Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-1837/2007/wif
{T 0/2}

Urteil vom 2. Dezember 2010

Besetzung
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien
A._______, geboren [...], Russland,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2007 / N [...].

Sachverhalt:

A.
Die aus Z._______ in Tschetschenien stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2001 und lebte fortan in der Stadt Y._______ in der russischen Republik Bashkortostan. Am 12. Oktober 2006 reiste sie auf dem Luftweg von Moskau mit einem Touristenvisum legal in die Schweiz ein, und am 18. Oktober 2006 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Befragung zur Person (BzP) im EVZ Chiasso am 30. Oktober 2006 fand am 5. Februar 2007 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt.

B.
Die Beschwerdeführerin machte bei den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe in der [...]klinik in Grosny als [...]ärztin gearbeitet; ihr Ehemann sei als [...] am selben Spital tätig gewesen. Während des zweiten Tschetschenienkrieges hätten sie verletzte Widerstandskämpfer operiert, ihre Krankheitsgeschichten verfälscht und sie als Zivilisten zur weiteren Behandlung nach Dagestan oder Inguschetien geschickt. Sie hätten am Ort der Kämpfe auch provisorische Krankenlager eingerichtet. Jemand habe sie verraten, und im Januar 2001 seien Maskierte bei ihnen zu Hause eingedrungen, hätten sie und ihren Mann zusammengeschlagen, ihre Münder geknebelt, ihnen Säcke über die Köpfe gestülpt und sie an einen unbekannten Ort gebracht. Später habe sie erfahren, dass es ein Lager in X._______ gewesen sei. In einem Keller hätten russische Offiziere sie - die Beschwerdeführerin - zunächst verhört, um zu erfahren, wen sie behandelt und mit wem sie zusammengearbeitet hätten. Nach den Verhören hätten die russischen Offiziere sie vergewaltigt. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe aufgrund der Schläge und der Vergewaltigungen mehrmals das Bewusstsein verloren. Sie wisse nicht, wie oft sie vergewaltigt worden sei; es seien sehr viele Leute gewesen, russische Offiziere und andere Soldaten, sie habe gehört, wie sie einander ermuntert hätten, weiterzumachen. Ihr Kopf sei geschwollen gewesen, sie habe eine Gehirnerschütterung gehabt und nichts mehr sehen können. Von ihrer Schwester habe sie später gehört, sie habe vier bis fünf Tage oder gar eine Woche dort verbracht. Ihre Verwandten hätten sie für 3000 Dollar freigekauft. Ihr Ehemann sei umgebracht worden, und seine Verwandten hätten für die Herausgabe seiner Leiche 1000 Dollar bezahlt. Nach der Freilassung habe sie zunächst bei ihrer Schwester in Z._______ gewohnt, wo sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Ihre Verwandten hätten dann ihre Ausreise nach Y._______ zu einem befreundeten Ehepaar organisiert, mit dem sie studiert habe.
Mit Hilfe dieser Freunde, bei denen sie ein Jahr lang gewohnt habe, habe sie sich in Y._______ im April 2001 gegen Bestechungsgeld einen echten Reisepass ausstellen lassen, und von September 2002 bis April 2003 sei sie in Y._______ provisorisch registriert gewesen. Ein Polizist sei ca. dreimal zu ihren Freunden gekommen, weil die Nachbarn erzählt hätten, dass dort eine fremde Person wohne; er habe sie dann aber in Ruhe gelassen, weil er gemerkt habe, dass sie nichts verbrochen hätten. Sie habe in Y._______ in ständiger Angst gelebt und häufig ihren Wohnort gewechselt. Durch die Vermittlung des befreundeten Ehepaars habe sie eine Anstellung als [...]ärztin in einer Ambulanz-Station erhalten, von der aus Verletzte in die Spitäler gebracht worden seien. Dort sei sie bis am 31. August 2006 illegal tätig gewesen, und sie habe auch in einer privaten [...]klinik gearbeitet.
Am 31. August 2006 sei sie im Rahmen einer Routinekontrolle von Tschetschenen an ihrem Wohnort in Y._______ verhaftet und zur Identitätsabklärung auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort habe man ihr Fotos ihrer ehemaligen Ärztekollegen während des Tschetschenienkrieges vorgehalten und sie gefragt, ob sie die darauf abgebildeten Leute kenne, weshalb sie Tschetschenien verlassen und warum sie keine Registrierung habe. Die Leute der "speziellen Dienste" (vgl. Protokoll vom 5. Februar 2007, act. A15 S. 9), welche sie tagsüber verhörten, hätten ihr mitgeteilt, sie würden eine Anfrage nach Tschetschenien schicken. In der ersten Nacht sei sie in einer Zelle von zwei Aufsehern vergewaltigt worden, in der zweiten Nacht von einem Aufseher. Am 3. September 2006 habe man sie unter der Auflage freigelassen, die Stadt Y._______ nicht zu verlassen, solange die Anfrage in Tschetschenien pendent sei. Die Vergewaltigungen habe sie nicht angezeigt, weil sie dadurch als Tschetschenin nur noch mehr Probleme bekommen hätte und weil die Täter sie eingeschüchtert hätten. Ihre Schwestern hätten darauf bestanden, dass sie das Land verlasse; mit Hilfe von Freunden, die ihre Ausreise organisierten, flog sie am 12. Oktober 2006 vom Flughafen Moskau in die Schweiz.
Ihre Mutter sei nach ihrer Ausreise zusammengeschlagen worden und verstorben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen am 11. September 2002 ausgestellten russischen Inlandspass sowie einen Ausweis des tschetschenischen Gesundheitsministeriums von 1999 zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen.

