Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 424/2010

Teilurteil vom 2. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Arroyo,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien; Herausgabe von Unterlagen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die spanischen Strafverfolgungsbehörden in San Bartolomé de Tirajana führen ein Strafverfahren unter anderem gegen Y.________ wegen Betrugs und weiterer Delikte. Am 13. Februar 2008 (und ergänzend am 28. Januar 2009) ersuchten die spanischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Mit Schlussverfügung vom 25. November 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug dem Rechtshilfeersuchen, indem sie die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme eines Verwaltungsrates der X.________ AG sowie zweier von diesem bei der Einvernahme eingereichter Dokumente an die ersuchende Behörde bewilligte.

B.
Auf die von der X.________ AG und Y.________ gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, am 2. September 2010 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation beider Rechtsuchenden.

C.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts gelangten die X.________ AG sowie Y.________ mit Beschwerde vom 16. September 2010 an das Bundesgericht. Sie beantragten (zur Hauptsache), der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zurückzuweisen (mit der Anweisung, auf die Beschwerde der Rechtsuchenden einzutreten und in der Sache zu entscheiden).

D.
Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten je auf Gegenbemerkungen. Das Bundesamt für Justiz beantragte, auf die Beschwerde von Y.________ sei nicht einzutreten, die Beschwerde der X.________ AG sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer nahmen am 1. November 2010 zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung und hielten an ihren Anträgen fest.

E.
Mit Teilurteil vom 4. November 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von Y.________ mangels Vorliegens eines besonders bedeutenden Falles (gemäss Art. 84
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 84   Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  1.   Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
  2.   Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG) nicht ein. Das Bundesgericht stellte (in seinen Erwägungen) gleichzeitig fest, dass es sich hinsichtlich der Beschwerde der X.________ AG anders verhalte. Was ihre streitige Beschwerdelegitimation betrifft, stellten sich rechtliche Grundsatzfragen, die einer vertieften Prüfung durch das Bundesgericht bedürfen. Ihre Beschwerde sei daher im ordentlichen Verfahren zu behandeln (vgl. Teilurteil 1C 424/2010 vom 4. November 2010 E. 1.2).

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht hat bereits im genannten Teilurteil vom 4. November 2010 (E. 1.2) festgestellt, dass hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 84   Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  1.   Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
  2.   Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG erfüllt sind. Wie sich aus den nachfolgenden (materiellen) Erwägungen ergibt, stellen sich im Zusammenhang mit ihrer Beschwerdelegitimation Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (zur betreffenden Eintretenspraxis vgl. auch Urteil 1C 287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 1.3 = Pra 2010 Nr. 22 S. 141).

1.2 Nicht einzutreten ist auf die materiellrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Rechtshilfevoraussetzungen (ungenügende Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens, Fehlen der beidseitigen Strafbarkeit, Unverhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahmen, Verjährung usw). Diese bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 86   Vorinstanzen im Allgemeinen
  1.   Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a.   des Bundesverwaltungsgerichts;
b.   des Bundesstrafgerichts;
c.   der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d.   letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
  2.   Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
  3.   Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG).

1.3 Die übrigen (allgemeinen) Eintretensvoraussetzungen von Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG sind erfüllt. Die noch materiell zu prüfende Beschwerde ist somit im ordentlichen Verfahren (und in Besetzung mit fünf Richtern nach Art. 20 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 20   Besetzung
  1.   Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
  2.   Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
  3.   In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
BGG) zu beurteilen.

