Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 716/2020

U

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 4. März 2020 (STBER.2019.62).

Sachverhalt:

A.
Auf der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Oberbuchsiten, Fahrtrichtung Bern) wurde am 3. April 2014, 23.40 Uhr, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 110 km/h festgestellt.

Die Polizei des Kantons Solothurn reichte am 8. April 2014 eine Strafanzeige gegen den Lenker des Porsche mit deutschem Kontrollschild xxx wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ein. Die Polizei gelangte am 7. Mai 2014 zur Bezeichnung des Lenkers an die Halterin des Personenwagens, eine deutsche GmbH (B.________GmbH), deren Geschäftsführer A.________ war. Auf zwei weitere polizeiliche Gesuche hin teilte die Oberstaatsanwaltschaft Augsburg mit, der von der GmbH als Lenker bezeichnete türkische Staatsangehörige C.________ scheide als Lenker aus.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 19. Juni 2015 gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
und 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG und stellte am 2. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft München mit den Anträgen, die Geschäftsräumlichkeiten der GmbH und die Wohnräumlichkeiten von A.________ zu durchsuchen, diesen zu befragen und von ihm Lichtbilder zu erstellen.

Die Staatsanwaltschaft München I stellte mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 das Ermittlungsverfahren gegen A.________ wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mangels Tatnachweises ein.

B.

B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob gegen A.________ mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2017 Anklage ( 1.) wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 32 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 4a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a  50 km/h in Ortschaften;
b  80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
c  100 km/h auf Autostrassen;
d  120 km/h auf Autobahnen.47
2    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).48
3bis    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)49
4    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).50
5    Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
VRV) sowie (2.) wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 10 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
1    Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3    ...33
4    Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
und Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG). Der deutsche Führerausweis sei für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis 12. Mai 2015 entzogen gewesen.

B.b. A.________ blieb der Hauptverhandlung vom 5. März 2018 und der erneut angesetzten Hauptverhandlung vom 4. Juni 2018 vor dem Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu jeweils unentschuldigt fern.

B.c. Das Bundesgericht wies eine von A.________ im Ausstandsverfahren gegen den Staatsanwalt erhobene Beschwerde ab (Urteil 1B 340/2018 vom 18. Oktober 2018).

B.d. Der Gerichtspräsident von Thal-Gäu verurteilte A.________ am 15. November 2018 im Sinne der Anklage zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 8 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.

B.e. A.________ führte Berufung und beantragte im Wesentlichen die Einstellung des Verfahrens bzw. seine Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung, ihn wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG sowie wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, davon 9 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit.

Das Obergericht des Kantons Solothurn behielt sich an der Berufungsverhandlung vom 4. März 2020 vor (Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO), Ziff. 2 der Anklageschrift (oben B.a) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG zu würdigen. Es wies den Antrag von A.________ auf Einstellung des Strafverfahrens ab, sprach ihn der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, mit Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 4'500.--.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Strafverfahren einzustellen, eventualiter ihn freizusprechen und die Sache zur neuen Entscheidung bezüglich Einstellung, Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" gemäss Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ; EU, Abl. 2000, L 239, S. 19) und macht in vier Argumenten geltend, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 12. Oktober 2016 stehe seiner Verfolgung in der Schweiz entgegen:

Erstens komme der Erklärungsvorbehalt der Schweiz zu Art. 55 SDÜ gemäss Schengen Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SAA; SR 0.362.31) nicht zum Tragen, weil die deutsche Strafbehörde rechtskräftig festgestellt habe, dass ihm die fragliche Tat nicht nachzuweisen sei. Einstellungen komme die Sperrwirkung von Art. 54 SDÜ unabhängig von nationalen Erklärungen zu.

Zweitens sei die Fahrt aus der Region München über Österreich und Oberbuchsiten nach Genf als Tat gemäss Art. 54 SDÜ zu qualifizieren, die nicht ausschliesslich in der Schweiz begangen worden sei, weshalb der Vorbehalt nach Art. 55 SDÜ nicht zum Tragen komme.

Drittens gelte dies zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Gesagte auch bezüglich der in der Einstellungsverfügung nicht beurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung, da es um den gleichen Lebenssachverhalt gehe.

Viertens liege der Grund für die Verfahrenseinstellung darin, dass er nicht mit der erforderlichen Gewissheit als Lenker habe identifiziert werden können. Die Qualität des Radarfotos sei unzureichend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere männliche Person den Porsche genutzt habe.

1.2. Die Vorinstanz nimmt an, da die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Taten ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz begangen worden seien, liege ein Anwendungsfall von Art. 55 lit. a SDÜ vor. Aufgrund der Schweizer Erklärung sei sie nicht an Art. 54 SDÜ gebunden. Zu keinem anderen Schluss führe der von der Verteidigung herangezogene Art. XII Abs. 6 lit. a des Zusatzvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (SR 0.351.913.61). Die Bestimmung setze voraus, dass ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Straftat verübt wurde, den anderen Staat um Übernahme der Strafverfolgung ersucht habe. Die Behörden der Schweiz hätten nie die deutschen Behörden ersucht, die Strafverfolgung für die vorgehaltenen Delikte zu übernehmen, sondern diese hätten auf Ersuchen der Schweiz Amts- und Rechtshilfe geleistet, sodass auch diese Bestimmung keine Anwendung finde. Die deutsche Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2016 entfalte folglich für das vorliegende Strafverfahren keine Sperrwirkung.

1.3. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I hatte ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als "Beschuldigten" "wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zum Gegenstand: Ihm wurde zur Last gelegt, am 3. April 2014 um 23.40 Uhr den Pkw Porsche mit amtlichem Kennzeichen xxx auf der A1 in Oberbuchsiten in der Schweiz geführt zu haben, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Der Beschuldigte habe keine Angaben zur Sache gemacht. "Das Ermittlungsverfahren war einzustellen, da der Tatnachweis nicht mit der im Strafprozess erforderlichen Sicherheit geführt werden kann." Als Beweismittel stehe ein Radarfoto zur Verfügung, welches das Fahrzeug zeige. Auf diesem könne der Beschuldigte, von dem Vergleichsbilder vorlägen, nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert werden. Die Qualität des Radarfotos sei unzureichend. Der Pkw werde von mehreren männlichen Personen regelmässig genutzt.

Eingestellt wurde mithin ein deutsches Ermittlungsverfahren "wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis" auf der A1 in Oberbuchsiten/Schweiz.

1.4. Die Polizei des Kantons Solothurn richtete im Rahmen des polizeilichen Amtshilfeverkehrs mehrere Gesuche an die deutschen Behörden. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, nachdem sie am 19. Juni 2015 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet hatte, am 2. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft München (oben Sachverhalt A, Urteil S. 5, 9).

1.5. Dem schweizerischen Strafrecht ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt u.a. als da begangen, wo der Täter es ausführt (Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB). Die Schweiz beansprucht auch dann die Gerichtsbarkeit, wenn bei einer einheitlichen Tathandlung nur ein Teil in der Schweiz begangen wurde und sich ein ausländischer Staat wegen des auf seinem Gebiet begangenen Tatanteils ebenfalls zur Strafverfolgung als zuständig erachtet (ANDREAS DONATSCH, in: Derselbe u.a., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB mit Hinweis auf BGE 111 IV 1 E. 2a S. 3, Trunkenheitsfahrt von Lörrach bis zum schweizerischen Zoll in Basel; 127 IV 20 E. 2b/cc S. 24 f.).

1.6. Die Staatsanwaltschaft München I entschied in ihrer Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2016 über eine dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat, die dieser nach dem Wortlaut der Verfügung ausschliesslich in der Schweiz begangen hatte, nämlich den Porsche "in Oberbuchsiten in der Schweiz geführt zu haben, obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte". Die Staatsanwaltschaft München I sah sich nicht veranlasst, ihre diesbezügliche internationalstrafrechtliche Verfahrenszuständigkeit nach dem deutschen Strafanwendungsrecht zu begründen. Wie vorangehend festgestellt, ersuchte die Schweiz Deutschland nicht um die Übernahme der Strafverfolgung (vgl. Urteil 1B 318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1), sondern stellte nach Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz der Staatsanwaltschaft München lediglich ein Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung des Halters des Tatfahrzeugs.

Mangels Ersuchens gemäss Art. 88 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; 351.1) um Übernahme der Strafverfolgung ("Übertragung an das Ausland") konnte der Strafanspruch der Schweiz auch nicht nach dem Grundsatz "ne bis in idem" des IRSG erlöschen, wenn der Richter des ersuchten Staates aus materiellrechtlichen Gründen die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt hat (vgl. zum Erlöschen des Strafanspruchs Urteil 1B 318/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.7.

