Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4516/2015
Urteil vom 2. Juni 2016
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______,geboren am (...),
dessen Ehefrau
2. B._______,geboren am (...),
und deren Kinder
Parteien
3. C._______,geboren am (...),
4. D._______,geboren am (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Am 15. November 2010 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 28. Oktober 2010) reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer 1 bei der Schweizer Botschaft in E._______ ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 31. Januar 2011 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 11. Januar 2011) ersuchte die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits bei der Schweizer Vertretung um Gewährung des Asyls und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre Familie.
Am 30. Mai 2011 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 10. Mai 2011) bekräftigte die Beschwerdeführerin 2 ihr Gesuch. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin 2 auf, noch offene Fragen zum Sachverhalt schriftlich zu beantworten. Am 28. Juni 2011 ging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin 2 ein. Mit Schreiben vom 12. September 2013 informierte die Botschaft die Beschwerdeführerin 2, dass sie im Lauf der nächsten Monate zu einer Befragung eingeladen werde. Am 7. Oktober 2013 (Datum Eingang; Schreiben undatiert) teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, dass der Beschwerdeführer 1 am (...) 2013 aus der Haft entlassen worden sei.
B.
B.a Am 11. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 durch die Schweizer Vertretung in E._______ befragt. In Verbindung mit der Eingabe vom 15. November 2010 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in F._______ aufgewachsen und im Jahr (...) freiwillig den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, da er sich von deren Propaganda angesprochen gefühlt habe. Er habe erst später realisiert, dass ihm dieser Beitritt Probleme bereiten würde. Nach einer dreimonatigen Grundausbildung sei er in die Unterrichtseinheit der LTTE eingeteilt und bis (...) in den üblichen Fächern wie Englisch und Mathematik unterrichtet worden. Zudem habe er Fahrunterricht erhalten. Nach der Ausbildung habe er für die Sea Tigers als Fahrer gearbeitet. Er habe mit Booten und Fahrzeugen Versorgungsgüter und Personen an verschiedene Orte (bspw. zu den Kampfzonen) transportiert. Persönlich habe er nach der Grundausbildung (...) nie mehr eine Waffe getragen, nie an Kämpfen teilgenommen und auch nie Leute rekrutiert. Er habe den LTTE zwar viele Jahre angehört, sei aber nie befördert worden und habe keine Führungsfunktion innegehabt; er habe immer nur als Fahrer gearbeitet und keine Personen befehligt. Im (...) 2008 habe er die Beschwerdeführerin 2 geheiratet und sich mit ihr in G._______ niedergelassen. Im Jahr 2009 seien (Verwandte) ums Leben gekommen; er und der Beschwerdeführer 3 seien bei einer Bombenexplosion verletzt worden. Im (...) 2009 sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden. Er habe bei Befragungen zugegeben, dass er als Fahrer für die Sea Tigers gearbeitet habe. Nach dreijähriger Inhaftierung in verschiedenen Gefängnissen und anschliessender Rehabilitierung sei er am (...) 2013 aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden. Er sei seither in G._______ als (...) tätig. Seit der Freilassung sei er zwar nicht wieder festgenommen worden, stehe aber, wie alle ehemaligen Inhaftierten, unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden. Wenn er das Dorf verlassen wolle, müsse er dies bei den Behörden melden. Etwa sechs Monate nach der Freilassung sei er in das örtliche Camp des Criminal Investigation Departement (CID) beordert worden. Er habe dort verschiedene Formulare ausfüllen müssen. Im (...) 2014 seien sie zu seiner (Verwandten) nach H._______ gezogen. Da Besucher jedoch bei den Behörden hätten registriert werden müssen und er seiner (Verwandten) keine Unannehmlichkeiten habe bereiten wollen, seien sie nach zwei Monaten nach G._______ zurückgekehrt. Die Sicherheitskräfte kämen etwa drei bis vier Mal pro Monat bei ihm vorbei. Letztmals habe er Behördenvertreter im (...) 2014 persönlich getroffen, als diese in das Dorf gekommen seien, um Daten ehemaliger Inhaftierter aufzunehmen. Von seinen Nachbarn
habe er fahren, dass Sicherheitsleute auch am (...) 2014 ([...]) in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht hätten; es sei ihm ausgerichtet worden, er solle keine Lampe anzünden, wie dies an diesem Tag eigentlich üblich sei. Seine Kinder würden die Schule besuchen, aber seine Familie leide unter der Situation und habe Angst, dass er erneut festgenommen werden könnte.
B.b Am 4. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin 2 durch die Schweizer Vertretung in E._______ befragt. In Verbindung mit der Eingabe vom 31. Januar 2011 und den schriftlichen Ergänzungen machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus G._______. Um einer Rekrutierung durch die LTTE zu entgehen, sei sie im Jahr 2008 mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet worden. Über dessen Tätigkeit für die LTTE habe sie kaum Kenntnisse; sie wisse nur, dass er als Fahrer gearbeitet habe. Sie selbst sei nie für die LTTE tätig gewesen. Im (...) 2009 seien sie im I._______ Flüchtlingscamp untergebracht worden. Dort sei ihr Ehemann, wie viele andere junge Männer, von der SLA festgenommen worden. Sie habe das Camp nach kurzer Zeit verlassen können und sei bei einer (Verwandten) in J._______ untergekommen. Am (...) 2009 sei sie dort vom CID festgenommen und ins K._______ Camp gebracht worden. Sie sei über ihren Ehemann befragt und dabei geschlagen und misshandelt worden. Nach fünf Tagen habe sie zu ihrer (Verwandten) zurückkehren können. Nachdem sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer 1 mittlerweile in L._______ festgehalten werde, habe sie ihn dort mehrmals besucht. Seit seiner Entlassung im Jahr 2013 arbeite er als (...). Ehemalige Inhaftierte würden aber weiterhin durch die Behörden überwacht. Auch sie müssten jedes Mal melden, wenn sie das Dorf verlassen wollten. Zwei bis drei Mal pro Monat seien sie von Angehörigen der Armee oder des CID aufgesucht worden. Aufgrund dieser Probleme seien sie im (...) 2014 zu ihrer (Verwandten) nach H._______ gezogen, ohne dies bei den Behörden zu melden. Nachdem sie dort von Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Grund für den Umzug gefragt worden seien, sei ihre (Verwandte) nicht mehr bereit gewesen, sie zu beherbergen. Sie seien deshalb anfangs (...) 2014 nach G._______ zurückgekehrt. Seither würden beinahe täglich CID- oder Armeeangehörige vorbeikommen und nach dem Grund für den temporären Umzug nach H._______ fragen. Sie fürchte sich vor einer erneuten Festnahme ihres Ehemannes. Auch sei sie von Sicherheitskräften nach dem Hintergrund der Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft gefragt worden. Erst seitdem ihr (Verwandter), der bei der Post in M._______ arbeite, ihr die Briefe direkt bringe, hätten sie deswegen keine Probleme mehr. Von ihr kontaktierte Pfarrer hätten ihnen keine Hilfe geleistet.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien folgender Dokumente ein: Geburtsregisterauszüge, Heiratsurkunde, Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, Arztberichte, Auszug aus Informationsbuch der Polizei in M._______ vom (...) 2010 (Antrag um Kompensationszahlung bezüglich Verletzung des Beschwerdeführers 3), Haftanordnungen vom (...) 2009 und (...) 2010, Überweisungsanordnung in die Rehabilitation vom (...) 2011, Entlassungsschreiben vom (...) 2013, Haftbescheinigung des IKRK vom (...) 2013, Schreiben zweier Pfarrer vom (...) 2014.
C.
C.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 - gemäss postalischem Rückschein eröffnet am 10. Juni 2015 - verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden könne gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt werden, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohnsitzstaat sei namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person aufgrund ernsthafter Nachteile schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch. Eine solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müsse.
Vorliegend könne die Gefährdungssituation aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Massgebend sei die Gefährdungslage im Zeitpunkt des Entscheids. Vergangene Verfolgung sei nur beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Nachteile, welche die Beschwerdeführenden durch die LTTE oder die sri-lankischen Sicherheitsbehörden erlitten hätten, seien deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Die Gewaltanwendung bei Verhören, der Verlust von Hab und Gut im Krieg und die im Bürgerkrieg erlittenen Verletzungen vermöchten daher nicht zur Bejahung von Art. 3 AsylG respektive zur Bewilligung der Einreise zu führen. Die betreffenden Ereignisse lägen mehrere Jahre zurück und die Beschwerdeführenden vermöchten damit kein aktuelles Verfolgungsinteresse zu begründen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn die Massnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Angesichts der langen Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 und seines Aufenthalts im Rehabilitationscamp sei dessen subjektive Angst vor einer erneuten Inhaftierung nachvollziehbar. Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei die Furcht vor künftiger Verfolgung indes angesichts der bereits eineinhalb Jahre zurückliegenden Entlassung als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Laut den Erkenntnissen des SEM würden die Insassen der Rehabilitationscamps einem intensiven Screening unterzogen, um zu prüfen, ob sie für die Sicherheit des sri-lankischen Staates noch eine Gefahr darstellen würden. Die Freilassung des Beschwerdeführers 1 mache deutlich, dass er von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Es sei zwar angesichts dessen, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 1 auch nach der Freilassung unter Beobachtung gestanden und wiederholt befragt worden sei. Auch eine Meldepflicht sei durchaus denkbar. Derartige Massnahmen komme aber aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Wären die sri-lankischen Behörden überzeugt, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor Verbindungen zu den LTTE habe oder in anderer Weise eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellen würde, wäre er mit Sicherheit erneut festgenommen worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachstellungen seien daher im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen. Ihren Ausführungen sei nicht zu entnehmen, dass es nach der Haftentlassung zu ernsthaften Vorfällen gekommen sei oder ihnen konkret solche drohen würden. Sie seien auch nie angeklagt oder verurteilt worden. Ihre subjektive Furcht vor Verfolgung vermöge daher die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die einreichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich die geltend gemachten Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde, stützen würden. Da es damit an der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, seien die Asylgesuche abzulehnen und den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zu verweigern.
D.
D.a Mit am 10. Juli 2015 bei der Schweizer Botschaft in E._______ eingegangenem englischsprachigen Schreiben vom 4. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde ein, worin sie sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Mai 2015 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchten.
D.b Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Ihre Hoffnung auf ein selbstbestimmtes Leben nach der Freilassung des Beschwerdeführers 1 im September 2013 habe sich nicht erfüllt. Sie würden von den Behörden weiterhin überwacht und könnten sich nicht ohne Erlaubnis frei bewegen. Tamilische Politiker seien aus Angst vor Verlust ihrer Position nicht bereit, ihnen Atteste auszustellen. Sie seien deshalb nicht in der Lage, weitere Dokumente zum Beleg der behördlichen Behelligungen einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12 , 19 , 20 , 41 Abs. 2 , 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
1.3 Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33aAbs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht gestützt auf Art. 33aAbs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG in deutscher Sprache.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerdeeingabe (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt respektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Vorliegend wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung in E._______ befragt. Zudem legten sie ihre Asylgründe in mehreren Eingaben schriftlich dar. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 wurde damit Genüge getan.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 , Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung vorliegend nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es an der Schutzbedürftigkeit aufgrund einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, erweisen sich als zutreffend. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Während des langjährigen Bürgerkriegs war die allgemeine Situation für Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas sehr schwierig und es gab eine Vielzahl von Gewaltereignissen. Die Beschwerdeführenden waren laut ihren Schilderungen von der Bürgerkriegssituation in verschiedener Hinsicht betroffen (interne Vertreibung, Verlust naher Angehöriger, Verletzungen). Die Bewilligung der Einreise dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern bezweckt vielmehr den Schutz vor aktueller asylrechtlich relevanter Verfolgung, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt wegen der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei den LTTE einreise- und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sind oder ihnen solche unmittelbar drohen. Dies ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer 1 wurde im (...) 2013 aus dem Rehabilitationscamp entlassen, nachdem er die Beobachtungs- und Prüfungsphase erfolgreich bestanden hat (vgl. Bestätigungsschreiben des [...] vom [...] 2013). Seither wurde er nicht mehr festgenommen und auch nicht angeklagt oder verurteilt. Konkrete Anhaltspunkte, die noch heute auf eine konkrete Bedrohung seiner Person schliessen lassen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführenden angeben, seit der Freilassung des Beschwerdeführers 1 einer Meldepflicht zu unterstehen und regelmässig befragt und auf die Ortsanwesenheit hin kontrolliert zu werden, fehlt es diesen Massnahmen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorgebrachten Kontrollbesuche und Befragungen sowie die Meldepflicht für die Beschwerdeführenden belastend sind und eine subjektiv empfundene Furcht aufgrund des im Bürgerkrieg Erlebten verständlich ist, aber diese Massnahmen vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden zu begründen. Der pauschal vorgebrachte Hinweis, für Tamilen sei die Situation
in Sri Lanka nach wie vor schlecht, vermag keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden im hier relevanten Sinne zu begründen. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden nicht in Abrede, jedoch vermögen entsprechende humanitäre Überlegungen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der Einreise darzustellen.
6.2 Aufgrund des Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, dass sie im gegenwärtigen Zeitpunkt konkret und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet wären. Das SEM hat die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz daher zutreffend verweigert und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in E._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Burgherr
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