2.
Zur Legitimation der Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Entscheid Folgendes erwogen: Die spanischen Behörden hätten rechtshilfeweise um die Zeugenbefragung eines Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und um Erhebung von Dokumenten ersucht. Am 13. Mai 2009 habe die Staatsanwaltschaft die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsrates und Geschäftsanwaltes angeordnet. In der Annahme, dieser werde sachdienliche Dokumente anlässlich seiner Befragung einreichen, habe die Staatsanwaltschaft (einstweilen) auf die Erhebung von Gesellschaftsunterlagen direkt bei der Beschwerdeführerin verzichtet. Am 20. Mai 2009 sei der Zeuge auf den 29. Mai 2009 vorgeladen und aufgefordert worden, zur Aufklärung der Sache dienliche Beweisstücke zur Einvernahme mitzubringen, namentlich zur Frage, wer an der Aktiengesellschaft wirtschaftlich berechtigt war. Anlässlich seiner Befragung vom 29. Mai 2009 habe der Zeuge zuhanden der Staatsanwaltschaft einen Treuhandvertrag eingereicht, abgeschlossen zwischen ihm und einer dritten Holdinggesellschaft, sowie ein weiteres Dokument, welches ebenfalls diese dritte Gesellschaft betroffen habe. In ihrer Schlussverfügung habe die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Zeugenprotokolls sowie der beiden
am 29. Mai 2009 vom Zeugen edierten Dokumente bewilligt. Die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, diese Rechtshilfemassnahmen anzufechten. Was das Zeugenprotokoll betrifft, gelte dies selbst für den Fall, dass sie durch die Beweisaussagen berührt wäre. Dass der Zeuge, der die beiden Dokumente persönlich ediert habe, gleichzeitig Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei, begründe ebenfalls keine Beschwerdebefugnis. Es könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie zuvor Besitzerin der fraglichen Dokumente gewesen wäre. Anders sei auch nicht zu entscheiden, wenn die Beschwerdeführerin auf den Dokumenten erwähnt würde. Daran ändere ihr Vorbringen nichts, die Schlussverfügung sei ihr zugestellt worden, und die Staatsanwaltschaft habe den Zeugen angefragt, ob er (auch) in ihrem Namen der Herausgabe zustimme.

3.
Die Beschwerdeführerin macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Sie als juristische Person könne den Besitz an Dokumenten notwendigerweise nur durch ihre Organe ausüben. Ihr einziger Verwaltungsrat könne (im Verhältnis zu ihr) nicht als dritte Person betrachtet werden. Indem er als Zeuge aussagte und zwei Dokumente an die Staatsanwaltschaft aushändigte, habe sie faktisch selbst als Zeugin ausgesagt und Unterlagen ediert. In der vorliegenden Konstellation sei sie als Besitzerin der edierten Dokumente und damit als Direktbetroffene anzusehen. Nach der zivilrechtlichen Lehre und Praxis könne ihr Verwaltungsrat nicht persönlich Besitzer von Geschäftsdokumenten gewesen sein. Vielmehr habe er seinen Besitz (im Sinne eines "Besitzdieners") nur für sie ausgeübt. Es erscheine ausserdem aus Rechtsschutzgründen unhaltbar, wenn im Ergebnis niemand legitimiert gewesen wäre, die streitigen Rechtshilfemassnahmen anzufechten. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletze daher Bundesrecht (insbesondere Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG, das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistete Verbot der formellen Rechtsverweigerung, den in Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
garantierten Gehörsanspruch sowie das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

4.
Gemäss der Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz sei die Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdelegitimation unübersichtlich und teilweise uneinheitlich. Es stellten sich im vorliegenden Zusammenhang Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesamt hält zwar dafür, dass Gesellschaften grundsätzlich als direkt betroffen anzusehen seien, wenn ihre Organe oder Angestellten über Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft Zeugnis ablegen. Auch sei (im Sinne der bisherigen Praxis) zu gewährleisten, dass keine Rechtsschutzlücken entstehen (indem sich niemand gegen konkrete Rechtshilfemassnahmen zu Wehr setzen könnte). Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sei jedoch die zivilrechtliche Rechtsprechung zu den Besitzverhältnissen bei juristischen Personen und ihren Organen nur beschränkt heranziehbar. Entscheidend müsse sein, wer von rechtshilfeweisen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt sei. Bei der Beschlagnahme und Edition von Dokumenten (ausgenommen Bankinformationen) sei an den Besitz (Inhaberschaft) bzw. an die direkte Betroffenheit anzuknüpfen. In Anwendung dieser Regeln sei die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und sei die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
5.1.1 Diese Bestimmung übernahm (für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen) sinngemäss die frühere Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 lit. a
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
OG; vgl. BGE 126 II 258 E. 2d S. 259). Danach war zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Die beiden Kriterien mussten nicht kumulativ vorliegen, da sie im Wesentlichen das Gleiche verlangten und letztlich ineinander aufgingen (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 192 mit Hinweisen). Analog verhält es sich grundsätzlich auch in Bezug auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG betreffend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (insbesondere Rechtshilfesachen) an das Bundesgericht (vgl. Urteil 1C 287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14).
5.1.2 Zwar verlangt auch der Wortlaut von Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG neben dem persönlichen und direkten "Betroffensein" ein "schutzwürdiges Interesse" an der Aufhebung oder Änderung der Schlussverfügung. Nach der Praxis des Bundesgerichtes hat das Kriterium des schutzwürdigen Interesses jedoch keine zusätzliche selbstständige Tragweite, wenn ein von Rechtshilfemassnahmen (etwa Beschlagnahmungen) direkt Betroffener Beschwerde führen will (vgl. Urteil 1C 287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14; a.M. GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz. 37, 115).

