Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5163/2007

Urteil vom 2. März 2011

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni;

Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.

A._______,geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
Gegenstand
vom 22. Juni 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. November 2004 und gelangte am 30. November 2005 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2005 fand im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ die summarische Befragung zur Person statt, am 20. Januar 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde und am 6. Juni 2007 fand im Beisein eines Hilfswerkvertreters eine ergänzende Bundesanhörung statt.

Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus C._______ (Provinz D._______), machte im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und sei dort zusammen mit seiner (...) und seinen Geschwistern ([...]) aufgewachsen. Als sein Bruder E._______ im Jahr (...) (Funktion) der linksgerichteten Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes; HADEP) geworden sei, sei seine Familie von den türkischen Behörden behelligt worden. Im Jahr 2001 sei er von seinem Cousin (K._______), der in F._______ für die Partiya Karkeren (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) tätig gewesen sei, aufgefordert worden, als Milizionär für die PKK tätig zu werden und für diese Lebensmitteltransporte durchzuführen. Dabei sei er im dritten Monat 2005 von der Polizei erwischt worden, als er mit der Ware unterwegs gewesen sei. Die Polizei habe ihn erst geschlagen, dann gefesselt und in ein Kellergeschoss abgeführt, wo er zwei Tage festgehalten, misshandelt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er zugesagt und sei daraufhin nach G._______ geflüchtet, wo er schwarz gearbeitet habe. Aber auch dort sei er von der Polizei gesucht worden, so dass er im Juli 2005 nach D._______ zurückgekehrt sei, um sich zu Hause zu verstecken. Im selben Jahr sei es zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem sein Neffe H._______ in seiner Anwesenheit von einem Mann (I._______), der der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung; MHP) angehöre, angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei. Er selbst habe unversehrt in ein Gesundheitszentrum flüchten können. Sein Neffe sei später ebenfalls dorthin eingeliefert worden. Obwohl die Ärzte die Polizei avisiert hätten und diese zu H._______ ins Spital gegangen sei, sei dieser Vorfall nicht untersucht worden. Weil ihrer beider Leben in ihrem Heimatland nicht mehr sicher gewesen sei, hätten sie ihr Heimatland am 25. November 2005 auf dem Landweg verlassen und seien via G._______ am 30. November 2005 illegal in die Schweiz gelangt.

Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:

* Schreiben vom 30. Juli 2002 des Innenministeriums an die Polizeidirektion von J._______,

* Anklageschrift vom 7. August 2002 betreffend seinen Cousin K._______,

* mehrere Arztberichte vom 6. Oktober 2005 betreffend seinen Neffen H._______ und betreffend den Täter I._______,

* Leibesvisitationsprotokoll und ein Festnahmerapport vom 6. Oktober 2005, den Täter betreffend,

* Anzeigeprotokoll vom 6. Oktober 2005,

* verschiedene Gerichtsakten.

Zur Beurteilung des vorliegenden Falles zog das BFM das Dossier N (...) (Bruder und Neffe des Beschwerdeführers) bei.

B.

B.a Mit Verfügung des BFM vom 1. März 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgefordert, weitere Beweismittel bezüglich der angeblichen Verwandtschaft zu K._______ einzureichen. Weiter wurde er angehalten, zeitlich, örtlich und sachlich detaillierte Einzelheiten über den Verfahrensstand seinen Cousin betreffend aufzuführen sowie die zeitlichen und örtlichen Angaben zu seinen Wohnadressen und Arbeitgebern in G._______ detailliert zu belegen. Schliesslich wurde ihm auch Frist gesetzt zur Beibringung der anlässlich der kantonalen Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel zu der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm.

B.b Einer kriminaltechnischen Untersuchung des zu den Akten gereichten Nüfus zufolge bestehen Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung. Dem Beschwerdeführer wurde am 10. März 2006 dazu das rechtliche Gehör gewährt.

B.c Mit Schreiben vom 17. März 2006 liess der Beschwerdeführer zu den vorinstanzlichen Verfügungen vom 1. März 2006 und vom 10. März 2006 Stellung nehmen. Gleichzeitig liess er einen Nüfus-Registerauszug der Generation von E._______ (Bruder) und sich sowie von ihrer Elterngeneration, ein Referenzschreiben von K._______ sowie die Deutschübersetzungen der bereits eingereichten Gerichtsdokumente und Arztberichte ins Recht legen. Mit Schreiben vom 28. März 2006 liess er im Nachgang dazu die Originale der zuvor in Kopie eingereichten Beweismittel samt Übersetzungen und Zustellumschlag zu den Akten reichen.

