Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4023/2014

Urteil vom 2. März 2015

Richter Robert Galliker (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

sowie deren Kinder

C._______,geboren (...),

D._______,geboren (...),
Parteien
Iran,

alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), seine Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und der gemeinsame Sohn C._______, alle mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. April 2010 und gelangten auf dem Landweg nach Istanbul. Von dort reisten sie auf einer ihnen unbekannten Route am 3. Mai 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch einreichten. Am 10. Mai 2010 wurden sie summarisch befragt und am 25. Mai 2010 einlässlich angehört.

B.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe eine Ausbildung als (...) durchlaufen und sei vor der Ausreise für die Revolutionsgarde (Pasdaran) als (...)verantwortlicher tätig gewesen. Bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit sei er zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Dabei sei es um den Bau einer grossen Anlage gegangen. Da an den Wänden Blei habe angebracht werden sollen, habe er vermutet, dass eine grosse Halle als Nuklear-Anlage hätte genutzt werden sollen. Unmittelbar nach den Neujahrsfeierlichkeiten 2010 habe er sich mit Freunden - unter ihnen auch Arbeitskollegen - getroffen. Einer der Arbeitskollegen, E.R., habe in leicht angetrunkenem Zustand entgegen ihrer Schweigepflicht Informationen über ihre Arbeit preisgegeben. Einige Tage später sei dieser Arbeitskollege nicht zur Arbeit erschienen. Ihm (dem Beschwerdeführer) habe man gesagt, E.R. befinde sich im Urlaub. Am 16. April 2010 habe ein anderer Arbeitskollege, K., angerufen und ihm mitgeteilt, der Leichnam von E.R. sei aufgetaucht. K. habe ihm geraten unterzutauchen. Am gleichen Tag habe er zusammen mit seiner Familie den Wohnort verlassen und sie seien nach einem kurzen Aufenthalt in Urmia (Orumiyeh) aus dem Iran ausgereist. Im Nachhinein habe er erfahren, dass er von den Behörden gesucht worden sei.

Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie selber habe keine Schwierigkeiten gehabt, sondern sei wegen ihres Ehemannes, über dessen Gründe sie indessen nicht Bescheid wisse, ausgereist.

Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Dokumente zu den Akten.

C.
Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, zur Welt.

D.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2014 - eröffnet am darauffolgenden Tag - gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob die Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und seine Ehefrau und Kinder seien in diese einzubeziehen, entsprechend sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Als Eventualbegehren beantragten sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe und den Einbezug von Ehefrau und der Kinder, jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

F.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. August 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.

G.
Am 2. August 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedenen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe etwa die Schilderungen der Häufigkeit sowie der Örtlichkeiten der behördlichen Suche nach ihm. Unterschiedlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verschwinden seines Mitarbeiters E.R. ausgefallen. Zudem würden seine Aussagen zur Chronologie der Ereignisse nach der Abreise aus E._______ divergieren.

Als der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend erachtete die Vorinstanz sodann die geschilderten Ereignisse, die zu einer überstürzten Ausreise aus dem Heimatland geführt hätten. So sei unter anderem nicht nachvollziehbar, wie es in derart kurzer Zeit möglich gewesen sein sollte, die Ausreise mit einem Schlepper zu organisieren. Ein Zeitraum von lediglich einem Tag für den Entscheid zur Ausreise, die Organisation derselben, das Verkaufen des Goldschmuckes der Ehefrau und das Aushandeln der Reisekosten mit dem Schlepper für die Reise in die Schweiz, sei als reichlich realitätsfremd zu betrachten. Dies gelte ebenso für die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie kaum etwas über die Bedrohung ihres Mannes gewusst habe und ihr Details zu der Gefährdung nicht bekannt seien. Dies umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine gut gebildete und vermutungsweise emanzipierte (sie sei einer Berufstätigkeit ausser Haus nachgegangen) Frau handle. Die angerufene Unkenntnis der Ereignisse lasse die Vermutung aufkommen, dass damit mögliche Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers vermieden werden sollten.

