Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 665/2014

Urteil vom 2. April 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) reichte am 19. Februar 2014 vor Bezirksgericht Luzern ein Vermittlungsgesuch gegen die B.________ GmbH (Beklagte) betreffend eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2011) in Betreibung gesetzte Forderung der Beklagten von Fr. 1'957'949.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011 nicht bestehe. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Huser als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 20. Juni 2014 ab.

B.
Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 3. Juli 2014Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids seien aufzuschieben und ihr sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte die Beklagte, ihr sei das rechtliche Gehör zu gewähren, da sie bereits im Schlichtungsverfahren erklärt habe, sie werde im Falle der Klageerhebung einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung stellen. Diesem Begehren entsprach das Kantonsgericht.
Mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Ebenso wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege und der Beizug eines unentgeltlichen Prozessbeistands in der Person von Rechtsanwalt Daniel Huser zu gewähren. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Luzern vom 20. Juni 2014 seien aufzuschieben. Der Beschwerdeführerin sei auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Vorinstanz stellte in der Hauptsache keinen formellen Antrag, trug aber auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung an.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Die Beklagte reichte unaufgefordert eine vom 12. Februar 2015 datierende Eingabe ein, in der sie beantragt, ihr sei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Zudem macht sie geltend, die Beschwerdeführerin habe infolge unbenutzten Ablaufs der Frist zur Klageerhebung kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde, weshalb auf diese nicht einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen Gerichts, das kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege praxisgemäss ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vor, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Damit muss das Gesuch der Beklagten um Beteiligung am Verfahren nicht weiter behandelt werden, und kann ihre Eingabe, die daneben lediglich Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen enthält, der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil des Bundesgerichts zugestellt werden.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Eine Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Ausserdem hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).

3.
Die Rechtsprechung hat die juristischen Personen von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann für eine juristische Person ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und - in Anlehnung an die in der deutschen Zivilprozessordnung geltende Regelung (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) - neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 119 Ia 337 E. 4c und 4e S. 339 ff.). Der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" ist weit zu verstehen und umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327; Urteil des Bundesgerichts 5A 446/2009 vom 19. April 2013 E. 3.2 und 5.1).

3.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe ein Zusammenhang mit dem Verfahren gemäss Art. 85a Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG vor Bezirksgericht Hochdorf betreffend Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen, hielt sie entgegen, vorliegend gehe es um einen reinen Forderungsprozess. In diesem werde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht über die Verwertung der beiden in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke entschieden, da der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 88
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
ZPO die spezifisch betreibungsrechtliche Wirkung der Klage nach Art. 85a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85a - 1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
1    Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 168
2    Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1  in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2  in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4    ...169
SchKG abgehe. Somit gehe es nicht um einen Prozess über das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin.
Überdies sei nicht klar, wer an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sei. Der an der mündlichen Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege befragte Verwaltungsratspräsident C.________ habe angegeben, es seien "verworrene Verhältnisse". Seines Erachtens sei D.________ der wirtschaftlich Berechtigte. Wäre er es aber nicht, so wäre es E.________. Auch dieser sei aber mittellos, andernfalls seine (C.________s) Betreibung gegen E.________ (Forderung betreffend Parteientschädigung für die Verfahren im Kanton Aargau) erfolgreich gewesen wäre. Da somit beide möglichen wirtschaftlich Berechtigten mittellos seien, so der Befragte C.________, komme es nicht darauf an, wer tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter sei. Nach Auffassung der Vorinstanz hat aber eine juristische Person darzulegen und zu beweisen, welche natürlichen Personen an ihr wirtschaftlich berechtigt und interessiert sind und dass diese Personen mittellos sind. Ob allenfalls E.________ wirtschaftlich Berechtigter sei, liess die Vorinstanz offen, weil die Beschwerdeführerin die Mittellosigkeit von E.________ zwar behauptet, aber nicht belegt habe.
Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe wohl auch C.________ ein wirtschaftliches Interesse an der Beschwerdeführerin. Er habe anlässlich seiner Befragung selbst angegeben, er sei nicht mittellos. In Bezug auf D.________ ging sie davon aus, sofern er selbst bedürftig sei und keine Investoren finde, könne er die Aktien der Beschwerdeführerin nicht erwerben und komme als wirtschaftlich Berechtigter nicht in Betracht. Daher sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern unabhängig von den finanziellen Verhältnissen von D.________ nicht zu beanstanden.

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Kriterium, wonach das einzige Aktivum der juristischen Person "im Streit" liegen müsse, nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz treffe eine formaljuristische Unterscheidung. Das einzige Aktivum einer juristischen Person liege nicht nur dann im Streit, wenn um die Pfandhaft des Aktivums gestritten werde, sondern auch beim Streit um die hinter dem Pfand stehende Forderung - vor allem wenn die Verwertung schon initiiert worden sei. Genau das sei hier der Fall. Im Forderungsprozess gehe es darum, dass das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin nicht verwertet werde.
Es ist in der Tat fraglich, ob es darauf ankommt, ob das Verfahren ein gewöhnlicher Forderungsprozess ist oder ein solches mit betreibungsrechtlicher Wirkung (betreffend die beiden Liegenschaften). Die Frage braucht in dessen nicht vertieft behandelt zu werden. Beim Erfordernis, es müsse das einzige Aktivum im Streit liegen, geht es zunächst um den Nachweis der Mittellosigkeit der juristischen Person selber (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327 und zit. Urteil 5A 446/2009 E. 5.1: "[...], wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind" [Herv. beigefügt]). Im Leitentscheid BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 340 f. lag die Bestätigung des Betreibungsamtes vor, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Zahlungen zur Vermeidung einer Versteigerung zu tätigen. Hier behauptet die Beschwerdeführerin zwar, ihr einziges Aktivum seien die Liegenschaften Grundbuch Emmen Nr. yyy und zzz (Gastlokal G.________ mit Hotel F.________). Das angefochtene Urteil enthält aber keine entsprechende Feststellung und die Beschwerdeführerin legt nicht mit konkreten Aktenhinweisen dar, dass sie entsprechende Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. E. 2
hiervor). Damit fehlt es schon am Nachweis, dass es sich bei den Liegenschaften um das einzige Aktivum handelt, unabhängig davon, ob es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung "im Streit" liegt.

3.3. Überdies konnte die Vorinstanz willkürfrei die fehlende Mittellosigkeit von Verwaltungsratspräsident C.________ berücksichtigen. Im Leitentscheid BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341 a.E. hat das Bundesgericht im Hinblick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege für natürliche Personen und jener für juristische Personen - die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen und nur einer beschränkten Haftung unterliegen - festgehalten, es könne auch erwartet werden, dass allenfalls ein Gläubiger im Konkurs sich die umstrittene Forderung abtreten lasse, wenn er deren Erfolgsaussichten als genügend erachte. Hier geht es nicht um eine Aktivforderung der Gesellschaft gegen Dritte, an deren Verwertung ein Gläubiger ein wirtschaftliches Interesse haben könnte, sondern um die Abwehr einer behaupteten Schuld der juristischen Person. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Angabe von C.________ vor Erstinstanz sei die Übernahme des Verwaltungsratspräsidiums "aus dem Mandat" gekommen. Sie hätten gesehen, dass die Grundstücke verwertet werden sollen und hätten deshalb schnell handeln müssen. So schnell finde man aber keinen Verwaltungsrat. Zur Frage in der anschliessenden Beweisaussage, ob er ein wirtschaftliches Interesse
an der Beschwerdeführerin habe, habe er erklärt: "An der A.________ AG habe ich eigentlich kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Es war eine Notlösung, dass ich im Verwaltungsrat bin. Es hat eine Logik, dass wenn man den Prozess mit dem Aktienkauf durchziehen will, muss die AG weiterbestehen. Sonst wäre der Prozess sinnlos. Mein einziges Interesse ist, dass die AG bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber nicht wirtschaftlich". Die Vorinstanz erachtete diese Aussage als nicht ganz nachvollziehbar, da juristische Personen anders als natürliche Personen nicht um ihrer selbst willen existierten. Da C.________ D.________ in den Verfahren betreffend Aktienerwerb anwaltlich vertreten habe bzw. vertrete und er erklärt habe, wegen dieses Prozesses am Bestand der Klägerin interessiert zu sein, dürfte sein Interesse an der Klägerin zumindest auch ein wirtschaftliches sein.
Es ist an der juristischen Person, die konkrete Interessenlage der möglichen Beteiligten darzulegen und die fehlende Zumutbarkeit für einen wirtschaftlich Interessierten, Prozesskosten vorzuschiessen, zu behaupten und zu belegen. Die Interessenlage beurteilt sich sodann anhand der tatsächlichen Verhältnisse, die das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (zit. Urteil 5A 446/2009 E. 5.2 und 5.3). Die Beschwerdeführerin erachtet die Sichtweise der Vorinstanz als unhaltbar, andernfalls jeder Anwalt, der sich für seinen Mandanten einsetze als wirtschaftlich Interessierter gelten müsste. Das Interesse von C.________ sei wie jenes des treuhänderischen Aktionärs rein formeller Natur und entsprechend habe er auch kein Honorar bezogen, was unbestritten sei. Ob er tatsächlich kein Honorar erhält, wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt (vgl. E. 2 hiervor). Wenn ein Anwalt sich für einen Mandanten einsetzt, geschieht dies üblicherweise gegen Honorar oder weil er davon ausgeht, bei einem Prozesserfolg eine allfällig offene Honorarforderung bezahlt zu erhalten oder ein Mandat weiterführen zu können. Es wäre an der Beschwerdeführerin, andere - altruistische - Gründe darzulegen, z.B. eine freundschaftliche Beziehung oder ähnliches. Fehlt es an
solchen Vorbringen, ist es jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Verwaltungsratspräsidenten, der schon bisher für den nach seiner eigenen Beweisaussage wirtschaftlich Berechtigten (D.________) ein Anwaltsmandat führte und noch führt, als wirtschaftlich an der juristischen Person Interessierten betrachtet. Ob ihm das Aufkommen für die Prozesskosten auch zumutbar ist, wurde von der Vorinstanz nicht weiter erörtert. Nachdem die Beschwerdeführerin dazu nichts vorbringt, hat es damit sein Bewenden.

3.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die weiteren Begründungen der Vorinstanz und die diesbezüglichen Rügen noch eingegangen werden muss.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f. mit Hinweisen). Die Beklagte, die unaufgefordert eine Eingabe einreichte, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von vorneherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beklagten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_665/2014
Date : 02. April 2015
Published : 20. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 64  66  75  93  95  97  99  105
SchKG: 85a
ZPO: 88
BGE-register
119-IA-337 • 131-II-306 • 137-III-470 • 140-III-86
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