Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2204/2014
Urteil vom 2. April 2015
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
A._______,geboren (...),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2007 wurde mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 13. März 2009 abgelehnt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses am 14. Mai 2009 nicht eingetreten.
B.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach und berief sich dabei auf sein exilpolitisches Engagement. Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie Fotos von einer Veranstaltungsteilnahme ein.
Er wurde am 19. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 (Eröffnung am 26. März 2014) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Als Beweismittel wurden Aktennotizen des Amts für Polizeiwesen des Kantons B._______ und ein Flugblatt einer Kundgebung eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut, ordnete lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 28. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Teilnehmerliste einer Veranstaltung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Es sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. So sei er Mitglied der verbotenen Oppositionspartei Sudan Liberation Movement (SLM). Als solches habe er an verschiedenen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime teilgenommen. Am (...) 2012 habe er als Mitglied des Darfour Peace and Development Center (DFEZ) an der (Veranstaltung) teilgenommen. Im (...) 2013 habe er an einer weiteren Demonstration teilgenommen und habe ein Protestschreiben an den sudanesischen Botschafter überbracht.
Der Konflikt in der Darfurregion zwischen den Rebellen und den Regierungstruppen sei weiterhin im Gange. Dabei liefere sich das SLM, welchem der Beschwerdeführer angehöre, an der Seite des Justice and Equality Movement (JEM) heftige Kämpfe, und Repressionen gegen Personen, welche die Rebellen unterstützen würden, seien allgemein bekannt. Es werde auch berichtet, dass abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr in den Sudan gefoltert oder getötet worden seien. Er sei bereits im Jahre 2006 aus dem Sudan ausgereist und gehöre der Ethnie der Fur an. Sodann sei er bereits in der Heimat politisch tätig gewesen, wodurch er den Behörden bekannt sei. Die sudanesische Regierung lasse exilpolitische Aktivitäten von Asylbewerbern überwachen. Aufgrund seines politischen Profils sowie des Umstands, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei er bei einer Rückkehr konkret gefährdet. Er verfüge auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative und sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des SLM Schweiz vom (...), eines des SLM Frankreich vom (...) und Fotos, die ihn an der Veranstaltung in D._______ vom (...) 2012 zeigen, ein.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Akten vermöchten nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches für den sudanesischen Geheimdienst erkennbares exilpolitisches Profil hinzudeuten. Der Beschwerdeführer sei zwar Mitglied des SLM, doch handle es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit mit prägnantem Profil, sondern um einen der zahlreichen Mitläufer an den beiden Anlässen (...) 2012 und (...) 2013. Er gehöre nicht dem harten Kern der aktiven Oppositionellen an, für welchen sich die sudanesische Regierung interessieren könnte. Er sei nicht in der Lage, über seine Aktivitäten in der Schweiz zu berichten. So kenne er die auf den eingereichten Fotos abgebildeten Personen kaum und habe weder deren vollständige Namen noch deren genaue Funktion gekannt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, den Namen der Organisation zu nennen, als deren Mitglied er (an der Veranstaltung) teilgenommen habe. Ferner habe er keine Angaben über das Schreiben an den sudanesischen Botschafter machen können und habe sich nicht einmal daran erinnern können, wer es unterzeichnet habe. Das BFM stelle sich daher auf den Standpunkt, dass der sudanesische Staat selbst wenn er von den Aktivitäten Kenntnis hätte, kein Interesse am Beschwerdeführer hätte, da sich für einen externen Beobachter schlichtweg der Eindruck aufdränge, die Aktivitäten seien Inszenierungen, deren Zielpublikum nicht die sudanesischen, sondern die schweizerischen Behörden seien, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Es gebe schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass im Sudan aufgrund der Aktivitäten in der Schweiz irgendwelche behördlichen Massnahmen eingeleitet worden wären.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer sei öffentlich an Sitzungen und Demonstrationen politisch in Erscheinung getreten und stehe als Mitglied des SLM mit dem Parteiverantwortlichen E._______ persönlich in Kontakt. Es sei daher davon auszugehen, die sudanesischen Behörden hätten Kenntnis seiner Gesinnung, seiner Identität und seiner Aktivitäten. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass Persönlichkeiten wie E._______ umfassend überwacht würden, und der Beschwerdeführer durch seinen Kontakt zu diesem noch weiter ins Interesse des Geheimdienstes gerückt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits in der Heimat politisch aktiv gewesen sei. Seine Vorfluchtgründe seien zwar vom BFM, nicht aber vom Bundesverwaltungsgericht für unglaubhaft befunden worden, da dieses gar nicht materiell über den Fall entschieden habe. Er gehöre überdies der ethnischen Minderheit der Fur an, welche im Sudan kollektiv verfolgt werde. Diese Volkszugehörigkeit mache ihn in den Augen der Behörden besonders verdächtig. Aus einer Aktennotiz der (kantonalen) Behörden gehe hervor, dass im Rahmen der Papierbeschaffung betreffend den Beschwerdeführer Kontakt mit den sudanesischen Behörden und insbesondere dem Konsul stattgefunden habe. Eine der Aufgaben des Konsuls bestehe darin, Informationen über Exilpolitiker an den Geheimdienst weiterzuleiten. Durch diesen Kontakt habe sich die Gefährdung des Beschwerdeführers somit massgeblich erhöht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur besonders exponierte Kadermitglieder von Exilorganisationen gefährdet, sondern alle Personen, welche der Opposition zugehören oder der Zugehörigkeit verdächtigt würden. Bei einer Rückkehr in den Sudan bei längerer Landesabwesenheit sei mit einem Verhör durch die Sicherheitsbehörden zu rechnen, anlässlich welchem auch Fragen zu allfälligen Kontakten zur Auslandopposition gestellt würden. Es reiche in casu somit aus, dass der Beschwerdeführer eine wiederholte Teilnahme an Kundgebungen und eine Verbindung zu hochrangigen Exponenten habe glaubhaft machen können. Eine Zugehörigkeit zum harten Kern sei nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ethnie sowie seiner Vorfluchtgründe.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer erneut behauptete Tätigkeit für die Sudan Liberation Army (SLA) im Heimatstaat sei im Asylentscheid vom 13. März 2009 rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden. Er verfüge über kein exilpolitisches Profil, welches ihn in den Fokus der Behörden rücken könnte. Dies gelte auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR im Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014, 58802/12, da sich die betreffenden exilpolitischen Tätigkeiten erheblich unterscheiden würden. Ohnehin handle es sich um ein Einzelurteil, welches nicht losgelöst vom konkreten Einzelfall als Grundsatzurteil für sämtliche in der Schweiz exilpolitisch tätigen Sudanesen herangezogen werden könne. Schliesslich sei es - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in einer Region ausserhalb Darfurs niederzulassen.
4.5 In der Replik wurde diesen Erwägungen entgegnet, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher noch nie inhaltlich mit der Glaubhaftigkeit der politischen Tätigkeit im Sudan auseinandergesetzt. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit gehe sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR davon aus, dass nicht nur besonders exponierte Personen bei einer Rückkehr gefährdet seien, sondern alle Personen, die der Opposition angehören oder der Zugehörigkeit verdächtigt würden. Entgegen der Auffassung des BFM würden die glaubhaft dargelegten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine Verbindungen zu hochrangigen Exponenten zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe ausreichen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer reichte sein erstes Asylgesuch im Februar 2007 ein. Die erstinstanzliche ablehnende Verfügung erging im März 2009 und der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte im Mai desselben Jahres. Damals befand sich der Darfur-Konflikt in seiner zweiten Phase, welche nicht mehr dem in den Jahren 2003 und 2004 geprägten Schema von arabischen Milizen versus nichtarabische Gruppen entsprach und in welcher die Kämpfe zwischen rivalisierenden Rebellengruppen zunahmen. Zwischen 2008 und 2010 betraf die meiste Gewalt in Darfur arabische Gruppen (vgl. zu den Phasen des Darfur-Konflikts BVGE 2013/51 E. 9.3.2).
5.2 Das zweite, vorliegend zu beurteilende Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im April 2012 eingereicht, als sich der Konflikt in seiner vierten Phase befand, in welcher sich das ursprüngliche Schema des Darfur-Konflikts, nämlich "arabische Gruppen" versus "nichtarabische Gruppen", in neue Konflikte mit einer hohen Anzahl an Teilnehmern aufgeteilt hat (vgl. BVGE 2013/51 E. 9.3.2).
5.3 Gemäss jüngster Rechtsprechung des EGMR verschlechtere sich die Lage im Sudan zusehends. Im Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O., wurde festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für politische Opponenten gelte (vgl. ebd. E. 39 und 40). Diese Feststellung wurde im Urteil A.A. gegen Frankreich vom 15. Januar 2015, 18039/11, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlimmert habe (vgl. ebd. E. 55). In beiden Urteilen wurde zudem festgehalten, dass nicht nur Oppositionelle mit herausragendem Profil gefährdet seien, sondern auch Personen, welche bloss verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition aufzuweisen (vgl. Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz, a.a.O. E. 43 sowie Urteil A.A. gegen Frankreich, a.a.O. E. 56). Überdies würde bereits der Umstand, nicht arabischer Ethnie zu sein, ein nicht unerhebliches Risiko einer Verfolgung darstellen (vgl. Urteil A.A. gegen Frankreich, a.a.O. E. 58).
5.4 Die angefochtene Verfügung setzt sich nur ungenügend mit der seit dem ersten, lange zurückliegenden Asylverfahren eingetretenen veränderten Situation im Sudan, insbesondere in der Region Darfur, und der vom EGMR skizzierten Verschärfung der allgemeinen Lage sowie derjenigen für Personen nichtarabischer Ethnie auseinander. So stellt sich im Lichte dieser Veränderungen nicht nur die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Heimat gefährdet ist, sondern auch inwiefern die veränderte Situation im Heimatland objektive Nachfluchtgründe darstellen könnte oder Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermöchte. In der angefochtenen Verfügung ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Vorinstanz mit der veränderten Lage und den damit zusammenhängenden, soeben genannten Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Somit erweist sich die Sachverhaltsfeststellung wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. März 2014 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
5.6 Im Sinne einer Klarstellung sei abschliessend noch bemerkt, dass über die Vorfluchtgründe rechtskräftig befunden wurde und diese daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder vom SEM noch vom Gericht erneut zu prüfen sind.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: