Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 634/2018

Urteil vom 2. April 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AB,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

D.________ A.G.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. November 2018 (HG170011-O).

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Klage vom 16. Januar 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte, es sei festzustellen, dass die Generalversammlungsbeschlüsse (GV-Beschlüsse) der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2011 nichtig seien (Ziffer 1), das Handelsregister des Kantons Zürich sei anzuweisen, die "dort" eingetragenen Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt E.________ und F.________, aus dem Handelsregister zu löschen (Ziffer 2) und es sei der "damalige" Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin, C.B.________, wieder in das Handelsregister einzutragen (Ziffer 3);
dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 im Klageverfahren je ein Interventionsgesuch stellten, denen das Handelsgericht statt gab;
dass das Handelsgericht mit Beschluss vom 21. November 2018 die Ziffer 2 des Rechtsbegehrens betreffend der Löschung von Rechtsanwalt E.________ aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abschrieb, da Rechtsanwalt E.________ am 2. Oktober 2018 aus dem Verwaltungsrat der Beklagten ausgeschieden bzw. aus dem Handelsregister gelöscht worden sei;
dass das Handelsgericht die Klage im Übrigen mit gleichzeitig gefälltem Urteil abwies;
dass das Handelsgericht die Klage mit der Hauptbegründung abwies, die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von GV-Beschlüssen nach Art. 706b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1  das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2  Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3  die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
OR setze sowohl prozessrechtlich (Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO) als auch materiellrechtlich zur Bejahung der Aktivlegitimation ein gewichtiges Rechtsschutzinteresse an der Feststellung voraus; die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Rechtsstellung als angebliche (Allein-) Aktionärin oder Gläubigerin der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse vom 4. Oktober 2011 nicht nachvollziehbar, mithin nicht hinreichend dargetan, weshalb eine Unsicherheit bzw. Ungewissheit bzw. Gefährdung dieser Rechtsstellung, mit der sie ihr Rechtsschutzinteresse begründe, nicht erkennbar sei, ihr Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der GV-Beschlüsse zu verneinen und die Klage abzuweisen sei;
dass das Handelsgericht die Klageabweisung alternativ damit begründete, die Beschwerdeführerin 1 müsste - selbst wenn sie (Allein) Aktionärin oder Gläubigerin der Beschwerdegegnerin gewesen wäre - im Hinblick auf das die Aktivlegitimation begründende Rechtsschutzinteresse dartun, dass und inwiefern sie durch die GV-Beschlüsse krass in ihren Rechten als angebliche Aktionärin oder Gläubigerin beeinträchtigt sein bzw. ein gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossender Tatbestand vorliegen soll; solches ergebe sich indessen aus ihren Ausführungen nicht einmal im Ansatz; auch dies führe zur Klageabweisung;
dass das Handelsgericht die Klageabweisung schliesslich auch damit begründete, die Durchsetzung der Nichtigkeit wäre selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation zu verwehren, um die Rechtssicherheit zu wahren und den Schutz Dritter zu gewährleisten;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2018 gegen den Beschluss und das Urteil vom 21. November 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ersuchten;
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit Eingabe vom 2. Januar 2019 ergänzten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG);
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil 4A 237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG);
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
dass die Eingaben vom 30. November 2018 und vom 2. Januar 2019 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügen, indem die Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide erheben, in denen sie unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz hinreichend darlegen, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, wozu namentlich folgendes ausgeführt sei:
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen, unter Verletzung von Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV nicht unparteiisch gehandelt und keinen fairen Prozess geführt zu haben, diese Rüge aber nicht rechtsgenügend begründen, indem sie der Vorinstanz bloss - und überdies unzutreffenderweise (die Vorinstanz verwies auf Ziff. I.2, nicht auf II.1.1.2) - vorwerfen, in ihren rechtlichen Erwägungen (II/1.2) auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen zu haben;
dass die Vorinstanz feststellte, die zweimonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen die streitbetroffenen GV-Beschlüsse sei verstrichen, weshalb bloss die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit in Betracht falle;
dass die Beschwerdeführer dies mit Hinweis auf eine Anfechtung beim Friedensrichter und ein Schreiben an das Handelsregister bestreiten, wozu sie indessen keine taugliche Sachverhaltsrüge im vorstehend umschriebenen Sinn erheben, so dass darauf eingetreten werden könnte;
dass die Vorinstanz festhielt, die Beschwerdeführer bestritten das Protokoll über die strittigen GV-Beschlüsse, ohne dies jedoch im Sinne von Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO rechtsgenügend zu begründen;
dass die Beschwerdeführer zu diesem Punkt ausführliche, allerdings nur schwer nachvollziehbare Ausführungen machen, ohne dabei mit einer hinreichend begründeten Rüge aufzuzeigen, dass sie ihre Bestreitung des Protokolls im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der vorinstanzlichen Ansicht hinreichend begründet hätten;
dass die Beschwerdeführer nicht mit hinreichend begründeten Rügen im vorstehend umschriebenen Sinn aufzeigen, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie schloss, die Beschwerdeführer hätten die Aktionärs- oder Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der strittigen GV-Beschlüsse nicht nachvollziehbar bzw. hinreichend dargelegt und es bestünden unüberwindbare Zweifel an der behaupteten Aktionärs- oder Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin 1;
dass sie dem Bundesgericht dazu vielmehr bloss in nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen, unter beliebiger unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, ihre eigene Auffassung unterbreiten, worauf nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar verschiedene Gehörsverletzungen und Aktenwidrigkeiten vorwerfen, die entsprechenden Rügen indessen nicht hinreichend begründen;
dass das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführer verschiedentlich geltend machen, im Verfahren vor dem Handelsgericht andere Behauptungen aufgestellt zu haben, als die Vorinstanz feststellte und in ihren Erwägungen berücksichtigte;
dass die Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten die Hauptbegründung der Vorinstanz, welche deren Entscheid über die Klageabweisung selbständig zu stützen vermag, nicht mit rechtsgenügender Begründung anfechten, weshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der gegen die Alternativbegründungen der Vorinstanz erhobenen Rügen besteht und auf die Beschwerde gegen die Klageabweisung im angefochtenen Urteil insgesamt nicht einzutreten ist, weil diese offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG);
dass die Beschwerdeführer in nicht leicht verständlichen Vorbringen geltend machen, nach dem Austritt von Rechtsanwalt E.________ aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin und der diesbezüglichen Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens im Beschluss vom 21. November 2018 wäre auch der verbleibende Verwaltungsrat F.________ aus dem Handelsregister zu löschen gewesen;
dass sie indessen nicht mit nachvollziebar begründeten Rügen darlegen, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie dem Löschungsantrag bezüglich F.________ nicht entsprach;
dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann, da sie auch in diesem Punkt offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);
dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_634/2018
Date : 02. April 2019
Published : 20. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesellschaftsrecht
Subject : Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses


Legislation register
BGG: 42  66  68  95  97  105  106  108
BV: 30
OR: 706b
ZPO: 59  178
BGE-register
133-III-393 • 133-IV-119 • 138-III-728 • 139-II-233 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
4A_237/2014 • 4A_634/2018
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