5P.490/2006
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.490/2006 /bnm
Urteil vom 2. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Annick Emmenegger Brunner,
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, 3601 Thun.
Gegenstand
Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Z.________ stellte am 16. Dezember 2005 in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 1 des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Oberland das Verwertungsbegehren. Die zuständige Dienststelle Thun publizierte am 10. Mai 2006 die auf den 5. Juli 2006 angesetzte Steigerung verbunden mit der Aufforderung, allfällige Forderungen bis zum 30. Mai 2006 anzumelden. Sie ersuchte zudem die Bank Y.________ bezüglich zweier Inhaberschuldbriefe, bis zum gleichen Datum Unterlagen einzureichen oder Angaben zu machen, da sich aus den Grundbuchauszügen keine berechtigten Grundpfandgläubiger ergäben. Die Bank liess der Dienststelle die beiden Titel - getrennt von ihrer Forderungsanmeldung - kommentarlos zugehen. Im Lastenverzeichnis vom 12. Juni 2006 vermerkte die Dienststelle Thun bei den beiden Inhaberschuldbriefen, dass sie nicht belehnt seien.
A.b Am 13. Juni 2006 machte X.________ geltend, die beiden Titel seien seit der Ausstellung in ihrem Besitz und die Forderung betrage ca. Fr. 150'000.--. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 lehnte die Dienststelle diese Forderungseingabe als verspätet ab. Dagegen wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, welches ihre Beschwerde am 27. September 2006 abwies (Dispositiv-Ziff. 1) und zugleich die Dienststelle anwies, das Schreiben von X.________ vom 13. Juni 2006 als rechtzeitige Bestreitung des Lastenverzeichnisses zu behandeln und das Lastenbereinigungsverfahren durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 2).
A.c Am 12. Oktober 2006 fragte der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes das Obergericht betreffend den Entscheid vom 27. September 2006 an, wie er Ziff. 2 des Dispositivs vollziehen solle. Er sehe keine Möglichkeit, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bestreitung des Lastenverzeichnisses anzusetzen.
B.
Am 24. Oktober 2006 hob das Obergericht Ziff. 2 des Dispositivs seines Entscheides vom 27. September 2006 auf (Dispositiv-Ziff. 1).
C.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. November 2006 die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Z.________ hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Der Präsident der II. Zivilabteilung wies das Sistierungsgesuch von X.________ am 7. Februar 2007 ab.
D.
X.________ ist in gleicher Sache mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt (7B.204/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
1.2 Gemäss Art. 57 Abs. 5

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft die Fristwahrung im Lastenbereinigungsverfahren. Er erweist sich als letztinstanzlich. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist damit gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Es habe ihr keine Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Wiedererwägung des bisherigen Entscheides und zum neuen für sie belastenden Entscheid zu äussern.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.2 Im vorliegenden Fall hob das Obergericht seinen inzwischen rechtskräftigen Entscheid vom 27. September 2006 teilweise auf, nachdem sich der zuständige Betreibungsbeamte erkundigt hatte, wie dieser zu vollziehen sei. Nach Ansicht des Obergerichts litt der genannte Entscheid an einem unauflösbaren Widerspruch, da dadurch zwar die Beschwerde gegen die Abweisung der Forderungsanmeldung seitens des Betreibungsamtes abgewiesen, zugleich aber die Behandlung dieser Anmeldung angeordnet worden war. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist und inwieweit ein rechtskräftiger Entscheid aufgehoben werden kann, dazu müssen sich die Betroffenen äussern können. Die Beschwerdeführerin ist durch die Aufhebung der Anordnung an das Betreibungsamt in ihrer Rechtstellung als Gläubigerin, deren Forderungsanmeldung zuvor als verspätet abgewiesen war, direkt betroffen. Sie hätte vor Erlass des neuen Entscheides angehört werden müssen, da sich dieser für sie belastend auswirkt. Indem das Obergericht ihr keine Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Verfahren und Entscheid zu äussern, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, ohne das die von der Beschwerdeführerin überdies geltend gemachte
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch zu prüfen wäre.
3.
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg beschieden. Da die Beschwerdegegnerin weder am kantonalen Verfahren teilgenommen noch vor Bundesgericht sich hat vernehmen lassen, sind ihr weder Kosten noch eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Dem unterliegenden Kanton werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 156 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, sowie dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BGG 132
BV 9
BV 29
OG 57OG 81OG 84OG 86OG 156OG 159
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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