Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7013/2006
teb/scm
{T 0/2}

Urteil vom 2. Oktober 2007

Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Martin Scheyli

In der Beschwerdesache

A._______, Jemen, B._______, Russland, und deren Kinder C._______, D._______, und E._______, alle Jemen,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 13. September 2002 i.S. Asyl
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Die Beschwerdeführer sind jemenitische (Ehemann und Kinder) bzw. russische (Ehefrau) Staatsbürger und lebten zuletzt in F._______ in Jemen. Sie verliessen Jemen nach eigenen Angaben am 28. April 2000, worauf sie am 2. Mai 2000 illegal in die Schweiz einreisten und geichentags bei der Empfangsstelle Genf Asylgesuche stellten. Am 9. Mai 2000 (Ehemann) bzw. am 12. Mai 2000 (Ehefrau) wurden sie bei der Empfangsstelle Chiasso summarisch zu ihren Asylgründen angehört und anschliessend dem Kanton G._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde befragte die Beschwerdeführer am 26. Mai 2000.
B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Ehemann habe von 1988 bis 1991 in Russland bzw. der damaligen Sowjetunion eine polizeiliche Offiziersausbildung absolviert. Nach der Rückkehr nach Jemen habe er als Chefbeamter der Polizei gearbeitet, wobei er im Jahr 1994, als der Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südjemen ausgebrochen sei, in der Stadt H._______ stationiert gewesen sei. Er sei dort der einzige Beamte aus dem Süden gewesen, weshalb man ihn nach dem Ausbruch des Konflikts in Haft genommen, während vier bis fünf Tagen festgehalten und gefoltert habe. Danach sei er zwar freigelassen worden, habe aber nicht mehr als Polizeibeamter arbeiten dürfen. In jener Zeit sei ein erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden; so hätten mehrmals Unbekannte auf ihr Haus geschossen. Im Oktober 1995 habe der Ehemann schliesslich eine Stelle als Chauffeur und Leibwächter bei der Botschaft [von I._______] in Sana'a angenommen; diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise ausgeübt. Am 25. Februar 2000 sei der Ehemann mit dem ältesten - damals neun Jahre alten - Sohn J._______ auf dem Fahrrad unterwegs gewesen, als sie von einem Automobil angefahren worden seien, wobei das Kind einen Beinbruch erlitten habe. Danach habe eine unbekannte Person angerufen und gedroht, beim nächsten Mal werde der Ehemann ums Leben kommen. Aufgrund dieses Telephonanrufs wüssten sie, dass es sich nicht um einen Unfall, sondern um eine gezielte Tat gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass Polizeibeamte dafür verantwortlich seien. Zwar sei im Zeitraum bis zur Ausreise aus Jemen nichts Weiteres geschehen. Indessen hätten sie um ihr Leben und jenes ihrer Kinder gefürchtet. Des Weiteren führte die Ehefrau aus, sie sei als Russin mit alltäglichen Problemen konfrontiert gewesen; so sei sie auf der Strasse bespuckt, mit Steinen beworfen und beleidigt worden. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen gab der Ehemann als Beweismittel unter anderem verschiedene Dokumente ab, die seine Tätigkeiten als Polizeioffizier sowie als Fahrer des japanischen Botschafters in Jemen belegen.
C. Mit Verfügung vom 13. September 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, zwischen der Inhaftierung des Ehemannes zur Zeit des jemenitischen Bürgerkriegs und der Ausreise aus Jemen seien sechs Jahre vergangen, womit der vom Begriff der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht diesbezüglich nicht gegeben sei. Bei den geltend gemachten Problemen im Jahr 2000 wiederum handle es sich um Übergriffe Dritter. Während die Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen nichts unternommen hätten, um gegen diese Übergriffe behördlichen Schutz zu erlangen, sei davon auszugehen, dass ihnen tatsächlich ein solcher Schutz zuteil geworden wäre. Diese Vorkommnisse seien somit nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. Schliesslich seien auch die Probleme der Ehefrau auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Jemen zurückzuführen und bildeten keine Verfolgungsmassnahmen im asylrechtlichen Sinn. Gleichzeitig mit der Ablehnung der Asylgesuche ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D. Mit Eingabe vom 17. September 2002 ersuchten die Beschwerdeführer das BFF um Einsicht in ihre Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 20. September 2002 nach.
E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre ehemalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 13. September 2002 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2002 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts des Bestehens eines Sicherheitskontos ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 8. Januar 2003 reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Kopie mit deutscher Übersetzung des bereits dem BFF abgegebenen Personalausweises; einen jemenitischen Haftbefehl und eine behördliche Vorladung, jeweils im Original und mit deutscher Übersetzung; einen Originalauszug mit deutscher Übersetzung aus der jemenitischen Zeitung "Al-Ayyam" vom 22. April 2000; einen Internetausdruck der Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten betreffend Jemen vom 2. Oktober 2002; einen vom 25. September 2002 datierenden Bericht des Sozialdiensts der Gemeinde K._______ in Bezug auf Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer.
I. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2003 reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Kopie eines Auszugs aus der jemenitischen Zeitung "Al-Thawry" vom 13. Januar 2003, mit deutscher Übersetzung eines darin enthaltenen Texts, welchen der Beschwerdeführer verfasst habe; eine Kopie eines Auszugs mit deutscher Übersetzung aus der jemenitischen Zeitung "Al-Ayyam" vom 6. März 2003.
J. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 19. September 2003 reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: zwei vom 19. Mai 2003 datierende ärztliche Zeugnisse des "L._______ Hospital" in F._______ im Original und mit deutschen Übersetzungen; ein Exemplar der jemenitischen Zeitung "Al-Usbua" vom 10. April 2003, mit deutscher Übersetzung eines Auszugs; drei Originalphotographien.
K. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2004 reichten die Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien zweier Auszüge aus der jemenitischen Zeitung "Al-Ayyam" vom 27. August 2003, mitsamt deutscher Übersetzung, sowie ein Röntgenbild ein.
L. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 23. August 2004 reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine jemenitische behördliche Vorladung im Original und mit deutscher Übersetzung; einen vom 16. Oktober 2003 datierenden Bericht des Sozialdiensts der Gemeinde K._______ in Bezug auf Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer sowie damit zusammenhängende Belege.
M. Am 10. Mai 2006 lud die ARK das BFM ein, sich zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage der Beschwerdeführer im Sinne des damaligen Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vernehmen zu lassen.
N. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 ersuchte das BFM das Migrationsamt des Kantons G._______ um Einreichung einer kantonalen Stellungnahme bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG.
O. Mit Bericht vom 15. Juni 2006 teilte das Migrationsamt des Kantons G._______ dem BFM mit, es werde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer beantragt.
P. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 hob das Bundesamt seinen Entscheid vom 13. September 2002 in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise auf und nahm die Beschwerdeführer gestützt auf den damaligen Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG vorläufig auf.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2006 fragte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführer an, ob sie angesichts der veränderten Ausgangslage an ihrer Beschwerde festzuhalten oder diese allenfalls zurückzuziehen gedächten.
R. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 21. Juli 2006 erklärten die Beschwerdeführer, sie hielten an ihrer Beschwerde fest.
S. Mit Eingabe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 29. September 2006 teilten die Beschwerdeführer mit, sie zögen die Beschwerde in Bezug auf ihren Sohn Sabri zurück, da dieser ein Einbürgerungsgesuch zu stellen gedenke.
T. Mit Beschluss der ARK vom 24. Oktober 2006 wurde das Beschwerdeverfahren in Bezug auf J._______ von jenem seiner Eltern und Geschwister abgetrennt und als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
U. Mit zwei inhaltlich gleichlautenden, jeweils vom 23. Juli 2007 datierenden Eingaben wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhielten und nach wie vor keinen gesicherten Aufenthaltsstatus hätten. Bei dieser Gelegenheit reichten die Beschwerdeführer unter anderem ein an sie adressiertes, vom 27. Juni 2007 datierendes Schreiben ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin, M._______, ein, wonach diese ihr Mandat niederlege.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs zunächst auf die Einschätzung, zwischen der Inhaftierung des Ehemannes im Jahr 1994, während des jemenitischen Bürgerkriegs, und der Ausreise der Familie aus Jemen am 28. April 2000 seien sechs Jahre vergangen, womit der vom Begriff der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht in Bezug auf dieses Vorbringen nicht gegeben sei.
4.2 Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer, angesichts der konkreten Vorbringen insbesondere der Ehemann, im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Jemen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei ist grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass bereits einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Geschehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Indessen ist im vorliegenden Fall der erwähnten Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, wobei in diesem Zusammenhang auch weitere wesentliche Aspekte in die Überlegungen mit einzubeziehen sind. Festzustellen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Oktober 1995 aus H._______, wo er als Polizeioffizier gewirkt hatte, in die Hauptstadt Sana'a zog und hier eine Anstellung bei der Botschaft von I._______ fand. Aus den Aussagen der Beschwerdeführer geht hervor, dass der Ehemann zwischen Oktober 1995 bis zur Ausreise aus Jemen am 28. April 2000 keinerlei konkrete Schwierigkeiten mit den jemenitischen Behörden hatte. Inwiefern zwischen dem geltend gemachten Zwischenfall mit einem Automobil vom 25. Februar 2000 und der nachfolgenden telephonischen Bedrohung durch Unbekannte - was von den Beschwerdeführern als fluchtauslösend bezeichnet wird - einerseits und den Problemen des Ehemannes im Verlauf der Bürgerkriegswirren vom Jahr 1994 andererseits ein Zusammenhang bestehen soll, wird durch die Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise ausgeführt. Vielmehr äussern auch die Beschwerdeführer selbst diesbezüglich blosse, durch keine konkretere Anhaltspunkte gestützte Vermutungen. Den im Jahr 1994 durch den Ehemann erlittenen Verfolgungshandlungen kommt somit in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Jemen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, keine Bedeutung zu.
4.3 Hinsichtlich des Zwischenfalls vom 25. Februar 2000 sowie der geltend gemachten telephonischen Bedrohungen durch Unbekannte ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen (Protokoll der kantonalen Befragung, S. 8) keinerlei Anstalten traf, behördlichen Schutz zu erlangen, etwa durch die Erhebung einer Anzeige. Als Begründung hierfür führte er aus, die Anrufe kämen von Beamten, und da er selbst bei der Polizei gewesen sei, könne er gegen diese Leute nichts unternehmen. Indessen vermag der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe für seine Vermutung anzugeben, die behauptete Bedrohung gehe von Angehörigen der Sicherheitsbehörden aus. Zudem ist auch nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auch unter der Annahme, Urheber der Drohungen seien einzelne Beamte, an die zuständigen Organe der jemenitischen Sicherheitskräfte hätte wenden können. Von Bedeutung ist weiter, dass für die Beschwerdeführer unter der Annahme, die geltend gemachten Behelligungen durch unbekannte Beamte entsprächen den Tatsachen, in Jemen auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer geht nämlich hervor, dass sie die Probleme des Ehemannes als unmittelbar mit dessen Herkunft aus Südjemen in Verbindung stehend erachten, habe er doch bereits als Polizeioffizier Schwierigkeiten mit nordjemenitischen Kollegen gehabt. Vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten Probleme von vornherein als lokal beschränkt zu erachten, wohingegen keinerlei Hinweise vorhanden sind, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten eine landesweit wirksame Verfolgung zu befürchten gehabt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in Südjemen, insbesondere in der Stadt Aden, hätten niederlassen können und hier keine asylrelevanten Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten gehabt hätten.
4.4 Schliesslich ist in Bezug auf die von der Ehefrau angeführten Probleme, denen sie als Frau und Ausländerin auf der Strasse alltäglich ausgesetzt gewesen sei, festzuhalten, dass diesen Behelligungen die von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorausgesetzte Intensität und Zielgerichtetheit abgeht. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 19. September 2003 drei (einen Leichnam zeigende) Photographien einreichten, die der Ehefrau in Jemen als Warnung zugesandt worden seien. Weder wurde im Rahmen der durchgeführten Befragungen oder in der genannten Eingabe Näheres zu den Umständen ausgeführt, unter denen die Beschwerdeführerin in den Besitz der Bilder gekommen sein will, noch lässt sich - nachdem diese Beweismittel erst mehr als drei Jahre nach der Stellung des Asylgesuchs eingereicht wurden - eine konkrete Verbindung zur Beschwerdeführerin erkennen.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit Ereignisse vor ihrer Ausreise betreffend, nicht asylrelevant sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.

5. Aufgrund der besonderen Vorbringen, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht wurden, bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführer allenfalls die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG erfüllen.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen, sowie 2006 Nr. 1 E. 6.1.).
