Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 364/2016
Urteil vom 2. Februar 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Kostentragung Sonderschulung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 9. März 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Im August 2009 trat A.________ (geb. 1997) nach Abschluss der Primarschule U.________ in die Kantonsschule X.________ ein. Am 13. April 2010 wurde er in die Kinderstation V.________ des Kantonalzürcher Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) eingewiesen. Der KJPD bescheinigte mit Bericht vom 15. Juni 2010, dass A.________ kognitiv hochbegabt, seine emotionale Kompetenz indes unterdurchschnittlich entwickelt sei. Er leide unter einer "Anpassungsstörung mit gemischter Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens" sowie an einem "atypischen Autismus". Es wurde deshalb "dringend die Beschulung in einer Kleinklasse mit strukturierter Lernumgebung auf gymnasialem Niveau" empfohlen. Für das Schuljahr 2010/2011 kehrte A.________ in die Kantonsschule X.________ zurück, wo er auf Kosten des Kantons bis Anfang Dezember 2010 sonderpädagogische Einzelbetreuung erhielt.
A.b. Nach weiteren Abklärungen, einem "runden Tisch" unter Beizug der Eltern sowie aufgrund zusätzlicher Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes des Bezirks W.________ wurde A.________ in der Schule U.________ angemeldet. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 leistete die Schulpflege U.________ die Kostengutsprache für die Sonderschulung im Lernstudio Y.________ während des restlichen Schuljahres 2010/2011. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (mit den Begehren, die Schule U.________ habe die Kosten für eine gymnasiale Schulung in einer Kleinklasse und/oder mit zusätzlichen Förderstunden, eventuell die Kosten für die notwendige Hochbegabtenförderung zuzüglich Lateinunterricht zu übernehmen) blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich Bundesgerichtsurteil 2C 930/2011 vom 1. Mai 2012).
B.
B.a. Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 erteilte das Ressort Schülerbelange der Schule U.________ die Kostengutsprache für die Sonderschulung am Lernstudio Y.________ während des Schuljahres 2011/2012. Die Schulung sollte fünf Einzellektionen pro Woche beinhalten. Die Kosten für Lateinstunden wurden nicht übernommen. Dagegen erhob A.________ am 13. Juli 2011 Einsprache bei der Schulpflege U.________ mit denselben Begehren wie im Rekurs gegen die Verfügung vom 10. Mai 2011 (vgl. soeben Bst. A.b). Die Schulpflege sistierte das Verfahren vorerst antragsgemäss.
B.b. Ebenfalls am 13. Juli 2011 beantragte A.________ der Schule U.________ die Schulung im Gymnasium Z.________. Am 22. August 2011 teilte er der Schulpflege U.________ per E-Mail mit, dass er ins Gymnasium Z.________ eingetreten sei. Am 5. September 2011 verlangte er die Übernahme der Kosten der Schulung im Gymnasium Z.________ durch die Schule U.________, sofern die Schulgemeinde U.________ der Meinung sei, es sei über diese Frage noch nicht entschieden worden. Das Ressort Schülerbelange wies das Gesuch am 4. Oktober 2011 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Da es sich nicht für die gymnasiale Schulung zuständig erachtete, leitete es das Gesuch an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) weiter. Hiergegen reichte A.________ am 9. November 2011 Einsprache bei der Schulpflege U.________ ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Die Zuständigkeit für die Kostentragung sei in Zusammenarbeit mit dem MBA abzuklären; eventuell sei materiell auf das Gesuch um Übernahme der Kosten für eine gymnasiale Schulung am Gymnasium Z.________ einzutreten. Am 23. Januar 2012 wies die Schulpflege vorerst den Antrag auf Abklärung der Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit dem MBA ab und sistierte im Weiteren das
Einspracheverfahren.
B.c. Am 27. Februar 2012 verlangte A.________, dass zum Meinungsaustausch mit dem MBA eine anfechtbare Verfügung erlassen, eventualiter die Sache als Rekurs an den Bezirksrat überwiesen werde. Die Präsidentin der Schulpflege U.________ leitete das Schreiben als Rekurs an den Bezirksrat weiter. Der Bezirksrat W.________ sistierte mit Verfügung vom 29. Juni 2012 auf Antrag von A.________ hin das Verfahren bis zum Entscheid der Schulpflege U.________ über die Einsprachen vom 13. Juli und 9. November 2011.
B.d. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 verlangte A.________ von der Schulpflege U.________ die Aufhebung der Sistierungen betreffend die Verfahren gegen die Beschlüsse des Ressorts Schülerbelange vom 30. Juni und 4. Oktober 2011 (vgl. vorstehende Bst. B.a und B.b) und deren Vereinigung. Am 14. September 2012 zog er die Anträge der Einsprache vom 13. Juli 2011 zurück. Er beantragte nun lediglich noch, die Kostengutsprache für das Schuljahr 2011/2012 für das Lernstudio Y.________ sei aufzuheben und anzuordnen, dass die Schule U.________ die Kosten für seine gymnasiale Schulung (gymnasiale Kleinklasse und/oder zusätzliche Förderstunden) zu übernehmen habe. Die Schulpflege wies die vereinigten Einsprachen daraufhin am 5. November 2012 ab und leitete das Gesuch um Kostenübernahme an das MBA weiter.
C.
Ein Gesuch von A.________ vom 23. Juli 2013 um Übernahme der Schulungskosten für das Schuljahr 2013/2014 überwies das Ressort Schülerbelange der Schule U.________ am 13. August 2013 ebenfalls dem MBA.
D.
D.a. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 trat das MBA auf die Anträge, die Schule U.________ habe die Kosten für eine gymnasiale Schulung in einer Kleinklasse und/oder mit zusätzlichen Förderstunden ab Datum der Einreichung der Einsprache vom 13. Juli 2013 zu übernehmen bzw. auf Übernahme der "derzeitigen" Schulungskosten im Gymnasium Z.________ durch die Schulgemeinde U.________ nicht ein. Es begründete dies damit, dass es nicht Aufsichts- bzw. Rechtsmittelinstanz gegenüber der Schulpflege U.________ sei. Im Übrigen lehnte es sowohl die Übernahme der Kosten für die Schulung im Gymnasium Z.________ für die Schuljahre 2011/2012 sowie 2012/2013 durch das MBA als auch den Antrag auf Überweisung der Sache an die Schule U.________ ab. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schulung im Gymnasium Z.________ für das Schuljahr 2013/2014 durch das MBA sowie der Antrag auf Überweisung dieses Gesuchs an die Schule U.________ wurden als gegenstandslos geworden abgeschrieben, mit der Begründung, die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich habe diese Kosten im Sinne einer beruflichen Massnahme übernommen.
D.b. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 9. März 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ insofern teilweise gut, als diesem für die vorinstanzlichen Verfahren Kosten auferlegt worden waren. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
E.
Mit Eingabe vom 28. April 2016 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts (Dispositivziffer 1 letzter Satz und Dispositivziffer 4, das heisst soweit seine Beschwerde von der Vorinstanz abgewiesen wurde und hinsichtlich der Parteientschädigung). Die Kosten für seine gymnasiale Schulung am Gymnasium Z.________ für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 seien vom MBA zu übernehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Klärung des Sachverhalts und der Zuständigkeit und Pflicht zur Kostentragung durch die Gemeinde U.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) zu gewähren.