C.
Am 18. September 2006 richtete das BFM eine Anfrage bezüglich des Einreisevisums der Beschwerdeführerin an die Schweizer Botschaft in Moskau. Gemäss den Abklärungen der Botschaft war sie mit einem am 9. September 2006 in Moskau beantragten Touristenvisum unter ihrem eigenen Namen als "stellvertretende Direktorin" respektive "Commerce Director" (vgl. A12/24 S. 1 und 2) einer Firma in die Schweiz eingereist. Weiter ergab die Abklärung, dass die Beschwerdeführerin über eine bis am 27. April 2007 gültige Niederlassungsbestätigung der Stadt Y._______ verfügte, welche laut der Botschaft jährlich erneuert wird. Am 11. September 2002 sei ihr zudem in Y._______ ein Inlandspass ausgestellt worden, woraus zu schliessen sei, dass sie bereits seit etlichen Jahren, mindestens aber seit 2002 in Y._______ wohnhaft gewesen sei. Aus den Botschaftsunterlagen geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführerin am 24. August 2005 in Y._______ ein Auslandspass ausgestellt wurde. Die Vorinstanz gewährte ihr zu diesen Ergebnissen anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2007 das rechtliche Gehör.

D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2007 - eröffnet am 9. Februar 2007 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG stand.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen anlässlich der Haft in Grosny im Jahr 2001 stellte die Vorinstanz nicht in Abrede. Sie ging jedoch davon aus, dass die Freilassung gegen Zahlung eines Lösegeldes nur möglich gewesen sei, weil gegen die Beschwerdeführerin nichts Gravierendes vorgelegen habe. Das BFM sah seine Vermutung, die föderalen Kräfte hätten keine Verfolgungsabsichten gegen die Beschwerdeführerin gehegt, auch dadurch bestätigt, dass diese kurz nach ihrer Freilassung im Februar problemlos unter ihrem eigenen Namen aus Tschetschenien ausreisen konnte. Ihr Aufenthalt in Y._______ in der Republik Bashkortostan untermauere die Annahme, sie könne sich auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation aufhalten, ohne Verfolgungsmassnahmen befürchten zu müssen. Dafür spreche ebenfalls, dass sie sich im September 2002 in Y._______ einen echten Inlandspass und im August 2005 einen echten Auslandspass habe beschaffen können, und dass sie eine bis im April 2007 gültige Registrierung für die Stadt Y._______ besitze, da die Hürden für den Erhalt dieser Papiere bekanntermassen gerade für Tschetschenen sehr hoch seien und vor ihrer Ausstellung umfangreiche Abklärungen getätigt würden. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe die Pässe und die Registrierung durch Korruption erhalten, wertet das Bundesamt als Schutzbehauptung, sei es doch nicht einsichtig, weshalb sie diesfalls die Papiere auf ihren eigenen Namen hätte ausstellen lassen und damit eine Spur zu ihrer Vergangenheit hätte legen sollen. Zudem widerspreche es den Erkenntnissen des BFM, dass tatsächlich gesuchte Personen problemlos über den strikt kontrollierten Moskauer Flughafen ausreisen könnten.
Die Verfolgungsvorbringen, welche die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Stadt Y._______ in der Republik Bashkortostan geltend macht, vermögen laut der Vorinstanz aufgrund von mehreren Widersprüchen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu erfüllen.
In der Befragung zur Person habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei vom 31. August 2006 bis am 2. September 2006 während zweier Tage in der Polizeistation in Y._______ inhaftiert gewesen; in der Direktanhörung hingegen habe sie angegeben, bis am 3. September 2006 inhaftiert gewesen zu sein. Dieser an sich kleine Widerspruch sei nicht mehr nachvollziehbar angesichts ihrer Aussage, während zweier Nächte vergewaltigt worden zu sein und während der dritten Nacht Angst vor einer weiteren Vergewaltigung gehabt zu haben. Zudem habe sie während der Direktanhörung an einer Stelle erzählt, zwei Polizisten hätten sie vergewaltigt, an anderer Stelle aber, es seien drei Vergewaltiger gewesen.
Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass die Beschwerdeführerin einerseits im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung von Tschetschenen inhaftiert und ihr eine Nachfrage in Tschetschenien angekündigt worden sei, ihr andererseits aber nach Eintreffen auf dem Polizeiposten Fotos ihrer ehemaligen Ärztekollegen vorgelegt worden seien. Bei der ersten Version hätten die Behörden nicht gewusst, mit wem sie es zu tun hatten, bei der zweiten hätten sie es gewusst, weshalb sich eine Anfrage in Tschetschenien erübrigt hätte. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Überprüfung ihrer Anwesenheit vor der angeblichen Inhaftierung in Y._______ seien widersprüchlich gewesen. Während sie anlässlich der BzP gesagt habe, sie sei in der Wohnung ihrer Freunde einmal von Polizisten aufgesucht und befragt worden, habe sie an der Direktanhörung angegeben, der zuständige Polizist sei drei Mal in die Wohnung ihrer Freunde gekommen und habe sich ausschliesslich mit diesen unterhalten.
Den Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien bezeichnete die Vorinstanz aufgrund der dortigen allgemeinen Lage als unzumutbar. Sie bejahte jedoch die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in andere Teile der Russischen Föderation. Ein Grossteil der tschetschenischen Bevölkerung Russlands lebe traditionellerweise ausserhalb der Republik Tschetschenien. Die Niederlassung sei nicht mehr bewilligungspflichtig, und die russischen Behörden würden mit der Registrierung von einem Entscheid eines Bürgers, sich in einem bestimmten Gebiet niederlassen zu wollen, nur noch Kenntnis nehmen. Die Versuche in einzelnen Ballungsgebieten, durch administrative Massnahmen einen unkontrollierten Zuzug zu verhindern, habe das Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben. Aufgrund der Grösse der Russischen Föderation und des unterschiedlichen Charakters ihrer einzelnen Subjekte bestehe somit die Möglichkeit, ausserhalb Tschetscheniens zumindest temporär einen Aufenthalt zu finden, beispielsweise im Wolgagebiet oder in Dagestan. Die Beschwerdeführerin habe eine sehr gute Ausbildung als Ärztin sowie reichlich Berufserfahrung; sie habe mehrere Jahre in Y._______ gelebt und dort auch ihren Beruf ausüben können. Sie verfüge in Y._______ über ein Beziehungsnetz sowie eine gültige Registrierung und könne daher problemlos in diese Stadt zurückkehren.

E.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 12. März 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 12. März 2007 ein.
Zu den von der Vorinstanz beanstandeten Widersprüchen in den Angaben zur Anzahl Vergewaltiger in Y._______ im Jahr 2006 macht die Beschwerdeführerin geltend, aus ihrer Aussage, nachts von zwei Aufsehern vergewaltigt worden zu sein (act. A15 S. 10), werde nicht ersichtlich, ob es sich um die erste Nacht oder um beide Nächte zusammen gehandelt habe. An anderer Stelle habe sie gesagt, sie sei in der ersten Nacht von zwei, in der zweiten von einer weiteren, insgesamt von drei Personen vergewaltigt worden (act. A15 S. 11). Die Aussagen würden sich nicht eindeutig widersprechen. Es sei bekannt, dass traumatisierte Menschen Mühe bekundeten, das Erlebte wahrheitsgetreu, chronologisch, widerspruchsfrei, detailreich und vollständig zu schildern. Ungereimtheiten in den Aussagen sprächen sogar für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich seien ihre Vorbringen genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie werde in der gesamten Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt. Die Behauptung des Bundesamtes - welches die Ereignisse in Grosny im Jahr 2001 nicht bestritten habe - gegen sie habe nichts vorgelegen, sei zynisch. Willkürliche Misshandlungen tschetschenischer Gefangener in Haftanstalten und ihre Freilassung gegen die Bezahlung beträchtlicher Summen an russische Offiziere seien damals üblich gewesen. Alle Inhaftierten seien unter dem Verdacht der Zusammenarbeit mit den Rebellengruppen festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei als Frau erniedrigt und gebrochen worden. Die Frage, ob etwas gegen sie vorlag oder nicht, interessiere in Anbetracht des Verlustes ihres Ehemannes und des ungeborenen Kindes sowie der erlittenen Vergewaltigungen nicht.
Mit Hinweis auf das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. November 2005 zu Tschetschenien wird in der Rechtsmittelschrift ferner festgehalten, der Zugang zu Identitätspapieren für Tschetschenen sei zwar erschwert; als Tschetschenin in Russland über Identitätspapiere zu verfügen, sei jedoch nicht aussergewöhnlich, da es möglich sei, sowohl Inlands- als auch Auslandspässe gegen Bestechungsgelder zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz bejahte Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie sei in ihrer Heimat mehrfach gefoltert und vergewaltigt worden. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schütze gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch Asylsuchende, deren Gesuch mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde. Während ihres Aufenthalts in Y._______ habe sie in permanenter Angst gelebt und ihren Wohnort ständig gewechselt. Sie habe nur illegal arbeiten können und sei oft von der Polizei kontrolliert worden. Gemäss dem SFH-Update vom 7. November 2005 seien Diskiminierungen und Misshandlungen von Tschetschenen durch Privatpersonen und durch Beamte weit verbreitet. Sie müssten willkürliche Verhaftungen, konstruierte Anklagen, illegale Identitätskontrollen, aber auch Angriffe durch Privatpersonen über sich ergehen lassen, könnten nicht legal arbeiten, und der Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten sei ihnen verwehrt. Die Beschwerdeführerin sei in regelmässiger ärztlicher Behandlung; ein ärztlicher Bericht werde nachgereicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte er die Beschwerdeführerin auf, allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen, detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.