Insgesamt ergebe sich, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus dem Iran nicht geglaubt werden könnten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

5.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Ausführungen zunächst entgegen, bei den Aussagen des Beschwerdeführers, wo und wann er gesucht worden sei, handle es sich nicht um tatsächliche Widersprüche. Die bemängelten Aussagen seien in derselben Befragung kurz nacheinander gemacht worden, mithin lägen keine Widersprüche vor, wie sie sich zwischen Aussagen zweier Personen oder von einer Befragung zur nächsten ergeben könnten, sondern es handle sich lediglich um ein Verständigungsproblem an der Anhörung. Dass es ein solches gegeben habe, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer selber an einer Stelle gesagt habe, es handle sich um ein Missverständnis. Die Ungereimtheiten könnten jedenfalls durch den Umstand aufgelöst werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers nur etwa 15 Fahrminuten mit dem Auto entfernt gewohnt hätten. Die Behörden seien bei ihrer ersten Suche einmal beim Haus des Beschwerdeführers vorbei gekommen und seien danach direkt zum Haus seiner Eltern gefahren. Beide Besuche seien dem Beschwerdeführer durch seinen Schwager telefonisch mitgeteilt worden, worauf er (der Beschwerdeführer) den Entschluss zur Flucht gefasst habe. Dass die Behörden ihn zwei oder drei Tage später nochmals bei ihm zu Hause gesucht hätten, habe er erst telefonisch erfahren, als sich die Familie bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP von diesem zweiten Besuch hätte wissen müssen, habe er seinen Schwager erst nach der BzP angerufen und vom zweiten Besuch erfahren. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Antwort an der BzP, auf welche sich die Vorinstanz stütze, offen formuliert sei. Daraus gehe keine Anzahl der Besuche hervor und es sei nicht klar definiert, ob der Beschwerdeführer unter "zu uns nach Hause" auch das Haus seiner Eltern, wo er aufgewachsen sei, gemeint habe.

Auch liege bezüglich des Verschwindens von E.R. kein Widerspruch vor. Zunächst habe der Beschwerdeführer angegeben, der neue Bauzeichner habe ihm auf Frage mitgeteilt, E.R. sei im Urlaub. Später habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe H.M. gefragt, wo E.R. sei, uns dieser habe geantwortet, E.R. sei im Urlaub. Damit hätten sowohl der neue Bauzeichner als auch H.M. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, E.R. sei in den Ferien.

In Bezug auf die vom BFM kritisierte Chronologie der Ereignisse wird in der Beschwerdeschrift dargelegt, der Beschwerdeführer sei am Freitag, 16. April 2010, am Mittag von K. über den Tod von E.R. informiert worden. Daraufhin seien er und seine Familie um zirka 15 Uhr nach Urmia gefahren. Von dort aus habe er am Samstag, 17. April 2010, mit seinem Schwager telefoniert, welcher gesagt habe, die Behörden hätten ihn (den Beschwerdeführer) am Freitag gesucht. Am Sonntag, 18. April 2010, sei die Familie dann in die Türkei geflohen. Der Beschwerdeführer habe einmal anlässlich der Anhörung irrtümlicherweise angegeben, die Hausdurchsuchung sei am Samstag gewesen. Es habe sich dabei um eine Unachtsamkeit des Beschwerdeführers gehandelt. Dafür spreche der Umstand, dass er anlässlich derselben Frage ausgesagt habe, er habe sich am Samstag in Urmia befunden und sei nicht an seinem Arbeitsplatz erschienen. In derselben Anhörung habe er auch ausgesagt, dass er am Samstag mit seinem Schwager telefoniert und dieser ihm mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) werde gesucht. Die Vorinstanz hätte diese Ungereimtheit durch Nachfrage ohne weiteres klären können. Zu betonen sei in jedem Fall, dass der Beschwerdeführer ansonsten auch zu den Daten stets korrekt und übereinstimmend ausgesagt habe. Zu berücksichtigen sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit überdies, dass der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung nicht selbst erlebt habe, sondern die Vorkommnisse lediglich über die Aussagen Dritter schildern könne.

Des Weiteren argumentieren die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Auffassung zur Unmöglichkeit, die Ausreise innert derart kurzer Zeit zu organisieren, greife zu kurz. Der Beschwerdeführer sei sich stets bewusst gewesen, wie schnell es im Iran zu grossen Problemen kommen könne, welche das rasche Verlassen des Landes erforderten. Insbesondere da er an einem geheimen Regierungsprojekt gearbeitet habe, sei er sich über seine exponierte Stellung im Klaren und zumindest mental entsprechend vorbereitet gewesen, notfalls das Land zügig verlassen zu können. Ein Kollege und Studienfreund des Beschwerdeführers lebe in Urmia und sei dort sehr gut vernetzt. Dieser habe bei der Ausreise in die Türkei und der Planung der weiteren Reise geholfen, so habe er organisiert, dass die Beschwerdeführenden neun oder zehn Tage in der Türkei hätten bleiben können und dann von dort aus weiterreisen beziehungsweise die Weiterreise planen konnten. Er habe auch eine Garantie für die Bezahlung der Reisekosten geleistet und dabei geholfen, den Schmuck der Beschwerdeführerin zu verkaufen. Insgesamt sei es nicht realitätsfremd, dass mit Hilfe eines gut vernetzten Freundes und grosser Barmittel dank dem Verkauf des Goldschmucks in nur einem Tag ein Schlepper für die Reise von Urmia nach Istanbul habe organisiert und von dort aus die Weiterreise in die Schweiz innert mehrerer Tage habe vorbereitet werden können.

Zu widersprechen sei sodann auch der vorinstanzlichen Auffassung, das fehlende Wissen der Beschwerdeführerin sei realitätsfremd. Der Beschwerdeführer habe seine Frau nicht über seine Arbeit und seine Probleme informieren dürfen, da es sich um ein geheimes Projekt der Regierung gehandelt habe. Zudem werde die Aussage des BFM, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine "vermutungsweise emanzipierte Frau" durch das Anhörungsprotokoll widerlegt. Die Ehe der Beschwerdeführenden sei klar patriarchalisch strukturiert. Die Beschwerdeführerin habe aber auch gar nicht viel über die Probleme ihres Mannes wissen wollen, da sie - eine gebürtige Irakerin - sehr schlechte Erfahrungen mit dem iranischen Staat gemacht habe. Deshalb habe sie möglichst wenig mit dem iranischen Staat in Kontakt kommen wollen. Sie habe jedoch gewusst, dass ihr Mann an einem militärischen Projekt arbeite und dies gefährlich sein könne. Angesichts der Geheimhaltungspflicht des Beschwerdeführers, der patriarchalischen Familienstruktur und der Erlebnisse der Beschwerdeführerin erscheine es durchaus plausibel, dass sie die genauen Fluchtgründe nicht kenne.

Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel könne der Vorinstanz nur teilweise gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vermöge mit den Bildern, die mit grosser Wahrscheinlichkeit eine militärische Anlage zeigten und auch einen Tunneleingang erkennen liessen, seine Glaubwürdigkeit zu untermauern. Unerheblich sei, aus welcher Quelle die Bilder stammten. Die Bilder der Baustelle seien vom Beschwerdeführer selbst heimlich mit seiner Handykamera aufgenommen worden und zeigten eine für die Gegend spezifische Landschaft sowie eindeutig Baugeräte und einen Tunneleingang. Auch diese Bilder seien ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenso verhalte es sich mit der eingereichten Zutrittsbewilligung.

Angesichts der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen sei. Vielmehr gründe die vorinstanzliche Schlussfolgerung auf einer zu restriktiven Handhabung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der Akten den Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand.

6.2.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich insbesondere beim Beschwerdeführer, aber auch bei der Beschwerdeführerin, um sehr gut ausgebildete Personen handelt (vgl. Akten Vorinstanz A 1/11 S. 3, A 2/10 S. 3, A 8/13 S. 5, A 9/15 S. 6). Das hohe Bildungsniveau und die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführenden sind als individuelle Aspekte der asylsuchenden Person in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ebenso einzubeziehen, wie dies auch bei einem tiefen Bildungsniveau und geringen intellektuellen Fähigkeiten der Fall wäre.

6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wann und wo er von den Behörden im Heimatland gesucht worden sein soll und wie er davon erfahren habe, wenig überzeugend erscheinen. Dies bereits aufgrund der Aussagen anlässlich der BzP, wonach der Beschwerdeführer - sich bereits in Urmia aufhaltend - seinen Schwager angerufen haben will und dieser ihm erzählt habe, es sei am vorherigen Tag nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht worden (vgl. A 1/11 S. 6). In derselben Befragung gab er auf Frage, wann der Geheimdienst zu ihn nach Hause gekommen sei, zur Antwort, er vermute, es sei einen Tag, nachdem er nach Urmia gegangen sei, gewesen (vgl. a.a.O. S. 7). Weshalb er trotz der Information durch seinen Schwager nur eine Vermutung hätte äussern können, ist wenig nachvollziehbar. Wäre es zutreffend, wie in der Beschwerde (S. 5 f.) dargelegt, dass die Behörden den Beschwerdeführer zunächst an seiner Wohnadresse und hernach direkt bei den Eltern gesucht hätten, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dies sofort, als er sich also noch in Urmia aufhielt, von seinem Schwager erfahren hätte. Damit wäre ihm dieser Umstand allerdings auch bereits an der BzP bekannt und eine entsprechende Aussage zu erwarten gewesen.