Das MBA beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene letztinstanzliche kantonale Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt; echte Noven sind unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts betreffend die (aktuelle) Beschulung am Gymnasium Z.________. Am Gymnasium Z.________ habe er zum ersten Mal über längere Zeit erfolgreich bestehen können. Er sei in einer Klasse von nur 17 Schülern; einige Fächer würden in Halbklassen oder sogar in Kleinstgruppen unterrichtet. Die Lehrpersonen hätten grosses Verständnis für seine Behinderung und würden in hohem Mass auf seine besonderen Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Die Behauptungen der Vorinstanzen, wonach es ihm an "Grundkompetenzen für einen Gymnasiumsbesuch" mangle und ein Ausgleich seiner behinderungsbedingten Einschränkungen zu einer Herabsetzung des Leistungsstandards des Gymnasiums führe, seien willkürlich, aktenwidrig und fachlich nicht abgestützt. Soweit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zudem den Eindruck erwecke, er sei ab Sommer 2010 jederzeit adäquat beschult worden, sei dies nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei damals schon Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
entsprechenden Kosten ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich übernommen.
2.2. Entgegen den Vorbringen ist dem Urteil der Vorinstanz weder zu entnehmen, dass sie die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht beachtet hätte, noch am erfolgreichen Schulbesuch des Beschwerdeführers am Gymnasium Z.________ Zweifel hatte. Diese Fragen erweisen sich vorliegend allerdings nicht als entscheidend. Vielmehr geht es einzig noch darum, abzuklären, durch wen die Kosten für den gymnasialen Unterricht der Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 zu tragen sind. Dasselbe gilt betreffend den Vorwurf, die Vorinstanz erwecke den Eindruck, der Beschwerdeführer sei ab Sommer 2010 jederzeit adäquat beschult worden. Die hier behandelten Rügen der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beschlagen damit im Resultat nicht wesentliche Punkte (vgl. jedoch auch nachfolgende Erwägungen, insb. E. 3.2, 3.4.2 f.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 1.3).
3.
Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer hätte die Überprüfung des Beschlusses der Schulpflege U.________ vom 5. November 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) mit Rekurs an den Bezirksrat W.________ verlangen müssen und habe nicht im Verfahren vor dem MBA resp. im Verlaufe des folgenden Rechtsmittelverfahrens eine Rücküberweisung an die Schule U.________ verlangen können.
3.1.
3.1.1. Gemäss § 1 und § 41 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH; LS 412.100) sind für die Bildung und Erziehung in der Volksschule die (Schul-) Gemeinden zuständig. Sonderpädagogische Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 VSG/ZH). Zu den sonderpädagogischen Massnahmen gehören integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung (vgl. § 34 VSG/ZH). Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG/ZH). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, ist die Mitwirkung und die Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG/ZH). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 VSG/ZH). Wird nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 VSG/ZH). Die Gemeinden sorgen für die Überprüfung der angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit (§ 40 VSG/ZH). Anordnungen der
Schulpflege können gemäss § 75 Abs. 1 VSG/ZH mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Rekursentscheide des Bezirksrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 75 Abs. 2 VSG/ZH). Für die Schulung von Mittelschülerinnen und Mittelschüler ist der Kanton zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1999 [MSG/ZH; LS 413.21). Das Mittelschulgesetz sieht keine sonderpädagogischen Massnahmen vor. Lediglich das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG/ZH; LS 852.1) enthält Bestimmungen zu sonderpädagogischen Massnahmen, die den Nachschulbereich betreffen (vgl. § 28 ff. KJHG/ZH).
3.1.2. Die Vorinstanz schloss aus diesen Bestimmungen, dass eine Kostenübernahme durch den Kanton nur in analoger Anwendung der Bestimmungen zu den sonderpädagogischen Massnahmen des Volksschulgesetzes denkbar wäre. Im Weiteren verwies sie auf "die zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegegners" (MBA), wie sie in der Verfügung der Bildungsdirektion vom 10. Juli 2015 festgehalten wurden. In Bezug auf die Zuständigkeit des MBA, über den Entscheid der Schule U.________ zu befinden, hielt sie fest, das MBA sei klarerweise weder Einsprache- noch Rechtsmittelinstanz für das Ressort Schülerbelange der Schule U.________ oder deren Schulpflege. Es habe daher diese Entscheide nicht inhaltlich überprüfen können. Diese Feststellungen können nicht als willkürlich bezeichnet werden (vgl. E. 1.2).
