Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5568/2016

Urteil vom 2. November 2016

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richterin Michela Bürki Moreni,
Besetzung
Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

A._______,

vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt,
Parteien
Vorarlbergerstrasse 37, LI-9486 Schaanwald,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung, Rentenanspruch,

Gegenstand Verfügung vom 16. August 2016,

Fristwiederherstellungsgesuch vom 19. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, am 13. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).

C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.- bis zum 17. Oktober 2016 aufgefordert. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (BVGer act. 2). Die Zwischenverfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 19. September 2016 zugestellt (BVGer act. 3).

D.
Am 19. Oktober 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und veranlasste gleichentags den entsprechenden Überweisungsauftrag. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Zahlungsfrist sei im Fristenbuch des Rechtsvertreters irrtümlich falsch eingetragen worden. Klar sei, dass nach der ständigen Rechtsprechung das diesbezügliche Fehlverhalten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Fest stehe jedoch nach dieser Rechtsprechung auch, dass ein einmaliges Fehlverhalten im Sekretariat einer Anwaltskanzlei grundsätzlich einen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 24 VwVG darstelle. Es sei irrtümlicherweise nicht die in der Verfügung ersichtliche Leistungsfrist per 17. Oktober 2016 beachtet worden, sondern es sei die ab Eingang der Verfügung laufende Rechtsmittelfrist in das Fristenbuch eingetragen worden. Das diesbezügliche Versäumnis sei selbst bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit dem Vertreter bzw. seinen Mitarbeitern nicht subjektiv zum Vorwurf zu machen, sondern stelle als entschuldbare Fehlleistung ein Versäumnis dar, welches jedermann einmal passieren könne (BVGer act. 4). Der Betrag von Fr. 800.- ging am 20. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 6).

E.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerde vom 13. September 2016 sowie eine Kopie des Ersuchens um Fristwiederherstellung je samt Beilagen zur Kenntnis zu und teilte mit, das Bundesverwaltungsgericht werde in einem nächsten Schritt das Gesuch um Fristwiederherstellung prüfen. Abhängig vom Resultat werde der Schriftenwechsel fortgesetzt oder mittels anfechtbarem Endurteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Schliesslich kündigte er den Abschluss des Schriftenwechsels per 2. November 2016 an (BVGer act. 5).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 , 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die am 13. September 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Jedoch wurde der einverlangte Kostenvorschuss unbestrittenermassen nicht innert der angesetzten Zahlungsfrist geleistet. Nachdem um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht wurde, ist zunächst über dieses Gesuch zu befinden, bevor darüber entschieden werden kann, ob auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung ist die Behörde, welche bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG). Aufgrund der Zuständigkeit im Hauptverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden und ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ebenfalls zuständig.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]).

2.
Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellerin oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird.

2.1 Die Zwischenverfügung vom 16. September 2016, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 17. Oktober 2016 aufgefordert wurde, wurde am 19. September 2016 zugestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärt im Gesuch um Fristwiederherstellung vom 19. Oktober 2016, in seinem Fristenbuch sei irrtümlicherweise die ab Verfügungszustellung laufende 30-tägige Rechtsmittelfrist eingetragen worden, weshalb die angesetzte Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses verpasst worden sei. Die am 19. Oktober 2016 veranlasste Überweisung des Kostenvorschusses ist am 20. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde demnach unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bzw. Entdeckung des Irrtums gestellt. Ferner wurde die Bezahlung des Kostenvorschusses innert derselben Frist nachgeholt. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung ist somit einzutreten.

2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin oder ihr Vertreter im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln.

2.2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin begründet die versäumte fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses mit einem irrtümlich falschen Eintrag im Fristenbuch. Statt der in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 angesetzten Frist sei die für diese Verfügung geltende längere Rechtsmittelfrist eingetragen und beachtet worden.

2.2.2 Die unverschuldete Verhinderung muss gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG beim Gesuchsteller oder seinem Vertreter vorliegen. Die Partei muss sich dabei das Verhalten ihrer Vertretung vollumfänglich zurechnen lassen. Dasselbe gilt auch für Fehler von Hilfspersonen der Partei oder ihrer Vertretung (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG).

2.2.3 Eine unverschuldete Verhinderung wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven
oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.