5.2 Gemäss Art. 9a
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV gelten als "persönlich und direkt betroffen" im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG:
bei der Erhebung von Konteninformationen: der Kontoinhaber
(Art. 9a lit. a
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV);
bei Hausdurchsuchungen: der Eigentümer oder der Mieter
(Art. 9a lit. b
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV);
bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge: der Halter
(Art. 9a lit. c
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV).

5.2.1 Die Praxis des Bundesgerichtes verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation (im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG und Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 89   Beschwerderecht
  1.   Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a.   die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b.   das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c.   Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d.   Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
  3.   In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen bzw. bei Konten- und Depotsperren der jeweilige Konto- und Depotinhaber angesehen (vgl. Art. 9a lit. a
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV; BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind hingegen grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen. Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird
bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 529, S. 482 f.).
5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdebefugnis jeder natürlichen oder juristischen Person zu bejahen, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist. Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157; je mit Hinweisen). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (BGE 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269 f.; 128 II 211 E. 2.3-2.4 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164 f.; vgl. HEINZ AEMISEGGER/MARC FORSTER, in: Basler Kommentar BGG, Basel 2008, Art. 84 N. 36; BOMIO/ GLASSEY, a.a.O., Rz. 23 ff., 35 ff.; LAURENT MOREILLON [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Commentaire, Basel/Genf 2004, Art. 80h
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG N. 15-22, 26-29; PETER POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 554 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 524-533).
5.2.3 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; 123 II 161 E. 1d/bb S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b S. 133; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 36-40; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 532, S. 487 f.). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f.). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (und elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (Urteile 1C 287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14; 1A.154/1995 vom 27. September 1995 = Rep 1995 S. 117; noch restriktiver BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 37). BGE 130 II 162 betraf Dokumente zu einem Kundenkonto, die von einem Anwalt ediert worden
waren; da der Anwalt sowohl Besitzer der Dokumente als auch Inhaber des Kontos war, wurde Dritten die Beschwerdebefugnis abgesprochen, obwohl sie in den Unterlagen erwähnt waren.
5.2.4 Gewisse Einschränkungen bestehen auch bei der Beschwerdelegitimation von Zeugen. Eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle können sie anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisver-weigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. AEMISEGGER/ FORSTER, a.a.O., N. 36; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 59 ff.; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526, S. 478 f.). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182). Dies gilt auch für Gesellschaften, über deren Geschäftsaktivitäten und Organisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.). Daher ist eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsratspräsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (Urteil 1A.282/2003 vom 18. November 2004 E. 1.3.1; bestätigend ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526, S. 479; teilweise abweichend, allerdings ohne Begründung, Urteil 1A.215+217/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3).

6.
In Art. 9a lit. a
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
und lit. b IRSV werden zwei unterschiedliche Anknüpfungskriterien für die Eingrenzung der Beschwerdebefugnis in Rechtshilfesachen herangezogen:

6.1 Art. 9a lit. a
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV gilt für die Erhebung von Bankeninformationen. Zwar könnte die kontoführende Bank durchaus als von Editionsverfügungen betreffend Bankunterlagen "betroffen" angesehen werden. Die IRSV knüpft jedoch (für die Legitimation) nicht an der Frage an, wer das Konto führt und die Informationen faktisch und technisch herauszugeben hat (nämlich die Bank). Bei Konteninformationen (oder Kontensperren) ist vielmehr massgeblich, wer Kontoinhaber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen hat an der Geheimhaltung der Konteninformationen bzw. am Schutz des Bankkundengeheimnisses (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3-2.4 S. 217-221; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 164 f.; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156 f.; 161 E. 1d/bb S. 165; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 25-34, 41, 45, 64; MOREILLON, a.a.O., N. 23-25; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526-533).

6.2 Art. 9a lit. b
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV bezieht sich demgegenüber auf Hausdurchsuchungen bzw. auf die Beschlagnahme von Dokumenten und Gegenständen. Dass diese Bestimmung grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt) bzw. an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen anknüpft, bringt das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei Hausdurchsuchungen (neben dem Eigentümer der betroffenen Wohnung oder Liegenschaft) "der Mieter" als beschwerdelegitimiert bezeichnet wird (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217, E. 2.5 S. 221; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 35-40; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526, 532). Eine ähnlich zurückhaltende Praxis gilt auch für die Anfechtbarkeit der Herausgabe von Zeugenprotokollen (vgl. dazu oben, E. 5.2.4), der Edition von Kontenunterlagen eines Klientenkontos durch einen Anwalt (BGE 130 II 162 E. 1.2 S. 164) sowie für das Verhältnis zwischen dem Hinterleger und Eigentümer von Geschäftsdokumenten bzw. dem (von Zwangsmassnahmen direkt betroffenen) Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) der Dokumente (vgl. Urteile 1C 287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14; 1A.154/1995 vom 27. September 1995 = Rep 1995 S. 117; BOMIO/ GLASSEY, a.a.O., Rz. 37, 115).

6.3 Die genannten Anknüpfungskriterien (für die Beschwerdelegitimation) sind vor dem Hintergrund der Bedeutung und des Zwecks des internationalen Rechtshilferechts und im Lichte der verfassungsmässigen Grundrechte zu interpretieren. Im Rechtshilfeverkehr mit Spanien ist die Schweiz an die im EUeR verankerten gegenseitigen Vertragsverpflichtungen gebunden. Einerseits ist im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren den schutzwürdigen Interessen (insbesondere Geheimhaltungsinteressen) von Personen Rechnung zu tragen, die von Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen werden. Ihnen ist (im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensordnung und der grundrechtlichen Minimalgarantien) ein wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 29a
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29a [1]   Rechtsweggarantie
  Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
 
[1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202).
i.V.m. Art. 13
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 13   Schutz der Privatsphäre
  1.   Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
  2.   Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV). Anderseits darf die (völkerrechtlich verankerte und beförderte) internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht durch ein allzu extensives innerstaatliches Rechtsmittelsystem unnötig bzw. vertragswidrig erschwert und verzögert werden (vgl. Art. 5 Abs. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV i.V.m. Art. 1 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 1 [1]  
  1.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
  2.   Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
 
[1] Siehe jedoch Art. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Nov. 2001 (SR 0.351.12).
EUeR und Art. 17a
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 17a [1]   Gebot der raschen Erledigung
  1.   Die zuständige Behörde erledigt die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug.
  2.   Sie informiert das BJ auf dessen Ersuchen über den Stand des Verfahrens, die Gründe für eine allfällige Verzögerung und die erwogenen Massnahmen. Bei ungerechtfertigter Verzögerung kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren.
  3.   Verweigert oder verzögert die zuständige Behörde ohne Grund den Erlass einer Verfügung, so kommt ihr Verhalten einem ablehnenden, anfechtbaren Entscheid gleich.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG). Solches widerspräche auch den ausdrücklichen Absichten des Gesetzgebers bei den Revisionen des IRSG (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 217 f.; 126 II 495 E. 5a-
d S. 500 f.; 123 II 161 E. 1d S. 164; 122 II 130 E. 2b S. 132; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f. in fine; AEMISEGGER/FORSTER, a.a.O., N. 9; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 23, 114 f.; zum Beschleunigungsgebot s. auch Art. 29 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 5   Beschleunigungsgebot
  1.   Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
  2.   Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO).