3.2. Der Beschwerdeführer vertritt allerdings die Ansicht, die Schulpflege U.________ habe mit ihrem Beschluss vom 5. November 2012 das gesamte vereinigte Einspracheverfahren an das MBA überwiesen. Er beantragt (eventualiter) die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, weil diese eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche rechtliche Würdigung vorgenommen habe. Die Vorinstanz erwähne in ihrem Entscheid nicht, dass er mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 bei der Schule U.________ um Erläuterung des Beschlusses der Schulpflege vom 5. November 2012 ersucht habe. Insbesondere habe er um eine Erläuterung/Bestätigung gebeten, ob die Weiterleitung das gesamte Verfahren betreffe und die Schulpflege nicht über einzelne Anträge "materiell" entschieden oder ob eine Überweisung des gesamten Verfahrens an das MBA stattgefunden habe. Für den Fall, dass die Weiterleitung das ganze Verfahren betreffe, habe er um erneute Zustellung des Entscheids mit einer Rechtsmittelbelehrung ersucht. Der Rechtsvertreter der Schulpflege U.________ habe daraufhin mit Schreiben vom 14. Januar 2012 (recte: 2013) mitgeteilt, die Schule U.________ sehe sich für die gymnasiale Schulung als unzuständig. Sie habe zu keinem Zeitpunkt bezüglich
dieser Anträge materiell entschieden und sich von Beginn an auf den Standpunkt gestellt, für die diesbezüglichen Begehren sei das MBA zuständig. Die Unzuständigkeit schliesse einen Entscheid in der Sache selbstredend aus. Einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid hat der Beschwerdeführer offenbar nicht erhalten.
3.3. Die Vorinstanz erachtete es als unklar, ob die Einspracheinstanz einen originären (Nichteintretens-) Entscheid habe fällen wollen oder ob sie wie in einem Rechtsmittelverfahren lediglich überprüft habe, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten sei und die Einsprache daher materiell abgewiesen habe. Jedenfalls ergebe sich aber mit genügender Deutlichkeit, dass sich die Schulpflege U.________ nicht etwa als unzuständig für die Behandlung der Einsprachen betrachtete, sondern wie das Ressort Schülerbelange die Auffassung vertrat, die Schule sei unzuständig für die Übernahme von Kosten einer gymnasialen Schulung. Aus der Formulierung des Dispositivs sowie dem Verfahrensablauf insgesamt erhelle, dass die Schulpflege U.________ nicht die vereinigten Einspracheverfahren an das MBA überwiesen habe, sondern das MBA erstinstanzlich überprüfen solle, ob es selber die Kosten übernehme.
3.4.
3.4.1. In Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Schulpflege vom 5. November 2012 werden die beiden Einspracheverfahren (Einsprachen vom 13. Juli und 9. November 2011) wieder aufgenommen und vereinigt. Dispositivziffer 2 lautet wie folgt: "Die Einspracheanträge vom 13. Juli 2011 resp. 14. September 2012 sowie die Anträge I und III vom 9. November 2011 werden abgewiesen (Antrag II vom 9. November 2012 wurde schon am 23. Januar 2012 abgewiesen). Die Schulpflege lehnt den Antrag um Kostenübernahme für die gymnasiale Schulung (gymnasiale Kleinklasse und/oder zusätzliche Förderstunden) von A.________, namentlich im Gymnasium Z.________, infolge Unzuständigkeit ab. Das Gesuch um Kostenübernahme für die gymnasiale Schulung (gymnasiale Kleinklasse und/oder zusätzliche Förderstunden) wird nochmals im Sinne von § 5 Abs. 2 VRG an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt zum Entscheid überwiesen." Der Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
In den Erwägungen des Beschlusses wird in Randziffer 40 festgestellt, die Schule U.________ sei nicht für eine gymnasiale Schulung zuständig. Dafür sei allein der Kanton Zürich zuständig. Entschieden sich die Eltern in eigener Kompetenz für eine private oder gymnasiale Schulung, sei die Schule U.________ als Schulort der Volksschule nicht mehr zuständig, auch wenn dem Schüler zuvor der Sonderschulstatus zugesprochen worden sei. Die Randziffern 41 bis 43 setzen sich sodann mit Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
die zuständige Behörde weiterleite. Entgegen früherer Äusserungen lege der Beschwerdeführer nun auch Wert darauf, dass das Verfahren seinen Weg über das MBA, die Bildungsdirektion und dann eventuell noch das Verwaltungsgericht nehmen werde. Auch aufgrund dieser Erwägungen sei in diesem Punkt namentlich auch die Einsprache vom 9. November 2011 abzuweisen.