War die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Dies ist beispielsweise der Fall bei Naturkatastrophen oder schwerwiegenden Erkrankungen (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 12 f. zu Art. 24 VwVG). So wurde die Wiederherstellung
einer Frist einem Anwalt gewährt, der in seiner Funktion als Chef des kantonalen Führungsstabes zufolge einer Unwetterkatastrophe einen unvorhersehbaren, dem obligatorischen Militärdienst vergleichbaren Einsatz leisten musste und dem eine kurzfristige Substitution des Mandates der Komplexität der Sache wegen nicht möglich war (nicht amtlich publizierte E. 2 von BGE 114 Ib 56; in Pra 1988 Nr. 152).

Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung zwar objektiv in der Lage wäre, zu handeln, aber aus subjektiven Umständen, die sie nicht zu verantworten hat, an der Vornahme der Handlung verhindert ist. Als subjektive Hinderungsgründe kommen Fälle in Betracht, in denen die Person aufgrund mangelnder Kenntnisse die Situation nicht richtig einzuschätzen vermochte oder aufgrund eines unverschuldeten Irrtums nicht rechtzeitig handelte (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 14 zu Art. 24 VwVG).

Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt richtet sich bei den objektiven und subjektiven Verhinderungsgründen nach den konkreten Verhältnissen. Dabei ist zu differenzieren, ob der geltend gemachte Wiederherstellungsgrund die Partei oder deren Rechtsvertreter betrifft (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 24 VwVG). Entschuldigt wird die Säumnis nur, wenn seitens des Handlungspflichtigen kein Verschulden - auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit - vorliegt bzw. die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten, nicht von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind. Es gilt somit ein strenger Massstab. Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 m.H. auf Urteil 2P.343/1990 vom 7. Oktober 1991 E. 4b).

2.2.4 Ein Irrtum ist dann entschuldbar und ein Fristwiederherstellungsgrund, wenn er auf einer falschen Auskunft beruht, auf welche sich der Adressat nach Treu und Glauben verlassen durfte (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 23 zu Art. 24 VwVG).

2.2.5 Die Zwischenverfügung vom 16. September 2016 hält in Ziff. 1 ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass der Kostenvorschuss bis zum 17. Oktober 2016 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen ist. Mit der Zustellung dieser Verfügung und deren Lektüre war dem Rechtsvertreter die massgebende Frist somit bekannt und er wäre objektiv in der Lage gewesen, zeitgerecht zu handeln. Der Irrtum beim Eintragen der Frist im Fristenbuch des Rechtsvertreters ist somit nicht etwa auf eine falsche Auskunft zurückzuführen, sondern ist allein Folge eines auf Unachtsamkeit zurückzuführenden Versehens beim Rechtsvertreter respektive bei seinen Mitarbeitern, deren Verhalten er sich anrechnen lassen muss. Hinzu kommt, dass einem Rechtsanwalt und seiner Kanzlei gerade bei der Einhaltung von Fristen ein rechtes Mass an Sorgfalt zuzumuten ist, gehört doch gerade die Wahrung von Fristen für die Klientel zu den elementaren Anforderungen dieses Berufes (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 87 Rz. 2.145). Dem Rechtsvertreter obliegt demnach eine besondere Sorgfalt bezüglich der Fristenkontrolle. Der vorliegend geltend gemachte Irrtum bzw. das Versehen beim Eintrag der Frist in das Fristenbuch wäre bei Aufbringung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit bei der Lektüre der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 ohne Weiteres erkennbar und vermeidbar gewesen. Die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses wurde demnach aus subjektiven Umständen nicht eingehalten, die der Rechtsvertreter selbst zu verantworten hat. Entsprechend liegt keine unverschuldete Verhinderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vor, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abzuweisen ist.

3.
Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist am 17. Oktober 2016 abgelaufen. Die am 19. Oktober 2019 ausgelöste und am 20. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Zahlung im Betrag von Fr. 800.- erfolgte somit verspätet. Entsprechend der mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 angedrohten Säumnisfolgen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und der verspätet einbezahlte Betrag von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

4.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zu gewähren (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 19. Oktober 2016 wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde vom 13. September 2016 wird mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Der verspätet einbezahlte Betrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Beilage: Formular Zahladresse; Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5568/2016
Date : 02. November 2016
Published : 09. Dezember 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. August 2016


Legislation register
ATSG: 59
BGG: 42  82
IVG: 69
VGG: 31  32  33
VGKE: 6  7
VwVG: 24  48
BGE-register
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C-5568/2016
Pra
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