Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1898/2014
Urteil vom 2. Oktober 2015
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Parteien
Senegal,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. März 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Am 2. Oktober 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Dabei machte er geltend, sein Vater sei Staatsangehöriger von Senegal und seine Mutter Staatsangehörige von Mali. Er selbst sei Malier, habe aber seit seinem 2. Lebensjahr in Senegal gelebt. Aufgrund seiner weiteren Angaben zum Reiseweg gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dazu meinte er, er möchte in der Schweiz bleiben.
A.b Am 5. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Verfahren werde durchgeführt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. August 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei machte sie geltend, sie sei senegalesische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im September 2012 habe sie ihren Ehemann in D._______ aus den Augen verloren. Sie sei in der Folge nach Italien zurückgekehrt. Aufgrund dieser Aussagen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und eventuell Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete sie ein, sie möchte bei ihrem Ehemann bleiben.
B.b Am 12. September 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Verfahren werde durchgeführt.
C.
Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 4. März 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei seinem Onkel in Senegal aufgewachsen, habe bis 1999 bei diesem gelebt und in dessen Geschäft gearbeitet. Wegen Problemen mit den erwachsenen Kindern seines Onkels habe er dessen Geschäft verlassen und sich selbständig gemacht, indes ohne Erfolg. Schliesslich seien er und seine Ehefrau im Jahre 2012 zu seiner in Mali lebenden Mutter gegangen. Er habe gehofft, dort leben und sich integrieren zu können. Da jedoch der Konflikt im Norden des Landes ausgebrochen sei, hätten sie das Land nach einem Monat wieder verlassen und seien über Niger Richtung Europa gereist.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte an, sie hätten Senegal wegen Problemen mit der Familie des Onkels ihres Ehemannes sowie finanzieller Schwierigkeiten verlassen und sich zu ihrer Schwiegermutter nach Mali begeben. Unmittelbar nach ihrer Ankunft in Mali sei dort der Krieg ausgebrochen, weshalb sie sich zur Weiterreise nach Niger entschlossen hätten.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Mindestens sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann setzte sie den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses und zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht.
G.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Entbindungserklärung sowie einen ambulanten Bericht betreffend die Beschwerdeführerin der E._______, vom 23. April 2014 zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses.
I.
Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin von Dr. med. F._______, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten/ORL FMH vom 29. Oktober 2014, ein Arztzeugnis betreffend den Beschwerdeführer von G._______, vom 28. Oktober 2014 sowie einen weiteren ambulanten Bericht der E._______ betreffend die Beschwerdeführerin, vom 31. Oktober 2014 ein.
J.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde.
K.
Die Beschwerdeführenden reichte in der Folge betreffend die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der E._______, vom 2. März 2015, zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. März und 13. April 2015, zwei Austrittsberichte der E._______, vom 23. April 2015 und 28. Mai 2015 sowie betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden einen Kurzbericht von Dr. med. H._______, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 7. Mai 2015 sowie einen Bericht des I._______, vom 11. Mai 2015, zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, die Beschwerdeführerin sei im dritten Monat schwanger.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zu Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran fest, sie erfüllten die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge.
Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran fest, der Beschwerdeführer besitze ausschliesslich die malische Staatsangehörigkeit. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers war sein Vater senegalesischer Staatsangehöriger. Senegal kennt das Prinzip des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung (http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/57883/staatsbuergerschaft-illegale, aufgerufen am 29.09.2015). Vor diesem Hintergrund ist deshalb zu schliessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen Staatsangehöriger Senegals ist. Mit dem blossen, nicht näher substantiierten Festhalten an der behaupteten malischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, bringen die Beschwerdeführenden jedenfalls nichts vor, womit sie diesen Schluss auch nur schon ansatzweise in Frage ziehen könnten. Namentlich haben sie keinen Beleg für die behauptete malische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beigebracht. Weitergehend legen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass es sich bei Senegal um ein vom Schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher anerkanntes Land (sogenanntes safe country) handelt. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht wie bereits die Vorinstanz von der senegalesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Ziff. 4.3) aus und prüft den Vollzug der Wegweisung nach Senegal.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
6.3
6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).
6.3.2 Die allgemeine Lage in Senegal ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Die Beschwerdeführenden machen denn auch geltend, aufgrund gesundheitlicher Probleme der ganzen Familie sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Sie gaben verschiedene Arztzeugnisse als Beweismittel zu den Akten.
6.3.3 Bezüglich des Beschwerdeführers liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______, vom 28. Oktober 2014 vor. Darin wird eine depressive Episode mittleren Grades festgestellt und ausgeführt, die erheblichen Schlafstörungen bedürften einer medikamentösen Behandlung sowie einer regelmässigen, wöchentlichen psychotherapeutischen Therapie, um die Albträume zu verarbeiten. Sodann bittet der Arzt, dem Beschwerdeführer aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilten. Aufgrund dieses ärztlichen Schreibens ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, angewiesen ist. Solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen.
6.3.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegt ein Arztzeugnis eines Facharztes für Nasen-, Ohren- und Halskrankheiten vom 29. Oktober 2014 vor. Darin wird ein chronisch dekompensierender Tinnitus rechts mit geringgradiger Innenohrschwerhörigkeit rechts diagnostiziert. Dem Zeugnis ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre. Solches wird auch weder in den Eingaben geltend gemacht, noch sind den Akten entsprechende Hinweise zu entnehmen. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden auch aus diesem Arztzeugnis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Weiter hat die Beschwerdeführerin zwei weitgehend identische Austrittsberichte der E._______ vom 23. April und 28. Mai 2015 eingereicht. Gemäss diesen war sie vom 30. März bis 23. April 2015 infolge eines freiwilligen Eintritts in stationärer Behandlung und wurden bei ihr eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD F32.3), eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1) sowie eine Histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD F60.4) diagnostiziert. Zum psychischen Befund bei Eintritt wird in den Berichten festgestellt, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar, orientiert. Sie leide unter Gedankenkreisen, Grübeln, inhaltlichen Denkstörungen im Sinne von Verfolgungserleben, optischen Halluzinationen, seit Jahren Stimmenhören mit imperativem Charakter. Im Affekt sei sie niedergeschlagen, wenig schwingungsfähig, in der Psychomotorik und im Antrieb vermindert, keine Selbst- oder Drittgefährdung. Zum Verlauf führt der behandelnde Arzt aus, es hätten mehrere Gespräche mit einer Ethnopsychologin stattgefunden, bei welchen insbesondere die Vergangenheit Thema gewesen sei. Dabei habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie sehr unter den unklaren Aufenthaltsverhältnissen, ihrer Hoffnungslosigkeit für die Zukunft, den traumatisierenden Fluchterlebnissen und ihrer Vernachlässigung in der Kindheit sowie der Sorge um ihren Sohn leiden würde. Zur Beurteilung wird ausgeführt, unter der medikamentösen Therapie habe sich eine deutliche Besserung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei bei fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- und Fremdgefährdung und deutlich stabilisiertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. Diesbezüglich seien eine Weiterführung der antidepressiven Therapie sowie psychotherapeutische Gespräche zu empfehlen.
Die Beschwerdeführerin wurde im April 2015 in deutlich stabilisiertem Zustand aus der E._______ entlassen. Seither ist rund ein halbes Jahr vergangen. Ob sie zwischenzeitlich den ärztlichen Empfehlungen für die ambulante Behandlung nachgekommen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin bis heute im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
Gemäss den ärztlichen Schreiben sind namentlich die unklaren Aufenthaltsverhältnisse, die damit verbundenen Zukunftsängste sowie die Sorge um ihren Sohn Ursache der psychischen Probleme. Betreffend den Sohn kann auf die nachstehenden Erwägungen E. 6.3.5 verwiesen werden. Mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an ihren vormals behandelnden Arzt zu wenden, um sich in Zusammenarbeit mit ihm gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Senegal vorzubereiten.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Wegweisungshindernisse vorliegen. Der aktuellen Schwangerschaft ist im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen.
6.3.5 Die Beschwerdeführenden haben weiter fachärztliche Berichte bezüglich ihres Sohnes eingereicht. Gemäss diesen wurde bei C._______ ein kognitiver Entwicklungsrückstand (EQ 65-70), eine expressive und rezeptive Spracherwerbsstörung und eine feinmotorische Ungeschicklichkeit diagnostiziert. Die Beurteilung hat dabei ergeben, dass bei dem knapp (...)jährigen C._______ die Grundmotorik noch altersentsprechend sei. Feinmotorisch sei insgesamt eine Ungeschicklichkeit festzustellen und seien gewisse Erfahrungsdefizite nicht auszuschliessen. Neurologisch und neuroorthopädisch seien keine Defizite festzustellen. Es wird eine pädaudiologische Untersuchung (Ursachenabklärung bei nicht altersgemässen Fähigkeiten zur Kommunikation bei Patienten aller Altersgruppen, Anm. des Gerichts) und eine logopädische Standortbestimmung, eine heilpädagogische Frühförderung und der Besuch einer Spielgruppe im Fördersetting empfohlen.
Es ist unbestritten, dass die kognitive sowie die sprachliche Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführenden aktuell nicht derjenigen eines Kindes von (...) Jahren und (...) Monaten entsprechen, sondern derjenigen eines Kindes von knapp (...) Jahren. Gemäss dem Testergebnis weist der Knabe einen EQ (emotionale Intelligenz) von 65 bis 70 auf, was einer verzögerten Entwicklung entspricht. Indes stellt eine solche retardierte Entwicklung der kognitiven Fähigkeiten, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles, keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes dar, welche bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Gleiches gilt bezüglich der retardierten sprachlichen Entwicklung von C._______. Diesbezüglich ist den ärztlichen Schreiben zu entnehmen, dass die Familiensprache K._______ ist, C._______ aber aufgrund des täglichen drei bis vierstündigen TV-Konsums auch mit dem Französisch und Deutsch in Kontakt kam. Letzteres wirkt sich mit Sicherheit negativ auf das Erlernen der Sprache aus. In Anbetracht der Spracherwerbsstörung wird es insbesondere Sache der Eltern sein, sich mit Blick auf die Förderung ihres Kindes auf eine Sprache zu beschränken und C._______ sprachlich konkret zu fördern, um ihm das Erlernen des Sprechens zu erleichtern. Jedenfalls stellt die kognitiv sowie sprachlich verzögerte Entwicklung von C._______ keine Gefährdung dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt.
6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder bezüglich der Beschwerdeführenden noch ihres Sohnes medizinische Wegweisungshindernisse vorliegen, die einen Vollzug als nicht zumutbar erscheinen liessen.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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