C.
Mit Verfügung vom 27. April 2006 gewährte das BFM dem Beschwer-deführer erneut das rechtliche Gehör zu den Fälschungsmerkmalen seines Nüfus und forderte ihn auf, seine Verwandtschaft zu K._______ und seine Aufenthaltsorte in G._______ vor der Ausreise nach Europa, detaillierte zeitliche und örtliche Angaben zu seinen Wohnadressen und Arbeitgebern zu machen sowie seine Aufenthaltsorte nach dem Verlassen von G._______ zeitlich und örtlich anzugeben. Der Beschwerdeführer liess am 4. Mai 2006 dazu Stellung nehmen und seinen Führerausweis einreichen, der gemäss Urkundenlabor keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist.

D.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 - eröffnet am 2. Juli 2007- stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E.

Mit Beschwerde vom 30. Juli 2007 - Datum Poststempel - an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei in der Folge als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe liess er eine Faxkopie eines Referenzschreibens eines türkischen Anwalts vom 24. Juli 2007 einreichen.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 liess der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde L._______ einreichen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und Abs. 2 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen und einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu seinen gesundheitlichen Problemen sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.

H.
Mit Eingabe vom 30. August 2007 liess der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Original des Anwaltsschreibens vom 24. Juli 2007, einen Arztbericht eines türkischen Psychiaters aus dem Jahr 2004 mit deutscher Übersetzung samt Rezepten für Psychopharmaka vom 15. und 28. Mai 2004 sowie vom 15. August 2007 und einen ärztlichen Zuweisungsbericht an das psychiatrische Ambulatorium von Dr. med. (...), vom 29. August 2007 ins Recht legen. Aus erstgenanntem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 in der Türkei einen Psychiater konsultierte. Dem Bericht zufolge litt der Beschwerdeführer an Angst- und Schlafstörungen mit erhöhtem Puls und starken Depressionen. Als weiteres Prozedere wurde er medikamentös und therapeutisch weiterbehandelt. Gemäss dem Bericht sei eine sechsmonatige Therapie geplant gewesen, doch sei der Beschwerdeführer nach zwei Monaten nicht mehr zur Kontrolluntersuchung erschienen. Aus dem Überweisungsbericht vom 29. August 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Angriff auf seine Eltern und dem Vorfall mit seinem Cousin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD 10) leide. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Türkei leide er unter Schlafstörungen, Albträumen, Kopfschmerzen, und Vergesslichkeit. Ferner fühle er sich in der Schweiz unglücklich und sei arbeitslos. Zudem sei er im Militär oft körperlich gezüchtigt worden. Für das weitere Prozedere wurden ihm Psychopharmaka und eine psychotherapeutische Behandlung verschrieben. Zudem sei es "unumgänglich einen Dolmetscher zuzuziehen".

I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte das BFM, die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik erfolgte mit Eingabe vom 5. Oktober 2007.

J.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer ein Infor-mationsschreiben vom 4. Juni 2008 des Rechtsvertreters seiner Schwägerin (M._______) mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichen. Daraus geht hervor, dass sie wegen ihres Leidens und wegen ihrer Tochter, welche sich in der Türkei aufhalte, an ihren Wohnort in die Türkei zurückgekehrt sei und dort wegen ihres Gatten und ihres Schwagers sowie wegen der Waffe ihres Mannes von der Polizei unmenschlichen Behandlungen unterworfen worden sei. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, als Mitglied der PKK, einem grossen materiellen und starken psychischen Druck seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sei.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht eines Facharztes beizubringen, welcher eine Diagnose der entsprechenden Gesundheitsstörung sowie eine Prognose über den Heilungsverlauf und über allenfalls notwendige Folgeuntersuchungen respektive Nachbehandlungen zu enthalten habe.

L.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 liess der Beschwerdeführer einen kurzen ärztlichen Bericht von Herrn Dr. med. (...), vom 4. August 2010 zu den Akten reichen.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2010 forderte die Instruktionsrichterin das BFM auf, zu der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Anschluss- oder Reflexverfol-gung Stellung zu nehmen sowie sich zu den neu ins Recht gelegten Arztzeugnissen zu äussern. Die Vorinstanz liess sich am 18. November 2010 dazu vernehmen.

