Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5158/2018
mel
Urteil vom 2. September 2019
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Besetzung
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. August 2018.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 21. Juni 2016 wurde er summarisch befragt und am 26. Juli 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, geboren. Später habe er mehrheitlich in C._______, ebenfalls Distrikt Jaffna, gelebt, zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau, die er 2013 geheiratet habe, seiner Mutter und einer Schwester. Er habe als (...), (...) und (...) gearbeitet. Sein Vater, der Schwager seiner Frau sowie ein Onkel mütterlicherseits seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Sie hätten am bewaffneten Kampf teilgenommen und seien erschossen worden oder verschollen. Seine Familie gelte deshalb als Märtyrerfamilie «Maveer Kudumpan». Er selbst sei nie LTTE-Mitglied gewesen. Sein Vater habe ihm jedoch eine Tätigkeit bei den LTTE besorgt. So habe er im Jahr 2003 während sieben Monaten Personen für die LTTE chauffiert. Daneben seien in den Fahrzeugen auch Waffen transportiert worden, damals habe er jedoch keine Kenntnis davon, sondern nur einen Verdacht gehabt. Er sei in der Folge beobachtet und gesucht worden. Nach erneutem Kriegsausbruch habe er sich aus Angst in D._______, Distrikt Jaffna, versteckt. 2008 seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) dorthin gekommen. Sie hätten ihn wegen seiner LTTE-Fahrdienste gesucht und umbringen wollen, dann aber seinen Schwager (den Mann seiner Schwester) mit ihm verwechselt und erschossen. Er habe sich noch einige Zeit an anderen Orten versteckt bis zur Beruhigung der Lage. Ende 2008 sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 gelebt. Die Familie seines Schwagers habe ihn in den Folgejahren für dessen Tod verantwortlich gemacht. Insbesondere dessen Brüder hätten ihn schikaniert, bedroht und auch tätlich angegriffen. Anfang 2016 habe ihn ein gemeinsamer Freund informiert, dass sie Pistolen trügen, und ihn gewarnt, sich vor ihnen in Acht zu nehmen. Er sei davon ausgegangen, dass sie beim CID tätig seien. Im Februar 2016 hätten CID-Beamte in seiner Abwesenheit sein Zuhause nach Waffen durchsucht und der Mutter mitgeteilt, er solle schnellstmöglich bei ihnen vorbeikommen. Zwei Tage später sei er in Begleitung seiner Mutter und Schwester beim CID erschienen, dort sogleich mitgezerrt und befragt worden. Seine Schwester habe vor Ort zu schreien begonnen, weil sie sich an den Tod ihres Mannes im Jahr 2008 durch die CID erinnert gefühlt habe. Er sei daraufhin aufgefordert worden, seine Mutter und Schwester nach Hause zu bringen und alleine zur Station zurückzukehren. Aus Angst vor einer Tötung durch die CID-Beamten sei er aber nicht zurückgegangen, sondern drei Monate später aus Sri Lanka ausgereist. In der
Zwischenzeit sei das Haus einer Tante einmal durchsucht worden. Nach seiner Ausreise seien Personen in Zivil beim Haus der Familie vorbeigekommen und hätten die Mutter nach seinem Verbleib befragt.
Mit seinem Gesuch reichte er eine Kopie seines Geburtsscheins sowie eine beglaubigte Kopie seiner Heiratsurkunde ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2018 - eröffnet am 10. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-liche Rechtsbeiständin. Mit der Rechtschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung und in Kopie eine ärztliche Verfügung der (...), vom 12. August 2018 über seine fürsorgerische Unterbringung zu den Akten. Zudem stellte er weitere Arztberichte in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Zugleich lud sie den Beschwerdeführer ein, die in Aussicht gestellten Arztberichte innert Frist einzureichen.
E.