1.7.1. Art 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO regelt den inländischen Geltungsbereich des Grundsatzes "ne bis in idem". Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleistet dessen Geltung im Inland ("in einem Strafverfahren desselben Staates") zusätzlich. Diese Bestimmung schützt namentlich Personen vor der weiteren Strafverfolgung für eine Straftat, welche auf einem substanziell (substantially) identischen Sachverhalt beruht (MARC E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 952).

Eine transnationale Geltung des Grundsatzes setzt einen entsprechenden internationalen Vertrag voraus. Aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU als Nachfolgeorganisation der EG, mit der das Assoziierungsabkommen vereinbart wurde, ist Art. 54 SDÜ im Verhältnis der Schweiz zu den Mitgliedstaaten der EU zu beachten.

1.7.2. Das Schengener Durchführungsübereinkommen regelt das "Verbot der Doppelbestrafung" in Art. 54 SDÜ mit folgendem Wortlaut:

"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

Ein Vertragsstaat kann gemäss Art. 55 SDÜ erklären, dass er in einem oder mehreren der in Art. 54 SDÜ bestimmten Fälle nicht durch Art. 54 SDÜ gebunden sei. Die Schweiz erklärte einen solchen Vorbehalt im diesbezüglich massgebenden Assoziierungsabkommen (oben E. 1.1), das für die Schweiz am 1. März 2008 in Kraft trat (Urteil 6B 482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 SDÜ erklärte die Schweizerische Eidgenossenschaft, in folgenden Fällen nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu sein:

"Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; in letzterem Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist (Art. 55 (1) a SDÜ)."

Damit aus Art. 54 SDÜ eine transnationale Ausschlusswirkung im Schengen-Raum folgt, muss bezüglich "derselben Tat" ("les mêmes faits") in einem anderen Schengen-Staat bereits eine "rechtskräftige Aburteilung" erfolgt sein.

1.7.3. Der EuGH legt den Begriff "derselben Tat" dahingehend aus, dass das massgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels, das der Identität der materiellen Tat ist, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse (Urteil C-436/04 vom 9. März 2006, Van Esbroek, Slg. 2006 I-02333, Randnr. 42). Nationale Instanzen haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil C-288/05 vom 18. Juli 2007, Kretzinger, Slg. 2007 I-06441, Randnr. 34). Nicht massgebend ist die Feststellung, dass die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind (Urteil C-367/05 vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, Slg. 2007 I-06619, Randnr. 36). Verlangt ist die objektive Verbindung; allein auf der subjektiven Ebene ist die erforderliche Identität der materiellen Taten nicht abzuleiten. Der Rückgriff auf das nationale Strafrecht ist nicht möglich. Die endgültige Beurteilung bleibt nationalen Gerichten vorbehalten, wobei der EuGH heute von einem
autonomen Begriff des Europarechts ausgeht (SCHOMBURG/WAHL, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. München 2020, N. 77-80 zu Art. 54 SDÜ).

Gemäss der Einstellungsverfügung lag dem Beschwerdeführer zur Last, "in Oberbuchsiten in der Schweiz" den Porsche geführt zu haben, "obwohl er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte". Es wurde ihm damit nicht zur Last gelegt, auf deutschem Territorium unberechtigt oder mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Entgegen dem Beschwerdeführer geht die Vorinstanz willkürfrei vom Vorwurf einer ausschliesslich in Oberbuchsiten/Schweiz begangenen Fahrt "ohne Fahrberechtigung" aus. Die der Verfügung zugrunde liegende Tat war im Sinne des Erklärungsvorbehalts der Schweiz "ganz [...] in ihrem Hoheitsgebiet begangen" worden (oben E. 1.7.2).

Die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung wird in der Einstellungsverfügung nicht thematisiert. Sie ist nach der vom EuGH nationalen Gerichten vorbehaltenen endgültigen Beurteilung nicht als dieselbe Tat ("les mêmes faits") mit dem Fahren "ohne Fahrberechtigung" als "unlösbar miteinander verbunden" einzuordnen. Es handelt sich nicht um einen substanziell identischen Sachverhalt (oben E. 1.7.1).

1.7.4. Gemäss dem Wortlaut von Art. 54 SDÜ darf niemand in einem Vertragsstaat wegen derselben Tat wieder verfolgt werden, derentwegen er in einem anderen Vertragsstaat bereits "rechtskräftig abgeurteilt" worden ist. Das ist der Fall, wenn die Strafklage vollständig verbraucht ist. Dies ist nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, der die fragliche Entscheidung erlassen hatte. Ist die Strafklage nicht endgültig verbraucht, kann die Entscheidung nicht als Verfahrenshindernis angesehen werden (Urteil C-486/14 vom 29. Juni 2016 Kossowski, ECLI:EU:C:2016:483, Randnr. 33-35). Eine "Entscheidung" im Sinne des Art. 54 SDÜ ist nur anzunehmen, wenn sie "nach einer Prüfung in der Sache erfolgt", was mithin bei einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ohne eingehendere Ermittlungen nicht der Fall ist; dass solche Ermittlungen durchgeführt wurden, muss aus den übermittelten Grundlagen hervorgehen (Urteil Kossowski, Randnr. 42, 48, 52-54; ferner Urteile C-491/07 vom 22. Dezember 2008, Turansky, Slg. 2008 I-11039, Randnr. 36; C-469/03 vom 10. März 2005, Miraglia, Slg. 2005 I-02009, Randnr. 30; C-187/01 und C-385/01 vom 11. Februar 2003, Götzütok und Brügge, Slg. 2003 I - 01345, Randnr. 48).

Der EuGH legt Art. 54 SDÜ im Lichte von Art. 3 Abs. 2 EUV aus, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil Kossowski, Randnr. 46); die Umsetzung des SDÜ bezwecke im Rahmen der Union, die europäische Integration zu vertiefen (Urteil Götzütok und Brügge, Randnr. 37). Der EuGH betont indes gleichzeitig, es habe die Auslegung der Rechtskraft einer strafrechtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 54 SDÜ im Licht nicht nur der Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch im Licht der Notwendigkeit zu erfolgen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (Urteil Kossowski, Randnr. 47). Die Auslegung des EuGH (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.8 S. 375 betr. FZA) ist in der vorliegenden Konstellation massgebend (vgl. MATTHIAS OESCH, Schweiz - Europäische Union, Grundlagen, Bilaterale Abkommen, Autonomer Nachvollzug, 2020, S. 56, Rz. 93).

Somit können zur "Aburteilung" im Sinne des SDÜ nach der Praxis des EuGH auch Einstellungsbeschlüsse und Erledigungsentscheide der Staatsanwaltschaften führen. Der Begriff "Sanktion" in Art. 54 SDÜ ist nicht so auszulegen, als sei dessen Anwendbarkeit - ausser im Fall einer Verurteilung - von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig (Urteil Kossowski, Randnr. 41). Nach dieser Rechtsprechung zu schliessen, beurteilte der EuGH im Urteil Gözütok und Brügge lediglich einen konkreten Anwendungsfall, indem er ausführte (Randnr. 27 und 30), ein Verfahren führe zum Strafklageverbrauch, in dem die Staatsanwaltschaft beschliesse, die Strafverfolgung gegen einen Beschuldigten zu beenden, nachdem dieser bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten Geldbetrag entrichtet habe; damit sei die vorgeworfene Tat "rechtskräftig abgeurteilt" und gelte die verhängte Sanktion als "vollstreckt". Dieses Urteil lässt nicht den Schluss zu, dass eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung einzig unter der Bedingung als "rechtskräftig abgeurteilt" gelten kann, wenn die beschuldigte Person staatsanwaltschaftlich bestimmte Auflagen zu erfüllen hat.

1.7.5. Die Staatsanwaltschaft München I stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss § 170 Abs. 2 StPO/D ein. Die Vorschrift regelt die "Entscheidung über eine Anklageerhebung":

" (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein."

Nach deutscher Doktrin bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO/D keinerlei Sperrwirkung (GRAALMANN-SCHEERER, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 5/2, 27. Aufl. 2018, N. 50 zu § 170 StPO/D). Bei Einstellungen nach sorgfältigen und umfangreichen Ermittlungen soll aber einer Strafverfolgung durch einen anderen Vertragsstaat Art. 54 SDÜ entgegen stehen (BERTRAM SCHMITT, Strafprozessordnung, 62. Aufl. 2019, N. 9a zu § 170 StPO/D; SCHOMBURG/WAHL, a.a.O., N. 61 zu Art. 54 SDÜ).

