichtssaal warten musste und nicht zu den Aussagen der Sachverständigen Stellung nehmen konnte, begründet keine Verletzung der Verfahrensfairness oder des Rechtsgleichheitsgebots. Die Sachverständige kam im Gutachten vom 2. April 2014 unter anderem zum Schluss, dass die von ihr empfohlene ambulante Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden könne (Gutachten S. 60 f.). In seinem Bericht vom 14. September 2015 führt der den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2011 behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie aus, eine Therapie während des Vollzugs würde die Aussicht auf eine erfolgreiche Heilbehandlung wesentlich reduzieren. Der Therapeut wie auch die gerichtliche Sachverständige wurden anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2016 als Zeugen befragt. Der Therapeut legte seine Ansicht der Vorinstanz nochmals dar. In der Folge ergänzte sowie aktualisierte die Sachverständige ihr Gutachten und äusserte sich zu der Einschätzung des Therapeuten (Protokoll vom
27. Oktober 2016 S. 6 ff.). Die Vorinstanz kannte deshalb den Standpunkt des Therapeuten hinlänglich.
Gemäss Rechtsprechung verstösst es angesichts der unterschiedlichen Rollenverteilung zwischen amtlichem oder gerichtlichem Sachverständigen und Privatgutachter nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn Ersterer zu den Vorbringen des privaten Gutachters Stellung nehmen kann, diesem aber kein Recht auf eine "Replik" eingeräumt wird. Es genügt, wenn der beschuldigten Person Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ausführungen des amtlichen oder gerichtlichen Sachverständigen zu äussern (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82). Gleiches hat im Hinblick auf den Therapeuten der beschuldigten Person zu gelten. Auch einem Therapeuten kommt nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zu (vgl. E. 1.3). Dem Verhandlungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass der Therapeut nach seiner Befragung der weiteren Verhandlung und damit der Einvernahme der gerichtlichen Gutachterin nicht hätte beiwohnen dürfen. Der Beschwerdeführer konnte sich damit in hinreichender Weise verteidigen (vgl. ferner: Urteile 6B 328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.1; 6B 215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.4.4, wo der Privatgutachter vor Gericht nicht befragt wurde). Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz, dass die
Sachverständige im Gegensatz zum Therapeuten an der ganzen Verhandlung teilnehmen durfte, Art. 146 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 146 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen - 1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
1    Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2    Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.
3    Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
4    Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:
a  eine Interessenkollision besteht; oder
b  diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.
und Art. 187 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 187 Form des Gutachtens - 1 Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
1    Die sachverständige Person erstattet das Gutachten schriftlich. Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen.
2    Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Falle sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar.
StPO verletzt, ist weder dargetan noch ersichtlich.

1.4.2. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den divergierenden Ansichten der Sachverständigen und des Therapeuten auseinander sowie begründet nachvollziehbar, weshalb sie letztlich auf die Einschätzung der gerichtlichen Gutachterin abstellt, wonach die von ihr empfohlene ambulante deliktsorientierte und störungsspezifische Psychotherapie im Strafvollzug durchgeführt werden kann. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, erschöpft sich weitestgehend in einer appellatorischer Kritik. Er beschränkt sich darauf, ausführlich und repetitiv darzulegen, weshalb hinsichtlich der Frage, ob die Therapie während des Strafvollzugs durchgeführt werden kann, auf die Einschätzung seines Therapeuten abzustellen sei, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Die Antwort auf die Frage zur Vereinbarkeit von Strafvollzug und ambulanter Behandlung fällt im Gutachten zwar knapp, aber eindeutig aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung nahm die Sachverständige hierzu ausführlicher Stellung (Protokoll vom 27. Oktober 2016 S. 11 f.). Damit ist die gutachterliche Beurteilung entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers aktuell. Ferner legte die Sachverständige dar, weshalb ihre Beurteilung von jener des Therapeuten abweicht (a.a.O. S. 12 ff.). Schliesslich zeigt sie auf, dass der Beschwerdeführer zwar eine gute Beziehung zu seinem Therapeuten habe, eine solche aber auch zu einem anderen Therapeuten aufgebaut werden könne. Bisher sei in der Therapie nicht oder wenig deliktspezifisch gearbeitet und keine Abstinenzkontrolle vorgenommen worden. Es biete sich ein Therapeut mit mehr Erfahrung in deliktspezifischer Behandlung an (a.a.O. S. 11, 14). Damit begründet die Sachverständige schlüssig, weshalb ein Therapeutenwechsel einen Therapieerfolg nicht vereiteln würde. Ein Widerspruch in der gutachterlichen Einschätzung ist nicht ersichtlich. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden könnte. Seine Kritik an der vorinstanzlichen
Würdigung des Gutachtens ist unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt.
Die Vorinstanz stellt willkürfrei auf das Gutachten ab. Sie verletzt weder das Willkürverbot noch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, wenn sie dessen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abweist. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie von der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Begründung absieht, diese könne nichts zur entscheidenden Frage beitragen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.

