Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5181/2013

Urteil vom 2. Mai 2014

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter André Moser,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A._______,

Parteien vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Infrastruktur Human Resources, Brückfeldstrasse 16, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Begehren um Neufestsetzung des Lohnes.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist am 1. November 2010 als "Zugverkehrsleiter-Anwärterin" in den Dienst der Schweizerischen Bundesbahnen SBB eingetreten und absolvierte eine Zweitausbildung zur Zugverkehrsleiterin. Im Arbeitsvertrag vom (...) wurde ein Jahreslohn von Fr. 58'500.- vereinbart. Nach erfolgreichem Abschluss der Zweitausbildung wurde A._______ per 1. Dezember 2011 als "Zugverkehrsleiterin Junior" im Anforderungsniveau F angestellt. Der Jahreslohn in dieser Funktion wurde im Arbeitsvertrag vom (...) auf Fr. 62'500.- festgesetzt.

B.
Seit dem 1. Dezember 2012 ist A._______ in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" (Anforderungsniveau G) tätig. Im Arbeitsvertrag vom (...) wurde der Jahreslohn auf Fr. 65'500.- festgelegt. Da A._______ befand, dieser Lohn sei zu tief, fanden in der Folge unter Mitwirkung der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV als ihre Vertreterin zwei Gespräche statt, welche jedoch erfolglos blieben. Am 21. Mai 2013 verlangte ihre Vertreterin deshalb den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 wiesen die SBB das Begehren um Neufestsetzung eines höheren Jahreslohns ab. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Laufbahnschritt von der "Zugverkehrsleiterin Junior" zur "Zugverkehrsleiterin Professional" sowie die damit einhergehende Neufestsetzung des Lohns seien korrekt umgesetzt worden. Der Besuch einer höheren Fachschule habe keinen Einfluss auf die Lohnfestsetzung, da diese Ausbildung keinen direkten, zusätzlichen Nutzen bringe. Im Weiteren liege der festgelegte Jahreslohn über dem Basiswert und sei im Quervergleich mit anderen Zugverkehrsleitern stimmig. Daher könne dem Begehren um Festsetzung des Jahreslohns auf mindestens Fr. 68'000.- nicht entsprochen werden.

D.
Gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Jahreslohn per 1. Dezember 2011 auf Fr. 63'500.- und per 1. Dezember 2012 auf Fr. 68'000.- festzusetzen mit entsprechender Anpassung der Arbeitsverträge. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Jahreslohn unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Argumente per 1. Dezember 2012 neu festzulegen und den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, bei den beiden Funktionswechseln habe die Vorinstanz keine Lohnverhandlung durchgeführt, wie dies in Ziff. 93 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) und Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 1 dieses GAV verlangt werde. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, ihre nutzbare Erfahrung - u.a. Matura, Lehrabschluss, Berufserfahrung und Besuch einer höheren Fachschule - in die Lohnfestsetzung einzubeziehen, womit sie in GAV-widriger Weise den Ermessensspielraum unterschritten habe. Schliesslich habe sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ihr nach dem Abschluss der Zweitausbildung die in Aussicht gestellte Lohnerhöhung von Fr. 5'000.- nicht gewährt, sondern diese um Fr. 1'000.- reduziert habe.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Lohnfindung sei im Rahmen mehrerer Gespräche offen und transparent erfolgt. Es treffe daher nicht zu, dass keine korrekte Lohnverhandlung stattgefunden habe. Zudem sei der Vorwurf der nicht berücksichtigten Erfahrung nicht haltbar.

F.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 an ihren Begehren vollumfänglich fest. Sie bringt insbesondere vor, dass keine Lohnverhandlungen stattgefunden hätten, die diesen Namen verdienten. Ausserdem bekräftigt sie ihren Standpunkt, wonach ihre nutzbare Erfahrung bei der Lohnfestsetzung hätte berücksichtigt werden müssen.