G.
Mit Eingabe vom 11. April 2007 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2007 sowie die unterzeichnete Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einreichen. Die Ärztin diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) infolge der Vergewaltigungen in Tschetschenien. Die am 27. Januar 2007 begonnene Behandlung bestehe in einer medikamentösen Therapie sowie psychotherapeutischen Gesprächen. Die Patientin habe bereits zwei Suizidversuche - einen in Grosny und einen in Y._______ - hinter sich; eine Rückkehr sei nicht zumutbar, weil diesfalls mit einer Verstärkung der PTBS sowie mit einer akuten Suizidalität zu rechnen sei.

H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeschrift gehe auf die Argumentation des Entscheides nur bedingt ein, die wesentlichen Widersprüche bezüglich der behaupteten Ereignisse in Y._______ blieben bestehen. Die Angaben im ärztlichen Zeugnis wiesen zudem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Y._______ als Ärztin habe arbeiten können und es dort nicht erneut zu einer Vergewaltigung gekommen sei. Die posttraumatische Belastungsstörung sei durch den eingereichten Arztbericht belegt; gemäss den Erkenntnissen des BFM lasse diese sich in Y._______ adäquat behandeln, beispielsweise in der psychiatrischen Klinik des Ministeriums für Gesundheitswesen der Republik Bashkortostan. Das BFM gehe nach wie vor davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Y._______ keine Verfolgungsmassnahmen erlebt habe und auch in Zukunft nicht mit solchen zu rechnen haben werde. Bei einer Rückkehr nach Y._______ würden daher auch keine Ursachen vorliegen, die eine akute Suizidalität begründen könnten. Die zuständigen Behörden seien jedoch verpflichtet, geeignete Begleitmassnahmen zu ergreifen, um einer allfälligen Suizidhandlung vorzubeugen.

I.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2007 zur Vernehmlassung der Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sie im Spital in Y._______ illegal tätig gewesen sei und ihren Wohnort regelmässig habe wechseln müssen. Die Vorinstanz habe die Ereignisse in Grosny im Jahr 2001 und die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung nicht bestritten. Aufgrund kleiner Ungereimtheiten bezweifle sie jedoch die Verfolgungsvorbringen in Y._______. An den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative seien gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 17 hohe Anforderungen zu stellen, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe zwar einige Zeit in Y._______ verbracht, doch könne von einem dortigen tragfähigen Beziehungsnetz keine Rede sein. Sie habe bei Freunden und Kollegen gewohnt, auf deren Rat hin ihren Wohnort jedoch immer wieder gewechselt. Sie sei mittellos, in schlechter psychischer Verfassung und seit dem 27. April 2007 in Y._______ nicht mehr registriert.

J.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 zeigte der oben rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und reichte ein Schreiben eines Arztkollegen der Beschwerdeführerin aus Y._______ vom 12. November 2007 mit deutscher Übersetzung und einer Passkopie des Verfassers ein. Im Schreiben bestätigt der Arzt, er habe mit der Beschwerdeführerin in der [...]station in Y._______ zusammengearbeitet und sie nach den Misshandlungen im Gefängnis im Sommer 2006 medizinisch und psychologisch betreut. Sie habe eine Nacht bei seiner Familie übernachtet; am nächsten Tag habe er sie zu Bekannten an den Stadtrand gefahren.

K.
Mit Eingabe vom 22. September 2008 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel, welche bei ihm liegengeblieben seien, zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben einer nach W._______ emigrierten Ärztin und Freundin der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2007, ein an diese gerichtetes persönliches, undatiertes Schreiben der befreundeten Ärztin (beide mit deutscher Übersetzung) sowie Kopien der [...] Aufenthaltsberechtigungskarte, eines Ärztezertifikates sowie einer Heiratsurkunde der Verfasserin der Briefe. Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben heisst es unter anderem, alle Krankenschwestern und Ärzte, welche mit dieser und ihrem Mann (in Grosny) gearbeitet hätten, könnten deren Zustand nach deren Freilassung bestätigen. Sie seien jedoch nach deren Fall aus Furcht nach Europa gegangen, und sie habe keinen Kontakt zu ihnen. Im Bestätigungsschreiben heisst es unter anderem, die Kollegin habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung aus der Haft in Tschetschenien untersucht, eine Gebärmutterblutung, eine Fehlgeburt, eine Gehirnerschütterung, viele Gesichtswunden und verletzte Glieder diagnostiziert und sie anschliessend ins Spital in Z._______ gebracht, wo die Gebärmutter ausgeschabt und die Wunden behandelt worden seien. Als ihre beste Freundin habe sie die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus dem Spital weiter behandelt und an der Beerdigung ihres Mannes teilgenommen.
Der Rechtsvertreter hält in der Eingabe fest, der Beschwerdeführerin sei aufgrund frauenspezifischer Fluchtgründe Asyl zu gewähren. Eine Rückschiebung auch in andere Gebiete Russlands sei im Lichte der erlebten Grausamkeit unzumutbar.