N.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu einreichen und ein weiteres Referenzschreiben seines türkischen Rechtsvertreters mit deutscher Übersetzung zu den Akten legen.

O.
Am 10. Januar 2011 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG standhielten. Zu Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erwog das BFM, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen ungereimt und widersprüchlich ausgefallen seien, was insgesamt zum Schluss führe, seine Vorbringen seien unglaubhaft. So mache er widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthalten in G._______ und in C._______, zumal er anlässlich der Empfangsstellenbefragung vorerst mehrere Male bekräftigt habe, in den Jahren 2003 bis Juli 2005 in G._______ gewesen zu sein und sich danach in C._______ aufgehalten zu haben. Vor den Kantons- und Bundesbehörden hingegen habe er zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 2005 drei bis vier Monate lang in G._______ gewesen und habe nach dem Verlassen G._______ zu Hause in D._______ gelebt und die Wohnung dort nicht verlassen. An anderer Stelle habe er wiederum ausgesagt, nach seiner Rückkehr aus G._______ habe er sich bei verschiedenen Verwandten in verschiedenen Dörfern aufgehalten.

Weiter habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner angeblichen Haft zu Protokoll gegeben, indem er sowohl von einem als auch von zwei Tagen Haft gesprochen habe. Auch habe er zur Häufigkeit der Anhaltungen anlässlich der Lebensmitteltransporte für die PKK widersprüchliche Angaben gemacht. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er diesbezüglich ausgesagt, mehrere Male erwischt worden zu sein, um sich anlässlich der Bundesanhörung dahingehend zu korrigieren, er sei lediglich einmal von der Polizei erfasst worden. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PKK könne sodann nicht nachvollzogen werden, dass die türkischen Behörden, die von dieser Tätigkeit gewusst hätten, kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, obwohl diese erfahrungsgemäss in aller Härte gegen die PKK, welche von den türkischen Behörden als Terrororganisation qualifiziert werde, vorgehen würden. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er die Zustellung eines gegen ihn ausgestellten Suchbefehls in Aussicht gestellt habe, sich diesbezüglich aber nicht mehr habe vernehmen lassen und dazu widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Was sodann seinen Aufenthalt in G._______ anbelange, sei zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer G._______ wegen der polizeilichen Suche nach ihm verlassen habe und sich danach ausgerechnet zu Hause beziehungsweise bei Verwandten in der heimatlichen Gegend, von wo er oft nach Hause gegangen sei, versteckt und sich somit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt haben wolle. Daran würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel bezüglich seines Cousins K._______, aus welchen der Beschwerdeführer keine asylbeachtliche Verfolgung abzuleiten vermöge, nichts ändern. Auch seien den Schreiben von K._______, welche sich auf keine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung beziehen würden, keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Die übrigen Beweismittel würden den Vorfall im Jahr 2005, als der Neffe des Beschwerdeführers bei einem Angriff verletzt worden sei, und die diesbezüglich eingeleiteten Massnahmen der türkischen Behörden betreffen. Demzufolge genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht.

Zur Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führte das BFM aus, der Vorfall im Jahr 2005 zeige, dass der türkische Staat durchaus willens und fähig sei, geeignete Massnahmen zur Ahndung von strafbaren Handlungen zu treffen. Eigenen Aussagen gemäss habe sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden kommen lassen und die zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten, wie die ins Recht gelegten Beweismittel zeigten, die nötigen Schritte getroffen, um den Täter festzunehmen, die Anzeigen entgegenzunehmen und den Täter anzuklagen. Für eine Unterstützung oder Billigung des Übergriffs seitens der türkischen Behörden würden keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhielten.

4.

4.1.

4.1.1. Unter Verweis auf seine Eingaben vom 17. und 28 März 2006 führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2007 demgegenüber aus, es sei vorab festzuhalten, dass die an der vom BFM durchgeführten Direktanhörung anwesende Hilfswerksvertretung eine eingehende schriftliche Kritik verfasst habe, woraus hervorgehe, dass verschiedene Zusatzfragen nicht zugelassen worden seien und die Anhörung offenbar in einer emotional aufgeregten, möglicherweise sogar unsachlichen Atmosphäre stattgefunden habe. Diese Feststellung könne der Qualität der Abklärungen kaum gerecht werden. Vor diesem Hintergrund müsse sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen, dass sie das Befragungsklima und damit den Gehalt der Antworten des Beschwerdeführers - mindestens teilweise - zum Nachteil deren Glaubhaftigkeit beeinflusst habe.