G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vorinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und stammt von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihrem Begehren auf Festsetzung eines höheren Jahreslohns nicht durchgedrungen. Sie ist demnach durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). In Rechtsprechung und Doktrin ist es indes anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, soweit die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5; 131 II 680 E. 2.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.154). Auf dem Gebiet des Personalrechts auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Angemessenheit dann eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fällen weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.160). Zurückhaltung bei der Angemessenheitsprüfung übt es ferner bei Stelleneinreihungen (vgl. die vorstehend zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts) und bei Lohnberechnungen bzw. -festsetzungen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5131/2013 E. 2 und A-2069/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 1.4.1).

3.

3.1 In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Anpassung ihres Jahreslohns per 1. Dezember 2011 in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Junior" sowie per 1. Dezember 2012 in der Funktion als "Zugverkehrsleiter Professional". Die Festsetzung des Lohns während der Ausbildung zur Zugverkehrsleiterin bestreitet sie hingegen nicht. Vorab ist zu klären, ab wann die Beschwerdeführerin Lohnansprüche überhaupt rückwirkend geltend machen kann.

3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kein direkter bundesrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung, wie dies für den Bereich der Lohngleichheitsgarantie für Mann und Frau der Fall ist. Von Verfassungs wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete Weise und innert angemessener Frist behoben wird. Was die Angemessenheit der Frist anbelangt, so darf in vertretbarer Weise berücksichtigt werden, wann sich ein Betroffener erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat. Es ist nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt zu korrigieren, in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren überhaupt gestellt worden ist. Für gewisse Bereiche, in denen eine rückwirkende Korrektur sachlich gar nicht stattfinden kann - z.B. bei bisherig befolgten rechtsungleichen Verboten -, ist diese Konsequenz selbstverständlich. Aber auch bei Lohnforderungen, die an sich rückwirkend erfüllt werden könnten, erscheint es weder stossend noch willkürlich, die unter dem Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs zu gewähren (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.7 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2069/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.1.2.1).

3.1.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren um Neufestsetzung des Jahreslohns in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Junior" erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. September 2013 vorbringt. Zwar erwähnt sie in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013, dass sie sich bereits im Rahmen des Bewerbungsprozesses gegen den Lohn nach der Zweitausbildung zur Wehr gesetzt habe. Auf diesen Zeitpunkt ist aber nicht abzustellen: Einerseits liegt es gerade in der Natur des Bewerbungsprozesses, die Lohnfrage zu diskutieren und Vorschläge anzunehmen oder abzulehnen. Andererseits kann den Akten nicht entnommen werden, dass sie diesen Lohn damals als zu tief gerügt hätte, womit es am Nachweis fehlt. Das Begehren um Neufestsetzung des Jahreslohns in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" brachte sie hingegen im Lohngespräch vom 25. März 2013 erstmals zur Sprache.

3.1.3 Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit festzustellen, dass vorliegend lediglich die Korrektur des Lohns in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" ab März 2013 in Betracht kommt. Eine rückwirkende Korrektur des Lohns in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Junior" ist hingegen nicht möglich, da dieses Begehren erstmals in der Beschwerdeschrift gestellt wurde. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin sinngemäss angerufene Art. 128 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), wonach Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von fünf Jahren verjähren, nichts zu ändern. Nach Ansicht des Bundesgerichts kann im Rahmen der Verjährungsfristen nur der Lohn bei einer nachweislich ungerechtfertigten Diskriminierung rückwirkend geltend gemacht werden, da in diesem Fall ein direkter Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Lohn besteht (BGE 131 I 105 E. 3.6). Bei ungleichen Besoldungen, die nicht geschlechtsspezifisch bedingt diskriminierend sind, gilt als Schranke das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, aus welchem sich eben gerade kein solcher Anspruch ergibt (vgl. E. 3.1.1). Auf die Festsetzung des Jahreslohns in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Junior" ist - vorbehältlich der folgenden Erwägungen - demnach nicht weiter einzugehen.

3.2 Zu prüfen bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Lohn nach Abschluss der Zweitausbildung lediglich um Fr. 4'000.- erhöht, obwohl sie ihr während des Anstellungsprozesses eine Lohnerhöhung von Fr. 5'000.- zugesichert habe. Da eine solche Zusicherung auch eine direkte Auswirkung auf die Höhe des Jahreslohns in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" hätte, ist nachfolgend darüber zu befinden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich damit rechnen durfte, dass ihr Jahreslohn nach erfolgreichem Abschluss der Zweitausbildung um Fr. 5'000.- hätte erhöht werden sollen.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der mit "Ausgangslage" betitelten Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass die Vorinstanz den Absolventen der Zweitausbildung zum Zugverkehrsleiter eine Lohnerhöhung von Fr. 5'000.-, mindestens jedoch den Basiswert des Anforderungsniveaus F, offeriere. Dieser internen Regelung entsprechend sei ihr eine Lohnerhöhung in besagter Höhe in Aussicht gestellt worden. Die Vorinstanz habe diesen Betrag jedoch auf Fr. 4'000.- reduziert und damit nicht nur ihre eigene Regelung verletzt, sondern auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.

3.2.2 Die Vorinstanz legt ihrerseits den Ablauf des Prozesses der Lohnfindung eingehend dar: So habe sie der Beschwerdeführerin in Anwendung der internen Regelung einen Jahreslohn von Fr. 56'325.- während und von Fr. 61'325.- nach der Zweitausbildung angeboten. Der Lohn wäre also nach Abschluss dieser Ausbildung um Fr. 5'000.- höher gewesen. Unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation sei ihr schliesslich ein Jahreslohn von Fr. 58'500.- während und von Fr. 62'500.- nach der Ausbildung angeboten worden, womit sie sich einverstanden erklärt habe. Der Grund für eine geringere als im ersten Vorschlag vorgesehene Lohnerhöhung liege darin, dass die ausserordentlich gewährte Erhöhung des Ausbildungslohns bei der Festsetzung des Lohns nach der Ausbildung anlehnend an die interne Regelung ausgeglichen worden sei. Der Beschwerdeführerin habe damit klar sein müssen, dass die Lohnerhöhung nach der Ausbildung Fr. 4'000.- betrage.

3.2.3 Der beschriebene Lohnfindungsprozess ist in den Vorakten dokumentiert und von der Vorinstanz glaubhaft dargelegt worden. Es lässt sich feststellen, dass lediglich der erste Vorschlag der Vorinstanz eine Lohnerhöhung von Fr. 5'000.- vorgesehen hat. Eine Zusicherung, dass der Lohn nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung um diesen Betrag erhöht werde, kann daraus nicht abgeleitet werden, da es sich um einen (unverbindlichen) Vorschlag handelte, den die Beschwerdeführerin überdies abgelehnt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verletzung der internen Regelung, welche diese Lohnerhöhung vorsehe, vor, da bereits in Abweichung der internen Regelungen ein deutlich höherer Ausbildungslohn gewährt wurde. Sodann führt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 selber aus, dass sie sich im Rahmen der Bewerbungsgespräche gegen den in Aussicht gestellten Lohnausgleich bzw. die Nivellierung nach Abschluss der Ausbildung ausgesprochen habe, da ihre Fähigkeiten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen seien. Damit ist klar, dass sie bereits vor Beginn des Anstellungsverhältnisses Kenntnis von der reduzierten Lohnerhöhung hatte und daher nicht von einer Zusicherung gesprochen werden kann.

3.2.4 Mangels erfolgter Zusicherung ist demnach bei der Prüfung der Frage, ob der Lohn in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" korrekt festgesetzt worden ist, von dem Jahreslohn auszugehen, wie er im Arbeitsvertrag vom (...) festgehalten wurde. Massgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist der GAV SBB 2011, welcher am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. 210 Abs. 2 GAV SBB 2011).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Lohn in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" sei zu tief. Eine Lohnverhandlung, wie sie Ziff. 93 Abs. 1 GAV SBB 2011 verlange, habe nicht stattgefunden, da die Vorinstanz eine solche von vornherein verunmöglicht habe, indem sie sich bei der Lohnfindung von starren internen Regelungen habe leiten lassen und den Lohn um einen fixen Betrag erhöht habe. Als Folge davon sei ihre nutzbare Erfahrung - u.a. Matura, Lehre, Berufserfahrung und der Besuch einer höheren Fachschule - gänzlich ausser Acht gelassen worden, obwohl dieses Kriterium gemäss dem GAV SBB 2011 bei der Lohnfestsetzung zu beachten sei. Damit habe die Vorinstanz den ihr zukommenden Ermessensspielraum unterschritten. Im Berufsalltag einer "Zugverkehrsleiterin Professional" sei ihre Erfahrung sehr wohl nutzbar, dies insbesondere hinsichtlich des technischen Verständnisses, des Verantwortungsbewusstseins, der Aufnahmefähigkeit sowie der Selbständigkeit. Dass die Vorinstanz bei der Lohnfestsetzung die im GAV vorgesehenen Spielräume nicht genutzt habe, zeige sich auch an ihrer Argumentation, der Lohn sei im Quervergleich zu anderen Zugverkehrsleitern stimmig. Wenn der Lohn nicht ausgehandelt werde, könne es auch keine Differenzierungen geben. Den Arbeitsvertrag habe sie schliesslich unterzeichnet, um ihre Anstellung nicht zu gefährden.