5.2 In diesem Zusammenhang ist auf das in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemachte Vorbringen einzugehen, als ehemaliger ranghöherer Angehöriger der jemenitischen Sicherheitskräfte habe der Ehemann das Land unerlaubterweise verlassen, da er keine entsprechende Bewilligung gehabt habe, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit besonderen Sanktionen zu rechnen habe. Diesbezüglich reichten die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. Januar 2003 und vom 23. August 2004 einen jemenitischen Haftbefehl sowie zwei behördliche Vorladungen ein. Dabei geht aus dem vom 21. März 2001 datierenden Haftbefehl hervor, dass dem Ehemann durch das jemenitische Innen- und Sicherheitsministerium in Sana'a vorgeworfen wird, das Land am 28. April 2000 illegal, ohne Erlaubnis des Innenministeriums und der verantwortlichen Dienststelle mittels gefälschter Reisepapiere verlassen zu haben, wobei das Schreiben an Organe der Sicherheitskräfte in Sana'a, H._______ und Aden gerichtet ist. Aus einer vom 11. Juni 2001 datierenden Vorladung geht hervor, dass des Beschwerdeführers Bruder N._______ aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer bei einer Abteilung der Polizeibehörde von O._______ zu erscheinen. Aus einer vom 1. Januar 2004 datierenden Vorladung geht ferner hervor, dass sich eine Person namens P._______, gemäss Angaben in der Eingabe vom 23. August 2004 ein Bekannter des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Strafuntersuchungsbehörde von Q._______ einzufinden habe. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemäss eines mit Eingabe vom 19. September 2003 eingereichten Artikels in der jemenitischen Zeitung "Al-Usbua" vom 10. April 2003 über den Fall des Beschwerdeführers berichtet wurde. Es ist ausserdem festzuhalten, dass keinerlei Anlass besteht, an der Echtheit der eingereichten Beweismittel zu zweifeln.
5.3 Aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers als im Ausland ausgebildeter Chefbeamter der Polizei und insbesondere angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel erscheint es glaubhaft, dass die jemenitischen Behörden gegen den Genannten ein Verfahren wegen unerlaubten Verlassens des Landes eingeleitet haben. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang weniger die Frage von Belang, wie schwer der erhobene strafrechtliche Vorwurf tatsächlich - nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bereits einige Jahre vor der Ausreise aus Jemen aus dem Polizeidienst ausgeschieden war - wiegt bzw. mit welcher Konsequenz bei einer allfälligen Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung durchgeführt würde. Von Bedeutung ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner glaubhaft gemachten Strafverfolgung im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Jemen eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung geltend zu machen vermag. In diesem Zusammenhang ist auch die allgemeine Menschenrechtslage in Jemen in Betracht zu ziehen: Nach übereinstimmenden Berichten ist die betreffende Situation bis heute unter anderem durch willkürliche Festnahmen seitens der Sicherheitskräfte gekennzeichnet, wobei Misshandlungen und Folter in der Haft häufig sind (vgl. etwa Amnesty International, Report 2007: Yemen; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Yemen). Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Tatsache drohender Verhaftung im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Jemen Grund zur subjektiven Befürchtung des Beschwerdeführers bildet, er könnte künftig einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkäme. Dabei ist angesichts des Umstands, dass der erwähnte Haftbefehl vom 21. März 2001 an Dienststellen in Sana'a, H._______ und Aden gerichtet wurde, auch auszuschliessen, dass er an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Jemens vor Verfolgung mit hinreichender Gewissheit sicher wäre, womit ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Wie bereits erwähnt bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Ehemannes, in Jemen künftig im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig.
5.5 Nachdem der Ehemann als Flüchtling anzuerkennen ist, werden gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG auch dessen minderjährigen Kinder Diana, Rami und Karim Al Ribet in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6., 1997 Nr. 1 E. 4).
5.6
5.6.1 Während der Ehemann und die Kinder (ausschliesslich) jemenitische Staatsangehörige sind, ist die Ehefrau im Besitz der russischen Staatsbürgerschaft. Gemäss der in der Rechtsprechung der ARK entwickelten Praxis - die auch für das Bundesverwaltungsgericht einen weiterhin gültigen Beurteilungsmassstab bildet - kann die Tatsache, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin einer als Flüchtling anerkannten Person im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b, 1996 Nr. 14 E. 8b). Anlass zu dieser Differenzierung bildet die Möglichkeit, dass sich das gemischtnationale Ehepaar (und dessen minderjährigen Kinder) gegebenfalls im sicheren Heimatland des nichtverfolgten Ehegatten bzw. der nichtverfolgten Ehegattin niederlassen und somit Zuflucht finden könnte, womit keine Notwendigkeit eines rechtlich gesicherten Aufenthalts in der Schweiz bestünde.
5.6.2 Die dabei zu stellende Frage, ob sich die gemischtnationale Familie eines anerkannten Flüchtlings theoretisch im Heimatstaat des nichtverfolgten Ehegatten bzw. der nichtverfolgten Ehegattin niederlassen könnte, ist auf der Grundlage der Kriterien zu prüfen, die gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und Art. 14a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) in Bezug auf Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Vollzugs der Wegweisung gelten (EMARK 1997 Nr. 22 E. 4c, 1996 Nr. 14 E. 8b).
5.6.3 Im vorliegenden Fall genügt es, in diesem Zusammenhang auf den Gesichtspunkt des Kindeswohls abzustellen, dem, soweit Kinder betroffen sind, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine vorrangige Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer (Re-) Integration im Heimatland (bzw. hier im Heimatstaat der Mutter) als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auswirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
5.6.4 Hinsichtlich der Situation der Kinder der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese in Jemen (C._______, im Jahr 1993) bzw. in der Schweiz (D._______, 2000, und E._______, 2005) geboren wurden. Nachdem sich die Eltern bereits im Jahr 1991 in Jemen niedergelassen hatten, ergibt sich eine Beziehung zu Russland, dem in Frage stehenden möglichen Zufluchtsstaat der Familie, somit für die Kinder einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mutter. Nachdem die heute knapp vierzehnjährige C._______ seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz lebt, hat diese nicht nur keinerlei persönliche Beziehung zu Russland, sondern einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren und dürfte insofern weitestgehend an die schweizerische Kultur und Lebensweise assimiliert sein. Da zudem der knapp siebenjährige D._______ (wie auch der zweijährige E._______, dessen geringes Alter aber im Zusammenhang mit der Integration in der Schweiz nicht in Betracht zu ziehen ist) nie in einem anderen Land als der Schweiz gelebt hat, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es den betroffenen Kindern unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zuzumuten wäre, zum Zweck einer allfälligen Niederlassung in Russland aus ihrem gewachsenen Umfeld herausgerissen zu werden.
5.6.5 Somit erweist sich, dass den Beschwerdeführern die theoretische Möglichkeit, sich allenfalls in Russland niederzulassen, mangels entsprechender Zumutbarkeit nicht entgegengehalten werden kann. Daraus folgt, dass die Tatsache der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der beiden Ehegatten nicht als "besonderer Umstand" im Sinne des Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in Betracht fällt. Dem Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes steht damit nichts entgegen.
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Ehemann als Flüchtling anzuerkennen ist und dessen Ehefrau sowie die Kinder C._______, D._______ und E._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden.

6.
6.1 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewährung des Asyls lautet, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
6.2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 hob das BFM die angefochtene Verfügung vom 13. September 2002 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug teilweise auf. Indessen ist die dabei gleichzeitig angeordnete vorläufige Aufnahme zum einen noch nicht in Rechtskraft erwachsen; zum andern ist deren gesetzliche Grundlage mittlerweile entfallen, nachdem die ehemals geltenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG durch die Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. AS 2006 4745 4767). Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind daher wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs formell aufzuheben. Das BFM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - durchgedrungen sind, ist ihnen eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Seitens der ehemaligen Rechtsvertreterin ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf eine entsprechende Nachforderung wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und um einen Drittel gekürzt sind den Beschwerdeführern Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten.

8. Nach der Mandatsniederlegung ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2007 sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr rechtlich verbeiständet. Indessen ist eine Kopie dieses Urteils der Asylhilfe Bern zur Kenntnisnahme zuzustellen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 13. September 2002 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
4. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, eine Röntgenaufnahme, drei Original-Photographien, sieben weitere Original-Dokumente, jeweils mit deutscher Übersetzung [behördliche Urkunden; ärztliche Zeugnisse; Zeitungsausschnitte])
- M._______, zur Kenntnisnahme
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7013/2006
Date : 02. Oktober 2007
Published : 12. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 2  3  6  7  44  51  54  105  106
SR 0.107: 3
VGG: 16  31  37  53
VGKE: 2  3  7  9  13  14
VwVG: 5  48  50  64  65
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D-7013/2006
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1996/25 • 1997/22 • 1998/13 • 1998/31 • 2000/16 • 2006/7
AS
AS 2006/4745