6.4 Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 217 f.; 126 II 495 E. 5a-d S. 500 f.; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 114 f.). In der dargelegten Lehre und Praxis zu Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG und Art. 9a
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV wird dieser Massstab in der Weise konkretisiert, dass bei Zeugenprotokollen und beschlagnahmten Dokumenten die Rechtsmittelbefugnis grundsätzlich auf Personen beschränkt wird, die direkt und unmittelbar von den Rechtshilfehandlungen betroffen sind. Bei der Weiterleitung von Zeugenprotokollen und der Beschlagnahme oder Edition von Geschäftsunterlagen (im Sinne von Art. 9a lit. b
SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung

Art. 9a [1]   Betroffene Personen
  Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a.   bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b.   bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c.   bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 132).
IRSV) sind dies (unter gewissen Voraussetzungen) die direkt tangierten Zeugen und die Besitzer von Dokumenten. Auch in der Literatur wird im letzteren Fall die tatsächliche Verfügungsgewalt (im Zeitpunkt einer Beschlagnahme) als massgeblich angesehen ("maîtrise effective au moment de la perquisition ou de la saisie", BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 40). Was den wirksamen Rechtsschutz angeht, trägt das Bundesgericht auch der Frage Rechnung, ob gegen die streitigen Rechtshilfemassnahmen in der fraglichen konkreten Konstellation
eine (echte) Rechtsschutzlücke besteht oder nicht (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 164 f.; 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; 123 II 153 E. 2c S. 157; Urteil 1C 287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 37, 115).

7.
7.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffenen Rechtsanwalt unbestrittenermassen um den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Als Zeuge hat er Aussagen zu eigenen Geschäften, zu seiner Tätigkeit als Organ der Gesellschaft sowie zu deren Aktivitäten (und wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnissen) gemacht. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 29. Mai 2009 wurde er zur juristischen und geschäftlichen Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin befragt sowie zu seinen Beziehungen (und denjenigen der Beschwerdeführerin) zum Hauptbeschuldigten und zu zwei weiteren beschuldigten natürlichen Personen. Der Zeuge hat sich dabei ausdrücklich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

7.2 Anlässlich seiner Einvernahme hat der Zeuge zwei (in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt befindliche) Dokumente der Staatsanwaltschaft übergeben. Beim ersten Dokument handelt es sich um eine Treuhandvereinbarung ("Fiduciary Agreement") vom 22./28. November 2007, abgeschlossen zwischen dem Zeugen (im eigenen Namen) und einer dritten Holdinggesellschaft mit Domizil auf der britischen Kanalinsel Jersey. Darin wird zwischen diesen Parteien vereinbart, dass der Zeuge als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin eingesetzt werde. Das zweite Dokument betrifft eine (am 2. Juni 2009) amtlich beglaubigte Erklärung vom 23. November 2007 über die wirtschaftliche Berechtigung an der genannten Holdinggesellschaft ("Establishment of the Beneficial Owners's Identity"). Als wirtschaftlich Berechtigter wird darin eine dritte natürliche Person genannt. Daraus folgt, dass die vom Zeugen an die Staatsanwaltschaft edierten Dokumente primär ihn selbst sowie eine dritte Gesellschaft (und eine dritte natürliche Person) betreffen und erst indirekt die Beschwerdeführerin.