6.2.3 Wie vom BFM erwähnt, erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe mit der ersten Kontaktnahme mit seinem Schwager R. nach der Einreise in die Schweiz am 3. Mai 2010 bis nach der BzP vom 10. Mai 2010 zugewartet, nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er gleichzeitig an der Anhörung ausführte, er rufe seinen Schwager ein- bis zweimal pro Woche an (vgl. A 9/15 S. 4). Zudem drängt sich eine möglichst baldige Kontaktnahme mit den im Heimatland verbliebenen Angehörigen nach der Ankunft im Zielland geradezu auf, umso mehr, als die Ausreise der Beschwerdeführenden als überstürzt bezeichnet werden kann. Wenn auch die Frage der ersten Kontaktnahme nicht als zentral bezeichnet werden kann, entstehen doch diesbezüglich gewisse Zweifel. Der Vollständigkeit halber bleibt in Bezug auf den Kontakt zum Schwager R. anzumerken, dass auch die Angaben, er habe zwar ein- bis zweimal pro Woche Kontakt, nicht richtig zu seiner Aussage passen will, er wisse wirklich nicht, wie es seiner Familie gehe (vgl. A 9/15 S. 3).

6.2.4 Soweit die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Verschwinden des Arbeitskollegen E.R. gemacht, vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeschrift dies nicht zu entkräften. Insbesondere verkennen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, unterschiedliche Angaben zum Grund der Abwesenheit von E.R. gemacht zu haben. Vielmehr wird aufgezeigt, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Aussagen dazu gemacht, von wem er vom Abwesenheitsgrund erfahren habe.

6.2.5 In Bezug auf die Chronologie der Ereignisse nach der Abreise der Beschwerdeführenden aus E._______ gesteht der Beschwerdeführer eine unzutreffende Angabe im Rahmen der Anhörung zu. Festzuhalten gilt es dazu, dass es zwar einerseits im Zusammenhang mit Datumsangaben relativ leicht einmal zu einem Versehen kommen kann. Anderseits liegt im Falle der Beschwerdeführenden hinsichtlich der zeitlichen Abläufe kein komplexer Sachverhalt vor, weshalb grundsätzlich korrekte Angaben erwartet werden können. Eine ausschlaggebende Bedeutung ist dieser Ungereimtheit indessen nicht zuzumessen. Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass für die Darstellung auf Beschwerdeebene, es habe in der Wohnung der Beschwerdeführenden eine Hausdurchsuchung stattgefunden, in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze findet.

6.2.6 Im Weiteren ist der Vorinstanz grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Organisation der Ausreise praktisch innerhalb von 24 Stunden - selbst wenn man die Hilfe des Freundes berücksichtigt - nicht als realistisch erscheint. Zudem gab der Beschwerdeführer selber zu Protokoll, er habe dem Schlepper (bereits in Urmia: Anmerkung des Gerichts) 20 Mio Tuman für die gesamte Reise der ganzen Familie vom Iran bis in die Schweiz bezahlt beziehungsweise diese Reisekosten ausgehandelt (vgl. A 9/15 S. 6). Wenn auf Beschwerdeebene argumentiert wird, die Beschwerdeführenden hätten erst während ihres Aufenthaltes in Istanbul die Weiterreise organisiert, so kann dies angesichts der vorstehend wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers höchstens für den konkreten Zeitpunkt der Weiterreise zutreffen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden keine Auskunft über ihre Reiseroute von der Türkei bis in die Schweiz geben konnten (vgl. A 1/11 S. 8 und A 2/10 S. 7), weshalb es diesbezüglich auch nichts auszuhandeln gab.

6.2.7 Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die vorinstanzliche Bemerkung, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin vermutungsweise um eine emanzipierte Frau handle. Nebst den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Ausführungen gab sie immerhin selber anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll, sie habe sich dem Plan ihres Mannes, nach Schweden zu reisen, widersetzt und gesagt, sie würde entweder in die Schweiz fahren oder nirgendwohin (vgl. A 8/13 S. 4 f.). Ausserdem gab sie an, sie habe in Istanbul für ihren Mann übersetzt (vgl. a.a.O. S. 4). In Berücksichtigung dieser Tatsache ist ein derart blinder Gehorsam der Beschwerdeführerin aufgrund der patriarchalischen Familienstruktur gegenüber dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgegeben wird, nicht glaubhaft. Das Gericht sieht das geltend gemachte fehlende Wissen der Beschwerdeführerin ebenfalls als Vorwand an, da es realitätsfremd erscheint, dass die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der überstürzten Ausreise und deren Folgen keine Fragen an den Beschwerdeführer bezüglich der Hintergründe seiner Probleme gestellt haben will. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer spätestens nach der Einreise in die Schweiz nicht mehr an seine Geheimhaltungspflicht gebunden gewesen und hätte somit der Beschwerdeführerin seine Probleme offenlegen können.

6.2.8 Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Asylvorbringen massgebend zu beeinflussen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgenommenen Fotos bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Benutzung eines Natels zum Fotografieren wohl kaum denkbar gewesen wäre, wenn die Anlage derart geheim und streng bewacht wurde, wie der Beschwerdeführer dies glauben machen will (vgl. A 9/15 S. 8).

6.2.9 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten für sich allein genommen zwar nicht zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen führen. Als wesentlicher Aspekt kommt indessen hinzu, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden kein stimmiges Gesamtbild ergibt. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe keinerlei Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt, sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er Kontakt zu politischen Gruppierungen gehabt (vgl. A 9/15 S. 8). In den gesamten Aussagen des Beschwerdeführers ist sodann kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass das behauptete Verschwinden von E.R. sowie das angebliche Auffinden seines Leichnams mit einer Schusswunde irgendeinen Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer aufweisen würde. Selbst wenn E.R. erschossen worden ist, ist damit noch nichts über ein allfälliges Motiv für eine solche Tat gesagt. Hinzu kommt, dass die Behörden, hätten sie den Beschwerdeführer tatsächlich gesucht, kaum bis zum "Auftauchen" des Leichnams von E.R. zugewartet hätten, mussten sie doch damit rechnen, dass der Beschwerdeführer dadurch gewarnt worden wäre und untertauchen würde. Ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer zu Hause oder an der Adresse seiner Eltern gesucht worden ist. Der Beschwerdeführer hat an keiner Stelle ausgeführt, die Behörden hätten irgendwelche Angaben zum Grund ihrer Suche nach seiner Person angegeben. Es ist sodann nicht aussergewöhnlich, wenn ein Arbeitgeber nach seinem Mitarbeiter - nachdem dieser seiner Arbeitsstelle unangekündigt und unentschuldigt ferngeblieben ist - suchen lässt oder nach dem Fernbleiben Fragen stellt. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint es lebensfremd, sein Heimatland, wo die ganze Familie lebt, man eine grosse Reputation geniesst und finanziell gut abgesichert ist (vgl. A 9/15 S. 12), derart überstürzt zu verlassen, wie dies die Beschwerdeführenden getan haben wollen. Dies umso mehr, als von der Ausreise nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine erwerbstätige Ehefrau sowie ein dreieinhalbjähriges Kind aus der gewohnten Umgebung gerissen wurden.

6.2.10 Im Sinne einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht zum Schluss, dass zwar Teile der Vorbringen der Beschwerdeführenden - etwa die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ingenieur - durchaus realistisch erscheinen. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen jedoch wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachten Asylgründe. Die Beschwerdeführenden vermochten insbesondere nicht glaubhaft darzutun, dass der Beschwerdeführer für ein geheimes Regierungsprojekt (Nuklearanlage) tätig war und er aufgrund dieser Tätigkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt war beziehungsweise wäre. Nach dem Gesagten überwiegen die Gründe, die gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden lassen im Eventualstandpunkt vorbringen, ihnen sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe in einer höchst geheimen Anlage für die Regierung gearbeitet. Da er illegal ausgereist und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, könne kein Zweifel daran bestehen, dass er im Fall einer Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätte.

7.2 Nachdem die vom Beschwerdeführer behauptete Tätigkeit für ein geheimes Regierungsprojekt beziehungsweise im Zusammenhang mit dem Bau einer Nuklearanlage als unglaubhaft beurteilt wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden allein wegen ihrer illegalen Ausreise sowie der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung zu befürchten hätten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367 und anstatt vieler, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6681/2012 vom 13. Dezember 2013 E. 6.3.4 m.w.H.).

8.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - und damit auch diejenige der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder - verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das Bundesamt bzw. Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4023/2014
Date : 02. März 2015
Published : 29. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108  110a  111a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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