Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5623/2015

Urteil vom 2. März 2017

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

1. A._______, geboren am (...),

Jordanien,

2. B._______, geboren am (...),

Syrien,

3. C._______, geboren am (...),

Jordanien,
Parteien
4. D._______, geboren am (...),

Jordanien,

5. E._______, geboren am (...),

Jordanien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit ihren gemeinsamen Kindern, verliessen eigenen Angaben zufolge Syrien am 15. Februar 2014 und reisten auf dem Land- sowie Luftweg über den Libanon und die Türkei am 20. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 26. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 wurden am 5. Juni 2014 summarisch zu ihrer Person und den Ausreisegründen befragt sowie am 13. April beziehungsweise 21. Mai 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer 4 wurde am 22. Juni 2015 ebenfalls vertieft zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten dabei im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten im Jahr [90er Jahre] in Damaskus geheiratet und vier gemeinsame Kinder. Ihr [ältestes Kind] (F._______, N [...]) lebe derzeit in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer 1 sei Palästinenser sowie jordanischer Staatsangehöriger. Er sei im Camp G._______ in Damaskus, Syrien, geboren und aufgewachsen. In Damaskus habe er auch studiert und sei später [Tätigkeit] tätig gewesen. Das Camp habe er am (...) 2012, sprich einen Tag nachdem es beschossen worden sei, verlassen. Er und seine Familie hätten dabei ihr Haus verloren und seien deshalb zu seinen Schwiegereltern gezogen, wo sie bis zum 15. Februar 2014 geblieben seien. Am 5. Juni 2013 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sein Bruder und er (...) durch den Geheimdienst (...) festgenommen worden seien. Man habe ihnen die Hemden über den Kopf gezogen und sie dann in zwei Wagen getrennt mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er beschimpft und unter Anwendung von massiver Gewalt befragt worden sei. Man habe ihn bezichtigt, Terroristen unterstützt zu haben, indem er [Tätigkeit]. Am 5. August 2013 sei es ihm dann mit Hilfe von Beziehungen und durch Zahlung von Lösegeld in der Höhe von 1,5 Millionen syrischer Lira (etwa 10'000 US-Dollar) gelungen, sich freizukaufen. Anschliessend sei er unter verstärkter Beobachtung des syrischen Geheimdienstes gestanden. Er habe zwar ein Papier erhalten, auf welchem vermerkt worden sei, dass seine Situation in Ordnung sei; jedoch sei auf dem Papier auch festgehalten worden, dass sein Name auf der Kontrollliste stehe. Zudem habe er durch einen Bekannten erfahren, dass die Sicherheitsbehörden erklärt hätten, er und sein Bruder würden zwar unter Beobachtung stehen; allerdings würden sie nicht an den jordanischen Geheimdienst ausgeliefert werden. Diese Aussage habe der Beschwerdeführer dennoch als Drohung wahrgenommen. In der Folge habe er erneut [Tätigkeit] und sei weiterhin unter strikter Beobachtung gestanden. Aus diesem Grund habe er auch bereits Vorkehrungen getroffen gehabt, um sich gemeinsam mit seiner Familie im Ausland in Sicherheit zu bringen. Im Übrigen sei auch sein Sohn (der Beschwerdeführer 4) kurz vor ihrer Ausreise wegen des Vorwurfs, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, von den Sicherheitsbehörden festgenommen und geschlagen worden. Er habe seinen Sohn schliesslich freikaufen können. Zuvor seien seine Ehefrau und seine Tochter (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3) bei einem Checkpoint belästigt worden. Schliesslich sei er hauptsächlich zur Papierbeschaffung in Jordanien gewesen - letztmals im Jahr 2013. Es sei stets eine Qual gewesen, dorthin zu reisen, zumal er jedes Mal zur Geheimdienststelle gebracht worden sei, wo man ihn ausgefragt habe, ob er politisch aktiv gewesen sei. Er habe bei den Befragungen immer Angst gehabt, da sein Vater in Jordanien im Zusammenhang mit dessen Parteizugehörigkeit
Probleme gehabt habe. In Jordanien verfüge er im Übrigen über keine Verwandten. [Geschäftstätigkeit].

