Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 192/2016

Urteil vom 2. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bill,
3. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Ljubicic,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft; mehrfacher unlauterer Wettbewerb; Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG betreibt Handel mit pharmazeutischen und chemischen Rohstoffen und Produkten. Sie führt indische Produzenten von rohen Ausgangs- und Zwischenprodukten mit europäischen Grossabnehmern der pharmazeutischen Industrie zusammen und erhält hiefür von den Produzenten umsatzabhängige Provisionen. X.________ war seit 2005 leitender Angestellter der A.________ AG und betreute in dieser Funktion die mit seiner Arbeitgeberin vertraglich verbundenen indischen Unternehmen B.________ und C.________. Per Ende Oktober 2008 kündigte X.________ sein Arbeitsverhältnis. In der Anklage vom 4. September 2013 wird ihm vorgeworfen, die indischen Unternehmen noch während seiner Anstellung bei der A.________ AG dazu verleitet zu haben, die Verträge mit seiner Arbeitgeberin aufzulösen und die Produkte fortan über die D.________ AG, welche von Y.________ beherrscht wird, und später über sein eigenes Unternehmen zu vertreiben. Des Weiteren habe er der D.________ AG geheime Unterlagen der A.________ AG zukommen lassen.
Am 21. Mai 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und wegen Datenbeschädigung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe. Y.________ wurde der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befunden und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In beiden Fällen wurde auf einen bedingten Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren erkannt. Die A.________ AG wurde mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

B.
X.________ und Y.________ sowie die A.________ AG erhoben Berufung. Mit Urteil vom 23. November 2015 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei; ebenso sprach es Y.________ von der Gehilfenschaft dazu frei. Beide wurden der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befunden. X.________ wurde des Weiteren wegen Datenbeschädigung verurteilt. Von den weiteren Anklagepunkten wurden X.________ und Y.________ freigesprochen, sofern das Verfahren nicht eingestellt wurde. Als Sanktionen wurden X.________ eine bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und Y.________ eine solche von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- auferlegt. Die A.________ AG wurde mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

C.
Die A.________ AG erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und verlangt die teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Verurteilung von X.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs. Ebenso sei Y.________ wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs schuldig zu sprechen. Die beiden seien zu verpflichten, der A.________ AG Fr. 64'513.50 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung des Einzelnen für den gesamten Betrag. X.________ sei zu verpflichten, ihr ferner den Betrag von Fr. 2'885.-- zu bezahlen. Im Übrigen seien ihre Schadenersatzbegehren dem Grundsatz nach gutzuheissen und zur Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Schadens auf den Zivilweg zu verweisen. Ferner verlangt die A.________ AG die Neuregelung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin die zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 2 am 4./9. Januar 2017 geschlossene Vergleichsvereinbarung ein, worin sich der Beschwerdegegner 2 zur Zahlung des Betrags von Fr. 160'000.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtete, und teilte gleichzeitig mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe, soweit diese den Beschwerdegegner 2 betreffe. Ausdrücklich nicht zurückgezogen werde die Beschwerde betreffend den Beschwerdegegner 3. Das Beschwerdeverfahren ist daher, soweit es den Beschwerdegegner 2 betrifft, als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73 - 1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
BZP).

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.

2.2. Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und Zivilforderungen geltend gemacht. Sie legt auch hinreichend dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdegegner 3 auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner 3 ist unter dem Gesichtswinkel der Legitimation einzutreten. Davon ausgenommen ist der Antrag, der Beschwerdegegner 3 sei der Verwertung fremder Leistungen im Sinne von Art. 5 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;
b  ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;
c  das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
UWG schuldig zu sprechen. Die Verwendung der geheimen Unterlagen wird bereits durch den Schuldspruch nach Art. 162 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB sanktioniert. Inwiefern ein zusätzlicher Schuldspruch des Beschwerdegegners 3 nach UWG, womit nochmals dieselbe Handlung bestraft werden soll, sich auf die geltend gemachte Zivilforderung der Beschwerdeführerin auswirken soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegner 3 sei der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.