Nach einmaliger Fristerstreckung übersandte der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 einen Austrittsbericht der (...) vom 9. Oktober 2018.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Nach einmaliger Fristerstreckung nahm die Vorinstanz am 7. November 2018 zur Beschwerde Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2018 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 -33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 -7 und Art. 84 ) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff . VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie einerseits anlässlich der Anhörung den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz hinreichender Anhaltspunkte nicht gebührend berücksichtigt und andererseits kein medizinisches Gutachten angeordnet habe. Indem sie die Vorbringen betreffend die Gesundheit nicht sorgfältig überprüft beziehungsweise im Entscheid nicht berücksichtigt habe, habe sie zudem seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
3.4 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer während seiner einlässlichen Anhörung psychische Probleme, namentlich Depressionen und Suizidgedanken, Konzentrationsschwierigkeiten, Mühe beim Verstehen und umfassenden Beantworten der Fragen (vgl. A14 F45, F46, F50, F86, F88 f., F146, F153, F155, F168 ff., F177 ff., F188), geltend machte. Auch die Hilfswerkvertretung dokumentierte, er wirke psychisch sehr angeschlagen und weine viel, seine Angaben zu seinem psychischen Zustand könnten Hinweise auf eine allfällige Traumatisierung sein, weshalb sie die Einholung eines psychologischen Gutachtens anrege (vgl. A14 S. 25). Ärztliche Dokumente reichte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht ein. Die psychischen Probleme sind von der Vorinstanz in der Anhörung selbst angesprochen worden. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch befragt, ob er in Behandlung sei. Angesichts seiner Unsicherheit, ob er alles zu seinen Asylgründen zu Protokoll habe geben können, wurde ihm nochmals Gelegenheit für weitere Ausführungen gegeben. Daraufhin merkte er an, alles gesagt zu haben, woran er sich erinnern könne. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand oder zum weiteren Sachverhalt vorzunehmen, da ihr sämtliche relevanten Umstände für deren rechtliche Beurteilung bekannt waren. Dem steht auch die Anregung der Hilfswerksvertretung zur Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht entgegen, zumal sie die Vorinstanz nicht rechtlich bindet. Hier ist des Weiteren auf die Mitwirkungspflicht zu verweisen (vgl. Art. 8 AsylG), in deren Rahmen es dem Beschwerdeführer - unbenommen der Herausforderungen, welche damit für einen psychisch angeschlagenen Menschen verbunden sind - oblegen hätte, relevante Arztdokumente, namentlich zu einer allfälligen Traumatisierung, einzureichen. Dem ist er erst auf Beschwerdeebene nachgekommen, weshalb auch insoweit der Vorinstanz kein Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung zu machen ist. Insgesamt ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist zu bemerken, dass die gesundheitlichen Probleme im vorinstanzlichen Entscheid im Rahmen der asylrechtlichen Beurteilung weder erwähnt, noch rechtlich gewürdigt wurden. Eine entsprechende Befassung erfolgte erst im Wegweisungsvollzugspunkt. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
3.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Dieser Kognitionsumfang ist nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten ausschliesslich um (Rechts-)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3; zuletzt Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 6.3). Vorliegend steht die Glaubhaftmachung der Vorbringen unter Berücksichtigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in Frage. Diesbezüglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin die volle Kognition zu (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat sich zum fraglichen Sachverhalt im Rahmen ihrer Vernehmlassung geäussert sowie einer rechtlichen Würdigung unterzogen (vgl. Vernehmlassung S. 2-3). Ob sich diese als zutreffend erweist, beschlägt nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern die rechtliche Würdigung, welche nachfolgend näher zu erörtern ist (vgl. unten E. 6). Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt erkannt werden.
3.7 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet beziehungsweise konnten geheilt werden. Der im Sinne eines Eventualbegehrens gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht auszuschliessen, dass er einmal vorgeladen und befragt worden sei. Dies gelte auch für die Hausdurchsuchung in seiner Abwesenheit. Zur konkreten Befragungssituation habe er hingegen selbst auf mehrmalige Nachfragen ausweichend und unsubstantiiert geantwortet, ob, was und warum er befragt worden sei. Vielmehr habe er wiederholt angemerkt, eine Befragung sei wegen der schreienden Schwester kaum möglich gewesen. Weiter bestehe ein Widerspruch in den Angaben zur Dauer der Befragung (Erstbefragung: drei Stunden; Anhörung: kaum Zeit für Befragung wegen schreiender Schwester, kurze Befragung), den er nicht aufzulösen vermochte. Es erhärteten sich damit die Zweifel, dass er die Bedrohung durch die CID-Beamten tatsächlich nicht so erlebt habe, wie von ihm geschildert.
Weiter sei zwar deutlich geworden, dass ihm die Brüder seines Schwagers das Leben schwer gemacht hätten. Der sri-lankische Staat gelte jedoch als grundsätzlich schutzwillig und -fähig bei Übergriffen von Drittpersonen. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar gewesen, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Durch seinen Verzicht auf eine Anzeige habe er sich selbst dieses Schutzes begeben. Soweit seine Mutter einmal wegen Steinwürfen gegen ihr Haus Anzeige erstattet, die Brüder aber trotz Kenntnis nicht als Urheber angegeben habe, liege es nicht im Möglichkeitsbereich der Behörden, gegen unbekannte Personen vorzugehen. Dies spreche aber ebenso wenig gegen ihre grundsätzliche Schutzfähig- und Schutzwilligkeit. Den geltend gemachten Drohungen, Belästigungen bis hin zu körperlichen Übergriffen läge abgesehen davon persönliche Rache und damit kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zugrunde. Seinen Verdacht, die Brüder des Schwagers seien beim CID und hätten ihn gemeldet beziehungsweise er habe deswegen Probleme mit dem CID bekommen, habe er trotz wiederholter Nachfragen nicht mit konkreten Anhaltspunkten stützen können. Die implizite Drohung, welche er über den gemeinsamen Freund erhalten haben will, genüge nicht als Hinweis, die Brüder seien beim CID gewesen, sondern spreche erneut für einen - nicht asylrelevanten - Konflikt mit Drittpersonen.
Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer 2003 für sieben Monate für die LTTE tätig gewesen sei, lasse ihn nicht als eine Person mit einer besonders engen Beziehung zur Bewegung erscheinen. Seine Vermutung, im Jahr 2008 sei der Schwager fälschlicherweise statt seiner umgebracht worden, habe er überdies nicht mit eindeutigen Hinweisen belegen können. Der zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen seiner LTTE-Tätigkeit und der Tötung des Schwagers sei daher nicht eindeutig gegeben. Den Vorbringen fehle es auch in der Folge an einem genügend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang, zumal der Beschwerdeführer von 2008 bis zu den - als unglaubhaft zu erachtenden - Ereignissen im Jahr 2016 am selben Ort gewohnt habe und die Behörden ihn trotz Wissen über seine LTTE-Tätigkeit sowie die Waffentransporte weder aufgesucht noch einen Suchbefehl gegen ihn erlassen hätten.
In Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung sogenannter Risikofaktoren sei festzuhalten, dass allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen bei Rückkehrenden am Flughafen in Sri Lanka kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Der Beschwerdeführer habe überdies keine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft machen können. Auch habe er nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt, ohne dass allfällige Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten. Sodann vermöchten die LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters, seine Herkunft aus einer Märtyrerfamilie und seine eigenen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE nicht zu einem asylrelevanten Profil zu führen, nachdem er deswegen keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Zudem stellten Hausdurchsuchungen, Beobachtungen und Befragungen von Personen grundsätzlich rechtstaatlich legitime Massnahmen der sri-lankischen Behörden dar. Ihr Interesse an der Person des Beschwerdeführers sei letztlich klein gewesen und es seien keine Hinweise für eine Änderung dieses Standpunkts ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage sei demnach nicht davon auszugehen, dass er zukünftig asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt er entgegen, sie vermöchten angesichts seiner schlechten psychischen Verfassung, welche auch im Anhörungsprotokoll festgehalten sei (vgl. Protokollhinweise oben E. 3.4), nicht zu überzeugen. Seinem psychischen Zustand habe die Vorinstanz in ihrer Beurteilung keine Rechnung getragen, obschon traumatische Erlebnisse die Wahrnehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflussen könnten. Abgesehen davon wiesen seine Erzählungen Details und Realkennzeichen (mit Hinweis auf A4 S. 8; A14 F60, F75), einschliesslich zahlreicher Gemütsäusserungen (mit Hinweis auf A14 F45, F46, F50, F57, F168), und verschiedene Nebenpunkte auf, die er spontan erwähnt habe (mit Hinweis auf A14 F36, F47). Zudem habe ihn der Zustand seiner Schwester, für den er sich die Schuld gebe, stark belastet, was sich in seinen wiederholten Schilderungen ihrer Reaktion beim CID und seinen kaum konkreten Angaben zu den Fragen der Beamten zeige (mit Hinweis auf A14 F46, F75, F89 ff. F112). Eine dreistündige Befragung durch den CID sei überdies als kurz zu bezeichnen, weshalb hier kein Widerspruch zu erblicken sei. Seine Vorbringen seien danach insgesamt als glaubhaft zu erachten.
Seine Vorverfolgung wegen der LTTE-Unterstützung im Jahr 2008 und 2016 seien als starke Risikofaktoren zu werten. Seine Familie gelte als Märtyrerfamilie. Seine unbestrittene LTTE-Verbindung werde ihm bei einer Wiedereinreise zum Verhängnis. Hinzukomme, dass er Sri Lanka trotz der Pflicht zur Vorsprache beim CID verlassen habe, inzwischen zwei Jahre im Ausland verbracht und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe. Demnach sei bei Wiedereinreise eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu bejahen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen ihre Entscheidbegründung, namentlich zur Glaubhaftmachung der Befragungssituation beim CID, zu den Vorbringen betreffend die Behelligungen durch die Brüder des Schwagers und zur Risikoprüfung. Zu Letzterer merkte sie weiter an, die Behörden hätten den Beschwerdeführer bei einem konkreten Interesse an seiner Person in den drei Monaten zwischen der geltend gemachten Vorladung beim CID und seiner Ausreise oder zumindest im Zeitpunkt seiner Ausreise mit seinem Pass über den Flughafen in Colombo belangen und festnehmen können, dies ungeachtet der Angaben zur Ausreise mithilfe eines Schleppers. Der in ihrem Entscheid formulierte Widerspruch zur Dauer der Befragung sei tatsächlich nicht als erheblich einzuschätzen. Gleichwohl bleibe es bei der Einschätzung, dass die Angaben zu deren Inhalt und Gründen unsubstantiiert ausgefallen seien. Des Weiteren äusserte sie sich im Asylpunkt zur Rüge der unzureichenden Berücksichtigung und Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 3).
5.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass er über mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka habe leben können, nachdem aufgrund der Verwechslung sein Schwager getötet worden sei. Erst durch den Verrat der Brüder sei er wieder in den Fokus der Behörden geraten. Sodann schilderte er nochmals die belastende Befragungssituation beim CID und die Schuldgefühle gegenüber seiner Schwester, deren Reaktion ihn retraumatisiert habe. Die Schikanen und Schuldzuweisungen der Brüder beruhten nicht allein auf Vermutungen, sondern auch auf den Aussagen des gemeinsamen Bekannten.
6.
6.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.3 Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, angesichts der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht auszuschliessen, dass er einmal vorgeladen und befragt worden sei, sowie, dass bei ihm Zuhause in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Ebenso ging sie davon aus, dass sein Schwager im Jahr 2008 getötet wurde und er über Jahre Belästigungen, Drohungen bis hin zu tätlichen Angriffen durch die Brüder des Schwagers zu erdulden hatte, ohne jedoch bei den Behörden um Schutz zu ersuchen. Sodann stellte sie nicht grundsätzlich in Frage, dass er im Jahr 2003 mehrere Monate als Fahrer für die LTTE arbeitete, sein Vater und weitere Familienangehörige LTTE-Mitglieder waren und sie bei Kampfhandlungen getötet wurden oder als verschollen gelten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die diesbezüglichen Ausführungen seinerseits als glaubhaft. So ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer detaillierte und plausible Angaben zu den genannten Vorbringen machen konnte. Diese waren überdies durch eine Vielzahl an Realkennzeichen, namentlich seine teilweise starken Gefühlsäusserungen, etwa zur Tötung des Schwagers oder seiner Schuldgefühle gegenüber seiner Schwester, oder seine spontanen Anmerkungen zu Nebensächlichkeiten, etwa dass sein Schwager Hasen gehalten habe, geprägt. In der Gesamtschau vermittelten sie den Eindruck, dass das Erzählte sich tatsächlich so zutrug. Insoweit erübrigen sich auch weitergehende Erwägungen zu diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und der Replik.
6.4 Im Hinblick auf seine weiteren Angaben zu den Ereignissen im Jahr 2003, 2008 und 2016 macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst geltend, sein psychischer Zustand sei nicht hinreichend berücksichtigt und abgeklärt worden, obschon traumatische Erlebnisse die Wahrnehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflussen könnten. Die Einwände der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit vermöchten angesichts dessen nicht zu überzeugen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der vertieften Anhörung psychisch stark angeschlagen war, unter Depressionen und Suizidgedanken litt und teilweise Mühe hatte, auf alle Fragen umfassend zu antworten sowie während der gesamten Anhörung konzentriert zu bleiben. Dieser Eindruck aus dem Anhörungsprotokoll wird durch die Notizen der Hilfswerksvertretung auf dem Beiblatt zum Protokoll bestätigt (vgl. A14 S. 25; zu allem E. 3). Es ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch keine gesundheitlichen Probleme dieser Art geltend machte. Er gab vielmehr an, aufgrund von Fluchterfahrungen (Folterungen und Anblick von Vergewaltigungen mitreisender Frauen durch Schlepper) unter Schock zu stehen und Schuldgefühle zu haben, dass er nicht haben helfen können. Nicht auszuschliessen ist daher, dass die psychischen Beschwerden, namentlich die Depressionen und Suizidgedanken, auf die Fluchterfahrungen sowie die unsichere Aufenthaltssituation während des Asylverfahrens zurückzuführen sind. Abgesehen davon ist dem eingereichten Arztbericht zu entnehmen, dass die fürsorgerische Unterbringung in (...) nach dem negativen Asylentscheid erfolgte, welcher bei ihm Angst vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka hervorgerufen hatte. Nicht zuletzt sprechen seine - grundsätzlich als glaubhaft erachteten - Schilderungen zur Tötung seines Schwagers dafür, dass er auch von Schuldgefühlen gegenüber seiner Schwester geplagt wird.
6.5
6.5.1 Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise und seiner psychischen Einschränkungen ist jedoch im Sinne nachfolgender Erwägungen nicht von der Glaubhaftmachung aller Vorbringen auszugehen.
6.5.2 Soweit er geltend machte, er sei aufgrund seiner LTTE-Tätigkeit gesucht und in der Folge sei sein Schwager aufgrund einer Verwechslung statt seiner getötet worden, finden sich in den Akten keine hinreichenden Hinweise für einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Dabei stützen sich bereits die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe ohne sein Wissen auch Waffen für die LTTE geliefert, lediglich auf eine Vermutung, ohne dass er seine angebliche spätere Kenntnis näher zu substantiieren vermochte. Vielmehr brachte er in der Erstbefragung an, im Jahr 2016 sei das Familienhaus nach Waffen durchsucht worden, weil die Behörden vermuteten, sein Vater habe sie dort versteckt. Überdies erscheint wenig plausibel, dass er erst im Jahr 2008 und noch dazu in seinem Versteck von den Behörden aufgespürt worden sein soll, nachdem er bereits vorher an seinem ursprünglichen Wohnort gesucht und beobachtet wurde, ohne dass ihm etwa zustiess. Angesichts seiner LTTE-Tätigkeit und der LTTE-Verbindungen der Familienangehörigen ist nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich beobachtet wurde. Insgesamt entsteht aber nicht der Eindruck, er sei dabei so stark in den Fokus der Behörden geraten, dass sie ihm nach dem Leben trachteten. Dies erhärtet auch die Zweifel an der versehentlichen Tötung seines Schwagers statt seiner. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer einen Kausalzusammenhang zwischen beiden - als glaubhaft zu erachtenden - Vorkommnissen (seine LTTE-Tätigkeit und die Tötung seines Schwagers) konstruierte, welcher sich so wie geschildert nicht aus den Akten ergibt.
6.5.3 Den Akten ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass die Brüder eine Verbindung mit dem CID aufweisen oder gar selber beim CID sind. Die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Punkt basieren wiederum lediglich auf Vermutungen, welche nicht mit hinreichend konkreten Anhaltspunkten in den Akten gestützt werden. Dies gilt auch für die Warnung des gemeinsamen Freundes, sich vor den Brüdern in Acht zunehmen, zumal ihr als Aussage des Beschwerdeführers, noch dazu vom Hörensagen, kein grösserer Beweiswert zukommt. Abgesehen davon ist sie lediglich geeignet, die ohnehin nicht grundsätzlich angezweifelten Behelligungen durch die Brüder zu untermauern, nicht jedoch die behauptete CID-Verbindung der Brüder. Letztlich erscheint wenig nachvollziehbar, warum die Brüder die angebliche Verbindung zum CID erst im Jahr 2016 genutzt und den Beschwerdeführer nicht früher angezeigt haben sollten.
6.5.4 Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Vorbringen zur Vorladung und Befragung durch den CID im Jahr 2016 fraglich. Dabei verfängt bereits das Argument nicht, der CID soll erst durch den angeblichen Verrat der Brüder acht Jahre nach dem Tod des Schwagers wieder auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sein. Vielmehr dürfte den Mitarbeitenden des CID eine Verwechslung mit dem Schwager oder allgemein die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen früheren Wohnort vor diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sein. Unklar bleibt im Weiteren, warum die vorstehenden, als glaubhaft erachteten Angaben (vgl. E. 6.3) sehr ausführlich ausfielen, jene zur Befragung durch den CID im Jahr 2016 aber eher oberflächlich. Dies dürfte gerade nicht mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers oder einer allfälligen Retraumatisierung zu erklären sein, zumal er trotz dessen in der Lage war, namentlich die Tötung des Schwagers und im Weiteren die Behelligungen durch dessen Brüder, welche ihn gemäss eigenen Angaben massiv belasten, substantiiert darzulegen. Hinzukommt, dass er auch weiter zurückliegende Ereignisse im Jahr 2003 und 2008 beschreiben konnte, zum aktuelleren und letztlich fluchtauslösenden Ereignis, der Befragung beim CID, im Jahr 2016 aber nur ausweichend antwortete und nicht in der Lage war, den Grund oder groben Inhalt der Befragung wiederzugeben. Dabei braucht nicht näher auf einen allfälligen Widerspruch zur Dauer der Befragung eingegangen zu werden. Denn sofern, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angebracht, diese kurze Befragung tatsächlich drei Stunden gedauert haben soll, erstaunt umso mehr, dass er keine einlässlicheren Angaben zu deren Inhalt machen konnte. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Befragung durch den CID werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer erst drei Monate nach der Befragungssituation ausgereist sein will, ohne jedoch vom CID zielgerichtet gesucht oder gar inhaftiert zu werden. Dies deutet zudem erneut darauf hin, dass die Behörden allenfalls nur ein geringes Interesse an der Person des Beschwerdeführers hatten. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis nichts ändern, nach seiner Ausreise seien einmal Zivilpersonen beim Haus seiner Mutter erschienen.
6.6 Gesamthaft ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 mehrere Monate für die LTTE arbeitete, sein Vater und weitere Familienangehörige LTTE-Mitglieder waren und er einer Märtyrerfamilie entstammt. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass er beobachtet, behördlich vorgeladen und befragt wurde, auch dass eine Hausdurchsuchung stattfand. Nicht glaubhaft erscheint jedoch, dass diese Massnahmen im Zusammenhang mit seiner LTTE-Unterstützung, der Tötung des Schwagers und den Behelligungen durch dessen Brüder standen. Ebenso konnte er nicht glaubhaft machen, dass er im Jahr 2016 in Fortsetzung dieser Ereigniskette von den Brüdern des Schwagers beim CID verraten - in ihrer Funktion als CID-Mitarbeiter oder aufgrund einer Anzeige beim CID - und er deswegen von CID-Beamten vorgeladen und befragt wurde, wie von ihm geschildert.
7.
7.1 Im Weiteren halten die glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung oder zumindest Gefährdung stand (Art. 3 AsylG).
7.2 Die Beobachtungen, die Vorladung und Befragung ebenso wie die Hausdurchsuchung durch die Behörden, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden, erreichen kein asylrelevantes Ausmass. Die dabei allenfalls erlittenen Nachteile bewegten sich im Wesentlichen im Rahmen legitimer staatlicher Massnahmen zur Überwachung und Vorbeugung separatistischer Bestrebungen sowie allenfalls strafrechtlich relevanter Handlungen.
7.3 Ausgehend von vorstehenden Erwägungen kann auch nicht auf einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers, der Tötung des Schwagers, den Behelligungen der Brüder und einer Befragung durch die Behörden geschlossen werden, aus dem sich asylrelevante Folgen für den Beschwerdeführer ergeben hätten.
7.4 Letztlich sind die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Brüder seines Schwagers nicht als asylrelevant zu erachten. Eine Verbindung der Brüder mit dem CID ist nicht als glaubhaft gemacht zu erachten (E. 6.5.2). Überdies ist kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG ersichtlich, welches den Belästigungen, Drohungen bis hin zu tätlichen Übergriffen durch die Brüder zugrunde liegen könnte. Im Übrigen ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der sri-lankische Staat als grundsätzlich schutzwillig und -fähig bei Übergriffen von Drittpersonen gilt. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend auch möglich und zumutbar gewesen, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal er im Sinne vorstehender Glaubhaftigkeitsbeurteilung weder besonders im Fokus stand, noch annehmen musste, die Brüder wiesen eine Verbindung mit dem CID auf. Soweit seine Mutter einmal wegen Steinwürfen gegen ihr Haus Anzeige erstattet haben soll, ohne die Brüder als Urheber anzugeben, stimmt das Gericht schliesslich mit der Auffassung der Vorinstanz überein, dass es nicht im Möglichkeitsbereich der Behörden liegt, gegen unbekannte Personen vorzugehen, ihre grundsätzliche Schutzfähig- und Schutzwilligkeit deswegen aber nicht in Abrede zu stellen ist.
7.5 Gesamthaft betrachtet konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Vorverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen.
8.
8.1 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.3 Nach Prüfung der Akten weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als tamilischen Separatisten ausweisen und deshalb deren Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr aus der Schweiz als einem Zentrum der tamilischen Diaspora nach einem negativen Asylverfahren reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine längere Landesabwesenheit. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag sodann nichts zu ändern, dass sein Vater und weitere Familienangehörige bei den LTTE waren, er damit als Angehöriger einer Märtyrerfamilie angesehen wird und noch dazu selber kurze Zeit für die LTTE arbeitete, zumal er nach Ende des Krieges über sieben Jahre in der Nordprovinz leben konnte, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Mangels Glaubhaftmachung einer Vorverfolgung aufgrund der Ereignisse im Jahr 2008 und 2016 ist überdies nicht davon auszugehen, dass er ernsthaft in den Fokus der Behörden geraten ist. Soweit er dennoch von den Behörden registriert wurde, bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses kann der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus, dies sowohl im Hinblick auf allfällige Massnahmen des Staates, als auch auf die geltend gemachten Drohungen und Angriffe durch Dritte (vgl. E. 6 und 7). Diesbezüglich ist jedenfalls davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich schutzwillig und -fähig ist und es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
11.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat mehrheitlich in C._______ gelebt. Beide Orte liegen im Distrikt Jaffna, welcher zur Nordprovinz zu zählen ist. Mit seiner Ehefrau, seiner Mutter und einer Schwester sowie weiteren Verwandten, die alle weiterhin im Distrikt Jaffna, leben, kann er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Er ist jung, verfügt zudem über eine gewisse Schulbildung sowie über Berufserfahrung als (...), (...) und (...). Insoweit ist auch davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, sein Einkommen sowie das seiner Familie zu sichern.
11.3.4 Darüber hinaus lässt seine gesundheitliche Situation den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, nach Folterungen und dem Anblick von Vergewaltigungen mitreisender Frauen auf der Flucht zu leiden und Schuldgefühle zu haben, weil er nicht habe helfen können. Aus dem Anhörungsprotokoll geht weiter hervor, dass er unter den damaligen Umständen in Sri Lanka leide und sehr nachdenklich sei. Auch habe er darüber nachgedacht, sich das Leben zu nehmen. Einmal sei er in Ohnmacht gefallen. Der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Verfügung der (...), vom 12. August 2018 über seine fürsorgerische Unterbringung sowie deren Austrittsbericht vom 16. Oktober 2018 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er mit Thoraxschmerzen und wegen akuter Suizidalität für (...) Tage stationär aufgenommen worden sei. Die Suizidgedanken seien ihm nach Erhalt des vorinstanzlichen Asylentscheids gekommen. Im Verlauf der stationären Unterbringung habe er sich glaubhaft von selbstgefährdenden Tendenzen distanzieren können. Anzeichen für eine Fremdgefährdung hätten nicht bestanden. Nach erfolgreicher Krisenintervention habe er in stabilem Zustand und ohne erforderliche Medikation entlassen werden können. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer erneuten Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 m.w.H.). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass ihn vergangene Erfahrungen oder die Ausschaffung nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens belasten, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der psychischen Symptome möglich ist,
steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren.
11.3.5 Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erachten.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. September 2018 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
13.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Vorliegend ist der Beschwerdeführer allein mit seiner formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchgedrungen, welche vorliegend geheilt werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Aufwand für die Geltendmachung dieser Rüge weniger als eine halbe Stunde betrug, womit unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 180.- (dazu sogleich E. 13.3) kein Kostenbetrag von über Fr. 100.- entstanden ist. Eine Parteientschädigung ist daher nicht auszurichten.
13.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2018 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 10. September 2018 sowie am 27. November 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher gesamthaft ein Aufwand von 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- (exklusive Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 60.- geltend gemacht werden. Der Stundenansatz ist allerdings herabzusetzen, zumal bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- und Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ebenso ist der zeitliche Aufwand im Verhältnis zu Verfahren gleichen Umfangs als zu hoch zu erkennen und auf 10 Stunden zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist danach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'700.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'700.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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