7.3 Dass der Zeuge und Besitzer der beiden Dokumente gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ist, lässt die Gesellschaft (im Lichte der oben dargelegten Rechtslage) noch nicht als von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffen erscheinen. Von der Übermittlung seines Zeugenprotokolls direkt und unmittelbar tangiert ist der fragliche Zeuge als natürliche Person. Analoges gilt für die Edition der beiden in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt befindlichen und primär ihn persönlich (in seinen privaten Geschäftsinteressen) berührenden Dokumente. Indem er strafprozessual als Zeuge über seine selbstständige Geschäftstätigkeit, seine vertraglichen und persönlichen Beziehungen zu Dritten und zu seinen Aktivitäten als Organ der Beschwerdeführerin befragt wurde, hat er nicht primär (organschaftlich) ihre statutarischen zivilrechtlichen Gesellschaftsinteressen bzw. Geschäftszwecke wahrgenommen. Vielmehr ist er (in seiner persönlichen Interessensphäre als Privatperson) seiner gesetzlichen Zeugnis- und Editionspflicht nachgekommen (vgl. Art. 3
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 3  
  1.   Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
  2.   Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
  3.   Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
und Art. 7
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 7  
  1.   Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen, mit diesen Rechtsvorschriften vereinbarten Form.
  2.   Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit.
  3.   Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen.Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung der Vorladung zu berücksichtigen.
-12
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 12  
  1.   Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  2.   Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
  3.   Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR i.V.m. Art. 63 f
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 63   Grundsatz
  1.   Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen. [1]
  2.   Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a.   die Zustellung von Schriftstücken;
b.   die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c.   die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d.   die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten. [2]
  3.   Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a.   die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b.   Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c.   der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d.   die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft. [3]
  4.   Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
  5.   Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
. und Art. 74
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 74 [1]   Herausgabe von Beweismitteln
  1.   Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
  2.   Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
  3.   Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
  4.   Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).
IRSG sowie Art. 163 Abs. 2
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 163   Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
  1.   Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
  2.   Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
und Art. 265 Abs. 1
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung

Art. 265   Herausgabepflicht
  1.   Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
  2.   Keine Herausgabepflicht haben:
a.   die beschuldigte Person;
b.   Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c.   Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oderzivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
1.   strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
2.   zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
  3.   Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB [1] oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
  4.   Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
 
[1] SR 311.0
StPO). Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, zwischen
ihren Gesellschaftsaktivitäten (als juristische Person) und der Zeugenaussage ihres Verwaltungsrates (als natürliche Person mit eigenem Rechts- und Verantwortungsbereich) sei nicht zu differenzieren, bzw. sie habe faktisch selbst "als Zeugin ausgesagt", erscheint - zumindest strafprozess- und rechtshilferechtlich - nicht haltbar.

7.4 Sodann liegt hier kein Fall vor, bei dem eine praxiskonforme Be-grenzung der Legitimation auf Direktbetroffene bedeuten würde, dass von vornherein niemand gegen die fraglichen Rechtshilfemassnahmen wirksam hätte Beschwerde führen können (vgl. Urteil 1C 287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 = Pra 2010 Nr. 22 S. 14). Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, weshalb der direkt und unmittelbar von den Rechts-hilfemassnahmen betroffene Zeuge und Geschäftsanwalt nicht im eigenen Namen wirksam hätte den Rechtsweg beschreiten können. Dieses Vorgehen hätte umso näher gelegen, als er (in seinen Funktionen als Zeuge, Vertragspartei und einziges operatives Gesellschaftsorgan der Beschwerdeführerin) über sämtliche sachbezogenen Detailkenntnisse verfügt hat. Dies gilt sowohl für den Inhalt seiner Zeugenaussagen als auch für die von ihm persönlich edierten Dokumente, welche primär ein (im eigenen Namen abgeschlossenes) Rechtsgeschäft mit einer dritten (auf Jersey domizilierten) Holdinggesellschaft betreffen.

7.5 Da im vorliegenden Fall der Zeuge auch zu seiner eigenen Rolle als in eigenem Namen handelnde Privatperson befragt wurde, stand ihm nach der dargelegten Literatur und Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis zu (vgl. oben, E. 5.2.4). Eine Rechtsschutzlücke ist hier nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin im Zeugenprotokoll (und in einem edierten Dokument) erwähnt wird, lässt sie (nach der in E. 5-6 dargelegten Lehre und Praxis) noch nicht als von den Rechtshilfehandlungen unmittelbar und direkt betroffen erscheinen.