3.1. Als Gehilfe ist nach Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Strafbare Gehilfenschaft liegt nach den Grundsätzen der limitierten und der tatsächlichen Akzessorietät nur vor, wenn das Verhalten, welches der Gehilfe fördert, als tatbestandsmässig und rechtswidrig zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund des Freispruchs des Beschwerdegegners 2 vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung fehle es an der tatbestandsnotwendigen Haupttat. Konsequenterweise sei der Beschwerdegegner 3 von der Gehilfenschaft zu diesem Delikt freizusprechen. Mit dem Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin, wie sie im Übrigen selber ausführt, den Freispruch sowie die vorinstanzliche Erwägung, wonach es an einer tatbestandsmässigen Haupttat fehle, akzeptiert. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.

4.

4.1. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerdegegner 3 sei wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 4 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
b  ...
c  Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
d  einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
UWG schuldig zu sprechen. Der Beschwerdegegner 2 habe bereits während des Arbeitsverhältnisses in ungekündigter Stellung gegen die Beschwerdeführerin gearbeitet und die indischen Produzenten angegangen. Erst anschliessend habe er gekündigt. Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn sie Treu und Glauben widerspreche. Dies sei bei der vom Beschwerdegegner 2 begangenen Pflichtwidrigkeit und seiner zusammen mit dem Beschwerdegegner 3 heimlich umgesetzten Schädigungsabsicht anzunehmen. Der Beschwerdegegner 3 sei daher wegen unlauteren Wettbewerbs zu verurteilen.

4.2. Nach Art. 4 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
b  ...
c  Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
d  einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
UWG handelt insbesondere unlauter, wer Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können. Dieser Sondertatbestand, der das unlautere Verhalten dieser Art nicht abschliessend definiert, setzt den eigentlichen Vertragsbruch voraus (BGE 133 III 431 E. 4.5 mit Hinweisen). Ist dies nicht der Fall und werden die Kunden nicht zum eigentlichen Vertragsbruch verleitet, wird das Abwerben von Kunden des ehemaligen Arbeitgebers erst beim Hinzutreten besonderer Umstände von der Generalklausel des Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG erfasst (MARKUS R. FRICK, in: Basler Kommentar, UWG, 2013, N. 35 zu Art. 4 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
b  ...
c  Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
d  einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
-c UWG). Gemäss dieser Bestimmung ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

