Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 182/2021

Urteil vom 2. März 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

gegen

Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen,

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Galle n.

Gegenstand
Vorsorgliche Beschlagnahme von Pferden und Anordnung der Euthanasierung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 21. Januar 2021 (B 2020/106).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ bot "Rösslifahrten im U.________" an und hielt zu diesem Zweck zwei Wallache der Rasse Noriker - "B.________" und "C.________". Seit 2015 prüfte der Veterinärdienst mehrfach die Tierhaltungsbedingungen; dabei stellte er Mängel fest, die jeweils behoben wurden. Im Oktober 2019 ging beim Veterinärdienst eine Meldung sein, wonach "B.________" kaum noch gehen könne. In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein und beschlagnahmte die Pferde zur Beweissicherung. Der beigezogene Veterinärdienst stellte fest, dass "B.________" kaum noch gehen konnte; beide Pferde waren verdreckt und in der Stallung war praktisch kein Einstreu vorhanden. Die Pferde wurden in eine Tierklinik transportiert, wo festgestellt wurde, dass "B.________" massive Schmerzen hatte und selbst eine intensivmedizinische Behandlung und Betreuung kaum erfolgsversprechend sei. Die Klinik empfahl, "B.________" sofort einzuschläfern.

1.2. Am 31. Oktober 2019 beschlagnahmte das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen vorsorglich die beiden Pferde und ordnete - soweit A.________ bis 4. November 2019 nicht die intensivmedizinische Behandlung und Betreuung auf seine Kosten verlange - vorsorglich die Euthanasierung von "B.________" und die geeignete Unterbringung von "C.________" auf Kosten von A.________ an. Am 6. November 2019 wurde "B.________" eingeschläfert. Am 27. April 2020 ordnete das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen gegenüber A.________ ein Tierhalteverbot an, verfügte die definitive Beschlagnahme von "C.________" und stellte fest, dass "B.________" bereits eingeschläfert worden sei.

1.3. Die gegen die vorsorgliche Beschlagnahme der Pferde bzw. die vorsorgliche Euthanasierung von "B.________" erhobene Beschwerde wies das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen am 27. Mai 2020 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 21. Januar 2021.

1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Februar 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Pferde "B.________" und "C.________" seien unverzüglich herauszugeben, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorsorgliche Beschlagnahme der Pferde bzw. die vorsorgliche Euthanasierung von "B.________". Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im tierschutzrechtlichen Verfahren und somit um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. Urteil 2C 320/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.2). Dieser muss von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, sofern er nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2).

2.2. Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit, dass sein Pferd "B.________" durch den Zwischenentscheid widerrechtlich getötet worden sei und sein Pferd "C.________" nach wie vor beschlagnahmt sei. Es komme hinzu, dass der Entscheid die Grundlage bilde, um ihm die Kosten für die Unterbringung der Pferde bzw. Tötung von "B.________" aufzuerlegen (vgl. S. 3 Ziff. 8 und S. 12 der Beschwerde).

2.3. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer wohl einen Nachteil auf, der ihm durch den Zwischenentscheid entstanden ist, doch ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Nachteil durch einen günstigen Entscheid im Hauptverfahren nicht behoben werden könnte, sofern er überhaupt noch behebbar ist. Sein Pferd "B.________" ist bereits am 6. November 2019 eingeschläfert worden, weshalb es im Verfahren von vornherein nur noch um die Prüfung der Rechtmässigkeit der Euthanasierung gehen kann. Das Pferd "C.________" ist zwar nach wie vor beschlagnahmt, doch ist die vorsorgliche Beschlagnahme am 27. April 2020 durch die sofort wirksame definitive Beschlagnahme und das Tierhalteverbot abgelöst worden, sodass die vorsorgliche Beschlagnahme insoweit keine Wirkung mehr hat und die Aufhebung des Zwischenentscheids nicht zu einer Herausgabe des Tieres führen würde (vgl. auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Was schliesslich die aufgelaufenen Unterbringungskosten bzw. die Kosten der Euthanasierung betrifft, kann dieser rein monetäre Nachteil durch einen günstigen Endentscheid ohne Weiteres behoben werden (Urteil 2C 836/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.4). Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG liegen deshalb nicht vor. Bei
diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des vorsorglichen Massnahmenentscheids besteht, nachdem dieser bereits am 27. April 2020 durch den definitiven Entscheid ersetzt worden ist. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_182/2021
Date : 02. März 2021
Published : 20. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Vorsorgliche Beschlagnahme von Pferden und Anordnung der Euthanasierung


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BGG: 66  93  108
BGE-register
142-V-26
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