3.4.2. Die Dispositivziffer 2 behandelt zahlreiche unterschiedliche Begehren; sie ist nicht leicht fassbar. Auch die sich darauf beziehenden Erwägungen können nicht als eindeutig klar bezeichnet werden. Die Ansicht der Vorinstanz, die Schulpflege U.________ habe sich nicht etwa als unzuständig für die Behandlung der Einsprachen betrachtet, sondern wie deren Vorinstanz (das Ressort Schülerbelange) die Auffassung vertreten, die Schule sei unzuständig für die Übernahme von Kosten einer gymnasialen Schulung, erscheint zumindest nicht willkürlich. Allerdings ging die Vorinstanz, was vom Beschwerdeführer vorliegend gerügt wird, in keiner Weise auf dessen Vorbringen bezüglich seines Erläuterungsgesuchs und der von der Schule erhaltenen Antwort ein. So hatte der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 - nachvollziehbarerweise - um Erläuterung des Entscheids ersucht, insbesondere zur Frage, ob die Weiterleitung das ganze Verfahren betreffe und die Schulpflege nicht materiell über einzelne Anträge entschieden habe. Dem Schreiben vom 14. Januar 2013 des Rechtsvertreters der Schule lässt sich keine klare Antwort entnehmen. Immerhin wird darin ausgeführt, die Schule U.________ habe sich von Beginn an auf den Standpunkt gestellt, nicht für die
gymnasiale Schulung zuständig zu sein; sie habe zu keinem Zeitpunkt bezüglich dieser Anträge materiell entschieden. Wohl liesse sich diese Antwort dahingehend verstehen, dass einzig die Anträge betreffend die Kostenübernahme der gymnasialen Schulung überwiesen worden seien, und damit implizit nicht das ganze Verfahren. Eindeutig ist dies allerdings nicht.
3.4.3. Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer von der Überweisung des gesamten Verfahrens an das MBA ausgegangen ist. Aus seiner Sicht erübrigte sich damit eine separate Anfechtung des Entscheids beim Bezirksrat W.________ (vgl. § 75 VSG/ZH; oben E. 3.1.1) und er vertraute darauf, das MBA werde seine Zuständigkeit von Amtes wegen überprüfen und gegebenenfalls die umstrittenen Fragen an die Schule U.________ zurückweisen. Der Beschwerdeführer hatte denn auch zuvor im Verfahren bereits mehrfach auf offene Fragen im Bereich der Zuständigkeit hingewiesen und die Klärung der Zuständigkeiten beantragt. Angesichts der zahlreichen Verfahren, des wenig übersichtlichen Ablaufs und insbesondere der unklaren Äusserungen von Seiten der Schule U.________ (sowohl im Beschluss der Schulpflege vom 5. November 2012 als auch im Schreiben auf das Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers hin) kann dem Beschwerdeführer mit Blick auf die allgemeinen Verfahrensgarantien kein missbräuchliches Vorgehen vorgeworfen werden. Es wäre an den Vorinstanzen gelegen, sich dieser Frage und insbesondere den Vorbringen des Beschwerdeführers genauer anzunehmen. Entgegen dessen Antrag braucht die Frage nun freilich nicht mehr
abschliessend geklärt zu werden - womit sich eine Zurückweisung erübrigt -, da eine solche am Ergebnis in der Sache, wie sogleich zu sehen ist, nichts ändern würde.