L.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter als Beleg fortschreitender Integration seiner Mandantin eine Arbeitsbestätigung eines [...] Pflegeheimes vom 29. September 2008 ein, in welchem diese seit dem 1. August 2008 als Praktikantin in einem Pensum von 100% angestellt sei.

M.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Behandlung ihres Asylgesuchs. Im Falle einer Ablehnung bittet sie um eine Begründung und um die Rückgabe ihrer Papiere, damit sie in einem andern Land ein Asylgesuch stellen könne. Die Vorinstanz leitete die Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 26. Oktober 2009 eintraf. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte der zuständige Instruktionsrichter eine Behandlung der Beschwerde im Jahr 2010 in Aussicht.

N.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter einen aktuellen, kurzen Arztbericht vom 4. Januar 2010, ein Arbeitszeugnis des [...] Pflegeheims vom 14. Oktober 2009 sowie ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter zu den Akten. In letzterem beschreibt sie die Gründe für den Brief ans BFM - ihre Verzweiflung angesichts der Schwierigkeiten, mit einer N-Bewilligung eine permanente Arbeitsstelle zu finden und der Ungewissheit über ihre Zukunft - und fügt an, sie habe keine Kraft mehr, in einem andern Land ein Asylgesuch zu stellen.
Im Arztbericht schreibt die behandelnde Ärztin, seit ihrem Bericht vom 9. April 2007 habe sich an der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin nichts verändert. Nach einer leichten Besserung während der Zeit ihrer Anstellung als Hilfspflegerin seit August 2008 sei sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende September 2009 erneut den peinigenden Flashbacks ausgesetzt und in einer dementsprechend schlechten psychischen Verfassung mit Schlaflosigkeit, innerer Unruhe, Verzweiflung und häufigem Aufkommen von Suizidgedanken, und sie benötige wieder Medikamente. Das zermürbende Warten bei der ständigen Ungewissheit, eventuell zurückgeschickt zu werden, verschlechtere ihre Verfassung zusehends. Der Rechtsvertreter argumentiert in der Eingabe, für das psychische Gleichgewicht seiner Mandantin sei es wichtig, dass sie sich weiterhin im derzeitigen Umfeld integrieren könne. Sollten die frauenspezifischen Fluchtgründe wider Erwarten nicht zur Asylgewährung führen, sei angesichts der anhaltenden psychischen Folgen des Erlebten eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat im Ergebnis richtig aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl als asylrechtlich unerheblich als auch als unglaubhaft zu beurteilen sind (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. D und H). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik (vgl. Bst. E und I) sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen zu führen.

4.2 Im asylrechtlichen Sinn nicht mehr von Bedeutung sind die Misshandlungen und Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin sowie die Tötung ihres Mannes anlässlich der Inhaftierung des Ehepaars in Grosny im Januar 2001. Diese zweifellos ungeheuerlichen Vorkommnisse wurden von der Vorinstanz nicht als unglaubhaft erachtet. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die sich auf diese Ereignisse beziehenden Schilderungen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den Misshandlungen und Vergewaltigungen während der Haft in Grosny um rein willkürliche Übergriffe durch russische Offiziere handelte oder ob sie als frauenspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu werten wären, da - wie nachstehend aufgezeigt - mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über eine innerstaatliche Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation verfügt, von der sie nach der Ausreise aus Tschetschenien denn auch während über fünfeinhalb Jahren bereits Gebrauch machte. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die sogenannte "raisons-impérieuses"-Klausel von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) berufen (vgl. dazu E. 4.3.3).