1.4.3. Ein Aufschub der Freiheitsstrafe käme nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer ungefährlich wäre und der Strafvollzug den Erfolg der Therapie vereiteln oder zumindest erheblich beeinträchtigen würde. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar. Die Vorinstanz befasst sich ausreichend mit allen massgebenden Gesichtspunkten. Die Gründe, die nach Ansicht des Beschwerdeführers für einen Strafaufschub sprechen, überzeugen nicht. Soweit er erneut geltend macht, es sei der Einschätzung seines Therapeuten und nicht jener der gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.4.2).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine bisherige Therapie sei erfolgreich, mag zutreffen. Doch bedeutet dies nicht, dass eine ambulante Behandlung nicht auch im Strafvollzug erfolgversprechend sein könnte. Dass der mit der Versetzung in den Strafvollzug einhergehende Wechsel des Therapeuten den Beschwerdeführer verunsichern könnte, ist ebenfalls nachvollziehbar. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine weitere Behandlung im Strafvollzug unmöglich wäre und der Therapieerfolg deshalb in Frage gestellt würde. Im Übrigen hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass die bestehende Behandlung noch optimiert werden könnte, indem auch deliktspezifisch gearbeitet und Abstinenzkontrollen durchgeführt würden (Protokoll vom 27. Oktober 2016 S. 11, 14). Demnach müsste der Beschwerdeführer allenfalls auch in Freiheit den Therapeuten wechseln.
Die vom Beschwerdeführer angeführten allgemeinen destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs - zum Beispiel wegen eines Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Strukturen - genügen nach der Rechtsprechung nicht, um einen Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen. Der Freiheitsentzug ist für jede beruflich und sozial integrierte Person ein Härtefall (vgl. Urteile 6B 131/2016 vom 3. März 2016 E. 2.2; 6B 95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 5.2; 6B 107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.3). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, das kriminalpolitische Bedürfnis, die Strafe zu vollziehen, sei besonders gering. Der Beschwerdeführer hat schwerwiegende Straftaten, namentlich gegen die sexuelle Integrität seiner Ehefrau, in leicht verminderter Schuldfähigkeit begangen (vgl. Urteil 6B 883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.3). Je schwerer die Straftaten und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit, desto weniger drängt sich nach der Rechtsprechung ein Strafaufschub auf (BGE 129 IV 161 E. 4.1 f. S. 162 ff.; Urteil 6B 107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.3).
Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen nicht, indem sie einen Aufschub gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB ausschliesst und davon ausgeht, die ambulante Behandlung könne auch im Strafvollzug erfolgen.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_53/2017
Date : 02. Mai 2017
Published : 20. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme; Willkür


Legislation register
BGG: 66  106
BV: 29
EMRK: 6
StGB: 56  63
StPO: 3  146  187  189
BGE-register
116-IV-101 • 127-I-73 • 129-IV-161 • 140-III-16 • 141-I-60 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 142-I-135 • 142-II-206 • 142-III-364
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