Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 480/2019

Urteil vom 2. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 13. Mai 2019 (BZ 2019 22).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 22. Februar 2018 stellte das Betreibungsamt U.________ in der von der A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxx der B.________ AG den Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 73'654.-- zuzüglich Zinsen zu. Als Forderungsurkunde wurde die "Bestellung der Pumpe Rizhao/China vom 16. September 2015, Teilrechnung vom 22. September 2015" angegeben. Die Betreibungsschuldnerin erhob Rechtsvorschlag.

A.b. Auf Gesuch der A.________ AG erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 1. März 2019 die provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Restkaufpreis.

A.c. Das Obergericht des Kantons Zug hiess die von der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde am 13. Mai 2019 gut und hob den Rechtsöffnungsentscheid auf.

B.
Die A.________ AG ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juni 2019 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für die Betreibungsforderung im Betrag von Fr. 73'654.-- nebst Zins zu 5 % ab 21. Dezember 2015.
Es sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz in einer Betreibungssache mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- ist gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Betreibungsgläubigerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung vefassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen an eine Schuldanerkennung, welche zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Strittig ist insbesondere der Einfluss einer Vereinbarung auf die bereits erfolgte Schuldanerkennung.

2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO). Die Rechtsöffnung hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter (BGE 133 III 645 E. 5.3) : Geprüft wird, ob ein vollstreckbarer Titel vorgelegt wird, nicht hingegen, ob die Forderung an sich materiell-rechtlich besteht, weshalb dem Rechtsöffnungsentscheid keine materielle Rechtskraft zukommt (FRITZSCHE/ WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, § 18 Rz. 22). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Sie sind (gemäss Art. 254
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
ZPO) grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1; Urteil 5A 51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1).

2.2. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der "Overdue invoices reschedule" vom 15. Februar 2016 zur ratenweisen Zahlung eines überfälligen Betrages von Fr. 163'441.60 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hatte. Darin sei der bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin erkennbar, eine bestimmten oder leicht bestimmbare Geldbetrag zu leisten. Der vorangegangene E-Mail-Verkehr der Parteien lasse zudem den Schluss zu, dass darin auch der nun geforderte Betrag von Fr. 73'654.-- für die nach Rizhao/China gelieferte Pumpe anerkannt werde. Allerdings wurde nach Ansicht der Vorinstanz die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 durch die "Meeting Minute" vom 17. März 2016 insoweit aufgehoben, als die Parteien vereinbarten, den exakten Schuldbetrag in den nächsten Tagen zu klären, die Wechselkursdifferenzen zu prüfen und eventuell zu verhandeln sowie bezüglich aller offenen Schulden eine Vergleichsvereinbarung bis Ende März 2016 zu treffen. Damit sei die bedingungslose Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises von Fr. 73'654.-- ausgesetzt worden. Insoweit habe die Beschwerdegegnerin ihren Einwand gegen die Schuldanerkennung glaubhaft gemacht. Das Rechtsöffnungsgesuch werde daher abgewiesen.

2.3. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 eine abstrakte Verpflichtung darstelle und damit keine Einwände aus dem Grundvertrag zulässig seien. Zudem genügten die Einwände der Beschwerdegegnerin aus dem Kaufvertrag der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis nicht, da sie rein pauschal erhoben würden.

2.3.1. Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Schuldanerkennung nach Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR, die auch ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig ist. Soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrages aufweist, stellt sie einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG dar. Hingegen ist die Schuldanerkennung nicht in dem Sinne abstrakt, dass sie vom vorbestandenen Grundverhältnis losgelöst erfolgt. Vorbehältlich einer Novationsabrede bleibt daher die ursprüngliche Forderung mit ihren Neben-rechten weiterbestehen (BGE 131 III 268 E. 3.2; 127 III 559 E. 4a; STAEHELIN, a.a.O., N. 90 zu Art. 82; MUSTER, Développements récents en matière de mainlevée de l'opposition, BlSchK 2008 S. 10 f.). Die Novation wird angesichts der Tragweite eines Einredenverzichts nicht vermutet. Diese müsste vielmehr ausdrücklich erfolgen und sich auf eine bestimmte Einrede beziehen, also eindeutig sein (BGE 65 II 66 E. 8b; Urteil 4A 147/2014 vom 19. November 2014 E. 4.4.1). Solches lässt sich der Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 nicht entnehmen.

