Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
13Y 1/2016
Urteil vom 2. Mai 2016
Rekurskommission
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Chaix,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen die Verfügung
vom 14. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingaben vom 3. und 8. Dezember 2015 verlangte A.________ eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich der beantragten Einsicht in die Akten der bundesgerichtlichen Verfahren 2C 593/2015 und 1C 213/2009 sowie der Verfahren 1C 459/2012, 5A 549/2012, 1C 213/2013, 1C 772/2013, 1B 413/2014, 1C 32/2014, 1C 205/2014, 1C 321/2014, 1C 389/2014, 1C 616/2014 und 1C 617/2014.
B.
Am 14. Dezember 2015 lehnte der Generalsekretär des Bundesgerichts die beantragte Akteneinsicht ab. Diese Verfügung wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Am 17. Februar 2016 nahm A.________ sie entgegen.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 (Postaufgabe: 12. März 2016) reichte A.________ dagegen Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts ein.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 55 lit. c
des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) ist die Rekurskommission des Bundesgerichts zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Generalsekretärs gestützt auf die Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 (SR 152.21) zum Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 (BGA; SR 152.1).
2.
2.1. Gemäss Art. 56
BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). So ist die Beschwerde innert der Frist von 30 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 50
VwVG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1
VwVG). Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen u.a. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still (Art. 22a Abs. 1 lit. c
VwVG). Berechnet sich die Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1
VwVG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis
VwVG). Mit Art. 20 Abs. 2bis
VwVG hat der Gesetzgeber die Zustellfiktion ins geltende Recht übernommen (Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 20
VwVG). Diese kommt zur Anwendung, wenn die Abholungseinladung in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist und dieser mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste. Letzteres ist der Fall, wenn der Adressat selber mittels Gesuch ein Verfahren eingeleitet hat (Egli, a.a.O., N. 54 zu Art. 20
VwVG; Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 35 zu Art. 20
VwVG). Nach konstanter Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429).
2.2. Nach Art. 52 Abs. 2
VwVG hat die Beschwerde die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen (Art. 52 Abs. 2
VwVG).
3.
Mit Eingaben vom 3. und 8. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der beantragten Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 informierte sie das Generalsekretariat, sie habe bis anhin keine Bestätigung des von ihr beantragten Termins vom 15. Dezember 2015 erhalten und erwarte eine Stellungnahme zum weiteren Vorgehen. Das Generalsekretariat teilte ihr umgehend mit, die Antwort auf ihr Gesuch vom 3. resp. 8. Dezember 2015 sei per Post unterwegs. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin, sie nehme wie angekündigt vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegen. Die Verfügung vom 14. Dezember 2015 war gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden und wurde von der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Rückbehaltungsauftrags am 17. Februar 2016 abgeholt. Am 12. März 2016 übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der Post. Damit hat sie die Beschwerdefrist von 30 Tagen, welche angesichts der Abholfrist von sieben Tagen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar am 1. Februar 2016 endete, nicht eingehalten (Art. 50
VwVG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 lit. c
und Art. 20 Abs. 2bis
VwVG).
Daran ändert auch ihre Mitteilung, sie werde vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegennehmen, nichts. Einerseits darf gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
BV) erwartet werden, dass sie in der Lage war, am 15. Dezember 2015 die eingeschrieben versandte Verfügung abzuholen, war sie tags zuvor doch noch bereit, am 15. Dezember 2015 Akteneinsicht vor Ort zu nehmen und wusste angesichts der E-Mailkorrespondenz um den Versand dieser Verfügung. Andererseits muss ihr auch entgegengehalten werden, dass sie am 29. Dezember 2015 eine weitere Eingabe ans Bundesgericht bei ihrer lokalen Post aufgab. Es ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung spätestens zu diesem Zeitpunkt entgegenzunehmen und innert laufender Frist Beschwerde zu erheben.
Damit bleibt massgebend, dass nach konstanter Rechtsprechung die Möglichkeit, mittels Rückbehaltungsauftrags die Zustellung eingeschriebener Sendungen während maximal zweier Monate zu unterbrechen, an der Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis
VwVG nichts ändert, sofern der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen muss (zuletzt BGE 141 II 429). Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführerin um die Zustellung der Verfügung vom 14. Dezember 2015 wusste.
4.
Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, was die Beschwerdeführerin genau will, zumal Begehren um Akteneinsicht mit solchen um Wiedererwägung vermischt werden. Ob sich die Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, erscheint überdies fraglich. Da auf die Beschwerde aber bereits infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 52 Abs. 2
VwVG) verzichtet werden.
5.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 63 Abs. 1
Satz 3 VwVG).
Demnach erkennt die Rekurskommission:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Mai 2016
Im Namen der Rekurskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
13Y 1/2016
Urteil vom 2. Mai 2016
Rekurskommission
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Chaix,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen die Verfügung
vom 14. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingaben vom 3. und 8. Dezember 2015 verlangte A.________ eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich der beantragten Einsicht in die Akten der bundesgerichtlichen Verfahren 2C 593/2015 und 1C 213/2009 sowie der Verfahren 1C 459/2012, 5A 549/2012, 1C 213/2013, 1C 772/2013, 1B 413/2014, 1C 32/2014, 1C 205/2014, 1C 321/2014, 1C 389/2014, 1C 616/2014 und 1C 617/2014.
B.
Am 14. Dezember 2015 lehnte der Generalsekretär des Bundesgerichts die beantragte Akteneinsicht ab. Diese Verfügung wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Am 17. Februar 2016 nahm A.________ sie entgegen.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 (Postaufgabe: 12. März 2016) reichte A.________ dagegen Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts ein.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 55 lit. c
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 55 Zuständigkeit - (Art. 13 und 28 Abs. 2 BGG) [1] |
||||||
| Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach folgenden Bestimmungen: | ||||||
| Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz des Reglements vom 31. März 2006 [3] über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts; sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug; | ||||||
| Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung; | ||||||
| Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 [4] zum Archivierungsgesetz; | ||||||
| Artikel 15 [5] der Richtlinien vom 6. November 2006 [6] betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht; | ||||||
| Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [8] über das öffentliche Beschaffungswesen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). [3] SR 173.110.210.2 [4] SR 152.21 [5] Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4937) angepasst. [6] SR 173.110.133 [7] Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 26. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 799). [8] SR 172.056.1 | ||||||
2.
2.1. Gemäss Art. 56
|
SR 173.110.131 BGerR Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR) Art. 56 Verfahren - (Art. 13 BGG) |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 44 ff.). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22 |
||||||
| Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. | ||||||
| Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung rechnen musste. Letzteres ist der Fall, wenn der Adressat selber mittels Gesuch ein Verfahren eingeleitet hat (Egli, a.a.O., N. 54 zu Art. 20
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.2. Nach Art. 52 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
3.
Mit Eingaben vom 3. und 8. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der beantragten Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 informierte sie das Generalsekretariat, sie habe bis anhin keine Bestätigung des von ihr beantragten Termins vom 15. Dezember 2015 erhalten und erwarte eine Stellungnahme zum weiteren Vorgehen. Das Generalsekretariat teilte ihr umgehend mit, die Antwort auf ihr Gesuch vom 3. resp. 8. Dezember 2015 sei per Post unterwegs. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin, sie nehme wie angekündigt vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegen. Die Verfügung vom 14. Dezember 2015 war gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden und wurde von der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Rückbehaltungsauftrags am 17. Februar 2016 abgeholt. Am 12. März 2016 übergab die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde der Post. Damit hat sie die Beschwerdefrist von 30 Tagen, welche angesichts der Abholfrist von sieben Tagen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar am 1. Februar 2016 endete, nicht eingehalten (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
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| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Daran ändert auch ihre Mitteilung, sie werde vom 15. Dezember 2015 bis 15. Februar 2016 keine Post entgegennehmen, nichts. Einerseits darf gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
Damit bleibt massgebend, dass nach konstanter Rechtsprechung die Möglichkeit, mittels Rückbehaltungsauftrags die Zustellung eingeschriebener Sendungen während maximal zweier Monate zu unterbrechen, an der Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
4.
Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, was die Beschwerdeführerin genau will, zumal Begehren um Akteneinsicht mit solchen um Wiedererwägung vermischt werden. Ob sich die Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, erscheint überdies fraglich. Da auf die Beschwerde aber bereits infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 52 Abs. 2
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
5.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Demnach erkennt die Rekurskommission:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Mai 2016
Im Namen der Rekurskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold