Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-1566/2008
{T 0/2}

Urteil vom 2. September 2010

Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien
A._______, geboren X._______,
Russland,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 / N_______.

Sachverhalt:

A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, seinen Heimatstaat am (...) auf dem Landweg. Über B._______, C._______, D._______, dann wieder C._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 5. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.

Am gleichen Tag stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 8. Februar 2005 wurde er mit Verfügung vom 10. Februar 2005 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.

Am 23. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren (...) bei der Organisation G._______ gearbeitet, welche in H._______ Minen entschärft habe. Auch sein Bruder habe für diese Organisation gearbeitet. Ihre Aufgabe sei es lediglich gewesen, die Minen zu lokalisieren. Nachdem er im (...) einen Ausbildungskurs für spezielle Entminungstechnik absolviert gehabt habe, sei in der Folge - nach Ausbruch von Kriegshandlungen - ihr Arbeitsort am (...) bombardiert worden, wobei vier Mitarbeiter von G._______ tödlich verletzt worden seien. Daraufhin seien die Arbeiten eingestellt worden. Im Jahre (...) seien seitens der russischen Armee Vorwürfe bekannt geworden, wonach G._______ terroristische Ziele verfolge, indem diese Organisation Hunderte von Leuten mit dem Ziel ausbilde, russische Staatsangehörige in die Luft zu sprengen. Daraufhin habe man begonnen, die Mitarbeitenden von G._______ zu verfolgen, festzunehmen und zusammenzuschlagen. Seinen Bruder habe man im Jahre (...) verschleppt. Er selber sei am (...) während einer Säuberung mitgenommen und geschlagen worden. Man habe ihn zu einer russischen Einheit, die auf einem Feld stationiert gewesen sei, gebracht und dort in einem Erdloch mit zwei weiteren Gefangenen festgehalten. Während fünf Tagen habe man sie jeweils mit Strom gefoltert und anschliessend wieder ins Erdloch zurückgeworfen. Am (...) sei es ihnen gelungen, aus dem Erdloch zu fliehen. Er selber habe sich zu seinen Eltern begeben, die bis zu diesem Zeitpunkt geglaubt hätten, er sei wie sein Bruder verschollen. Im Verlaufe der nächsten Tage sei er überall gesucht worden, worauf er auf Anraten seiner Eltern die Flucht nach Europa angetreten habe.
A.b In der Folge liess die Vorinstanz am 1., 11. und 15. März 2005 sowie am 29. April 2005 bei den zuständigen Behörden in I._______, J._______, C._______ und K._______ sowie beim L._______ Abklärungen zu allfälligen vorherigen Aufenthalten des Beschwerdeführers in diesen Ländern durchführen.
A.c Am 28. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Rahmen von Art. 41 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. In Ergänzung zu seinen Äusserungen vor der kantonalen Behörde führte er aus, sein Bruder M._______ sei vor zirka (...) Jahren und einigen Monaten respektive zirka (...) Monate vor seiner Ausreise, welche im (...) gewesen sei, respektive vier oder fünf Monate vor seiner Festnahme verschwunden. Nachdem er aufgehört gehabt habe, für G._______ zu arbeiten, habe er verschiedene kleinere Arbeiten als (...) oder (...) gemacht. Einige Monate vor seiner Ausreise sei er von föderalen Einheiten festgenommen und während vier Tagen zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Loch festgehalten worden. Am fünften Tag hätten sie die Flucht ergreifen können. Er habe seinen alten sowjetischen Pass bei sich getragen, als er festgenommen worden sei; dieser sei bei den föderalen Einheiten geblieben. Sein neuer Pass, den er den schweizerischen Asylbehörden abgegeben habe, sei im Jahre 2002 oder 2003 ausgestellt worden, er wisse es aber nicht mehr genau.

Ferner wurde der Beschwerdeführer mit den Abklärungsergebnissen des BFM hinsichtlich seiner vorheriger Aufenthalte in diversen Ländern, respektive seiner Aussagen zum angeführten Aufenthaltsort nach seiner Ausreise, sowie des Besitzes beziehungsweise Verlustes eines Reisepasses anlässlich dieser Anhörung konfrontiert. Der Beschwerdeführer bestritt in diesem Zusammenhang insbesondere den Vorhalt, als (...) Staatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in K._______ gelebt zu haben.
A.d Am 11. Juli 2007 sowie am 29. Oktober 2007 ersuchte das BFM über die Schweizer Vertretung in N._______ bei den Behörden von C._______ um Akteneinsicht in das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Akten wurden am 16. Januar 2008 von der Schweizer Vertretung in N._______ an das BFM zugestellt und gingen dort am 18. Januar 2008 ein.
A.e Mit Schreiben des BFM vom 24. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in N._______ vom 16. Januar 2008 sowie den Auskünften der Behörden von O._______ vom 13. April 2005 das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer reichte dazu mit Eingabe vom 29. Januar 2008 seine Stellungnahme ein.

B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 - eröffnet am 8. Februar 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

C.
Mit Eingabe vom 8. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das BFM sei superprovisorisch anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den russischen Behörden bis zum Endentscheid zu unterlassen. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihm Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen. Das P._______ sei superprovisorisch darauf hinzuweisen, dass er den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Schweiz abwarten dürfe. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2008 wurde das P._______ über die Einreichung einer Beschwerde und das damit verbundene Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz während des hängigen Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Das P._______ seinerseits teilte mit, dass der für den 12. März 2008 für den Beschwerdeführer gebuchte Rückflug gleichentags (am 10. März 2008) storniert worden sei.

E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Hinsichtlich des Antrages, es sei das P._______ superprovisorisch darauf hinzuweisen, dass er den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten dürfe, sei die erwähnte kantonale Behörde mit Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2008 auf die Einreichung einer Beschwerde und das damit verbundene Aufenthaltsrecht während des hängigen Beschwerdeverfahrens hingewiesen worden. Die Anträge, es sei in formeller Hinsicht das BFM superprovisorisch anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den russischen Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu erlassen und eventualiter sei das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Auskunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen, wurden abgewiesen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.

F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

G.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Behauptung, andere Mitarbeiter der Minenräumorganisation G._______ hätten in Westeuropa Asyl erhalten, Dokumente von Q._______ ein, wonach dieser in K._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Zugleich wurde eine Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dem BFM sei bekannt, dass G._______ von (...) bis (...) auf Wunsch der damaligen (...) Regierung in H._______ tätig gewesen sei. Sie habe Territorium in H._______ von Minen und nicht explodierten Gegenständen geräumt, wobei sie auch lokales Personal ausgebildet habe. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen habe der russische Geheimdienst G._______ am (...) beschuldigt, rund 100 lokale Mitarbeitende nicht nur zur Entschärfung von Minen, sondern auch zu deren Verlegen ausgebildet und seit dem Jahre (...) für R._______ spioniert zu haben. Es könne davon ausgegangen werden, dass 15 Mitarbeitende in den Jahren (...) im Zuge der russischen Invasion verhaftet worden seien, wobei nicht beantwortet werden könne, ob nach diesen Mitarbeitenden gefahndet oder ob sie im Rahmen der massenweisen Verhaftungen erfasst worden seien.

Das BFM stelle zwar die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die erwähnte Organisation nicht in Frage, jedoch sei die daraus abgeleitete Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu erachten. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten russische Truppen seit dem Jahre (...) ehemalige Mitarbeitende von G._______ verfolgt und festgenommen. Es sei aber als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer noch während Jahren unbehelligt hätte zu Hause wohnen bleiben können und ihm noch im Jahre (...) ein neuer Pass ausgestellt worden wäre, zumal die russischen Behörden Namenslisten der gesuchten Personen gehabt haben sollen und überdies der Bruder des Beschwerdeführers mehrere Monate zuvor verschleppt worden sei. Es seien denn auch keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Verschwinden seines Bruders irgendwelche Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte. Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, dass er nach seiner Flucht gesucht worden sei.

Der Beschwerdeführer habe beim BFM erklärt, sein alter Pass sei ihm bei der Festnahme von den russischen Sicherheitskräften abgenommen worden. Indessen habe er diesen Pass in der Schweiz hinterlegt. Zudem habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung gegenüber seinen früheren Aussagen unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders und zu seiner eigenen Festnahme gemacht. Die diesbezüglichen Darlegungen beim BFM würden ausserdem jeglicher Realitätsmerkmale entbehren, wie sie bei einer Schilderung von selbst Erlebtem erwartet werden dürften. Die auffällige Diskrepanz gegenüber seinen früheren Ausführungen anlässlich der kantonalen Anhörung lasse vielmehr darauf schliessen, dass er sich damals im Hinblick auf die Anhörung entsprechend vorbereitet habe.

Weiter habe sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom (...) bis zum (...) ununterbrochen in C._______ aufgehalten. Abklärungen des BFM bei den zuständigen Behörden von C._______ und K._______ hätten ergeben, dass er sich im (...) illegal nach K._______ begeben und er dort unter einer anderen Nationalität eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. C._______ habe am (...) einer Rückübernahme zugestimmt. Seither sei der Beschwerdeführer in beiden Ländern nicht mehr in Erscheinung getreten. Er habe diesen Sachverhalt zunächst bestritten und erst im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs diese Abklärungsergebnisse bestätigt. Die erwähnten Abklärungen hätten weiter ergeben, dass er entgegen seinen Ausführungen in C._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dort aber nie ausführlich befragt worden sei. In seiner Asylbegründung werde die vom Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden geltend gemachte Verfolgungssituation indessen mit keinem Wort erwähnt. Seine Erklärungsversuche, wonach er in C._______ einige Papiere unterschrieben, aber nicht verstanden habe, was er unterschreibe, oder seine Angaben zu den Asylgründen mit keinen Protokollen belegt seien, seien nicht glaubhaft respektive tatsachenwidrig.

3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, es könne angesichts des eingereichten Bestätigungsschreibens von G._______ nicht bezweifelt werden - und werde auch von der Vorinstanz nicht bestritten - dass er für die erwähnte Organisation vom (...) bis (...) Minen geräumt und dabei sein Leben für die Sicherheit der Zivilbevölkerung aufs Spiel gesetzt habe. Der angefochtene Entscheid sei nun bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz die aus der Mitarbeit bei G._______ entstandene Gefährdung nicht unter dem Gesichtspunkt der begründeten Furcht geprüft habe.

Das BFM sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit mit keinem Wort auf seine präzisen Ausführungen bezüglich der Inhaftierung vom (...) und der dabei erlebten Folter eingegangen. Diese sei derart ausführlich und detailreich geschildert worden, dass der Schluss zulässig sei, hier sei tatsächlich Erlebtes wiedergegeben worden. Die diesbezüglichen Aussagen würden mit den Schilderungen im Empfangszentrum übereinstimmen und in seinen entsprechenden Vorbringen seien ausreichende Realitätskriterien auszumachen. Zudem hätte er sich mit Sicherheit bereits beim Kanton in Widersprüche verstrickt, wenn er eine - wie von der Vorinstanz behauptet - vorbereitete Geschichte vorgetragen hätte. Auch habe er sich anlässlich aller Befragungen bemüht, seine persönliche Situation und die erlittenen Übergriffe nicht übersteigert darzustellen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz würden in den Kernpunkten keine Widersprüche zur Bundesanhörung bestehen. Diese habe mehr als (...) Jahre nach den Geschehnissen in H._______ stattgefunden, was erkläre, weshalb er sich in zeitlicher Hinsicht nicht mehr so präzis wie in den vorangegangenen Befragungen habe festlegen können. Hinzu komme, dass er mehr als (...) Jahre nach den Geschehnissen nicht erneut mit den schwersttraumatischen Ereignissen habe konfrontiert werden wollen. Die bei der Bundesanhörung gezeigte Vermeidungsreaktion sei typisch für das Aussageverhalten vieler Folteropfer. Sodann dürfe nicht übersehen werden, dass die Hilfswerkvertretung ihn sowohl in der kantonalen als auch in der Bundesanhörung als glaubwürdig eingeschätzt habe.

Weiter sei vor dem Hintergrund der Vorgehensweise der russischen Armee in H._______ das Vorbringen, sein Bruder sei im Jahre (...) verschwunden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan. So entspreche es dem bekannten Vorgehen der russischen Armee in H._______, männliche Zivilisten zu ermorden und verschwinden zu lassen. Zudem habe er nie behauptet, sein Bruder sei wegen dessen Tätigkeit für G._______ verschwunden, obwohl ihm dies für das Asylverfahren vielleicht nützlich gewesen wäre, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spreche.

Dagegen würden die vom BFM angeführten Widersprüche unwesentliche Sachverhaltselemente beschlagen, die nicht zu einer anderen Sichtweise der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu führen vermöchten. Aus Angst vor einer Kettenabschiebung nach Russland habe er Falschaussagen zu seinem Reiseweg gemacht und insbesondere seinen Aufenthalt in K._______ verschwiegen. Die Falschaussagen zu seinem Reiseweg würden sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der Kernaussagen auswirken. Dasselbe gelte bezüglich der Angaben zu seinem Pass. Den (neuen) Pass habe er mittels Schmiergeld über eine Drittperson respektive seine Schwester bezogen, woraus nicht der Schluss gezogen werden könne, es habe in H._______ keine Gefährdungssituation bestanden. Die Aussage, der alte russische Pass sei ihm abgenommen worden, habe sich auf seinen alten sowjetischen Pass bezogen. Er habe nicht diesen Pass, sondern seinen russischen Inlandpass bei den Schweizer Behörden deponiert. Seine Aussagen seien daher nicht widersprüchlich.

Das Asylvorbringen in C._______ spreche auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er habe dort bewusst seine eigentlichen Asylgründe (Mitarbeit bei G._______) verheimlicht, weil er von Anfang an nicht in C._______ habe bleiben wollen. Die Situation der (...) Flüchtlinge in C._______ sei jedoch so desolat, dass es einige vorgezogen hätten, ungeachtet der Gefahr für ihr Leben nach Russland zurückzukehren.

Zum Vorhalt, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er sich während Jahren unbehelligt zu Hause habe aufhalten können, obwohl ehemalige Mitglieder von G._______ von den russischen Behörden verfolgt worden seien, sei festzustellen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. So sei er bei keiner Einvernahme zu seiner Situation nach dem Jahre (...) und den von ihm vorgenommenen Massnahmen zum Schutz vor einer Verhaftung befragt worden. Wie jeder andere junge Mann habe auch er sich vor einer Verhaftung, die für Angehörige der (...) Ethnie im Kriegsgebiet jederzeit möglich gewesen sei, geschützt. Der Sachverhalt sei in dieser entscheidenden Frage aber nicht geklärt.

Vorstehend sei dargelegt worden, dass die Inhaftierung vom (...) glaubhaft gemacht worden sei. Er sei nicht nur als (...) Zivilist, sondern auch als ehemaliger Mitarbeiter von G._______ zielgerichtet aus asylrelevanten Motiven gefoltert worden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem sei die Folter derart schwerwiegend, dass hier von einer Langzeittraumatisierung ausgegangen werden müsse. Ausserdem habe er objektiv begründete Furcht, anlässlich der Personenüberprüfung bei einer Wiedereinreise aufgrund seiner (...) Herkunft und aufgrund eines Aktenvermerks - den russischen Sicherheitskräften dürften die Namen sämtlicher Mitarbeiter von G._______ bekannt sein - erneut misshandelt zu werden. Da die Gefahr, dass sich der russische Geheimdienst mit ihm befassen werde, auf dem gesamten Gebiet der russischen Föderation vorhanden sei, bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Überdies sei ihm bekannt, dass ehemalige Mitarbeiter von G._______ in anderen westeuropäischen Ländern Asyl erhalten hätten, was für sein Gefährdungspotenzial spreche.

3.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unvollständig festgestellt worden, indem ihm keine weitergehenden Fragen zu seiner Situation nach dem Jahre (...) und den von ihm vorgenommenen Massnahmen zum Schutz vor einer Verhaftung gestellt worden seien. Dieser Ansicht kann jedoch vorliegend nicht gefolgt werden. So hatte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Situation ab dem Jahre (...) ausführlich und substanziiert zu schildern. Er erhielt sowohl anlässlich der kantonalen Anhörung als auch während der ergänzenden Bundesbefragung die Möglichkeit, seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform zu schildern. Anschliessend wurden seine Vorbringen durch gezieltes Nachfragen vertieft. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung wurden dem Beschwerdeführer zumindest einige Anschluss- respektive Verständigungsfragen zu diesem Thema gestellt (vgl. A19/12, S. 6 - 8). Im Übrigen sind die Behörden nicht verpflichtet, einem Asylgesuchsteller unzählige Detailfragen zu einem bestimmten, klar erscheinenden Sachverhaltskomplex zu stellen, wenn ein Gesuchsteller selbst keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich erstellt sein könnte. Demnach ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers ab dem Jahre (...) und die von ihm allenfalls getroffenen Schutzmassnahmen im vorliegenden Fall in rechtsgenüglicher Weise festgestellt wurde.

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es könne angesichts des eingereichten Bestätigungsschreibens von G._______ nicht bezweifelt werden - und werde auch von der Vorinstanz nicht bestritten - dass er für die erwähnte Organisation vom (...) bis (...) Minen geräumt und dabei sein Leben für die Sicherheit der Zivilbevölkerung aufs Spiel gesetzt habe. Der angefochtene Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz die aus der Mitarbeit bei G._______ entstandene Gefährdung nicht unter dem Gesichtspunkt der begründeten Furcht geprüft habe. Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG eine Person, die um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die aus der - nicht in Frage gestellten - Mitarbeit des Beschwerdeführers bei G._______ angeführte Gefährdung bereits als nicht glaubhaft erachtete, war das BFM demzufolge korrekterweise auch nicht gehalten, die gleichen Sachverhaltselemente noch auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.

3.4 In materieller Hinsicht ist zunächst anzuführen, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe aus Angst vor einer Kettenabschiebung nach Russland Falschaussagen zu seinem Reiseweg gemacht und insbesondere seinen Aufenthalt in K._______ verschwiegen. Die Falschaussagen zu seinem Reiseweg würden sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der Kernaussagen auswirken. Dasselbe gelte bezüglich der Angaben zu seinem Pass. Das Asylvorbringen in C._______ spreche auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er habe dort bewusst seine eigentlichen Asylgründe (Mitarbeit bei G._______) verheimlicht, weil er von Anfang an nicht in C._______ habe bleiben wollen.

Aufgrund dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser auf Beschwerdeebene eingesteht, hinsichtlich seines Reiseweges, seines Aufenthalts in K._______ sowie der in C._______ angeführten Asylgründe bewusst die Unwahrheit gesagt respektive nicht in allen Punkten wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Da er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde (so zu Beginn der kantonalen Anhörung, vgl. A8/16, S. 2), beeinträchtigt sein Aussageverhalten seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich, dies umso mehr, als er erst im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs am 29. Januar 2008 (A27/2) die entsprechenden Abklärungsergebnisse bestätigte. Zudem sind die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch in C._______ von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft respektive als tatsachenwidrig qualifiziert worden, weshalb in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 4 f. des angefochtenen Entscheides verwiesen werden kann. Insbesondere ist aus dem Abklärungsergebnis bei den Behörden von C._______ ersichtlich, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers, wenn auch nur kurz, in einem Protokoll festgehalten wurden, das er am Schluss eigenhändig unterschrieb. Er bestätigte zudem, Russisch zu sprechen und keinen Dolmetscher zu benötigen.

Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Einwand, die Falschaussagen zu seinem Reiseweg und die Ausführungen zu seinem Pass würden sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der Kernaussagen auswirken, vermag insofern nicht zu überzeugen, als - wie oben bereits erwähnt - dieses Verhalten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt und in einem bestimmten Ausmass ebenfalls die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen negativ beschlägt.

Weiter ist festzustellen, dass sich auch Asylvorbringen des Beschwerdeführers, welche dieser zu seinen Kernvorbringen zählt, als unglaubhaft erweisen. So ist es in der Tat als realitätsfremd zu erachten, dass er trotz des Umstandes, dass die russischen Behörden Namenslisten der gesuchten Mitglieder des G._______ gehabt haben sollen, noch während Jahren unbehelligt zu Hause hätte wohnen bleiben können und ihm noch im Jahre (...) ein neuer Pass ausgestellt worden wäre. Überdies sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass er einerseits nach dem Bekanntwerden des beabsichtigten Vorgehens der russischen Armee gegen Mitglieder von G._______ im Herbst (...) und andererseits nach dem angeblichen Verschwinden seines Bruders irgendwelche Vorsichtsmassnahmen für sich getroffen hätte. Dass er sich, wie dies in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, wie jeder andere junge Mann vor einer Verhaftung, die für Angehörige der (...) Ethnie im Kriegsgebiet jederzeit möglich gewesen sei, geschützt habe, lässt sich jedenfalls durch die Aussagen in den Protokollen nicht erhärten. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung anführte, er habe sich bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf S._______ aufgehalten (vgl. A2/10, S. 1). Zudem kann seine Angabe, er habe nach den Beschuldigungen des russischen Geheimdienstes Angst gehabt, von zu Hause wegzugehen (vgl. A19/12, S. 6), entgegen der in der Rechtsmitteleingabe auf Seite 8 geäusserten Ansicht durchaus so verstanden werden, dass er sich weiterhin zu Hause aufhielt und keine weitergehenden Schutzmassnahmen für sich einleitete, zumal er im weiteren Verlauf der Bundesanhörung angab, er habe nach seiner Arbeit für G._______ verschiedene kleine Arbeiten erledigt (vgl. A19/12, S. 7). Jedenfalls hätte angesichts der dargelegten Gefährdungssituation vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er allfällig ergriffene Schutzmassnahmen während der Anhörungen zumindest ansatzweise erwähnt hätte, wären solche tatsächlich eingeleitet worden. In Anbetracht des vorgebrachten Interesses der russischen Sicherheitskräfte ist es als in hohem Masse unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht von diesen nicht mehr gesucht worden sein soll (vgl. A19/12, S. 8) und sich dieser überdies, entgegen dem zu vermutenden Verhalten eines tatsächlich Flüchtigen, noch während Monaten zwar nicht zu Hause, aber bei einer näheren Verwandten ([...]) aufgehalten haben will, obwohl erfahrungsgemäss Gesuchte in der Regel zunächst bei ihren Familienangehörigen und Verwandten gesucht werden.

Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang ein, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit mit keinem Wort auf seine präzisen Ausführungen bezüglich der Inhaftierung vom (...) und der dabei erlebten Folter eingegangen. Diese sei derart ausführlich und detailreich geschildert worden, dass der Schluss zulässig sei, hier sei tatsächlich Erlebtes wiedergegeben worden. Die diesbezüglichen Aussagen würden mit den Schilderungen im Empfangszentrum übereinstimmen und in seinen entsprechenden Vorbringen seien ausreichende Realitätskriterien auszumachen. Zu diesem Einwand ist zunächst anzuführen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die Glaubhaftigkeit des geschilderten Vorfalls vom Mai (...) aus den angeführten Gründen als Ganzes in Frage stellte (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 oben), weshalb sie sich nicht mehr veranlasst sah, konkret auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung und zur Folter näher einzugehen. Immerhin ist in dieser Hinsicht festzustellen, dass sich die Äusserungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Haft im (...) sowie der während dieser Haft erlittenen Folter einerseits in verschiedener Hinsicht widersprechen, so hinsichtlich der Dauer der Folter und der Umstände der Flucht aus dem Erdloch und andererseits als realitätsfern und stark übertrieben erachtet werden müssen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer oder seine Mitgefangenen nach fünf Tagen aus eigener Kraft hätten fliehen können, wären sie auf die erwähnte Art einer langdauernden Folter mit Strom ausgesetzt gewesen.

Ferner bringt der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt bezüglich des Passes vor, den (neuen) Pass habe er mittels Schmiergeld über eine Drittperson respektive seine Schwester bezogen, woraus nicht der Schluss gezogen werden könne, es habe in H._______ keine Gefährdungssituation bestanden. Die Aussage, der alte russische Pass sei ihm abgenommen worden, habe sich auf seinen alten sowjetischen Pass bezogen. Er habe nicht diesen Pass, sondern seinen russischen Inlandpass bei den Schweizer Behörden deponiert. Seine Aussagen seien daher nicht widersprüchlich. Diese Darlegungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung an, ausser seinem alten russischen Pass, der anlässlich seiner Festnahme abgenommen worden sei, und demjenigen Pass, den er in der Schweiz eingereicht habe, habe er keine Papiere mehr besessen (vgl. A19/12, S. 8 unten und S. 9 oben). Demgegenüber kam die Vorinstanz in den Besitz zweier Pässe des Beschwerdeführers, weshalb seine Ausführungen widersprüchlich sind. Jedenfalls sprach er an keiner Stelle im vorinstanzlichen Verfahren von drei Pässen, welche - würde den Angaben auf Beschwerdeebene gefolgt - in seinem Besitz hätten sein müssen. Zudem deutet seine Reaktion anlässlich der ergänzenden Anhörung auf die Nachricht, wonach das BFM im Besitz von zwei Pässen des Beschwerdeführers sei ("Das BFM ist im Besitz von zwei Pässen von Ihnen." "[...] Pass auch? Nein, das ist nicht möglich."; vgl. A19/12, S. 9), darauf hin, dass dieser im Besitz von weiteren, allenfalls (...) Reisedokumenten ist respektive zumindest gewesen sein könnte. Jedenfalls war er anlässlich der erwähnten Anhörung in keiner Art und Weise in der Lage, das Vorhandensein eines zweiten Passes bei der Vorinstanz plausibel zu erklären, was hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselementes nicht zu seinen Gunsten gewertet werden kann.

Dem Beschwerdeführer gelingt es somit aufgrund obiger Erwägungen nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung als Folge seiner Tätigkeit für G._______ glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag und auf die Beschwerdeschrift weiter einzugehen.

3.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe objektiv begründete Furcht, anlässlich der Personenüberprüfung bei einer Wiedereinreise aufgrund seiner (...) Herkunft und eines Aktenvermerks - den russischen Sicherheitskräften dürften die Namen sämtlicher Mitarbeiter von G._______ bekannt sein - erneut misshandelt zu werden. Da die Gefahr, dass sich der russische Geheimdienst mit ihm befassen werde, auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation vorhanden sei, bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
3.5.1 Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 38 ff.; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 171 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sein Name aufgrund eines Aktenvermerks betreffend sämtliche Mitarbeiter von G._______ den russischen Sicherheitskräften bekannt sein dürfte und er befürchten müsse, erneut misshandelt zu werden, ist vorweg festzuhalten, dass diese Sachverhaltselemente vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten.
3.5.2 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, anlässlich der Personenüberprüfung bei einer Wiedereinreise aufgrund seiner (...) Herkunft Probleme zu erleiden, erscheinen vor dem Hintergrund der Geschehnisse in H._______ und der für Angehörige der (...) Minderheit allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation als verständlich. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er nicht einer der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Gruppen angehört, für die deswegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Selbst wenn er - aus vorliegend nicht ersichtlichen Gründen - in H._______ eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, ist bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die in EMARK 2005 Nr. 17 enthaltenen Ausführungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit haben. Hinsichtlich der erwähnten schwierigen Lage des (...) Volkes ist angesichts der Grösse der Russischen Föderation, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - trotz unbestrittener Schwierigkeiten, welchen sich (...) bei der Suche nach einem neuen Wohnort ausgesetzt sehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation auszugehen. Für die Bejahung der Frage, ob eine Kollektivverfolgung des (...) Volkes vorliege, wäre erforderlich, dass jede (...) und jeder (...) im Heimatland angesichts der gegen das Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Eine solche Situation zielgerichteter asylrechtlich relevanter Verfolgung auf dem ganzen Gebiet der Russischen Föderation, wie sie auf Beschwerdeebene angetönt wird, liegt gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen (...) in der Russischen Föderation ausgesetzt werden können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f. mit Hinweisen auf EMARK 1996 Nr. 1 und 21).

Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Meinung, wonach er Opfer gezielter Verfolgung gewesen sei, ist festzustellen, dass er eine solche nicht glaubhaft machen konnte. Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass er Mitglied irgendeiner oppositionellen Partei gewesen wäre und fundierte politische Kenntnisse über die Politik von H._______ gehabt hätte. Daher sind die von ihm geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr in seine Heimat erneut behelligt zu werden, vor dem Hintergrund der Geschehnisse in H._______ und der für Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen der Russischen Föderation zwar verständlich; sie können im vorliegenden Fall indessen nicht als objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt werden. Aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers respektive des Umstandes, wonach er im heutigen Zeitpunkt kaum wegen seiner früheren Mitarbeit bei G._______ in Russland landesweit gesucht werden dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass er in der Russischen Föderation grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung von Asyl; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an einem solchen Zufluchtsort ist jedoch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1).

Der Umstand, dass ein ebenfalls bei G._______ beschäftigter russischer Staatsangehöriger in K._______ als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. Eingabe vom 12. Oktober 2009), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Zwar wird im Schreiben von Q._______ ausgeführt, er sei wie der Beschwerdeführer am Leben bedroht gewesen, indessen werden die konkreten Umstände nicht substanziiert dargelegt und es wird nicht belegt, welche Gründe für die Anerkennung von Q._______ als Flüchtling wesentlich waren.

3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie auf die beigelegten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).

Da der Beschwerdeführer nicht einer Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein können (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der junge und - gemäss aktuellen Akten gesunde - Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und spricht neben der (...) Muttersprache auch russisch. Er konnte eigenen Angaben zufolge die elfte Klasse abschliessen und absolvierte daraufhin einen sechsmonatigen Kurs für (...) (vgl. A2/10, S. 2; A8/16, S. 4). Anschliessend arbeitete er während zweier Jahre für G._______ als Minensucher und verrichtete nach Beendigung dieser Tätigkeit verschiedene Arbeiten als (...), auf (...) und bei (...). Sodann verfügt er in seinem Heimatdorf über ein gefestigtes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz; gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und die Schwester dort und stünden in mittleren finanziellen Verhältnissen (vgl. A8/16, S. 3).

Auch wenn Personen (...) Ethnie im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten. Aufgrund seiner russischen Sprachkenntnisse und seiner beruflichen Erfahrungen ist es dem Beschwerdeführer deshalb zumutbar, erforderlichenfalls in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu suchen. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er auch in T._______, einer der Russischen Föderation angehörenden Nachbarrepublik von H._______ (vgl. A8/16, S. 4).

Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

5.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Reisepasses, dessen Gültigkeitsdauer verlängert werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist daher gutzuheissen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
P._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1566/2008
Date : 02. September 2010
Published : 10. September 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  41  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  37
VGKE: 2  3
VwVG: 5  48  52  57  63  65
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lower instance • federal administrational court • statement of affairs • home country • departure • question • life • day • month • arrest • russia • flight • hamlet • asylum procedure • asylum legislation • letter of complaint • drawn • ethnic • protective measures • preliminary acceptance
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BBl
1990/II/668