4.3 Die Asylgewährung hat nicht zum Zweck, Opfer jeglichen Unrechts für erlittene Unbill zu "entschädigen" (vgl. auch Kälin, a.a.O., S. 42), sondern soll denjenigen gewährt werden, die im Zeitpunkt des Entscheides des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürfen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3). Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Eine nur in einem Landesteil verfolgte Person, die sich in eine andere, sichere Region begeben kann, verfügt über eine sogenannte innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und wird deshalb im Fall ihrer Ausreise aus dem Heimatland nicht zum Flüchtling (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.20). Eine innerstaatliche Schutzalternative kann der asylsuchenden Person entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. Die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes sind indessen nach konstanter Praxis hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1. - 6.7, 2008/12 E. 7.2.6.2 f., EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3).
4.3.1 Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum einen im Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe relevant sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 25, bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatland eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist zum andern relevant bei der Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 126 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 und EMARK 2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu den objektiven wie subjektiven Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27).
Eine fixe zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinweisen). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 295; Kälin, a.a.O., S. 128; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76;. EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46).
4.3.2 Im vorliegenden Fall vermochte die Beschwerdeführerin keine plausible Erklärung dafür abzugeben, weshalb sie das Gebiet der Russischen Föderation erst im Oktober 2006, mithin mehr als fünfeinhalb Jahre nach den zweifellos als Vorverfolgung zu wertenden Vergewaltigungen in Grosny verliess. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Verfolgungsvorbringen, welche die Beschwerdeführerin nach über fünfeinhalbjährigem Aufenthalt in der Stadt Y._______ geltend macht - Vergewaltigungen während einer dreitägigen Festnahme Ende August bis Anfang September 2006 - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Das BFM hat überzeugend und nachvollziehbar die diversen Unstimmigkeiten in respektive zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgezeigt und diese zu Recht und mit zutreffenden Hinweisen als unglaubhaft bezeichnet. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die in der Sachverhaltsdarstellung (Bst. D S. 5 f. hievor) dargestellten detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die entsprechenden Erklärungen der Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Anhörungen (vgl. Bst. B) als auch in der Beschwerde (vgl. Bst. E) sowie in der Replik vom 1. Juni 2007 (vgl. Bst. I) vermögen die überwiegenden Zweifel an jener angeblichen Festnahme und den Vergewaltigungen nicht zu zerstreuen. Die Beschwerde sowie auch die übrigen Eingaben enthalten keine stichhaltigen Vorbringen, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführerin zu führen vermöchten.
Auf die Frage nach den Gründen für das nach fast sechsjährigem unbehelligtem Aufenthalt in Y._______ wiedererwachte Interesse der Behörden an ihrer Tätigkeit während des Tschetschenienkrieges antwortete die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung, sie sei ihnen einfach im Rahmen einer regelmässigen Kontrolle von Tschetschenen ins Netz gegangen (act. A15 S. 15). Dieser Erklärungsversuch vermag angesichts der Tatsache, dass sie in dieser Zeit über gültige Pässe und eine gültige Registrierung für die Stadt Y._______ verfügte - Dokumente, welche gerade für Personen tschetschenischer Herkunft erst nach umfangreichen Abklärungen ausgestellt werden - nicht zu überzeugen. Auch die Beteuerungen in der Anhörung und in der Beschwerde, sie habe diese Papiere durch Bestechung erhalten, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen hätte sie diese, wie die Vorinstanz zutreffend argumentierte, kaum auf ihren eigenen Namen ausstellen lassen, wenn sie tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung durch die russischen Behörden und vor einer Abschiebung nach Tschetschenien gehabt hätte. Zum andern behauptete sie - in der Anhörung mit der im März 2006 ausgestellten, bis am 27. April 2007 gültigen Registrierung konfrontiert - zunächst, dieses Papier nie gesehen zu haben (act. A15 S. 13), um gleich darauf anzugeben, vielleicht sei die Aufenthaltsbewilligung rückwirkend im Zuge der Ausreisevorbereitungen ausgestellt worden, welche ihre Kollegen für sie getroffen hätten (act. A15 S. 14). Zu guter Letzt sagte sie, diese Dokumente würden für viel Geld gemacht (act. A15 S. 14). Diese Widersprüche vermochte die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Replik zu entkräften, beschränkt sie sich dort doch auf die Aussage, es sei für Tschetschenen nicht ungewöhnlich, über einen Inlands- und einen Auslandspass zu verfügen, da sie sich diese mit Hilfe von Bestechungsgeldern beschaffen könnten. Auf die stringente Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Festnahme eine Nachfrage zu ihrer Person in Tschetschenien angekündigt worden sein soll, obwohl ihr Fotos ihrer ehemaligen tschetschenischen Ärztekollegen vorgelegt wurden, aufgrund derer die Behörden bereits gewusst haben müssten, mit wem sie es zu tun hatten, wird in der Beschwerdeschrift gar nicht eingegangen.