7.6 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die beiden Dokumente, die sich im Zeitpunkt der Edition an die Staatsanwaltschaft in der Verfügungsgewalt des Zeugen befanden, hätten sich (auch) in ihrem zivilrechtlichen Besitz (bzw. Mitbesitz) befunden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Zeuge gleichzeitig ihr Gesellschaftsorgan gewesen sei. Damit sei sie (im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG) als direkt betroffen anzusehen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
7.6.1 Besitzer im zivilrechtlichen Sinne ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (Art. 919 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 919  
  1.   Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
  2.   Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB). Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 930  
  1.   Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
  2.   Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
ZGB). Natürliche Personen, welche für juristische Personen eine Organfunktion ausüben, können entweder für Letztere (und in deren Namen) organschaftlich tätig werden oder aber für sich selbst (im eigenen Namen) Rechte und Pflichten begründen (Art. 11
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 11  
  1.   Rechtsfähig ist jedermann.
  2.   Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
-12
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 12  
  Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
und Art. 52
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 52  
  1.   Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
  2.   Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. [1]
  3.   Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
-54
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 54  
  Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
ZGB). Insbesondere kann eine natürliche Person (auch während sie gleichzeitig Verwaltungsrätin einer AG ist) im eigenen Namen Besitzesrechte über bewegliche Sachen, namentlich Dokumente, ausüben (Art. 919 ff
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 919  
  1.   Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
  2.   Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
. i.V.m. Art. 11
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 11  
  1.   Rechtsfähig ist jedermann.
  2.   Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
-12
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 12  
  Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
ZGB). Wenn die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf BGE 81 II 339 E. 5 S. 343 f.) die Auffassung vertritt, ihr Verwaltungsrat könne nicht persönlich Besitzer sein, sondern übe seinen Besitz (im Sinne eines "Besitzdieners") stets für sie aus, übersieht sie, dass dies nur für den Fall gelten kann, dass der Verwaltungsrat in ihrem Namen und Gesellschaftsinteresse (organschaftlich) tätig wird. Wie sich aus den Akten ergibt, betrafen die beiden vom Zeugen edierten Dokumente aber primär den Zeugen selbst, und zwar als in seinem eigenen
Namen vertragsschliessende Partei, eine mit ihm privat kontrahierende dritte juristische Person sowie eine weitere natürliche Person. Die im Vertrag zwischen dem Zeugen und seiner Kontrahentin erwähnte Beschwerdeführerin ist erst indirekt mitbetroffen (vgl. oben, E. 7.2).
7.6.2 Das Vorbringen, der Zeuge sei nicht selbst direktbetroffener Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die beiden edierten Dokumente gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung, der Zeuge habe die Treuhandvereinbarung ("Fiduciary Agreement") vom 22./28. November 2007 "in seiner Stellung als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin unterzeichnet" (Beschwerdeschrift, S. 17 Rz. 40). Der Vertrag wurde vielmehr zwischen dem Zeugen und einer dritten Holdinggesellschaft im eigenen Namen abgeschlossen. Da die Parteien darin erst vereinbarten, den Zeugen als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin einzusetzen, kann er den Vertrag nicht bereits als ihr Organ und in ihrem Namen abgeschlossen haben.
7.6.3 Über das Dargelegte hinaus ist nicht zu prüfen, inwiefern die von der Beschwerdeführerin angerufene zivilrechtliche Lehre und Praxis (zu Fragen der Besitzesverhältnisse bei juristischen Personen) auf die hier zu beurteilenden spezifischen Fragen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über rechtshilfeweise edierte Dokumente bzw. der Beschwerdelegitimation in Rechtshilfesachen (Art. 80h lit. b
SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz

Art. 80h   Beschwerdelegitimation
  Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.   das BJ;
b.   wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG) angewendet werden kann. Die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei von den fraglichen Rechtshilfehandlungen nicht unmittelbar und direkt betroffen, hält vor dem Bundesrecht stand.

8.
Damit hat die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Bundesrecht verneint.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere die Rügen der Verletzung des verfassungsrechtlichen Verbots der formellen Rechtsverweigerung, des Willkürverbots und des Gehörsrechts infolge Nichteintretens) haben im hier zu prüfenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
Auf die materiellrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (betreffend Rechtshilfevoraussetzungen), welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2).

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Teilurteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
1C_424/2010 02. Februar 2011 20. Februar 2011 Bundesgericht Publiziert als BGE-137-IV-134 Rechtshilfe und Auslieferung

Subject internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien; Herausgabe von Unterlagen