Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 81/2016

Urteil vom 2. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,

gegen

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Überentschädigung; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ erhielt ab 1. Juli 2003 von der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; nachfolgend: BVK) eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge samt einer Kinderrente sowie einen Überbrückungszuschuss ausgerichtet. Gestützt auf einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2013 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 1., 4., 11. und 22. Oktober 2013 rückwirkend für die Zeit vom 23. September 2003 bis 27. Februar 2006 Wartezeittagelder der Invalidenversicherung zu. Daraufhin nahm die BVK eine Neuberechnung ihrer Leistungen vor, welche wegen Überentschädigung zu viel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 56'384.50 ergab (Schreiben vom 27. November 2013). Gegen die mit Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2014 in Betreibung gesetzte Rückforderung erhob A.________ Rechtsvorschlag.

B.
Am 27. Mai 2014 erhob die BVK Klage, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 guthiess, indem es A.________ verpflichtete, der Klägerin den Betrag von Fr. 56'384.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx aufhob.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 22. Dezember 2015 sei aufzuheben, die Klage der BVK abzuweisen und die Betreibung Nr. xxx aufzuheben, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei ihr Gelegenheit zur Replik einzuräumen. Soweit sie damit die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt, ist ein solcher nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Im Übrigen ist keine Vernehmlassung eingeholt worden, auf welche repliziert werden könnte (vgl. Urteile 9C 534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.3.1 und 2C 87/2009 vom 7. Juli 2009 E. 1.3; zum Replikrecht BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 105).

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet aus verschiedenen Gründen die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 56'384.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2014 gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenem Entscheids. In erster Linie macht sie Verjährung geltend.

2.1. Nach § 60 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (LS 171.21), in Kraft gestanden bis 31. August 2014, in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: BVK-Statuten), verjährt der Anspruch auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener periodischer Leistungen nach fünf Jahren seit der Auszahlung. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung verjährt der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Auszahlung der Leistung. Diese Regelung stimmt mit dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
erster Satz BVG, welcher auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG), überein. In BGE 142 V 20 (Urteil 9C 563/2015 vom 7. Januar 2016) hat das Bundesgericht erkannt, dass die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne sind.

2.2. Die streitige Rückerstattung betrifft den Zeitraum vom 23. September 2003 bis 27. Februar 2006. Ist für den Beginn der fünfjährigen Frist auf den Zeitpunkt der "Auszahlung der Leistung" abzustellen, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Wortlaut von § 60 Abs. 3 BVK-Statuten (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung; ebenso Art. 35a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
erster Satz BVG) vorbringt, wäre der Rückforderungsanspruch am 28. Februar bzw. 1. März 2011 verjährt. Die Beschwerdegegnerin machte ihre Forderung (erst) mit Zahlungsbefehl des zuständigen Betreibungsamtes vom 14. Mai 2014 und Klage vom 27. Mai 2014 geltend (Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR). Die Sichtweise der Beschwerdeführerin greift indessen zu kurz:

2.2.1. § 60 Abs. 3 BVK-Statuten spricht vom Anspruch auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener periodischer Leistungen, der nach fünf Jahren seit der Auszahlung bzw. vom Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen, der spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der Leistung verjährt (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen resp. ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, ebenso Art. 35a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
und 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG). Dieser Wortlaut ist nicht derart klar und eindeutig, dass er keine davon abweichende bzw. differenzierende Interpretation (nach den Regeln der Gesetzesauslegung; BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 67) zuliesse. Er lässt sich auch so verstehen, dass die Frist von fünf Jahren nur dann mit der Auszahlung der Leistung beginnen soll, wenn die Unrechtmässigkeit in diesem Moment bereits bestand und eine allfällige Rückforderung überhaupt fällig sein konnte (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.1 S. 76; 127 V 484 E. 3b/dd S. 489). Das ist namentlich dann nicht der Fall, wenn später Leistungen einer anderen Sozialversicherung zugesprochen werden, die bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen gewesen wären und zu einer solchen geführt hätten, womit sich im Nachhinein die damalige Auszahlung als unrechtmässig erweist.

2.2.2. Dieses Verständnis gilt im Anwendungsbereich des ATSG im koordinationsrechtlichen Kontext zur Verhinderung einer Überentschädigung (Urteil 8C 171/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.4.1 [nicht publ. in: BGE 139 V 519, aber in: SVR 2009 UV Nr. 3 S. 6] mit Hinweis auf BGE 127 V 484). Es besteht kein Grund, im Rahmen von Art. 34a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 34a Koordination und Vorleistung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.118
2    Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 ATSG119 Anwendung. Werden Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992120 über die Militärversicherung ausgerichtet, so dürfen Leistungen dieses Gesetzes nicht gekürzt werden.
3    Für die Vorleistung gelten die Artikel 70 und 71 ATSG.
4    Die Kürzung anderer Leistungen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden müssen nicht ausgeglichen werden.121
5    Der Bundesrat regelt:
a  die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst;
b  die Berechnung der Kürzung der Leistungen nach Absatz 1, wenn andere Leistungen nach Absatz 4 gekürzt werden;
c  die Koordination mit Krankentaggeldern.122
BVG und Art. 24 ff
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
. BVV 2 betreffend die Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen anders zu entscheiden, wie die Vorinstanz erwogen hat. Wie dort besteht die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als eigentliche ratio der Rückerstattungspflicht erst in jenem Zeitpunkt, in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen einer - nach den einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu berechnenden - Überentschädigung feststehen (vgl. Urteil 8C 171/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.4.1). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere sind die von ihr angeführten Präjudizien (Urteil 9C 399/2013 vom 30. November 2013, BGE 139 V 6 und 133 V 579) nicht einschlägig, da in allen Fällen das Merkmal der Unrechtmässigkeit bereits bei Auszahlung der Leistung gegeben war.