Auch wenn man die auf Beschwerdeebene (Seite 2) abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin zur in den Anhörungen unterschiedlich angegebenen Anzahl in Haft verbrachter Tage bzw. Nächte und der Anzahl Vergewaltiger akzeptieren wollte, sind doch die Schilderungen der behaupteten Festnahme und der Vergewaltigungen in Y._______ (act. A15 S. 9 ff.) im Vergleich zur Beschreibung der Festnahme sowie der Misshandlungen und Vergewaltigungen in Grosny (act. A15 S. 3 ff.) sehr viel weniger detailliert, unsubstanziiert und enthalten überdies kaum Realitätskennzeichen. Die Zweifel an den Vergewaltigungsvorbringen in Y._______ werden durch den Arztbericht vom 9. April 2007 weiter verstärkt, in welchem zwei Vergewaltigungen in Grosny erwähnt werden, jedoch keine in Y._______. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung vom 5. Februar 2007, sie wäre nicht ausgereist, wenn ihre Schwestern nicht darauf bestanden hätten, (act. A15 S. 15) spricht eher dafür, dass sie in Y._______ keine Verfolgungshandlungen erlebt und in Zukunft solche auch nicht zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Bestätigungsschreiben des befreundeten Arztes vom 12. November 2007 (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bst. J) kein beachtlicher Beweiswert zu; dieses muss viel eher als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass sowohl der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Y._______ in der Republik Bashkortostan als auch die Tatsache, dass sie einen echten Inlandspass, einen echten Auslandspass und eine bis im April 2007 gültige Registrierung für die Stadt Y._______ besass sowie problemlos unter ihrem eigenen Namen über den strikt kontrollierten Moskauer Flughafen ausreisen konnte, dafür sprechen, dass sie sich auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation aufhalten kann, ohne Verfolgungsmassnahmen befürchten zu müssen.
Die Argumentation des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 22. September 2008, aufgrund der Traumatisierung durch das Schlüsselerlebnis in Tschetschenien habe die Beschwerdeführerin die Festnahme in Y._______ (am 31. August 2006) als Fortsetzung der Peinigung in Grosny (im Januar 2001) erlebt und sich deshalb in Y._______ nicht mehr sicher gefühlt, vermag angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Gemäss der oben zitierten Praxis wird bei einer länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorverfolgung ein Kausalzusammenhang zwischen Vorverfolgung und Flucht nicht mehr bejaht. Liegt die Vorverfolgung über zwei Jahre zurück und besteht keine objektive Verfolgungsgefahr für den Zeitpunkt der Ausreise, ist eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung zu verneinen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Demnach ist festzuhalten, dass zwischen der Vorverfolgung der Beschwerdeführerin in Grosny Anfang 2001 und der über fünfeinhalb Jahre später erfolgten Ausreise aus der Russischen Föderation in die Schweiz kein nachvollziehbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Sodann ist seit der Ausreise aus Tschetschenien im Februar 2001 nichts mehr vorgefallen, das als Verfolgung zu werten oder geeignet gewesen wäre, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu erzeugen. Aus den Geschehnissen in Grosny kann die Beschwerdeführerin daher keine landesweite asylrelevante Gefährdung ableiten. Die von ihr geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Y._______ dort behelligt zu werden oder mit einer Abschiebung nach Tschetschenien rechnen zu müssen, sind deshalb unbegründet.
4.3.3 Anzufügen bleibt, dass die im Jahr 2001 erlittene Verfolgung höchstens insofern von Bedeutung sein könnte, als eine Person, die bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11), oder wenn trotz Wegfalls einer künftig drohenden Verfolgungsgefahr die Inanspruchnahme des Schutzes durch den Heimatstaat aus zwingenden, auf die erlebte Vorverfolgung zurückgehenden Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK (sogenannte "raisons impérieuses") nicht zumutbar wäre (vgl. BVGE 2007 Nr. 31 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Der fünfeinhalbjährige, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wegen der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen unbehelligte Aufenthalt in der Stadt Y._______, in welcher auch zahlreiche Russen leben, belegt jedoch, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand, welche sie denn auch in Anspruch nahm. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., kürzlich bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, vorliegend nicht der Fall, weshalb sich im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen.

4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Stadt Y._______ in der Republik Bashkortostan grundsätzlich über eine unter dem Sicherheitsaspekt valable Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation verfügt. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem solchen Zufluchtsort wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f., EMARK 1999 Nr. 9 E. 4b.bb S. 58).

4.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien als unzumutbar bezeichnete und das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Entscheid zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in Y._______ in der Republik Bashkortostan über eine valable innerstaatliche Schutzalternative verfügt, ist im Folgenden nur die Zumutbarkeit dieser Aufenthaltsalternative beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs nach Y._______ zu prüfen.
6.4.2 Gemäss EMARK 2005 Nr. 17 S. 147 ff. stehen abgewiesenen tschetschenischen Asylsuchenden unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Russischen Föderation innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. Der betroffenen Person muss es möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, was aufgrund der flächenmässigen Grösse sowie der föderalen Struktur der Russischen Föderation grundsätzlich zu bejahen ist (EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3.2 S. 156). Aufgrund der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation geht das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung der Praxis der ARK davon aus, dass sich der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort innerhalb der Russischen Föderation unter Umständen als zumutbar erweisen kann. An den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sind indessen hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist vor allem - auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz. Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Als weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Ausbildung und bisherige Berufserfahrung der Person sowie hinreichende finanzielle Mittel zu berücksichtigen (EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.).
6.4.3 Als Hauptprobleme intern Vertriebener ("Internally Displaced Persons", IDP) tschetschenischer Herkunft, welche in anderen Regionen der Russischen Föderation ausserhalb des Nordkaukasus Zuflucht suchen, hat der Norwegische "Refugee Council" fehlende Ausweise beziehungsweise Dokumente und damit einhergehend einen eingeschränkten Zugang zu staatlichen Leistungen sowie den Mangel an permanentem Wohnraum identifiziert. Viele IDP hätten Schwierigkeiten, den für den Zugang zu staatlichen Leistungen erforderlichen "forced migrant status", eine Wohnsitz-Registrierung oder einen Inlandspass zu erhalten, weil die dazu erforderlichen Originalausweisdokumente im Krieg zerstört wurden und/oder weil Gesuchsteller tschetschenischer Herkunft bei der Vergabe allgemein diskriminiert würden (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Struggling to integrate: Displaced people from Chechnya living in other areas of the Russian Federation, Genf, Juni 2008, S. 7 ff.).
Wie oben dargelegt, verfügte die Beschwerdeführerin über einen Inlands- und einen Auslandspass sowie im Zeitpunkt der Ausreise aus Y._______ auch über eine gültige Niederlassungsbestätigung - das heisst eine permanente Registrierung des Wohnsitzes, im Gegensatz zu einer bloss temporären Registrierung des Aufenthaltsortes - für diese Stadt, welche gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft jährlich erneuert wird. Sie vermochte somit offenbar die grundsätzlich hohen Hürden zu nehmen, denen Personen tschetschenischer Herkunft bei der Vergabe dieser Dokumente häufig ausgesetzt sind.
Mit der gültigen, permanenten Registrierung des Wohnsitzes und dem Inlandspass erfüllte sie ferner - entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde, illegal erwerbstätig gewesen zu sein - zumindest in der letzten Zeit ihres Aufenthaltes in Y._______ - die Voraussetzungen für den Zugang zu einer legalen Beschäftigung im offiziellen Arbeitsmarkt (vgl. IDMC, a.a.O., S. 8, 15 und 19). Auch ihre Vorbringen, in Angst gelebt und den Wohnort häufig gewechselt zu haben, erscheinen unter diesen Umständen als zweifelhaft. Jedenfalls dürfte sie zu jeder Zeit über eine akzeptable Unterkunft verfügt haben, macht sie doch keine schlechten Wohnverhältnisse geltend.
6.4.4 Aus den Akten ist zu schliessen, dass sie im Laufe ihres über fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Y._______ immer wieder auf einen Freundes- und Bekanntenkreis zurückgreifen konnte, welchen sie zum Teil schon bei ihrer Ankunft in der Stadt besass (vgl. act. A15 S. 6 f.) und in den folgenden Jahren laufend auszubauen vermochte (vgl. auch das Bestätigungsschreiben eines befreundeten Arztes, Sachverhalt Bst. J). Personen aus diesem Beziehungsnetz verhalfen ihr zu einer Stelle in ihrem angestammten Beruf als Ärztin (vgl. act. A15 S. 9), vermittelten ihr Wohnmöglichkeiten (vgl. act. A15 S. 8) und unterstützten sie bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung (vgl. act. A15 S. 7 ff.). Ferner ergeben sich - wie in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids dargelegt - aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr nach Y._______. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Y._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches das fehlende familiäre Beziehungsnetz zu ersetzen vermag und auf das sie bei einer Rückkehr für die Erneuerung der Registrierung und die Suche nach einem Arbeitsplatz und einer Wohnung wird zurückgreifen können. Als hochqualifizierte Frau mittleren Alters mit einer langjährigen Erfahrung in ihrem Beruf als Ärztin wird es ihr so möglich sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
6.4.5 Aufgrund der im fachärztlichen Bericht vom 9. April 2007 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Vergewaltigungen in Tschetschenien, welche in einem kurzen Bericht derselben Ärztin vom 4. Januar 2010 bestätigt wird, bleibt zu prüfen, ob Wegweisungshindernisse medizinischer Natur vorliegen. Da die Belastungsstörung auf die Ereignisse in Tschetschenien zurückgeht, muss die Beschwerdeführerin bereits in den fünfeinhalb Jahren, während denen sie in Y._______ lebte, daran gelitten haben. Wie und ob sie diese dort behandeln liess, geht aus den Akten nicht hervor. Offenbar war sie trotzdem als Ärztin tätig und in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dem aktuellen Arztbericht ist nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren seit dem ersten Arztbericht dauernd, unregelmässig oder gar nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung war. Die Ärztin erwähnt lediglich, dass die medikamentöse Behandlung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wieder aufgenommen werden musste. Die Aussage der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin lasse sich in Y._______ adäquat behandeln, beispielsweise in einer namentlich genannten staatlichen Klinik, wurde weder in der Replik noch in den übrigen Eingaben bestritten. IDP, welche in der Russischen Föderation permanent registriert sind, können eine Krankenversicherung abschliessen und haben damit Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. IDMC, a.a.O., S. 19). Die Beschwerdeführerin hat überdies die Möglichkeit, bei Bedarf um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG zu ersuchen. Aufgrund dieser Erwägungen kann die Behandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung in Y._______ als erstellt gelten.
6.4.6 Was die im Arztbericht vom 9. April 2007 prognostizierte akute Suizidalität im Falle einer Rückkehr sowie das im Bericht vom 4. Januar 2010 erwähnte häufige Aufkommen von Suizidgedanken bei der Beschwerdeführerin betrifft, besteht gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine Verpflichtung, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, wobei dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Wegweisung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 ebenfalls explizit auf allenfalls einzuleitende präventive Massnahmen hin. In diesem Zusammenhang darf aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Vollzugsbehörden die notwendigen Schritte bei der Rückführung der Beschwerdeführerin in die Republik Bashkortostan in die Wege leiten werden.
6.4.7 Aufgrund dieser Erwägungen kann daher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer Rückkehr ausgeschlossen werden, weshalb auch aus medizinischer Sicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegensteht.
6.4.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Y._______ (Republik Bashkortostan) erweist sich daher auch als zumutbar.

6.5 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen russischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG), dies zumal es ihr überdies obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.

7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach Y._______ zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
[die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Jacqueline Augsburger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1837/2007
Date : 02. Dezember 2010
Published : 15. Dezember 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2007 / N 491 691


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Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  44  93  105  106
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  37
VGKE: 2  3
VwVG: 5  48  50  52  63  65
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BBl
2002/3818