4.2 Die Vorinstanz ist hingegen der Auffassung, den Laufbahnschritt sowie die damit einhergehende Neufestsetzung des Lohns korrekt umgesetzt zu haben. Daher sei der Vorwurf der nicht berücksichtigten Erfahrung nicht haltbar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte nutzbare Erfahrung bringe in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" keinen direkten, zusätzlichen Nutzen und habe im Rahmen des Laufbahnschritts demnach keinen Einfluss auf die Neufestsetzung des Lohns. Nutzbar sei eine Erfahrung dann, wenn sie einen direkten Bezug zu der entsprechenden Tätigkeit habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Ferner liege der Lohn der Beschwerdeführerin über dem Basiswert des Anforderungsniveaus G und sei auch im internen Quervergleich stimmig.

4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 des GAV SBB 2011 hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. Nach Ziff. 92 GAV SBB 2011 definiert ein Lohnspektrum für jedes Anforderungsniveau den jeweiligen Basis- und Höchstwert für die Löhne (vgl. Abs. 1). Der Lohn muss innerhalb des zutreffenden Lohnspektrums liegen (vgl. Abs. 2). Von dieser Regel kann namentlich bei Anstellungen in den Anforderungsniveaus F oder höher nach einer Zweitausbildung gemäss Anhang 1 des GAV abgewichen werden. In diesen Fällen dürfen die Anfangslöhne den Basiswert des Anforderungsniveaus E nicht unterschreiten (vgl. Ziff. 92 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 96 Abs. 1 Bst. b GAV SBB 2011). Gemäss Ziff. 93 GAV SBB 2011 wird der Lohn beim Eintritt in die Unternehmung oder bei einem Wechsel der Funktion oder des Anforderungsniveaus im Rahmen des zutreffenden Lohnspektrums ausgehandelt. Basis bilden die Ausbildung und die nutzbare Erfahrung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der interne und externe Vergleich (vgl. Abs. 1). Die Einzelheiten und die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung werden separat geregelt (vgl. Abs. 2).

4.4 Vorliegend ist die Lohnfestsetzung im Rahmen des Laufbahnschritts von der "Zugverkehrsleiterin Junior" zur "Zugverkehrsleiterin Professional" zu prüfen. Massgeblich ist somit Ziff. 93 GAV SBB 2011, da es sich bei diesem Laufbahnschritt nicht um eine Anstellung nach einer Zweitausbildung handelt. Ziff. 93 Abs. 1 GAV SBB 2011 sieht zwar vor, dass der Lohn innerhalb des jeweiligen Lohnspektrums festzusetzen ist, die weiteren Kriterien - Ausbildung, nutzbare Erfahrung, interner und externer Vergleich - werden jedoch nicht weiter konkretisiert. Der Vorinstanz kommt somit ein grosser Ermessensspielraum bei der Lohnberechnung bzw. Lohnfestsetzung zu. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Frage, wie diese Kriterien einzeln, im Verhältnis zueinander und insgesamt zu gewichten sind und zum anderen, welche Ausbildung und welche nutzbare Erfahrung in welchem Umfang sowie welche internen und externen Vergleiche wie zu berücksichtigen sind.

Das ihr zustehende Ermessen hat die Vorinstanz pflichtgemäss auszuüben. Dies tut sie namentlich dann nicht, wenn sie ihren Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder von vornherein auf die Ermessensausübung verzichtet. In diesem Fall liegt eine rechtswidrige Ermessensunterschreitung vor. Übt sie ihr Ermessen aus, jedoch in einer Weise, die den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist, ist ihr Entscheid zwar nicht rechtswidrig, aber unangemessen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 26 Rz. 11 ff.).

4.5 Wie bereits dargelegt (E. 4.1) ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen unterschritten, da diese bei der Lohnfestsetzung die nutzbare Erfahrung nicht berücksichtigt habe.

Aus den Akten ergibt sich, dass am 25. März 2013 die Lohnsituation der Beschwerdeführerin zwischen ihr, ihrer Vertreterin sowie der Vorinstanz diskutiert wurde. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Vertreterin rügten dabei den Lohn als zu tief und machten geltend, aufgrund des Alters, der erweiterten Sprachkompetenzen, der Matura wie auch des Studiums sei der Lohn höher festzusetzen. In der Folge prüfte die Vorinstanz ihr Anliegen und am 23. April 2013 fand ein weiteres Gespräch zwischen ihr und der Vertreterin statt. Wie Letztere in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2013 ausführt, erläuterte die Vorinstanz anlässlich dieses Gesprächs ein weiteres Mal umfassend, weshalb die Lohnfestsetzung trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin korrekt sei.

Im Rahmen dieser Gespräche wurde die Lohnsituation der Beschwerdeführerin und damit auch die Frage, ob die von ihr geltend gemachten individuellen Kriterien lohnerhöhend zu berücksichtigen seien, eingehend besprochen. Die Vorinstanz verneinte diese Frage jedoch und legte die Gründe dafür dar. Dass sie die vorgebrachten und allfällige weitere individuelle Kriterien im Sinne von Ziff. 93 Abs. 1 GAV SBB 2011 wegen des von ihr bei diesem Laufbahnschritt grundsätzlich angewandten Systems zur Lohnfestsetzung aus prinzipiellen Gründen von vornherein nicht berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Demnach kann auch nicht gesagt werden, sie habe den ihr nach dieser Bestimmung zukommenden Ermessensspielraum hinsichtlich der nutzbaren Erfahrung von vornherein eingeschränkt und sich nicht auf eine Lohnverhandlung unter Einbezug dieser Kriterien eingelassen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin unterschritt sie somit weder ihren Ermessensspielraum, noch verhinderte sie eine Aushandlung des Lohns, so wie es Ziff. 93 GAV SBB 2011 vorschreibt.

4.6 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz - wie dies die Beschwerdeführerin implizit vorbringt - ihr Ermessen unzweckmässig ausgeübt hat. Dabei auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 2).

4.6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die geltend gemachte Erfahrung der Beschwerdeführerin keinen direkten, zusätzlichen Nutzen bringe für die Tätigkeit als "Zugverkehrsleiterin Professional". Zudem sei ihr festgesetzter Jahreslohn im Quervergleich mit anderen Zugverkehrsleitern stimmig.

In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 führt die Vorinstanz weiter aus, gemäss Stellenbeschreibung der Funktionen "Zugverkehrsleiter-Anwärterin" und "Zugverkehrsleiterin Junior" - und, obwohl von ihr nicht erwähnt, auch der Funktion "Zugverkehrsleiterin Professional" - würden eine anerkannte Berufslehre sowie Kenntnisse zweier Landessprachen als Mindestanforderungen gelten. Die Matura werde als gleichwertige Ausbildung anerkannt und sei demnach eine Alternative zur Berufslehre. Daher seien diese von der Beschwerdeführerin eingebrachten Kriterien keine ausserordentlich gemachten Erfahrungen. Im Übrigen hätten weder der Besuch einer höheren Fachschule noch die Familienpause einen Einfluss auf die Lohnfestsetzung, da diese Erfahrungen in der Funktion als "Zugverkehrsleiterin Professional" keinen direkten, zusätzlichen Nutzen bringen würden.

Eine weiter differenzierte, mitarbeiterbezogene Bewertung der Erfahrung mit unterschiedlicher Lohnfestsetzung sei sodann aufgrund des gleichen Wissensstands und der direkt nutzbaren Erfahrungen aus der Ausbildung zur Zugverkehrsleiterin nicht umsetzbar. Die Gleichbehandlung innerhalb der Personenkategorie wäre auf diese Weise nicht mehr zu gewährleisten. Im Weiteren könne bei grossen Personenkategorien - wie jener der Zugverkehrsleiter - der Verhandlungsspielraum nach Ziff. 93 GAV SBB 2011 zur Einschränkung individuell unterschiedlicher Lohnverhandlungsergebnisse in objektiv vergleichbaren Situationen durch übergeordnete Lohnfindungskonzepte eingeschränkt werden.

Schliesslich führt sie aus, die von der Beschwerdeführerin genannten Fähigkeiten (Selbständigkeit, Aufnahmefähigkeit, Verantwortungsbewusstsein) gehörten zum Profil einer "Zugverkehrsleiterin Professional". Gute Leistungen aufgrund ihrer Kompetenzen würden in die jährliche Personalbeurteilung einfliessen und könnten ihre weitere berufliche Laufbahn beschleunigen.

4.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, ihre Erfahrung - Matura, Berufslehre und -erfahrung, Familienpause, Besuch einer höheren Fachschule [...]) - sei im Berufsalltag einer "Zugverkehrsleiterin Professional" sehr wohl von zusätzlichem Nutzen. Sie verfüge nachgewiesenermassen über technisches Verständnis, welches ihr erlaube, Stellwerkstörungen schneller zu erkennen und lösungsorientiert zu reagieren. Dies diene nicht nur der Sicherheit, sondern auch einem optimalen Störungsmanagement. In ihrer Erfahrung manifestiere sich zudem ihr Verantwortungsbewusstsein sowie ihre Selbständigkeit und Aufnahmefähigkeit. Konkrete Vorteile würden ausserdem ihre sehr guten Französischkenntnisse bringen, wie dies der Einsatz in X._______ gezeigt habe.

Als problematisch erachte sie im Weiteren das Vorbringen der Vorinstanz, eine weitergehend differenzierte Lohnfestlegung sei aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich. Damit bestätige die Vorinstanz, dass sie ungleiche Situationen und Sachverhalte gleich behandle bzw. gleich behandeln wolle, was aber unzulässig sei. Daher sei es schliesslich nicht verwunderlich, dass die Quervergleiche mit anderen Zugverkehrsleitern stimmig seien. Es könne keine Differenzierung geben, wenn die Spielräume, welche der GAV SBB 2011 für die Lohnfestsetzung vorsehe, nicht genutzt würden.

4.6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Matura (Schwerpunktfach Physik, Anwendungen der Mathematik), die Berufslehre sowie der Besuch einer höheren Fachschule während eines Semesters einen direkten, zusätzlichen Nutzen bringen sollten für die Tätigkeit als "Zugverkehrsleiterin Professional". Aus der Stellenbeschreibung geht hervor, dass der Abschluss einer anerkannten Berufslehre oder alternativ die Matura als Mindestanforderungen für die Tätigkeit als Zugverkehrsleiterin gelten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Anforderungen kumulativ erfüllt, ergibt sich demnach noch kein direkter, zusätzlicher Nutzen. Einen solchen lässt sich auch nicht aus dem Verweis auf die damit unter Beweis gestellten Fähigkeiten bzw. Eigenschaften (Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Aufnahmefähigkeit) ableiten. Da diese in der Stellenbeschreibung hauptsächlich als Mindestanforderungen aufgeführt sind, handelt es sich dabei gerade nicht um zusätzliche, d.h. über diese Anforderungen hinausgehende Fähigkeiten bzw. Eigenschaften.

Gleiches gilt hinsichtlich der Französischkenntnisse. Vorausgesetzt für die Tätigkeit als "Zugverkehrsleiterin Professional" werden gemäss Stellenbeschreibung Kenntnisse zweier Landessprachen. Daher kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer deutschen Muttersprache auch über (sehr gute) Französischkenntnisse verfügt, nicht auf einen direkten, zusätzlichen Nutzen geschlossen werden; vielmehr erfüllt sie damit das Anforderungsprofil.

Ein zusätzlicher Nutzen kann weiter auch nicht aus der knapp zweijährigen Berufserfahrung als technische Mitarbeiterin abgeleitet werden. Gemäss dem Arbeitszeugnis ihrer vormaligen Arbeitgeberin gehörten unter anderem die Verkabelung von Maschinengruppen sowie administrative Arbeiten zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. In ihrer jetzigen Funktion ist sie insbesondere für die Überwachung, das Disponieren und Lenken der Züge zuständig. Aufgrund dieser deutlich unterschiedlichen Aufgabenbereiche geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass auch die eingebrachte Berufserfahrung nicht von einem direkten, zusätzlichen Nutzen ist. Gleiches gilt für die Beurteilung der Familienpause. Auch bezüglich dieser ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, inwiefern sie für die Ausübung ihrer Funktion von direktem, zusätzlichem Nutzen sein soll.

4.6.4 Dass die Vorinstanz angesichts des Fehlens eines erkennbaren direkten, zusätzlichen Nutzens die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Erfahrung nicht lohnerhöhend berücksichtigt hat, liegt in ihrem Ermessen nach Ziff. 93 GAV SBB 2011. Ihr Entscheid ist nachvollziehbar und erscheint unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung bei der Angemessenheitsprüfung auch nicht als unzweckmässig bzw. unangemessen. Die Lohnfestsetzung der Vorinstanz ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.6.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dies gilt zunächst für ihren Einwand, die Vorinstanz schliesse in unzulässiger Weise eine weitergehende Differenzierung bei der Lohnfestsetzung aus Gründen der Gleichbehandlung aus. Zwar ist nicht gänzlich klar, ob die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 unter Verweis auf den gleichen Wissensstand und die (gleiche) direkt nutzbare Erfahrung aus der Ausbildung zum Zugverkehrsleiter in grundsätzlicher Weise verneint, dass eine weiter differenzierte Lohnfestsetzung mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar sei (vgl. E. 4.7.1). Dies braucht jedoch nicht weiter geklärt zu werden. Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nutzbare Erfahrung nicht massgeblich ist, durfte die Vorinstanz den Lohn - ungeachtet ihres Standpunktes in der erwähnten Frage - ohne Berücksichtigung dieser Erfahrung festsetzen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung geht sie denn auch nicht auf diese Frage ein.

Nicht wesentlich ist sodann, ob der interne Quervergleich aussagekräftig ist. Dies wäre lediglich dann relevant, wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte nutzbare Erfahrung grundsätzlich als einschlägig qualifiziert, deren Berücksichtigung mit Verweis auf den internen Quervergleich jedoch abgelehnt hätte. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Frage, ob bei grossen Personenkategorien wie jener der Zugverkehrsleiter der Verhandlungsspielraum gemäss Ziff. 93 GAV SBB 2011 eingeschränkt werden darf. Auch dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die geltend gemachte nutzbare Erfahrung in der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, wird dieses Argument in der Verfügung doch nicht einmal erwähnt.

Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass der Jahreslohn der Beschwerdeführerin mit Fr. 65'500.- deutlich über dem Basiswert des Anforderungsniveaus G (Fr. 63'315.-) liegt. Zu begründen ist dies mit dem wesentlich höheren als nach den internen Regelungen vorgesehenen Ausbildungslohn, womit die Vorinstanz verhindern wollte, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer damaligen Tätigkeit eine Lohneinbusse erlitten hätte. Auch angesichts dieses Umstands kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unzweckmässig ausgeübt.

4.7 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das ihr nach Ziff. 93 Abs. 1 GAV SBB 2011 zukommende Ermessen nicht fehlerhaft oder unzweckmässig ausgeübt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

5.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5181/2013
Date : 02. Mai 2014
Published : 13. Mai 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Begehren um Neufestsetzung des Lohnes


Legislation register
BGG: 42  82  83  85
BPG: 2  15  34  36
BV: 8
OR: 128
SBBG: 15
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  64
BGE-register
131-I-105 • 131-II-680 • 139-I-72
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