Die Beschwerdeführerin 2 sei syrische Staatsangehörige und stamme aus Damaskus. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe sie an der Universität (...) studiert, jedoch das Studium abgebrochen, und nebenher (...) gearbeitet. Später sei sie Hausfrau gewesen. Sie habe bis am (...) 2012 im Lager G._______ in Damaskus gelebt und sei in der Folge mit ihrer Familie, da sie ihr Haus verloren hätten, zu ihren Eltern gezogen, wo sie bis zur Ausreise am 15. Februar 2014 geblieben seien. Einerseits sei sie aufgrund der schlechten Sicherheitslage aus Syrien ausgereist; andererseits sei sie unter verstärkter Beobachtung des syrischen Regimes gestanden, da sie intern Vertriebenen im Lager geholfen habe. Im (...) 2013 seien sie und mehrere ihrer Verwandten mitten in der Stadt von bewaffneten Personen auf der Strasse angehalten und bedroht worden; dabei seien einige ihrer Verwandten entführt worden; sie habe seither keine Nachricht über deren Verbleib. Sie selbst sei bei diesem Überfall unbeschadet davongekommen. Ende 2013 sei sie ferner mit ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 3) an einer Strassensperre angehalten worden, wobei es beinahe zu einem Übergriff gekommen sei. Man habe sie beide nur gehenlassen, weil zufälligerweise weitere Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Ausserdem sei ihr Sohn (der Beschwerdeführer 4) etwa zehn Tage vor ihrer Ausreise festgenommen worden. Man habe ihn nur nach Zahlung von Schmiergelder freigelassen.

Die Beschwerdeführerin 3 sei Palästinenserin und jordanische Staatsangehörige. Sie sei im Lager G._______ in Damaskus geboren und aufgewachsen. Sie habe die Schule im Verlauf des Bürgerkriegs aufgrund der andauernden Explosionen und Luftangriffe jedoch nicht mehr besuchen können. Am (...) 2012 habe sie mit ihrer Familie das Lager verlassen und sei zu den Grosseltern gezogen, wo sie bis am 15. Februar 2014 gelebt hätten. Ende 2013 habe man sie mit ihrer Mutter an einer Strassensperre angehalten. Als die Kontrollorgane gesehen hätten, dass sie Jordanierin sei, habe man sie in eine Kabine gebracht, wo man versucht habe, sich an ihr zu vergreifen. Ihre Mutter habe draussen warten müssen, wobei auch sie belästigt worden sei. Da zufälligerweise weitere Autos die Kontrollstelle passiert hätten, sei es aber nicht zu einem Übergriff gekommen. Im Übrigen seien auch ihre Brüder an einer Strassensperre festgenommen worden. Auch ihr Vater und ihr Onkel seien einmal verhaftet worden.

Der Beschwerdeführer 4 sei Palästinenser sowie jordanischer Staatsangehöriger. Er sei in Damaskus geboren und sei im Lager G._______ aufgewachsen. Im (...) 2012 habe er mit seiner Familie - nachdem ihr Haus zerstört worden sei - das Lager verlassen und sei zu den Grosseltern gezogen. Er habe die Schule bis zum Ereignis vom 5. Februar 2014 besucht. An diesem Tag sei er, als er mit Freunden unterwegs gewesen sei, von syrischen Sicherheitsleuten angehalten und festgenommen worden. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, und sein Handy durchsucht. Er sei dabei auch geschlagen worden. Anschliessend habe man seinen Vater kontaktiert, welcher eine grosse Summe Geld für seine Freilassung bezahlt habe. Schliesslich seien auch sein Bruder und sein Vater einmal verhaftet worden.

Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: jordanische Reisepässe der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 (der Beschwerdeführer 5 ist im Reisepass seines Vaters bzw. des Beschwerdeführers 1 eingetragen), syrischer Reisepass der Beschwerdeführerin 2, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Führerschein, diverse Dokumente betreffend Schulbesuche und Studium, Handelsregisterauszüge, Bestätigungsschreiben von UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) betreffend zerstörtes Wohneigentum vom 13. August 2013, Registrierungskarte des UNRWA für Palästinenser vom 21. Januar 2013 sowie Freilassungsbestätigung des Polizeipräsidiums in Damaskus vom 5. August 2013. Zudem wurden Dokumente betreffend den Vater des Beschwerdeführers 1 eingereicht.

B.
Mit Verfügung vom 10. August 2015 - eröffnet am 12. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die Wegweisung aus der Schweiz.

Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es insbesondere fest, der Beschwerdeführer 1 und seine Kinder (die Beschwerdeführenden 3, 4 und 5) seien im Besitze von jordanischen Reisepässen. Obschon der Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge lediglich zur Ausstellung dieser Pässe in Jordanien gewesen sei und ansonsten alle gemeinsam stets in Syrien gelebt hätten, sei hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 (sowie 5) geltend gemachten Probleme in Syrien festzuhalten, dass für die Beurteilung ihres Asylgesuchs jene Verfolgungsmassnahmen irrelevant seien, die sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen würden, erlitten hätten. Zwar seien gemäss dem Wortlaut von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt hätten, aufgrund einer in der Bestimmung aufgezählten Gruppenzugehörigkeit verfolgt würden oder eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" gelte indessen - in Analogie zur Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) - nur für staatenlose Personen, zumal diese kein Heimatland hätten. Da der Beschwerdeführer 1 und seine Kinder jordanische Staatsangehörige und mithin nicht staatenlos seien, komme dieser Zusatz in ihrem Fall nicht zu Anwendung. Asylvorbringen in Bezug auf Syrien wären einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie auch in Jordanien zu einer Verfolgungssituation führen würden. Den Aussagen der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 seien indes keine solchen Hinweise zu entnehmen, wonach sie aufgrund der geltend gemachten Probleme mit den syrischen Regimeangehörigen respektive Geheimdienstagenten auch in Jordanien entsprechende Nachteile zu befürchten hätten. Gemäss eigenen Angaben hätten sie nie in Jordanien gelebt; der Beschwerdeführer 1 sei lediglich einige Male dorthin gereist, um Identitätsdokumente zu besorgen. Demnach würden sie auch keine asylrelevante Verfolgung durch die jordanischen Behörden geltend machen. Nach dem Gesagten könne im Übrigen darauf verzichtet werden, auf die geschilderten Ereignisse in Syrien ausführlicher einzugehen oder diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, welche syrische Staatsangehörige sei, sei festzuhalten, dass die schwierigen Lebensumstände in Syrien und die damit einhergehenden Behelligungen von der Vorinstanz keinesfalls verkannt würden. Dennoch würden die von ihr geschilderten Kontrollen durch die syrische Armee keine gezielte, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsmassnahme darstellen. Vielmehr seien zahlreiche Menschen in Syrien in gleichem Masse von der schlechten Sicherheitslage betroffen und würden unter kriegsbedingten Kontrollen sowie Schikanen leiden. Ihre diesbezüglichen Vorbringen müssten demnach unter die derzeit herrschende schwierige Situation in Syrien subsumiert werden. Gleiches gelte für den vorgetragenen Überfall, bei dem sie nicht zu Schaden gekommen sei. Auch hier könne kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erblickt werden.

C.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte Folgendes: Es sei den Beschwerdeführenden vollumfänglich Einsicht in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (nachfolgend: VA-Antrag; Akte A33/2) zu gewähren; eventualiter sei das rechtliche Gehör zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen; nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. August 2015 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. August 2015 aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen sowie vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; die Beschwerdeführenden seien weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Übrigen wurde im Text der Beschwerdeeingabe (S. 28 Art. 69) um Ansetzung einer angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel" ersucht, falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet würden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Beschwerdeführenden keine Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A33/2) gewährt und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Zudem habe es die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Weiter habe es den Umstand nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden sich seit über einem Jahr bereits in der Schweiz aufhalten würden, gut integriert seien, palästinensischer Herkunft seien und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hätten. Im Übrigen habe das Staatssekretariat mit keinem Wort den Bruder des Beschwerdeführers 1 (N [...]) erwähnt, dessen Familie (aufgrund der Schwägerin des Beschwerdeführers 1) in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.

Ferner wurde gerügt, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei verletzt worden. Namentlich würden die vom SEM nicht gewürdigten eingereichten Beweismittel die menschenverachtende Haft in Syrien sowie die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden in Damaskus belegen. Zudem würden sie die Tatsache beweisen, dass alle Beschwerdeführenden in Syrien geboren sowie aufgewachsen seien und dieses Land demnach klar ihre Heimat sei. Auch sei zwingend auf das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel Nr. 2 (A7) zu verweisen; dabei handle es sich um eine Bestätigung der UNRWA, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer 1 palästinensischer Volkszugehörigkeit sei, in Damaskus geboren und dies sein Heimatort sei. Gemäss einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien laut dem syrischen Gesetz Nr. 260 vom 7. Oktober 1956 zum rechtlichen Status der registrierten palästinensischen Flüchtlinge Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses auf syrischem Gebiet wohnhaft gewesen seien, im Hinblick auf das Recht auf Arbeit, Handel und Militärdienst als Syrer zu betrachten; palästinensische Flüchtlinge könnten die syrische Staatsangehörigkeit jedoch nicht erwerben (SFH, Syrien: Status von palästinensischen Flüchtlingen, Bern, 7. Oktober 2009). Der Beschwerdeführer 1 und seine Kinder (Beschwerdeführende 3, 4 und 5) seien zwar im Besitze der jordanischen Staatsangehörigkeit; sie könnten jedoch keinen effektiven Schutz des jordanischen Staates erwarten. Ohnehin hätten sie überhaupt keinen Bezug zu diesem Land - sie hätten in Jordanien keinerlei Verwandte, die Kinder seien gar nie dort gewesen und für den Beschwerdeführer 1 sei die Reise dorthin immer eine Qual gewesen -, so dass Jordanien nicht als ihre Heimat gelten könne. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 nur aus administrativen Gründen nach Jordanien gereist beziehungsweise er sei nur dorthin gefahren, wenn es sich nicht habe vermeiden lassen. Jordanien wolle im Übrigen keine Palästinenser aus Syrien aufnehmen und erachte sie als eine politische und keine humanitäre Frage. Das Land sei ihnen gegenüber sehr negativ eingestellt, wobei auch die Rechte der Palästinenser mit einer jordanischen Staatsbürgerschaft eingeschränkt würden (vgl. undatierten Bericht von Ulrich W. Sahm, Palästinensische Flüchtlinge unerwünscht). Da aufgrund des Gesagten die Beschwerdeführerin 2 de iure und die übrigen Beschwerdeführenden de facto als syrische Staatsangehörige zu betrachten seien, müssten die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Bezug auf Syrien berücksichtigt werden. Das SEM beschränke sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
asylrelevant. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - hätte durchführen müssen, zumal es seit der Asylgesuchseinreichung bis zur Durchführung der Anhörung rund ein Jahr habe ungenutzt verstreichen lassen.

Im Übrigen habe das Staatsekretariat hinsichtlich der Vorfluchtgründe weder erwähnt noch geprüft, dass der Beschwerdeführer 1 in Jordanien vom Geheimdienst verhört worden sei und die Familie begründete Furcht habe, in Jordanien massiven Nachteilen ausgesetzt beziehungsweise aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer 1 sei als syrischer Palästinenser sowie aufgrund der politischen Probleme seines Vaters und Grossvaters mehrfach vom jordanischen Geheimdienst festgenommen und verhört worden. Sodann habe das SEM nicht erwähnt, dass er ein Gegner des syrischen Regimes sei, nur auf Bewährung freigelassen worden sei und die syrischen Behörden gedroht hätten, ihn und seine Familie an den jordanischen Geheimdienst auszuliefern. Daneben sei in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nirgends festgehalten, dass er ebenso wegen seiner jordanischen Staatszugehörigkeit vermehrt unter Beobachtung der syrischen Behörden gestanden sei. Auch habe das Staatsekretariat nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bei einem Vorfall an der Strassensperre verstärkt bedrängt worden seien, weil letztere keinen Ausweis auf sich getragen habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin 2 unter verstärkter Beobachtung des syrischen Regimes gestanden, weil sie intern Vertriebenen und Flüchtlingen im Lager geholfen habe. Sie habe sich stark exponiert und diese Tätigkeit ausgeübt, ohne zumindest einen gewissen Schutz durch eine offizielle Organisation erhalten zu haben. Sie sei bei ihrer Arbeit beobachtet und insbesondere von Personen angefeindet worden, die mit dem syrischen Regime kollaboriert hätten. Ferner seien mehrere ihrer Verwandten bei einem Überfall entführt worden. Es sei im Übrigen auf die Beobachtung der Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung hinzuweisen, wonach der Dolmetscher der Beschwerdeführerin 2 gegenüber selbstständig Anweisungen geäussert habe (A27/11 S. 11).

Im Weiteren wurde auf diverse Berichte zur Lage in Syrien verwiesen und insbesondere festgehalten, dass gemäss UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) bei asylsuchenden Personen aus Syrien weder eine bereits stattgefundene gezielte individuelle Verfolgung noch einer Bedrohung durch zukünftige gezielte individuelle Verfolgung eintreten müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen (Update III des UNHCR vom 27. Oktober 2014: "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III").

Sodann wurde moniert, das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Es müsse im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien offensichtlich von einem willkürlichen Verhör durch die dortigen Behörden ausgegangen werden, da Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich politischer Aktivitäten erhärte, an den Geheimdienst überstellt und ausgeliefert würden.

Schliesslich wurde die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (insbesondere Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]) beanstandet.

Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf verschiedene Berichte beziehungsweise Internet-Links verwiesen und es wurden diverse Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, die Beschwerdeführenden verfügten aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz (bis zu deren Aufhebung). Daneben wies es die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung hinsichtlich des internen VA-Antrags (A33/2) und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung ab. Im Übrigen lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen und hielt fest, über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

E.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2015, welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM an seinen Erwägungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

4.
Zunächst ist auf die geltend gemachten Vorbringen betreffend den Beschwerdeführer 1 und seine Kinder (Beschwerdeführende 3, 4 und 5), allesamt jordanische Staatsangehörige, welche offenbar in Syrien geboren sind und zeitlebens dort gewohnt haben, einzugehen.

4.1 Vorab ist zu klären, wie sich der Umstand, dass die Beschwerdeführenden von der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert wurden (vgl. UNRWA-Registrierungskarten vom 21. Januar 2013), vorliegend auswirkt.

Im Zusammenhang mit der Situation von palästinensischen Asylsuchenden hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/34 fest, die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermöge keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit dem von UNHCR vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Somit sei auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das UNRWA-Mandat fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebiets befinden würden, stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten vermögen.

4.2 Betreffend die geltend gemachten Ereignisse in Syrien - insbesondere die Vorbringen rund um die Verhaftung des Beschwerdeführers 1 und die Festnahme des Beschwerdeführers 4, den Vorfall betreffend die Beschwerdeführerin 2 (und ihre Mutter) bei einem Checkpoint, die Bombardierung ihres Lagers sowie die Zerstörung ihres Hauses - ist festzustellen, dass in asylrechtlicher Hinsicht deren Glaubhaftigkeit nicht abschliessend geprüft zu werden braucht, da ihre asylrechtliche Relevanz jedenfalls verneint werden muss. Diese Vorfälle haben sich nicht im Heimatland der Beschwerdeführenden, Jordanien, sondern in Syrien zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, finden diese Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine Berücksichtigung. Anders als in der Rechtsmitteleingabe behauptet, geht im Übrigen auch das SEM davon aus, es handle sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Palästinenser, welcher in Syrien geboren worden sei und sein gesamtes Leben dort verbracht habe. Allerdings hielt es zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen, und dass für die Beurteilung ihres Asylgesuchs jene Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich irrelevant seien, die sie ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, erlitten hätten.

Sodann ist dem Einwand, die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 könnten keinen effektiven Schutz des jordanischen Staates erwarten und hätten überhaupt keinen Bezug zu diesem Land, so dass bei Jordanien nicht von ihrem Heimatland ausgegangen werden könne, nicht zu folgen. Das Gericht hat sich im Urteil E-5224/2015 vom 17. Oktober 2016 mit der Lage der Palästinenser auseinandergesetzt; seinen Erwägungen zufolge sind Palästinenser, denen die jordanische Staatsangehörigkeit gewährt wurde, im Wesentlichen gleichgestellt mit anderen jordanischen Staatsangehörigen (a.a.O., E. 5.3 m.H.). Nach Zahlen der UNRWA leben mehr als zwei Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, von denen die meisten die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Flüchtlinge leben dort in zehn von der UNRWA anerkannten Lagern (https://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, zuletzt abgerufen am 9. Januar 2017). Ferner hält ein Bericht von Human Rights Watch - welcher auf Befragungen von mehr als 30 Personen, die von der Nichtaufnahmepolitik betroffen seien, basiert - fest, dass die Regierung auch einigen Palästinensern, die viele Jahre lang in Syrien gelebt hätten, die jordanische Staatsbürgerschaft entzogen, sie inhaftiert oder ohne Papiere nach Syrien abgeschoben habe. Dass Jordanien palästinensische Flüchtlinge derart behandle, stehe in scharfem Kontrast dazu, dass das Land seit dem Beginn des Konflikts mindestens 607'000 syrische Staatsangehörige aufgenommen habe. Vor den ersten Aufständen im März 2011 hätten mindestens 520'000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien gelebt (Human Rights Watch, Not Welcome: Jordan's Treatment of Palestinians Escaping Syria, August 2014). Gleichwohl ist in Anbetracht der grossen Zahl von Palästinensern in Jordanien und aufgrund der vorliegenden Umstände, insbesondere der Möglichkeit des Beschwerdeführers 1, immer wieder nach Jordanien zu reisen und für sich und seine Kinder jordanische Papiere ausstellen zu lassen, nicht davon auszugehen, dass sie dort mit entsprechenden Nachteilen zu rechnen hätten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der eingereichten UNRWA-Registrierungskarte vom 21. Januar 2013 als Wohnadresse "Jordan/(...)" aufgeführt ist, wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, in Syrien geboren zu sein und ihr ganzes Leben dort verbracht zu haben.

4.3 Des Weiteren gab der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die befürchteten Verfolgungsmassnahmen in Jordanien zu Protokoll, sein Vater habe im Zusammenhang mit dessen Parteizugehörigkeit in Jordanien Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 gab hierzu an, ihr Mann beziehungsweise der Beschwerdeführer 1 habe mit dem jordanischen Geheimdienst Schwierigkeiten gehabt. Es handle sich um alte Probleme, welche aus der Zeit seines Vaters stammen würden. Als ihr Ehemann wieder einmal aufgrund seiner jordanischen Dokumente nach Jordanien gereist sei, sei er festgenommen und lang befragt worden. Zudem sei die Lage für Syrerinnen und Syrer, welche nach Jordanien umsiedeln würden, erbärmlich. Durch einen Umzug nach Jordanien wären sie ihren Problemen nicht entkommen (A27/11 S.3). Der Beschwerdeführer 4 gab ebenfalls an, er habe von seinen Eltern gehört, dass sein Grossvater väterlicherseits Probleme mit der jordanischen Regierung gehabt habe; Näheres wisse er aber nicht (A30/12 S. 2).

Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 angab, er sei [minderjährig] alt gewesen, als sein Vater verstorben sei (A25/14 S. 3). Folglich ist sein Vater seit [mehreren Jahrzenten] tot. In der Zwischenzeit konnte er eigenen Angaben zufolge etliche Male in sein Heimatland Jordanien reisen und sich gar Papiere ausstellen lassen, ohne dass er je konkrete Vorfälle von erforderlicher Intensität im Sinne des Asylgesetzes erlebt hätte. Zudem ist er freiwillig mit den jordanischen Behörden in Kontakt getreten (auch wenn er sich dabei nur kurz auf jordanischem Territorium aufgehalten haben sollte). Wie die Vorinstanz richtig aufzeigt hat, legen diese Umstände nahe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jordanien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Ausserdem handelt es sich bei seiner Behauptung, er habe die Aussage der syrischen Sicherheitsbehörden, er und sein Bruder würden zwar unter Beobachtung stehen, jedoch nicht an den jordanischen Geheimdienst ausgeliefert werden, als Drohung wahrgenommen (A25/14 S. 9), lediglich um eine Mutmassung, welche vorliegend nicht ins Gewicht fällt. Daneben fallen auch die geltend gemachten Diskriminierungen gegenüber jordanischen Palästinensern (vgl. insbes. A25/14 S. 5) zu allgemein aus, als dass sie eine gezielte Verfolgung aufzeigen könnten. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1 in das Asyl dessen Ehefrau einbezogen wurde, nichts an obiger Einschätzung zu ändern.

4.4 Nach dem Gesagten sind keine asylbegründenden Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind und welche eine (originäre) Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, ersichtlich, wobei auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel keine andere Sichtweise darzulegen vermögen.

5.

5.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 ist vorab bezüglich der geltend gemachten Dolmetscherproblematik (der Dolmetscher habe der Beschwerdeführerin 2 gegenüber selbständig Anweisungen gegeben) auf das Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung hinzuweisen. Diesem lässt sich entnehmen, dass zwar der Dolmetscher der Beschwerdeführerin gesagt habe, das Protokoll sei geschlossen, als diese eine Bemerkung zur Rückübersetzung habe machen wollen; auch während der Befragung habe er sie mehrmals angewiesen, wie sie antworten solle (A27/11 S. 11). Gleichwohl ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin, selbst wenn vom wahrheitsgemässen Inhalt ihrer Aussagen ausgegangen wird, die Asylrelevanz abzusprechen (vgl. nachfolgend E. 5.2 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandeten Schwierigkeiten Auswirkungen auf die Asylrelevanz ihrer Vorbringen haben könnten.

5.2 Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, eine syrische Staatsangehörige, schliesst sich das Gericht nach Prüfung der Akten der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant sind. Im Einzelnen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei unter verstärkter Beobachtung des syrischen Regimes gestanden, da sie intern Vertriebenen in ihrem Lager geholfen habe. Im (...) 2013 seien ferner mehrere ihrer Verwandten entführt worden; sie habe seither keine Nachricht über deren Verbleib. Ausserdem sei sie Ende 2013 mit ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 3) an einer Strassensperre angehalten worden, wobei es beinahe zu einem Übergriff gekommen sei. Man habe sie nur freigelassen, weil zufälligerweise weitere Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Überdies seien ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) sowie ihr Sohn (der Beschwerdeführer 4) festgenommen worden. Man habe beide nur nach Zahlung von Schmiergeldern freigelassen. Im Übrigen habe man ihr Haus zerstört, weshalb sie mit ihrer Familie zu ihren Eltern habe ziehen müssen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls, wonach sie an einer Strassensperre mit ihrer Tochter angehalten worden und es beinahe zu einem Übergriff gekommen sei, ist festzustellen, dass diesem Ereignis keine Gezieltheit beziehungsweise kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt. Vielmehr sind die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Opfer der Kriegswirren geworden. Zwar erwähnt Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG das Erfordernis der Gezieltheit nicht explizit. Gleichwohl anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass eine politisch oder ähnlich motivierte Verfolgung nicht vorliegen kann, wenn der Staat oder ein allfälliger Drittverfolger die gesuchstellende Person bloss zufällig trifft. Beruht die Verfolgung auf anderen als den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG oder Art. 1A FK genannten Gründen, ist sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal nicht jede Menschenrechtsverletzung eine Verfolgung im konventionsrechtlichen Sinne darstellt. Zwar können auch Personen, welche nicht aus einem in der FK festgehaltenen Motiv verfolgt werden, Schutz benötigen (namentlich wenn sie Gefahr laufen, im Heimatland gefoltert oder misshandelt zu werden, ohne dass die Verfolgung auf einer asylrelevanten Motivation basiert); in solchen Fällen würde sich eine Wegweisung unter dem Aspekt des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) als unzulässig darstellen. Gezielte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn sind in der Regel das Resultat einer sogenannten Individualverfolgung, bei welcher sich die Verfolgungsmassnahmen gegen eine durch bestimmte Eigenschaften individualisierte Person richten, die mittels konkreter Eingriffe in ihren persönlich geschützten Bereich getroffen werden soll. Eine Verfolgungshandlung muss somit gewollt in die Rechte des Individuums eingreifen. Das Erfordernis der Gezieltheit ist eng verknüpft mit dem Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation. Der Verfolger richtet seine Massnahmen grundsätzlich konkret und aus einem bestimmten Grund gegen ausgewählte Personen, in deren Rechtsgüter er eingreifen will. Wer also nur zufällig Opfer einer Verfolgungshandlung wird, die aber nicht gegen sie oder ihn persönlich gerichtet war, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. zum Erfordernis der Gezieltheit Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, S. 530; Samah Posse-Ousmane/Sarah Progin-Theuerkauf, Kommentierung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, Ziff. 34 ff., in Amarelle/Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, 2015; Constantin Hruschka, Kommentierung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, Ziff. 10; in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 4. Auflage 2015).

Auch dem geltend gemachten tragischen Vorfall mit ihren Verwandten vom (...) 2013 lässt sich aus demselben Grund der mangelnden Gezieltheit keine Asylrelevanz entnehmen. Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass die Geschehnisse, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Zuge des syrischen Bürgerkriegs miterleben mussten, furchtbar waren und im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Situation verbreiteter Gewalt und Zerstörung vorherrschte. Dennoch sind ihre Ausführungen nicht geeignet, eine Gezieltheit im skizzierten Sinne (ein sog. "singling out") aufzuzeigen. Im vorliegenden Fall ist der allgemeinen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage mit der vorläufigen Aufnahme hinreichend Rechnung getragen worden.

Sodann muss das vorgetragene Engagement der Beschwerdeführerin 2 für intern Vertriebene im Lager, wodurch sie sich stark exponiert habe, als wenig konkret bezeichnet werden. Es wurde lediglich behauptet, sie sei bei ihrer Arbeit beobachtet und von Personen angefeindet worden, die mit dem syrischen Regime kollaboriert hätten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen würden, vermag sie aber nicht darzulegen.

Im Übrigen kann sie auch aufgrund der vorgetragenen Vorfälle rund um ihren Ehemann (den Beschwerdeführer 1) sowie ihren Sohn (den Beschwerdeführer 4) nichts zu ihren Gunsten (namentlich eine Reflexverfolgung) abzuleiten.

5.3 Die Beschwerdeführerin vermag somit keine individuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen Sinne darzutun.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Es sind auch - anders als seitens der Beschwerdeführenden behauptet wurde - keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Sie können daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

7.

Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. August 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG, welcher besagt, dass der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (vgl. dazu BVE 2014/26 E. 7.1 ff.) vorläufig aufgenommen.

Gemäss konstanter Rechtsprechung sind bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse weitere allfällige Vollzugshindrnisse nicht zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). An der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteh derzeit kein schützenswertes Interesse, und auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - nachdem die Begehren nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist - gutzuheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5623/2015
Date : 02. März 2017
Published : 15. März 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52  63
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2014/26 • 2011/7 • 2010/57 • 2008/34
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