Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F 3/2018
Urteil vom 2. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970, 6002 Luzern,
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Verfügung 1C 545/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2017.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 hat das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ betreffend Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfahren 1C 545/2016). Gegenstand des Verfahrens bildete die Frage, ob es zulässig war, A.________ den Führerausweis nach einem früheren Entzug nur mit Auflagen wiederzuerteilen. Da das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ den Führerausweis am 27. Dezember 2016 mit sofortiger Wirkung erneut entzogen hatte, bestand kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der gerichtlichen Überprüfung des Urteils des Kantonsgerichts, das die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen bestätigt hatte.
2.
Mit Revisionsgesuch vom 9. Juni 2017 ans Bundesgericht beantragte A.________, die bundesgerichtliche Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden. Zur Begründung führte er aus, er habe gegen den Führerausweisentzug vom 27. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und mit Verfügung vom 2. März 2017 habe ihm das Kantonsgericht Luzern in Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit Urteil 1F 17/2017 vom 19. Juni 2017 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab. Es hielt fest, das mit dem Entzug des Führerausweises vom 27. Dezember 2016 weggefallene aktuelle praktische Interesse sei nicht wiederaufgelebt, weil das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. März 2017 der Beschwerde gegen diesen neuerlichen Führerausweisentzug aufschiebende Wirkung gegeben habe.
3.
3.1. Mit Revisionsgesuch vom 22. Januar 2018 ans Bundesgericht beantragt A.________ erneut, die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden. Er macht geltend, das Kantonsgericht habe in der Zwischenzeit mit Urteil vom 30. November 2017 seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Dezember 2016 aufgehoben. Das Urteil stütze sich auf ein vom Kantonsgericht in Auftrag gegebenes Gutachten. Danach könne, entgegen der Auffassung des Strassenverkehrsamts, aus einer vom Institut für Rechtsmedizin Basel am 29. November 2016 abgenommenen Beinhaarprobe nicht auf einen übermässigen Alkoholkonsum geschlossen werden. Wie bereits im Rahmen seines ersten Revisionsgesuchs bringt A.________ vor, der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
3.2. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäss der erwähnten Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beruft sich ausschliesslich auf nachträglich entstandene Tatsachen bzw. Beweismittel (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f. mit Hinweisen). Die Revision ist deshalb nach dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
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1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen. |
3.3. Hinzuweisen ist immerhin auf folgenden Umstand: Im Rahmen des Entscheids über die Prozesskosten des Verfahrens 1C 545/2016 hatte das Bundesgericht eine summarische Prüfung der Prozessaussichten vorzunehmen. Dabei führte es unter anderem aus, es erscheine unverhältnismässig, die Abstinenzkontrolle nicht mit einer zeitlichen Beschränkung zu versehen. Dies widerspreche auch dem verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 11. Mai 2016, worin ein Kontrollintervall als ausreichend angesehen werde. Sollte das Strassenverkehrsamt davon ausgehen, dass nach der Aufhebung seiner Verfügung vom 27. Dezember 2016 diejenige vom 27. Mai 2016 wiederauflebt, so hätte der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse daran, dass es diese unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen in Wiedererwägung ziehen würde.
4.
Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Revision der Verfügung 1C 545/2016 vom 7. März 2017 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen. schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold