Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 616/05

Urteil vom 2. März 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien
H.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Juni 2005)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. November 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des zuletzt als Kranführer tätigen Bauarbeiters H.________, geboren 1957, auf eine Invalidenrente bzw. berufliche Massnahmen. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern, es sei ihm eine ganze, eventuell ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1.1-1.4 sowie 5.2, 5.4 und 5.5 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf das Argument, aus somatischen Gründen (Rückenleiden) sei dem Beschwerdeführer keine leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mehr ganztägig möglich, und auch aus psychischen Gründen sei ein solches Pensum in keinem Beruf mehr zumutbar.
2.1 Dazu ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanz nicht erwogen hat, der Beschwerdeführer sei noch in einer mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig, sondern sie hat ausdrücklich die Position im Bericht der Orthopädischen Klinik X.________ vom 14. September 2001 übernommen, wonach die Arbeitsfähigkeit ab 8. September 2001 für leichte Arbeit auf 100 % festzusetzen ist.
2.2 Der einlässlichen und überzeugenden Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch das kantonale Gericht in den Erwägungen 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So lässt sich dem Bericht von Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. März 2002 nicht entnehmen, dass sich das Rückenleiden seit den Untersuchungen in der Klinik X.________ ein halbes Jahr zuvor im Sinne einer Verschlechterung verändert hat.
2.3 Zudem ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass dabei allenfalls von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell (vgl. dazu Christfried-Ulrich Mayer, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, S. 95) ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Beruht die Abweichung allein auf der Verwendung unterschiedlicher krankheitsbegrifflicher Prämissen, so liegen keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a vor. Vorliegend ist eine solche Ausgangslage gegeben. Die in den Berichten der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Hausarztes Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, erwähnte psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers findet zwar in einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell Platz.
Indes entspricht sie nicht dem rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens.
2.4 Entgegen dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im psychiatrischen Gutachten vom 1. Juli 2003 sowie im Ergänzungsgutachten vom 28. Januar 2005 von Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, thematisiert worden, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner grenzdebilen Intelligenz und seines kulturellen Hintergrundes überhaupt in der Lage wäre, die gesundheitlichen Einschränkungen im Rücken anders zu verarbeiten. Der Experte hat angegeben, beim Beschwerdeführer sei die Selbstwertproblematik wohl schon immer vorhanden gewesen (unterdurchschnittliche Intelligenz, Klassen repetieren, Analphabetismus), und in der Tat habe er sich in all den vielen Arbeitsjahren nur durch schwere, grobmanuelle Arbeit definieren können. Es sei ein Aspekt, der nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die Integritätsschädigung des Rückens, auch wenn diese de facto keineswegs invalidisierend sei, als eine schwere narzisstische (Selbst-)Kränkung erlebt werde. Zumal der Versicherte früher mit derselben Intelligenz jahrelang tüchtige Arbeit geleistet habe, dürften die mangelhaften intellektuellen Ressourcen jedoch nicht überbewertet werden, und könne ihnen mit einer wenig intellektuelle Ansprüche stellenden,
mental nicht überfordernden Arbeit Rechnung getragen werden. Der Gutachter geht ganz offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die gesundheitlichen Einschränkungen anders zu verarbeiten. Er konnte bei ihm die von der behandelnden Psychotherapeutin Dr. med. R.________ postulierte "schwere reaktive Depression" nicht feststellen, und sieht ihn aus psychiatrischer Sicht in einer mental angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, weil die von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen grundsätzlich keine Beeinträchtigung dieser implizieren.
3.
Auf Grund der medizinischen Aktenlage besteht kein Anlass für eine weitere Begutachtung oder zu anderen medizinischen Abklärungen. Von weiteren Beweisvorkehren ist daher abzusehen. Auch erübrigen sich bei diesem Ausgang Erwägungen dazu, ob der von der Vorinstanz gewährte Abzug von 10 % auf dem statistisch ausgewiesenen Durchschnittslohn angemessen ist oder, wie vom Beschwerdeführer gefordert, 25 % zu betragen hätte.
4.
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
5.
5.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.
5.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
5.3 Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, war diese von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 616/05
Datum : 02. März 2006
Publiziert : 02. März 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
OG: 36a  134  152
BGE Register
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