2.3. Dementsprechend begann vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 60 Abs. 3 BVK-Statuten für die Geltendmachung der durch die nachträgliche Zusprechung von Wartezeittaggeldern der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom 23. September 2003 bis 27. Februar 2006 zufolge Überentschädigung entstandenen Rückforderung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Verfügungen vom 1., 4., 11. und 22. Oktober 2013 (Urteil 8C 171/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.4.1 in fine [nicht publ. in: BGE 139 V 519, aber in: SVR 2009 UV Nr. 3 S. 6]). Mit der am 14. Mai 2014 eingeleiteten Betreibung bzw. der am 27. Mai 2014 erhobenen Klage wurde daher der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.

2.4. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht näher dar, dass die in § 23 Abs. 4 und 5 BVK-Statuten vorgesehene Möglichkeit der Verrechnung von zu Unrecht ausgerichteten Überbrückungszuschüssen mit einer rückwirkend zugesprochenen Leistung der Invalidenversicherung darüber hinaus den Anspruch gegenüber versicherten Personen oder ihren Hinterbliebenen auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach § 59 Abs. 1 BVK-Statuten einschränkte.

3.
Die Rügen betreffend die Bemessung des Rückforderungsanspruchs sind allesamt unbegründet:

3.1. Unbestritten sind die Wartezeittaggelder der Invalidenversicherung in der Überentschädigungsberechnung gemäss § 57 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 24
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73
a  Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b  Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c  Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d  wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2    Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen:
a  Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen;
b  Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3    Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet.
4    Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben.
5    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
6    Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde.
BVV 2), und zwar aus Gründen der Parallelität grundsätzlich zum Bruttowert, da Vergleichsgrösse bzw. obere Schranke der mutmasslich entgangene Bruttoverdienst ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Von einer falschen Auslegung des Begriffs der Überentschädigung kann nicht gesprochen werden. Sodann ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde das Nebeneinkommen als Reinigerin in einer Privatfirma (Fr. 1150.- im Monat) zum mutmasslich entgangenen Bruttoverdienst hinzugerechnet worden (vgl. BGE 126 V 93).

3.2. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) übersteigen die der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit vom 23. September 2003 bis 27. Februar 2006 zugesprochenen Wartezeittaggelder (insgesamt Fr. 182'552.70 [recte: Fr. 182'511.70]) den mutmasslich entgangenen Bruttoverdienst (insgesamt Fr. 169'353.25), und zwar in jedem Jahr, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Es sind daher sämtliche der von ihr erbrachten Leistungen rückzuerstatten mit Ausnahme der direkt von der Invalidenversicherung verrechnungsweise erstatteten Überbrückungszuschüsse in Höhe von Fr. 49'680.10. Daraus ergibt sich bei von der Beschwerdegegnerin im betreffenden Zeitraum insgesamt ausbezahlten Fr. 106'028.60 der von der Vorinstanz ermittelte Rückerstattungsbetrag von Fr. 56'384.50. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden ihr so nicht "Gelder" angerechnet, "die sie nicht selber erhalten hat, sondern die die IV der AHV bezahlt hat". Dies ist von vornherein nicht möglich, da eine Überentschädigung auch vorliegt, wenn dem mutmasslich entgangenen Bruttoverdienst die Wartezeittaggelder nach Abzug der darauf erhobenen Sozialversicherungsbeiträge gegenübergestellt werden, wie die Vorinstanz -
richtig und unwidersprochen - festgestellt hat.

4.
Nicht stichhaltig sind sodann die Vorbringen unter dem Titel 'Res judicata' (Rz. 15 f. der Beschwerde). Sie stützen sich zwar auf einen rechtskräftigen Entscheid derselben Vorinstanz vom 6. Februar 2012, welcher indessen - auch im Rückforderungsstreitpunkt - einen anderen Zeitraum (28. Februar bis 16. Juli 2006) betraf (vgl. zum Begriff der materiellen Rechtskraft [res iudicata] im zivilprozessualen Sinne BGE 139 III 126 E. 3.1 S. 128).

5.
Weiter hat das kantonale Sozialversicherungsgericht den Verzicht auf die Rückforderung nach § 59 Abs. 3 BVK-Statuten (vgl. auch Art. 35a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
zweiter Satz BVG) lediglich eventualiter geprüft. Es hat die Frage verneint, da es am erforderlichen guten Glauben fehle. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den gegenteiligen Standpunkt, ohne jedoch in ihren Darlegungen auch nur mit einem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C 413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1) und sich Weiterungen von vornherein erübrigen.

6.
Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin (in eigenem Namen) die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege an. Darauf ist nicht einzutreten, da sie nicht berechtigt ist, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anzufechten. Dazu ist nur der Rechtsvertreter selber legitimiert (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil 5D 205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.3)

7.
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (E. 6 hiervor); darüber hinaus ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Umständehalber wird auf die Erhebung der entsprechenden Gerichtskosten verzichtet. Es wird zudem ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Thomas Laube als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes im Umfang von Fr. 3'500.- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Darüber hinaus werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'600.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_81/2016
Date : 02. Mai 2016
Published : 20. Mai 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Überentschädigung; Rückerstattung)


Legislation register
BGG: 42  64  66  102  105
BVG: 34a  35a  49
BVV 2: 24
OR: 135
BGE-register
125-V-201 • 126-V-93 • 127-V-484 • 131-V-153 • 133-I-100 • 133-V-579 • 136-V-73 • 138-I-171 • 139-III-126 • 139-V-519 • 139-V-6 • 139-V-66 • 142-V-20
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