4.3. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, B.________ habe den Vertrag mit der Beschwerdeführerin ordentlich gekündigt. Ein schlichtes Abwerben im Hinblick auf eine Zusammenarbeit ab Eintritt der beruflichen Unabhängigkeit des Abwerbenden erfülle den für das Geschäftsleben spezialisierten Tatbestand der Unlauterkeit gemäss UWG nicht. Art. 4 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
b  ...
c  Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
d  einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
UWG bedinge, dass der Abgeworbene zur Auflösung des Vertrags keine vertragsimmanenten Gründe haben dürfe. Unter Vertragsbruch sei das vertragswidrige Handeln zu verstehen, für das der Abgeworbene keinen Grund anführen könne. Sei sein Verhalten vertragsrechtlich legitim, so liege kein Vertragsbruch vor. Die Verleitung zum Vertragsbruch sei nicht mit dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Abwerbung gleichzusetzen. Als Abwerbung gelte die Einflussnahme auf einen vertraglich gebundenen Dritten mit dem Ziel, Letzteren zur Beendigung seines bestehenden Vertrages und zum Abschluss eines Ersatzvertrages mit dem Abwerbenden selbst oder einem Dritten zu veranlassen. Werde eine Person lediglich dazu ermuntert, vertraglich eingeräumte Rechte vertragskonform auszunutzen, z.B. einen auslaufenden Vertrag nicht zu verlängern oder eine vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeit
wahrzunehmen, liege darin in der Regel kein lauterkeitsrechtlich relevantes Vorgehen. Die rechtmässige Kündigung von Dauerschuldverhältnissen könne nicht als Vertragsbruch gewertet werden, auch sei die blosse Abwerbung von Abnehmern nicht unlauter, lebe doch der Wettbewerb von der Kundenwerbung. Selbst wenn man mit der Anklage davon ausgehe, der Beschwerdegegner 2 habe die indischen Unternehmen zur ordentlichen Auflösung ihrer Verträge mit der Beschwerdeführerin motiviert, habe es sich dabei um eine schlichte Abwerbung und nicht um eine Anstiftung zum Vertragsbruch gehandelt. Der Tatbestand von Art. 4
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
b  ...
c  Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
d  einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
UWG sei damit nicht erfüllt. Hiezu sei zudem immerhin bemerkenswert, dass es der Beschwerdegegner 2 gewesen sei, welcher bei seinem Eintritt in die Beschwerdeführerin die indischen Unternehmen, die er bereits gekannt habe, mit der Beschwerdeführerin zusammengebracht habe und die indischen Unternehmen auch offensichtlich primär an einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner 2 persönlich interessiert gewesen seien. Wegen ihm seien die indischen Unternehmen überhaupt mit der Beschwerdeführerin in ein Vertragsverhältnis getreten und wegen des Ausscheidens des Beschwerdegegners 2 hätten sie dieses auch wieder beendet. Jedenfalls sei zu
Gunsten der Beschwerdegegner davon auszugehen.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht im Grunde einzig geltend, das Verhalten der Beschwerdegegner sei geeignet, das zweckmässige Funktionieren des Wettbewerbs zu beeinträchtigen. Es erübrigt sich, darauf näher einzugehen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden die Verträge einerseits ordentlich gekündigt und andererseits war das Abwerben durch den Beschwerdegegner 2 nicht kausal für die Vertragsauflösung. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Vertragsbruchs durch die indischen Produzenten, was von der Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht beanstandet wird. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 3 gestützt auf Art. 4 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
b  ...
c  Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
d  einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
UWG fällt daher ausser Betracht. Ob das Verhalten der Beschwerdegegner 2 und 3 unter die Generalklausel von Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG fällt, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin lediglich eine Verurteilung nach Art. 4
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können;
b  ...
c  Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet;
d  einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
UWG anstrebt.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg verletze Art. 126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO.

5.1. Nach Art. 126 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Absatz 2 wird die Zivilklage auf den Zivilweg unter anderem dann verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzbegehren mit einem Schuldspruch der Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu begründet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es bleibt beim vorinstanzlichen Freispruch. Betreffend Geheimnisverrat respektive -ausnutzung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, das Ausmass des durch die Privatklägerin erlittenen Schadens bleibe unbestimmt. Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist, ist Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 128 III 22 E. 2e; 127 III 73 E. 3c). Die Beschwerdeführerin zeigt weder auf, inwiefern das Ausnützen des Geheimnisverrats durch den Beschwerdegegner 3 kausal für die Verursachung eines konkreten Schadens gewesen sein soll, noch sind ihre Ausführungen geeignet, Willkür im vorinstanzlichen Entscheid aufzuzeigen. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, im Übrigen seien die Schadenersatzbegehren dem Grundsatz nach gutzuheissen und zur Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Schadens auf den Zivilweg zu verweisen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt haben soll. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und das Verfahren nicht als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Beschwerdegegner 2 betrifft, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_192/2016
Date : 02. Februar 2017
Published : 20. Februar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft; mehrfacher unlauterer Wettbewerb; Schadenersatz


Legislation register
BGG: 42  66  71  81
BZP: 73
StGB: 25  162
StPO: 126
UWG: 2  4  5  23
BGE-register
127-III-73 • 128-III-22 • 129-IV-124 • 133-III-431 • 141-IV-1
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