Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 582/2013
Urteil vom 2. April 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 21. Mai 2013.
Erwägungen:
1.
Der 1977 geborene tunesische Staatsangehörige X.________ reiste 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Im Jahr 2004 anerkannte X.________ das Kind einer schweizerischen Staatsangehörigen, mit welcher er nicht verheiratet ist. Aufgrund der Beziehung zu seiner Tochter wurde ihm am 4. September 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung, es fänden keine Kontakte zwischen X.________ und seiner Tochter mehr statt. Die von X.________ hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
2.
Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
2.1. Der nicht sorge- und obhutsberechtigte Beschwerdeführer war nie mit der Schweizer Mutter des Kindes verheiratet. Er stützt sein Begehren auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
2.2. Zumal der Beschwerdeführer sich wie bereits gesagt nicht auf eine inzwischen aufgelöste eheliche Gemeinschaft mit einer schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung (und mithin auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn: |
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1 | Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn: |
a | die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder |
b | wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. |
2 | Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73 |
3 | Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34. |
Diesbezüglich stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht entscheidwesentlich. Er beschränkt sich auf pauschale Bestreitungen und betont einzig - unter Hinweis auf ein Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin - seinen Wunsch nach einem guten Umgang mit seiner Tochter und nach einer Ausweitung des Besuchsrechts. Den aktuell äusserst geringen Umfang desselben bestreitet er indes nicht. Somit steht fest, dass es in affektiver Hinsicht an der notwendigen Beziehungsintensität fehlt.
2.3. In wirtschaftlicher Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen jedenfalls bis zum 17. Oktober 2012 überhaupt keine Unterhaltszahlungen an seine Tochter geleistet hat; bloss für eine einzige Zahlung am 9. November 2012 reichte er einen Beleg ein. Die zuständige Gemeinde als Gläubigerin der ausstehenden Alimente leitete mehrere Betreibungen ein: Am 2. März 2009 wurde ein Betrag von Fr. 13'284.70 eingefordert, am 18. Oktober 2010 eine Summe von Fr. 10'489.-- und am 20. September 2011 schliesslich ein Betrag von Fr. 5'932.--. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer nichtsdestoweniger in der Lage war, ein Fahrzeug der Marke Mercedes zu leasen; damit habe er gezeigt, dass für ihn eine solche Anschaffung die höhere Priorität besessen habe als die Zahlung der Unterhaltsbeiträge für sein Kind.
Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellungen in seiner Eingabe nicht in Abrede, sondern anerkennt sogar ausdrücklich, dass er "aufgrund finanzieller Engpässe nicht immer in der Lage war, die Alimente für seine Tochter zu bezahlen". Er verweist lediglich darauf, dass er mittlerweile ein besseres Einkommen erziele, weswegen es ihm künftig möglich sein werde, seine Schulden zu verringern. Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht im Ansatz erkennbar ist.
2.4. Der angefochtene Entscheid verweist sodann auf zahlreiche Strafbefehle wegen Strassenverkehrsdelikten und auf eine am 9. August 2012 ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen versuchter Veruntreuung. Am 9. Oktober 2012 wurde zudem ein Strafverfahren wegen Hehlerei eröffnet. Mithin ist beim Beschwerdeführer eine klare Deliktsprogredienz erkennbar. Sodann hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Betreibungsregisterauszug fest, dass der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von rund Fr. 382'000.-- habe (82 Betreibungen von insgesamt Fr. 217'560.45 sowie 59 Verlustscheine über insgesamt Fr. 165'827.45).
Auch diese Umstände bestreitet der Beschwerdeführer nicht; er beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, die Schwere der von ihm verübten Straftaten zu bagatellisieren. Somit kann auch von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Rede sein.
2.5. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer kein einziges der geforderten Kriterien für die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Vielmehr entsteht vom Beschwerdeführer der Eindruck eines schlecht integrierten Delinquenten, der generell grosse Mühe damit bekundet, seinen Verpflichtungen nachzukommen und sich um die Beziehung zu seiner Tochter nur insoweit kümmert, als dies zur vermeintlichen Sicherung seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz erforderlich ist.
Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler