Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2876/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richter Robert Galliker,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______,geboren [...],

Türkei,

vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Parteien
Advokatur Gysin und Roth,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 18. April 2013

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Provinz C._______). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. September 2012 und reiste am 2. September 2012 unkontrolliert in die Schweiz ein. Am 5. September 2012 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 13. September 2012 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 9. April 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Freiburg zugewiesen.

B.
Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in seinem Heimatort durch die Polizei bedroht und unter Druck gesetzt worden, für sie als Spitzel zu arbeiten. Vor etwa zwanzig Jahren habe sich ein Onkel namens D._______ der "Organisation" angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Ein anderer Onkel sei eine Zeit lang Kreisvorsitzender der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) beziehungsweise der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in B._______ gewesen. Seine Familie sei in der Gegend bekannt und durch die Behörden wiederholt unter Druck gesetzt worden. Er selbst sei mehrfach von der Polizei aufgegriffen und bedroht worden. Kurz nach dem Newroz-Fest im März 2012 sei er mit anderen Schülern in eine Schlägerei geraten, und sie seien alle zum Polizeiposten mitgenommen worden, wo ihn der Kommandant ins Gesicht geschlagen habe. Im Juni 2012 sei er auf dem Weg von der Schule nach Hause von Polizisten angehalten, in deren Fahrzeug gerufen und zu einer Parkanlage gebracht worden, wo sie ihn über seinen Vater und die politischen Tätigkeiten seiner Onkel D._______ und E._______ ausgefragt hätten. Dabei habe er den Polizisten die Namen dreier Parteimitglieder angegeben. Am 1. oder 2. August 2012 sei er von zwei Polizisten sowie einem Angehörigen der Antiterror-Einheit mit dem Auto auf einen Hügel vor der Stadt mitgenommen worden. Sie hätten ihm eine Telephonnummer und einen Code gegeben und ihm gesagt, sie wüssten, dass sich hie und da Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) im Ferienhaus seiner Familie aufhalten würden, und er solle die Polizei informieren, wenn dies wieder der Fall sei. Als er abgelehnt habe, sei ihm durch den Beamten der Antiterror-Einheit der Lauf einer Pistole an den Mund gehalten worden. Die Telephonnummer und den Code habe er später Leuten von der PKK gegeben. In jener Zeit seien Angehörige der KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhaftet worden, und mehrere Leute aus dem Umfeld seiner Familie hätten sich in Haft befunden. Wegen der genannten Vorfälle habe seine Familie beschlossen, dass er die Türkei verlassen müsse. Sein Onkel D._______ sei bereits früher in die Schweiz geflüchtet; sein Onkel E._______ sei eineinhalb Monate nach ihm ebenfalls nachgekommen. Des Weiteren habe er aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen, was ein weiterer Grund für seine Ausreise aus der Türkei sei. Seit seinem Weggang sei er zuhause mehrmals von Angehörigen der Polizei gesucht worden.

C.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 (eröffnet am 19. April 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise - soweit den Militärdienst betreffend - asylrechtlich nicht relevant.

D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen kam das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Mai 2013 nach.

E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2013 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, mit Frist bis zum 10. Juni 2013.

G.
Mit Einzahlung vom 5. Juni 2013 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

H.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt.

J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Zugleich reichte er als Beweismittel ein vom 30. September 2013 datierendes Bestätigungsschreiben des [...] in der Provinz C._______ sowie den Ausdruck einer Pressemitteilung von Amnesty International in Bezug auf die politische Situation in der Türkei ein. Auf die entsprechenden Ausführungen und den Inhalt der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung.

L.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. November 2013 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu seinen Asylgründen ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31 -33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objekti-vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

4.2 Es ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - als erfüllt zu erachten sind. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seiner Bedrohung durch Angehörige der Sicherheitskräfte in seinem Heimatort B._______ zeichnen sich durch einen erheblichen Detailreichtum aus und sind durchgehend lebensnah ausgefallen. Dabei erscheinen die betreffenden Angaben auch kohärent und somit insgesamt plausibel. An dieser Einschätzung vermögen auch jene Aspekte, die durch die Vorinstanz als zweifelhafte Punkte genannt werden, nichts zu ändern. Dabei ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst einräumt, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen sehr detailreich geschildert. Dieser Feststellung hält das Bundesamt gegenüber, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die genauen Umstände seiner Ausreise aus der Türkei und den Reiseweg nur knappe Angaben gemacht habe. Es ist im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, inwiefern dies hinsichtlich der zentralen Frage, ob die eigentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ausgefallen sind, von Belang sein könnte. Des Weiteren verweist das BFM auf verschiedene Aspekte der Asylvorbringen, die widersprüchlich ausgefallen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich dabei um vereinzelte Details handelt (so die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Pistolenlauf in den oder an den Mund gehalten worden sei; ob er durch die Polizei "eine Strasse" oder "Strassen" von zuhause entfernt freigelassen worden sei), welchen angesichts der ansonsten weitgehend widerspruchsfreien Ausführungen offensichtlich keine entscheidrelevante Bedeutung zuzukommen vermag. Es erscheint in unzulässiger Weise selektiv, aufgrund solcher Einzelheiten auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als Ganzes zu schliessen, während die sonstigen, überwiegend zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren unberücksichtigt bleiben. Weiter kann auch der Einschätzung nicht gefolgt werden, die Polizei habe gar kein Interesse an der Spitzeltätigkeit des Beschwerdeführers haben können, da dieser selbst gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Vielmehr geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers deutlich hervor, dass es seine nahe Verwandtschaft zu politisch aktiven und als solche bekannten Personen gewesen sei, die zu seinen Problemen mit den Sicherheitskräften geführt habe. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern dies, wie von der Vorinstanz angenommen, der Logik des Handelns widersprechen und somit unglaubhaft sein sollte.

5.
In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob und inwiefern den als glaubhaft zu erachtenden Erlebnissen des Beschwerdeführers eine asylrechtliche Relevanz zukommt. Im Hinblick darauf besteht im vorliegenden Fall allerdings Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat.

5.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörungen durch die Vorinstanz wiederholt geäussert, verschiedene Angehörige seiner Familie hätten sich zugunsten kurdischer Interessen aktiv engagiert. So sei ein Onkel Vorsitzender der kurdischen Partei DEHAP beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation BDP im Landkreis B._______ gewesen. Ein weiterer Onkel namens D._______ habe sich der "Organisation" angeschlossen und sei in die Berge gegangen, was möglicherweise impliziert, dass der Genannte die PKK im bewaffneten Kampf unterstützte. Zudem geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass sich im Ferienhaus seiner Familie gelegentlich Angehörige der PKK aufgehalten haben sollen. Im Zentrum der Asylvorbringen des Beschwerdeführers steht ausserdem die Aussage, er sei durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte mit dem Zweck bedroht worden, ihn zu Spitzeldiensten zu zwingen, wobei er über seinen Vater und seine Onkel D._______ und E._______ ausgefragt worden sei. Des Weiteren seien im Rahmen der Verhaftungen von Angehörigen der KCK mehrere Personen aus dem Umfeld seiner Familie inhaftiert worden. Damit sprach der Beschwerdeführer eine umfangreiche Verhaftungswelle gegen mutmassliche oder angebliche Mitglieder der KCK - einer politischen Organisation im Umfeld der PKK - an, in deren Verlauf seit dem Jahr 2009 in grosser Zahl auch Angehörige legaler kurdischer Parteien und Vereinigungen in der Türkei, Anwälte und Journalisten festgenommen und wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt wurden (vgl. Human Rights Watch, Turkey: Kurdish Party Members' Trial Violates Rights. Prolonged Detention, Prosecution of Elected Mayors Highlight Terrorism Law Misuse, Presseerklärung vom 18. April 2011).

5.2 Diesen Aussagen des Beschwerdeführers steht gegenüber, dass im Rahmen der durchgeführten Anhörungen keinerlei vertiefende Fragen in Bezug auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers gestellt wurden. Dabei wäre es angesichts der erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen, insbesondere nach dem politischen Hintergrund der beiden genannten Onkel, aber auch des Vaters und allenfalls weiterer Verwandter zu fragen. So wurde nicht einmal der genaue Namen jenes Onkels erhoben, der Kreisvorsitzender der BDP gewesen sein soll. Indem der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll gab, zwei seiner Onkel seien bereits in früheren Jahren in die Schweiz geflohen und ein weiterer Onkel eineinhalb Monate nach ihm selbst, wären ausserdem auch deren Fluchtgründe zu thematisieren gewesen, wobei ihre entsprechenden Asylakten hätten beigezogen werden müssen. Es handelt sich dabei um F._______ [...], D._______ [...] sowie E._______ [...]. Eine summarische Sichtung der Asylverfahrensakten dieser in der Schweiz sich aufhaltenden Onkel des Beschwerdeführers ergibt, dass angesichts des familiären Hintergrunds die Möglichkeit einer Reflexverfolgungsgefahr bezüglich des Beschwerdeführers zumindest nicht von der Hand zu weisen ist und somit gesondert und in vertiefter Weise hätte abgeklärt werden müssen. Indessen wurde dieser Gesichtspunkt in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise in Erwägung gezogen.

5.3 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen. Dabei dürften sich die zu klärenden Punkte kaum ohne entsprechende ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt beantworten lassen. Zu berücksichtigen sind ausserdem die Asylverfahrensakten der erwähnten Onkel des Beschwerdeführers.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VGG). Der mit Zahlung vom 5. Juni 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. November 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2 192.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 18. April 2013 wird aufgehoben.

2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 192.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2876/2013
Date : 02. Dezember 2013
Published : 17. Dezember 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  7  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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