Gemäss Rechtsprechung des EuGH kann eine Entscheidung, die nach dem Recht des die Strafverfolgung einleitenden Vertragsstaates die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, nicht als ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 54 SDÜ angesehen werden (Urteil Kossowski, Randnr. 35). Nur die Einstellung, die erneute Ermittlungen verhindert, sofern keine neuen Belastungstatsachen auftauchen, ist als rechtskräftige Aburteilung anzusehen und schliesst erneute Ermittlungen in einem anderen Vertragsstaat aus (Urteil C-398/12 vom 5. Juni 2014, M, ECLI:EU:C:2014:1057, Randnr. 41). Es ist jedenfalls eine Auslegung geboten, die Ziel und Zweck von Art. 54 SDÜ den Vorrang gegenüber verfahrensrechtlichen oder rein formalen Aspekten, die in den betroffenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, einräumt und eine wirksame Anwendung dieses Verbots gewährleistet (Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 35).

1.7.6. Ob eine "Entscheidung" (oben E. 1.7.4) im Sinne des Art. 54 SDÜ anzunehmen wäre, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil der Vorbehalt nach Art. 55 SDÜ in casu zum Tragen kommt. Der Anklagevorwurf der deutschen Einstellungsverfügung erfasst ausschliesslich die in Oberbuchsiten/Schweiz begangene Fahrt und damit den Vorwurf einer "ganz" auf Territorium der Schweiz begangenen Straftat. Infolge Anwendbarkeit von Art. 55 SDÜ (oben E. 1.7.2) ist demnach Art. 54 SDÜ durch die Vorinstanz nicht verletzt worden.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsrechtsverletzung geltend, weil die Vorinstanz den Antrag auf Befragung des Privatgutachters abgelehnt und diesen nicht befragt habe (Beschwerde Ziff. 20, 26).
An der Berufungsverhandlung wurde dieser Beweisantrag nicht gestellt (Urteil S. 3). Der Beschwerdeführer belegt den Beweisantrag nicht und bezeichnet weder eine verletzte Norm (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) noch legt er dar, inwiefern der Gutachter zu befragen gewesen wäre. Das rechtliche Gehör wird namentlich von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistet. Die Behörde hat Beweise abzunehmen, kann aber in willkürfrei vorweggenommener Beweiswürdigung einen untauglichen Beweisantrag ablehnen (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; Urteil 6B 655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Darauf ist nicht einzutreten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Privatgutachter von Amtes wegen zusätzlich hätte befragen müssen, handelt es sich doch dabei grundsätzlich um Behauptungen der Partei (unten E. 3.3), die vom Beschwerdeführer denn auch vor Gericht vorgetragen wurden (dazu nachfolgend).

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

3.1. Er bringt vor, er sei verurteilt worden, weil er nicht habe nachweisen können, dass er das Fahrzeug am Tattag nicht gelenkt habe. Es müsse als Mitwirkungsobliegenheit genügen, die eigene Täterschaft mittels eines fotoanthropologischen Gutachtens (Beschwerde S. 9 f.) zu widerlegen. Die Vorinstanz setze sich ohne sachlichen Grund über das Gutachten hinweg. Indem der Vergleich des Referenzfotos mit dem Radarfoto ihn als Lenker nicht ausschliesse, schliesse er auch eine andere Täterschaft nicht aus. Mehrere Personen hätten das Fahrzeug nutzen können.

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, das Luxusfahrzeug im Wert von 140'000 Euro sei drei Wochen vor der Tat auf die GmbH als Halterin eingelöst und erstmals für den Verkehr zugelassen worden (Urteil S. 12, 20). Der Beschwerdeführer halte als Inhaber und Geschäftsführer der GmbH die Gesellschaftsanteile zu 100% (Urteil S. 18). Zweck der Fahrt sei gewesen, auf dem Beifahr- und Hintersitz Material an die Messe in Genf zu transportieren (wie auf dem Radarfoto erkennbar sei, Urteil S. 12). Das Fahrzeug sei in einer Fahrdistanz von annähernd 400 km zum Firmensitz geblitzt worden. Vor dem Obergericht habe er ausgeführt, dass er selber nicht gefahren sei, ihm der Lenker bekannt sei und er zu diesem keine Aussagen machen wolle (Urteil S. 20).
Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das Radarbild schliesse die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht aus (Urteil S. 23). Sie habe von ihm an der Berufungsverhandlung einen unmittelbaren optischen Eindruck gewinnen und eine grosse Ähnlichkeit mit dem Radarfoto feststellen können. Bei einer Gesamtbetrachtung sprächen alle Umstände für seine Täterschaft. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer einer Firma für diese ein Luxusfahrzeug als Leasingobjekt erwerbe und dieses den Angestellten zur Benutzung überlasse. Eine Drittperson, die als Lenker in Betracht käme, sei nicht in Sicht. Der Beschwerdeführer habe keine Aussagen gemacht, obwohl bei dieser Ausgangslage von seiner Seite Erklärungsbedarf bestanden hätte. Es sei festzustellen, dass er gestützt auf den bei der Berufungsverhandlung gewonnen optischen Eindruck dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker gleiche. Damit sei erstellt, dass er der Lenker gewesen sei (Urteil S. 23).

3.3. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern im Ergebnis willkürlich ist. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleistet ist. Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156). Insbesondere ist dem Grundsatz nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 349). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen, wodurch der Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastmaxime verletzt würde (BGE 120 Ia 31 E. 2c und E. 2d S. 37 f.).
Parteigutachten haben nach konstanter Praxis nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Ihnen kommt die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen und nicht die Qualität eines Beweismittels zu (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 273).

3.4. Die Vorinstanz folgert nicht schlicht aufgrund ihrer Feststellung, dass ein Vergleich des Referenzfotos mit dem Radarfoto den Beschwerdeführer als Lenker des Porsches in Oberbuchsiten nicht ausschliesse, auf seine Täterschaft. Dies stellt sie zwar auch fest. Aber entscheidwesentlich kommt sie gestützt auf den von ihr bei der Berufungsverhandlung gewonnen optischen Eindruck zum Ergebnis, dass er dem auf dem Radarfoto abgebildeten Lenker gleiche (was schon die Polizei in Deutschland festgestellt habe, Urteil S. 23).
Die Vorinstanz berücksichtigt zusätzlich einen umfangreichen, insbesondere rechtshilfeweise erstellten Aktenbestand, wobei sie die gegen die Wahrung der Verteidigungsrechte gerichteten Einwände zurückweist (Urteil S. 9 f.). Sie weist u.a. darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Erstellung der vier Fotos durch die Polizei München am 27. Oktober 2015 zur Sache keine Aussagen machte, dass er zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft Solothurn unter Hinweis auf die fehlende Kooperationspflicht fernblieb und trotz zweimaliger Vorladung nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien; sie verweist auf die rechtshilfeweise durchgeführten Befragungen aus seinem Umfeld, auf den schlechten automobilistischen Leumund, seine Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die verkehrspsychologischen Abklärungen sowie die Administrativakten mit Fahreignungsgutachten (Urteil S. 13, 15). Sie prüft die in Zweifel gezogene Radarmessung (Urteil S. 24) und setzt sich mit dem fotoanthropologischen Privatgutachten auseinander (Urteil S. 20-23). Sie berücksichtigt die Aussagen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung und stellt fest, dass er keinerlei Aussagen dazu gemacht hatte, wer das Tatfahrzeug gelenkt hatte oder weshalb auf dem
Formular, das die GmbH der Staatsanwaltschaft Solothurn retourniert hatte, C.________ als Lenker angegeben worden war (Urteil S. 11, 20; oben Sachverhalt A). Dabei schliesst die Vorinstanz weitere Mitarbeiter der vom Beschwerdeführer geführten GmbH mit einlässlicher Begründung aus. Die Vorinstanz schliesst, in einer Gesamtbetrachtung sprächen alle Umstände für die Täterschaft des Beschwerdeführers (S. 23).

3.5. Die Beweiswürdigung erscheint nicht als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich. Das Beweisergebnis verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" weder unter dem Aspekt als Beweiswürdigungsmaxime noch unter jenem der Beweislastmaxime. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz ihn verurteilt, weil er seine Unschuld nicht nachgewiesen hätte. Es verbleiben keine "unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat" (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_716/2020
Date : 02. März 2021
Published : 20. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem , Willkür


Legislation register
BGG: 42  66  97  106
BV: 9  29  32
EMRK: 4  6
IRSG: 88
SVG: 10  32  90  95
StGB: 3  8
StPO: 10  11  139  344
VRV: 4a
BGE-register
111-IV-1 • 120-IA-31 • 127-IV-20 • 141-IV-1 • 141-IV-369 • 143-IV-500 • 144-IV-345 • 145-IV-154 • 145-IV-364 • 146-IV-88
Weitere Urteile ab 2000
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