4.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid geprüft, ob das MBA die Kosten für die gymnasiale Schulung des Beschwerdeführers am Gymnasium Z.________ für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 zu übernehmen habe.
4.1.
4.1.1. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
|
1 | Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
2 | Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23 |
3 | Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24 |
4 | Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25 |
5 | Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26 |
6 | Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
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1 | Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
2 | Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23 |
3 | Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24 |
4 | Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25 |
5 | Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26 |
6 | Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
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1 | Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
2 | Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23 |
3 | Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24 |
4 | Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25 |
5 | Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26 |
6 | Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27 |

SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz BehiG Art. 20 - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. |
2 | Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. |
3 | Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
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1 | Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
2 | Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23 |
3 | Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24 |
4 | Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25 |
5 | Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26 |
6 | Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Im Rahmen dieser Grundsätze haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Das gilt auch für die Sonderschulung. Die Ausbildung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten. Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
unentgeltlichen Grundschulunterricht ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines (behinderten) Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13; 138 I 162 E. 3.2 S. 165; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass auch für Kinder mit einer Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 S. 15 mit Hinweisen).
4.1.2. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19

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1 | Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
2 | Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23 |
3 | Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24 |
4 | Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25 |
5 | Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26 |
6 | Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27 |
4.1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der unentgeltliche Grundschulunterricht schliesslich nur auf die (öffentliche) Grundschule während der obligatorischen Schulzeit (BGE 129 I 35 E. 7.4 S. 39). Der Gymnasialunterricht (Sekundarstufe II) fällt nicht darunter. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Unentgeltlichkeit erstreckt sich grundsätzlich auch nicht auf den Unterricht an (staatlichen) Untergymnasien, selbst wenn diese noch in die obligatorische Schulzeit fallen (BGE 133 I 156 E. 3.1 ff., S. 158 ff.). Dieser Entscheid wurde in der Literatur teilweise kritisiert. Es wird dafür gehalten, den Gymnasialunterricht, der parallel zum Grundschulunterricht (Primar- und Sekundarstufe I) angeboten wird, ebenfalls unter die Garantie von Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
Beschwerdeführers, eine Praxisänderung erübrigt.
4.2. Die Vorinstanz erkannte, dass sich aus Art. 14

SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 14 - 1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. |
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1 | Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. |
2 | Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
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1 | Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. |
2 | Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23 |
3 | Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24 |
4 | Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25 |
5 | Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26 |
6 | Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27 |
sonderpädagogischen Massnahmen getroffen zu haben. Im Übrigen handle es sich beim Gymnasium Z.________ nicht um eine Sonderschule; es führe keine Kleinklassen und habe auch kein sonderpädagogisches Angebot im Sinne des Volksschulgesetzes.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt (in der Hauptsache) eine Verletzung von Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
4.4.
4.4.1. Das Bundesgericht hat mit - den Beschwerdeführer betreffendem - Urteil 2C 930/2011 vom 1. Mai 2012 festgehalten, dass Hochbegabung keine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes darstelle und auch gewisse damit verbundene emotionale oder soziale Schwächen oder Befindlichkeitsbeeinträchtigungen das notwendige Gewicht nicht hätten, um vom Gesetz erfasst zu werden. Mit Bezug auf den atypischen Autismus stellte es fest, dass eine medizinische Diagnose für sich allein noch keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keine Beeinträchtigung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes begründe (vgl. Urteil 2C 930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3-3.5). Es stützte sich dabei auf den schon damals vorliegenden Bericht des KJPD vom 15. Juni 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren (diesbezüglich) nicht auf das Behindertengleichstellungsgesetz. Er macht aber sinngemäss geltend, Art. 19

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4.4.2. Unter den allgemeinen grundrechtlichen Begriff der Behinderung fallen Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 58). Auch bei Kindern erscheint entscheidend, dass die Fähigkeiten zumindest für eine gewisse Dauer beeinträchtigt sind und dies schwerwiegende Auswirkungen nach sich zieht (vgl. ausführlich AESCHLIMANN-ZIEGLER, a.a.O., S. 7, 13 ff.).
Die Hochbegabung des Beschwerdeführers stellt (auch) keine Behinderung im Sinne des grundrechtlichen Begriffs dar. Die von ihm vorgebrachte unterdurchschnittliche Entwicklung seiner emotionalen Kompetenzen und der diagnostizierten "Anpassungsstörung mit gemischter Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens" sowie der "atypische Autismus" müssten, um als Behinderung zu gelten, dauerhaft bzw. von einer gewissen Dauer sein und sich schwerwiegend auf elementare Aspekte der Lebensführung, also etwa auf schulische Leistungen und soziale Kontakte, auswirken. Wie nun der Beschwerdeführer selber vorbringt, ist (oder war) er offenbar ohne grössere Schwierigkeiten in der Lage, sich am Gymnasium Z.________ zurecht zu finden und dem Unterricht zu folgen. Auch wenn es sich dabei um ein besonderes und verständnisvolles Umfeld gehandelt haben soll, und der Unterricht (insbesondere in Latein und Altgriechisch) in kleineren Klassen stattfand als an der Kantonsschule, besuchte er doch keine Kleinklasse im Sinne einer sonderpädagogischen Massnahme. Vielmehr dürften die kleineren Klassenverbände darauf zurückzuführen sein, dass es einer Privatschule besser möglich ist, kleinere Klassen zu bilden, und gerade der altsprachliche Unterricht heutzutage
nur noch von einer geringen Anzahl Schülerinnen und Schüler besucht wird. Dem Beschwerdeführer war es demnach unbestrittenermassen möglich, dem Schulunterricht ohne ein sonderpädagogisches Angebot im Sinne von § 34 VSG/ZH zu folgen. Damit kann aber nicht mehr von derart schwerwiegenden Auswirkungen ausgegangen werden, die eine Behinderung zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle der Bejahung einer Behinderung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechnung noch kein Anspruch auf ein optimales oder geeignetstes Bildungsangebot besteht (vgl. oben E. 4.1.1).
4.4.3. Im vorliegenden Fall kommt sodann noch Folgendes hinzu: Mit der Anmeldung des Beschwerdeführers in der Schule U.________ lag seine Schulung in der Verantwortung der Schule U.________. Diese verfügte eine Sonderschulung mit zusätzlichen Förderstunden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Im Sommer 2011 beschlossen die Eltern des Beschwerdeführers nach eigenem Ermessen, ihn am Gymnasium Z.________ anzumelden. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass dem Kanton nicht vorgeworfen werden könne, keine anderweitigen sonderpädagogischen Massnahmen getroffen zu haben, zumal dieser nicht darüber orientiert war, dass der Beschwerdeführer die aktuelle Schulung als unzureichend empfunden habe. Ausserdem hat der Beschwerdeführer resp. haben dessen Eltern unbestrittenermassen auf eigene Faust gehandelt und damit die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung resp. Zustimmung der Schulpflege übergangen (vgl. § 37 VSG/ZH; E. 3.1.1).
4.5. Der Beschwerdeführer vermag somit aus Art. 19

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. |
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf das BehiG die unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesgericht hat, wie gesehen (oben E. 4.3.1), bereits im erwähnten Urteil 2C 930/2011 vom 1. Mai 2012 festgestellt, dass einerseits eine medizinische Diagnose (im Konkreten ein atypischer Autismus) für sich allein noch keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründet und andererseits Hochbegabung keine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1

SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4 |
|
1 | In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4 |
2 | Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. |
3 | Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. |
4 | Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. |
5 | Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: |
a | die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; |
b | die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. |

SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz BehiG Art. 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen - 1 Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d: |
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1 | Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d: |
a | während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird; |
b | nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ausnahmsweise im Zivilverfahren einen Rechtsanspruch auf Beseitigung geltend machen, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war. |
2 | Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.18 |

SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich. |
|
1 | Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich. |
2 | Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden. |
3 | Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31 |

SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich. |
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1 | Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich. |
2 | Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden. |
3 | Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs