Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1041/2019

Urteil vom 2. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung (Ehescheidungsverfahren).

Sachverhalt:

A.
Am 24. Juli 2017 leitete A.________ (Beschwerdeführer) vor dem Regionalgericht Maloja ein Scheidungsverfahren gegen B.________ ein. Zu diesem Zeitpunkt war noch ein Eheschutzverfahren zwischen den Ehegatten hängig, welches mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2018 abgeschlossen wurde (Urteil 5A 629/2017, 5A 668/2017 vom 22. November 2018).

B.

B.a. Am 24. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Maloja ein Auskunftsgesuch gemäss Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB ein betreffend die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau.

B.b. Am 6. Februar 2019 fand im Scheidungsverfahren eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 291
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 291 Einigungsverhandlung - 1 Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
1    Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.
2    Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.
3    Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so gibt das Gericht der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung. Das Verfahren wird kontradiktorisch fortgesetzt. Es gilt das vereinfachte Verfahren.221
ZPO statt, ohne dass eine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt werden konnte.

B.c. In der Scheidungsklage vom 26. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren die Aufhebung oder Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau (gemäss Eheschutzentscheid Fr. 15'000.-- pro Monat).

B.d. Mit Schlichtungsgesuch vom 28. Februar 2019 leitete der Beschwerdeführer sodann Klage auf Liquidation der ehevertraglich vereinbarten Gütergemeinschaft (Vollzug der im Eheschutzverfahren per 22. Oktober 2015 angeordneten Gütertrennung) ein.

B.e. Mit Entscheid vom 5. März 2019 hiess das Regionalgericht Maloja das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers gut und wies die Ehefrau unter Strafandrohung an, innert 20 Tagen ab Erhalt des Entscheids die letzte Steuererklärung, den Jahresabschluss und aktuelle Auszüge über Bank- und Postkonti vorzulegen.

C.

C.a. Gegen den Entscheid vom 5. März 2019 erhob die Ehefrau am 18. März 2019 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren des Kantonsgerichts ZK1 19 49). Der Beschwerdeführer reichte seine Berufungsantwort am 27. März 2019 ein.

C.b. Mit Eingabe vom 3. Mai 2019, in ihrer Klageantwort zur Scheidung vom 23. Mai 2019 und einem weiteren Gesuch vom 4. Juli 2019 ersuchte die Ehefrau das Regionalgericht um Sistierung des Scheidungsverfahrens, bis über die Klage des Beschwerdeführers betreffend Güterrecht rechtskräftig entschieden sei (vgl. lit. B.d). Das Regionalgericht Maloja wies dieses Begehren mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2019 ab, wogegen die Ehefrau am 26. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob (Verfahren des Kantonsgerichts ZK1 19 141). Die Beschwerdeantwort des Beschwerdeführers in diesem Verfahren erging am 6. September 2019.

C.c. Am 17. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Maloja im dort hängigen Scheidungsverfahren um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt und Ansetzung der Verhandlung.

C.d. Unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 17. September 2019 ersuchte die Ehefrau das Kantonsgericht mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 superprovisorisch um Sistierung des Scheidungsverfahrens bis rechtskräftig über die Klage des Beschwerdeführers auf Vollzug der Gütertrennung, ihre Berufung gegen den Entscheid vom 5. März 2019 betreffend Auskunftsgesuch sowie ein weiteres Verfahren zwischen den Parteien entschieden sei.

C.e. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 31. Oktober 2019 ab und auferlegte die Kosten der Ehefrau.

C.f. Mit Entscheid vom 21. November 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde betreffend Sistierung nicht ein, soweit es das Verfahren ZK1 19 141 nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Die Kosten auferlegte das Kantonsgericht wiederum der Ehefrau.

C.g. Das Regionalgericht setzte mittels Vorladung vom 3. Dezember 2019 die Hauptverhandlung betreffend Ehescheidung auf den 20. Februar 2020 an.

D.

D.a. Am 20. Dezember 2019 gelangt der Beschwerdeführer mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt, es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht von Graubünden in den Verfahren ZK1 19 94 (gemeint wohl 19 49) und ZK1 19 141 das Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV verletzt habe (Rechtsbegehren Ziff. 1). Das Kantonsgericht sei anzuweisen, im Verfahren ZK1 19 94 (gemeint wohl 19 49) innert angemessener Frist Entscheidungen zu treffen (Rechtsbegehren Ziff. 2).

D.b. Mit Urteil vom 14. Januar 2020 wies das Kantonsgericht die von der Ehefrau gegen den Entscheid betreffend Auskunftserteilung erhobene Berufung (ZK1 19 49) ab.

D.c. Mit Postaufgabe vom 16. Januar 2020 reichte das Kantonsgericht dem Bundesgericht eine Vernehmlassung inkl. Kopien der Entscheide vom 21. November 2019 und vom 14. Januar 2020 ein.

D.d. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Bemerkungen zur Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist keine eigene Beschwerdeart. Vielmehr ist darauf abzustellen, zu welchem Rechtsgebiet der Entscheid gehört, der angeblich verweigert oder ungebührlich verzögert wird (vgl. Urteil 5A 393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). In der Sache geht es um die Verzögerung eines Entscheids betreffend Sistierung des Scheidungsverfahrens einerseits und um ein Auskunftsgesuch nach Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB andererseits. Beide angestrebten Entscheide sind zivilrechtlicher Natur, womit grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen gegen diese offen stünde (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG); damit ist die Beschwerde in Zivilsachen auch das zutreffende Rechtsmittel für die Rechtsverzögerungsbeschwerde.

2.
Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Diese Einschränkung gilt indes nicht für neue Tatsachen, welche die Sachurteilsvoraussetzungen im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen. Dieses berücksichtigt Noven, wenn sie einen Einfluss auf die Beschwerdelegitimation haben (vgl. Urteile 5A 911/2019 vom 28. Januar 2020 E. 2; 5A 115/2009 vom 24. Juli 2009 E. 2) oder zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde führen (BGE 137 III 614 E. 3.2.1 S. 616). In diesem Sinne ist der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Januar 2020 (vgl. Sachverhalt lit. D.b und D.c) im vorliegenden Verfahren beachtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde haben (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374). Dasselbe gilt, wenn der angeblich verzögerte Entscheid gegenstandslos geworden ist. Ist das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).

3.2. Im Verfahren betreffend Sistierung erging der Entscheid des Kantonsgerichts am 21. November 2019 (vgl. Sachverhalt lit. C.f), mithin bevor der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangte. Damit war diesbezüglich schon bei der Einreichung der Beschwerde kein aktuelles Interesse mehr gegeben an der Erwirkung eines Entscheids. Weiter legt er nicht dar, inwiefern er ein Feststellungsinteresse daran hätte, dass über die (behauptete) Verzögerung befunden wird. Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit er eine Verzögerung im kantonalen Verfahren ZK1 19 141 behauptet.

3.3. Im Verfahren betreffend Auskunftsgesuch erging der Entscheid des Kantonsgerichts am 14. Januar 2020 und damit nach Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht verlangt, das Kantonsgericht sei anzuweisen, im Verfahren ZK1 19 49 innert angemessener Frist Entscheidungen zu treffen (Rechtsbegehren Ziff. 2, vgl. Sachverhalt lit. D.a), ist die Beschwerde durch den am 14. Januar 2020 ergangenen Entscheid gegenstandslos geworden.

3.4. Auf das im Zusammenhang mit demselben Verfahren (ZK1 19 49) gestellte Feststellungsbegehren ist sodann nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an einer sofortigen Feststellung der Rechtslage darlegt.

4.
Zusammengefasst ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_1041/2019
Date : 02. April 2020
Published : 20. April 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Rechtsverzögerung (Ehescheidungsverfahren)


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