2.3.2. Es bleibt die Frage, ob seitens der Beschwerdegegnerin gegen die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 Einwendungen erhoben worden sind, welche diese entkräften können. Im kantonalen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin einerseits vorgebracht, dass es an einem bestimmten oder bestimmbaren Betrag fehle, und andererseits Mängel an der gelieferten Pumpe geltend gemacht. Beide Einwendungen sind im Rechtsöffnungsverfahren zulässig, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt.

2.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

2.4.1. Soweit es bei den Vorbringen um Einwendungen betreffend die korrekte Erfüllung des Kaufvertrages geht, muss gemäss der jüngeren Praxis des Bundesgerichts die Schlechterfüllung als solche glaubhaft gemacht werden, d.h. genügt eine blosse Bestreitung der einwandfreien Vertragserfüllung nicht. Insbesondere genügt im Falle einer Mängelrüge die blosse Behauptung, eine solche erhoben zu haben, nicht, sondern es muss zudem glaubhaft gemacht werde, dass diese rechtzeitig erfolgt ist (BGE 145 III 20 E. 4.3.1; Urteil 5A 1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.4.3, BlSchK 2016 S. 91 ff.).

2.4.2. Die Vorinstanz hat sich allerdings darauf beschränkt, die Tragweite der Vereinbarung vom 17. März 2016 ("Meeting minute") auf die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 ("Overdue invoices reschedule") zu untersuchen. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass die zeitlich nachfolgende Vereinbarung verschiedene Elemente enthalte, welche die ursprüngliche Schuldanerkennung glaubhaft entkräften. Insbesondere werde dadurch die vorbehaltlose Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises von Fr. 73'654.-- ausgesetzt. Insoweit schützte sie den Einwand der Beschwerdegegnerin und hob den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auf. Fehlt es im konkreten Fall an einer rechtsgenüglichen Schuldanerkennung des Restkaufpreises, so musste die Vorinstanz die Einrede gegen die mangelhafte Vertragserfüllung nicht mehr prüfen.

2.4.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin enthält die Vereinbarung vom 17. März 2016 lediglich eine Reihe von Punkten, die die organisatorische Abwicklung der ausstehenden Kaufpreiszahlung festlegen. Dadurch werde die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 keineswegs entkräftet. Mit dieser Sichtweise übergeht die Beschwerdeführerin, dass die zweite Vereinbarung Punkte aufweist, welche die Tragweite der Schuldanerkennung erfassen. Im Zentrum steht dabei das Ansinnen der Parteien, den genauen Forderungsbetrag festzulegen ("clarify the exact amount of the debts") und auch allfällige Währungsdifferenzen beizulegen ("check and eventually negotiate the exchange rate differences"). Wenn die Vorinstanz im Ergebnis angenommen hat, mit dieser Formulierung werde das bedingungs- und vorbehaltlose Zahlungsversprechen der Beschwerdegegnerin über die Gesamtschuld, welche auch die vorliegend strittige Forderung umfasst, "ausgesetzt" bzw. "aufgehoben", hat sie in der späteren Vereinbarung den Verzicht der Beschwerdeführerin erblickt, sich auf die Bedingungs- und Vorbehaltslosigkeit der früher erklärten Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin zu berufen. Dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Unrecht eine einstweilige Stundung als glaubhaft erachtet
hat, wird nicht behauptet und ist nicht weiter zu erörtern. Der Schluss, es fehle eine gültige bzw. wirksame Schuldanerkennung, die zur Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, ist mit Bundesrecht vereinbar.

3.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung verneint hat. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_480/2019
Date : 02. März 2020
Published : 20. März 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  76  95  99  105  106
OR: 17
SchKG: 82
ZPO: 251  254
BGE-register
127-III-559 • 131-III-268 • 133-III-645 • 142-III-364 • 142-III-720 • 143-I-377 • 145-III-20 • 65-II-66
Weitere Urteile ab 2000
4A_147/2014 • 5A_1008/2014 • 5A_480/2019 • 5A_51/2019
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BlSchK
2008 S.10 • 2016 S.91