4.1.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in tatbeständlicher Hinsicht, das BFM habe keine weiteren Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes unternommen, wiewohl er im Rahmen der Befragungen angegeben habe, sich unwohl zu fühlen und "psychisch nicht in Ordnung zu sein". Obwohl er in der Schweiz einen Psychiater habe konsultieren wollen, hätten die Asylbehörden seinem Antrag nicht zugestimmt. Er sei traumatisiert, was auf die von ihm geltend gemachten Misshandlungen in der Haft zurückzuführen sei. Unter diesem Gesichtspunkt hätte das BFM medizinische Abklärungen veranlassen sollen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung auf einem nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt beruhe. Ferner habe das BFM in seiner Verfügung auch nicht berücksichtigt, dass sein Bruder und dessen Familienangehörige im Jahre (...) in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Diesbezüglich habe die Vorinstanz es unterlassen, sich zur Bedeutung eines allfälligen Verfolgungsrisikos aufgrund einer Anschluss- oder Reflexverfolgung zu äussern.

4.1.3. Ferner hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli 2007 fest, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen teilweise nicht asylrelevant und teilweise widersprüchlich oder unlogisch seien, und damit Bundesrecht verletzt. Mit Verweis auf seine Eingaben vom 17. und 28. März 2006 bekräftigte er im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und die daraus für ihn sich ergebende erhebliche Verfolgungs- und Gefährdungssituation. Vorab rügte der Beschwerdeführer, entgegen der Meinung des BFM habe er seine Fluchtgründe glaubhaft dargetan. So stamme er aus einer wohlhabenden Familie und habe - nebst seinem Bruder und dessen Familie, die in der Schweiz wohnen würden - als einziger seiner Geschwister die Türkei verlassen, was gegen ein ökonomisches Fluchtmotiv spreche. Vor dem Hintergrund, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Provinz D._______ ihren Druck auf die kurdische Opposition generell aufrechterhalten hätten, würden die von ihm geltend gemachten behördlichen Behelligungen im letzten Jahr mit seinen vorgebrachten Fluchtgründen übereinstimmen. Was seine Aussagen zu seinen Aufenthalten in G._______ anbelange, habe sich ein Missverständnis ergeben und er halte an den übereinstimmenden Daten fest, welche er sowohl beim Kanton als auch beim Bund angegeben habe. In Bezug auf den vom BFM beanstandeten Widerspruch bezüglich seiner Haft könnten seine Schilderungen, er sei über Nacht inhaftiert gewesen beziehungsweise einen Tag lang (d.h. 24 Stunden) nicht als antithetisch gewertet werden. Ferner würden sich seine Angaben, er sei bei seinen Lebensmitteltransporten von der Polizei aufgegriffen worden, auf mehrere Kontrollen beziehen, welche er als solche widerspruchsfrei angegeben habe. In diesem Zusammenhang sei er jedoch nur ein einziges Mal auf den Posten mitgenommen, in Haft gesetzt und der Falaka unterworfen worden. Die von ihm geschilderten behördlichen Kontrollen würden deutlich machen, dass er als Unterstützer der PKK im Fokus der Behörden gewesen sei, nicht zuletzt, weil sein Bruder seit dem Jahr (...) (Funktion) der HADEP gewesen sei. Da die Sicherheitskräfte keine Beweise für seine Unterstützungstätigkeit gehabt hätten, sei er im Anschluss an die fragliche Kontrolle schweren Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Zudem verkenne das BFM das Risiko, dass die türkischen Sicherheitskräfte aufgrund ihrer Ermittlungen von der Annahme ausgehen würden, er könnte eine Kontaktperson seines Cousins K._______ sein.

4.2.

4.2.1. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2007 führte das BFM aus, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei lediglich von einem Allgemeinmediziner und nicht von einem Facharzt diagnostiziert worden. Zudem enthalte der Arztbericht vom 29. August 2007 auch keine Einzelheiten über das Krankheitsbild, sondern beruhe allein auf den Aussagen des Beschwerdeführers und sei offenbar unter schwierigen sprachlichen Bedingungen entstanden. Ferner stelle dieser Bericht lediglich eine Zuweisung an einen spezialisierten Dienst dar, von welchem nie ein Arztbericht eingegangen sei. Auch könnten dem türkischen Arztbericht vom Mai 2004 weder Hinweise auf eine PTBS noch auf die Ursachen seines depressiven Zustandes entnommen werden. Aus diesem Bericht gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem fluchtauslösenden Ereignis im Jahre 2004 wegen seiner psychischen Probleme einen Arzt aufgesucht habe. Bedeutend sei auch, dass er die damals angeordnete Therapie nach kurzer Zeit wieder abgebrochen habe. Darüber hinaus verfüge auch sein Heimatland über die nötige medizinische Infrastruktur, weshalb er sich - wie vor seiner Ausreise - dort weiterbehandeln lassen könne. Die Beschwerde sei daher - unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung - abzuweisen.

4.2.2. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 beharrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Dabei hielt er fest, die Vorinstanz habe sich in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2007 zu zahlreichen Beschwerdeargumenten und zu den neu eingereichten Dokumenten überhaupt nicht geäussert, sondern erneut versucht, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anzuzweifeln. Obwohl in dem aus der Türkei stammenden Arztbericht zwar nicht explizit die Diagnose einer PTBS aufgeführt sei, gehe daraus hervor, dass die dort aufgezeigten Symptome damit einher gehen würden. Abgesehen davon leide er an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, weshalb er bereits in der Türkei behandelt worden sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Krankheit in der Türkei ausreichend behandelt werden könne. Dazu fehle es in der Türkei an adäquaten Gesundheitsdiensten.

4.2.3. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2010 erklärte das BFM, der Beschwerdeführer sei wegen seines Bruders E._______ in der Türkei nicht reflexgefährdet, zumal die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Bruders auf der Einschätzung erfolgt sei, dass dieser wegen seiner früheren Aktivitäten für die HADEP begründete Furcht künftiger Nachteile gehabt habe, wobei selbst die Beschwerdeinstanz gewisse Vorbringen in Zweifel gezogen habe. So sei auch bereits der Kernfamilie des Bruders (dessen Frau sowie den (Anzahl minderjährigen Kindern) die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zuerkannt worden. Diese seien lediglich gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
. Abs. 1 AsylG ins Asyl des Vaters eingeschlossen worden. Aus der Tatsache, dass die Frau von E._______ die Schweiz bereits nach einem Jahr verlassen und auf das Asyl in der Schweiz verzichtet habe, lasse sich ableiten, dass sie in der Türkei nicht gefährdet sei. Demnach sei die Verfolgungssituation des Bruders des Beschwerdeführers nicht als dermassen akut zu beurteilen, dass seine Angehörigen nur aufgrund der Verwandtschaft und des Zusammenlebens mit ihm als gefährdet zu bezeichnen wären.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, im Gegensatz zu den vorangegangenen ärztlichen Berichten sei das im aktuellen Arztbericht vom 4. August 2010 attestierte Krankheitsbild einer mittelgradigen depressiven Episode in der Türkei durchaus behandelbar. Gemäss den Erkenntnissen des BFM verfüge die Türkei über stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Personen in staatlichen oder universitären Einrichtungen mit entsprechendem fachärztlichem Personal. Zudem seien die Behandlungskosten grundsätzlich tiefer als in der Schweiz, weshalb die Finanzierung der entsprechenden Behandlungen realistisch erscheinen würde. Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer aussagegemäss aus einer wohlhabenden Familie stamme und er von seinem Bruder Fr. 10'000.- erhalten habe.

4.2.4. In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2010 führte der Beschwerdeführer aus, das Risiko einer Reflexverfolgung aufgrund der Flucht und des Waffenproblems seines Bruders bestehe weiterhin. Mit dem verbotenen Waffenbesitz seines Bruders gehe einher, dass die Sicherheitskräfte mit grosser Wahrscheinlichkeit ein überdurchschnittliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. Dies gelte umso mehr, als sein Bruder mit der damals noch legalen HADEP in Verbindung gestanden habe. Entgegen der Meinung des BFM könne die Situation der Kinder und der Ehefrau seines Bruders nicht unverändert auf den Beschwerdeführer projiziert werden. Des Weiteren verwahre sich der türkische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dagegen, übertriebene Gefälligkeitsschreiben zu verfassen, weshalb er im Falle von Zweifeln an diesen Schreiben durch Vermittlung der Schweizer Botschaft direkt zu kontaktieren sei. Ferner handle es sich bei dem sichergestellten Geldbetrag um Kinderzulagen, welche der Beschwerdeführer von seinem Bruder zwecks Überweisung an dessen Tochter E. erhalten habe. Obwohl sich seine gesundheitliche Situation verbessert habe, stehe der Beschwerdeführer nach wie vor in Behandlung, könne aber zu (...) arbeiten.

5.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. E. 4.1.1.), ist Folgendes festzuhalten:

Die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen. Somit muss die Behörde die Parteien bis zum Abschluss des Schriftenwechsels beziehungsweise der verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsabklärung zu jeder Eingabe oder Information, die ins Dossier Eingang findet, anhören (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG).

Im vorliegenden Verfahren lassen sich aufgrund der Akten und insbesondere der Protokolle - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten über den Verlauf der Anhörungen entnehmen. Namentlich brachte der Beschwerdeführer während seiner Befragungen keine Einwände vor und unterzeichnete am Ende derselben die jeweiligen Protokolle vorbehaltslos, ein Umstand, den er sich entgegenhalten lassen muss. Auch kann allein aus der wiederholten und - zugegebenermassen teils in etwas unwirschem Ton - vorliegend aber durchaus berechtigten Fragestellungen des Mitarbeiters des BFM, nicht auf ein emotional aufgeregtes und möglicherweise sogar unsachliches Befragungsklima geschlossen werden, wie der Hilfswerksvertreter im Anhang an das Befragungsprotokoll vom 6. Juni 2007 anmerkte. Vielmehr versuchte der Mitarbeiter des BFM mit seiner wiederholten Fragestellung die offensichtlich von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfolgte Konkretisierung des Sachverhalts zu erreichen. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer während rund eindreiviertel Stunden vom Mitarbeiter des BFM zu seinen Asylgründen befragt wurde. Dabei wurden ihm über 100 Fragen gestellt, welche der Konkretisierung seiner Vorbringen anlässlich der Erstbefragung vom 16. Dezember 2005 und der kantonalen Anhörung vom 20. Januar 2006 dienen sollten. Darüber hinaus wurden ihm offene Fragen gestellt, welche ihn dazu veranlassen sollten, von sich aus über die Asylgründe beziehungsweise bestimmte Einzelheiten ausführlich zu berichten. Der Beschwerdeführer antwortete - wie den Protokollen zu entnehmen ist - auf die ihm gestellten Fragen. Im Anschluss an die Befragung bestätigte er durch seine Unterschrift, dass seine Asylgründe abschliessend festgehalten worden seien und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe. Damit wurde ihm insgesamt umfassend Gelegenheit geboten, sich zu seinen Asylgründen hinreichend zu äussern; mithin liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Akten zu weiteren Abklärungen an das BFM zurückzuweisen.

5.3. Wie bereits vorne (vgl. E. 5.1.) festgehalten, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt. Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).

Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 des damals zuständigen Instruktionsrichters aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher sich über die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen/psychischen Probleme äussert, sowie eine Entbindungserklärung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG, beizulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2007 nach. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut ersucht, einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht eines Facharztes der entsprechenden Fachrichtung beizubringen, welchen er mit Schreiben vom 25. August 2010 einreichen liess. Angesichts der von ihm zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte und vor dem Hintergrund der eingehenden Auseinandersetzungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2010 erscheint der Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustandes hinreichend abgeklärt; ein allfälliger vom BFM begangener Verfahrensmangel wäre demnach als geheilt zu erachten.

5.4. Betreffend die Rüge der fehlenden Beurteilung eines allfälligen Verfolgungsrisikos aufgrund einer Anschluss- oder Reflexverfolgung, wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinandergesetzt hat. Hierzu ist jedoch einzuwenden, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung und im Rahmen der Anhörungen nicht konkret dartut, dass er wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders von der türkischen Polizei verfolgt werde. Erst auf Beschwerdeebene macht er explizit geltend, er befürchte wegen der politischen Vergangenheit respektive der Aktivitäten seines Bruders bei der HADEP eine Reflexverfolgung. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der behaupteten Reflexverfolgung auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 zum Inhalt der Vernehmlassung ausführlich Stellung genommen hat, ist unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ein allfälliger Verfahrensmangel ebenfalls als geheilt zu betrachten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.

5.5. Da das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat, besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2007 aus formellen Gründen aufzuheben.

6.

6.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

6.2. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen).

6.3.

6.3.1. Aufgrund der Akten ist - in Übereinstimmung mit den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten.

6.3.2. Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen bezüglich der Aufenthalte vor seiner Ausreise. So widerspricht er sich - wie das BFM richtigerweise festhielt - in Bezug auf die Chronologie seiner Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise in die Schweiz. Einerseits gab er an, er sei im Jahre 2003 nach G._______ geflüchtet, und nachdem die Polizei ihm auch dort auf die Spur gekommen sei, sei er im Juli 2005 nach D._______ zurückgekehrt; und andererseits führte er aus, er sei bis im Mai 2005 als Milizionär tätig gewesen und daraufhin nach G._______ gegangen, wo er drei Monate geblieben sei, bevor er wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, von wo aus er am 15. November 2005 wieder nach G._______ gegangen sei (vgl. Akten BFM A2/10 S. 5; A10/18 S. 12 f.). Dabei vermögen auch seine Angaben in der Rechtsmitteleingabe, wo er einzig auf den diesbezüglichen Aussagen beharrt, die er ihm Rahmen der Kantons- und Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe (vgl. Beschwerde S. 7 oben), die Widersprüche nicht aufzuklären.

6.3.3. Gewichtige Zweifel ergeben sich auch aus den nicht nachvollziehbaren Angaben zu seiner angeblichen Inhaftierung wegen seiner Tätigkeiten für die PKK. Der Beschwerdeführer konnte die von ihm behaupteten Lebensmitteltransporte und die Beschaffung derselben nur in sehr vager und allgemeiner Form beschreiben. Obwohl er dieser Tätigkeit - eigenen Aussagen gemäss - bereits während rund vier Jahren, mithin noch kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei, nachgegangen sein will (vgl. A10/18 S. 12), blieb er in seiner Beschreibung diesbezüglich offenkundig bloss an der Oberfläche und war zu einem nachvollziehbaren freien Sachverhaltsvortrag nicht in der Lage, was insgesamt nicht auf ein tatsächliches Erleben der Sachverhaltsschilderungen schliessen lässt.

6.3.4. Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen schliesslich durch einen weiteren Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers. So gab er - wie bereits vom BFM in seiner Verfügung erwähnt - an, er sei einen Tag beziehungsweise zwei Tage inhaftiert gewesen. Zwar wendete er in seiner Beschwerde ein, er sei über Nacht inhaftiert worden, weshalb er einmal (an der Anhörung durch das BFM; Anmerkung BVGer) angegeben habe, er sei einen Tag lang (d.h. 24 Stunden) in Gewahrsam geblieben. Damit wird aber der Widerspruch nicht entkräftet, da er bei der Befragung vom 16. Dezember 2005 sowie bei der kantonalen Anhörung jeweils explizit ausführte, zwei Tage inhaftiert gewesen zu sein (vgl. Akten BFM A2/10 S. 5 f.; A10/18 S. 9). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, seine diesbezüglichen Schilderungen könnten nicht als widersprüchlich beurteilt werden, ist zu betonen, dass er übereinstimmend hätte angeben können, ob er im Verlaufe eines Jahres ein oder zwei Tage inhaftiert worden sei, hätten sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen. Bezüglich dieser Verhaftungen ist zudem nicht nachvollziehbar, warum ihn die Sicherheitskräfte, nachdem er ihnen nach zwei Tagen seine Zusage zur Kollaboration gegeben habe, einfach so hätten freilassen sollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie darauf bestanden hätten, zum Beweis für seinen Willen erste Informationen - wie zum Beispiel Namen anderer PKK-Milizionäre - noch in Gefangenschaft zu erhalten.

6.3.5. Ferner ist festzuhalten, dass er weder zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen seines Nüfus Stellung nahm noch den in Aussicht gestellten Suchbefehl nachreichte, was als weitere Indizien zu werten sind, er werde in der Türkei nicht gesucht. Als unplausibel erscheint im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach seiner Flucht aus G._______ im Jahre 2005 wieder in seinem Heimatdorf aufgehalten haben will (vgl. Akten BFM A2/10 S. 1 f. und S. 5; A10/18 S. 10 und S. 12), zumal das Risiko, dass er zu Hause gesucht worden wäre, beträchtlich höher ist als in G._______. Für weitere Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie jene in den Vernehmlassungen verwiesen werden.

6.4.

6.4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung habe er bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

6.4.2. In Übereinstimmung mit dem BFM wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin in D._______ angegriffen wurde, und der Täter von der Polizei angehalten, einvernommen sowie von der Oberstaatsanwaltschaft D._______ am 17. November 2005 angeklagt und bestraft wurde (vgl. eingereichte Beweismittel bei den Akten BFM). Damit ist davon auszugehen, dass der türkische Staat im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage und willens ist, seine Bürger gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen. Zudem hat - wie das BFM zu Recht ausgeführt hat - der Beschwerdeführer nichts zu befürchten, zumal er sich nichts zu Schulden kommen liess; vielmehr galt dieser Übergriff seinem Neffen. Entsprechend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch aus, dass dieser Vorfall als solcher nicht eine direkte asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers darstelle, auch wenn dieser ebenfalls angegriffen worden sei (vgl. Beschwerde S. 6).

Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene überdies geltend, wegen seines Bruders habe er eine Reflexverfolgung zu befürchten. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob er begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung hat.

7.2. In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gerichtete staatliche Repressalien nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen in der Türkei (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2007 vom 4. Februar 2008 E. 5.2 S. 13 ff. sowie D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.5 S. 19 ff., wo in Bezug auf die Entwicklung des Menschenrechtsschutzes in der Türkei in jüngerer Zeit sogar eine rückläufige Tendenz festgestellt wurde). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so
einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso dringlicher, wenn zudem eigene politische Aktivitäten vorliegen.

7.3. Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers sowie der beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren N (...) steht fest, dass sein Bruder (Funktion) der HADEP in C._______ und somit auf Führungsebene für diese Partei aktiv gewesen war. Damit war der Bruder einer erhöhten Repressionsgefahr der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte ausgesetzt, weshalb er seinen Heimatstaat am 11. August 1999 verliess und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde. Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer Reflexverfolgung liegen im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht vor. Den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 ist vollumfänglich zuzustimmen, wonach kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte wegen seines Bruders in der Türkei gefährdet sein. Zudem kann nicht geglaubt werden, dass die türkischen Behörden noch im Jahre 2005 die Kernfamilie und den Beschwerdeführer wegen seines Bruders, der bereits seit dem Jahre (...) in der Schweiz lebt, belästigen würden. Unter diesem Blickwinkel müssen die Schreiben des Rechtsanwaltes in der Türkei vom 24. Juli 2007 und vom 29. November 2010 - entgegen anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 10. Dezember 2010 - als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine (erlittene) Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich geht aus den Akten des Asylverfahrens betreffend seinen Bruder hervor, dass seine Schwägerin im Jahre 2008 freiwillig auf ihr Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um wegen familiärer Angelegenheiten in die Türkei zu reisen, was darauf schliessen lässt, dass sie sich in der Türkei nicht mehr bedroht gefühlt hat. Auch können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach seine Schwägerin bei ihrer Reise in die Türkei asylrelevante Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätte. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer wegen seines Bruders im heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung zu gewärtigen hätte oder im Rahmen einer Routinekontrolle irgendwo im Land beziehungsweise bereits bei der Einreise in die Türkei auf ein gesteigertes Verhörinteresse stossen würde. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmassnahmen rechnen zu müssen für den Zeitpunkt der Ausreise wie auch aktuell, als objektiv nicht nachvollziehbar und somit als unbegründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten.

7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auch eine begründete Furcht, in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, erscheint unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Unter Verweis auf die Erwägungen des BFM in seiner Verfügung und den Vernehmlassungen ist festzuhalten, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat.

8.

8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

9.

9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20].

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG und Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer - wie die Verfügung des BFM aufzeigt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht.

9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in ihren Vernehmlassungen aus, dass weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der allgemein unsicheren politischen Lage und der damit einhergehenden angespannten Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der im Zusammenhang mit seiner Person stehenden gesundheitlichen Probleme sei er in seinem Heimatland konkret gefährdet, weshalb es ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten sei, in die Türkei zurückzukehren.

9.5.

9.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.

9.5.2. Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen bald (...)-jährigen Mann, der in C._______ (Provinz D._______) geboren ist und bis im Jahre (...), mithin (...) Jahre, dort zusammen mit seiner Familie gelebt hat. Seine (...) und seine Geschwister respektive (...) leben immer noch in C._______, ein Bruder in D._______ und eine Schwester in O._______ (vgl. Akten BFM 2/10 S. 3). Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus besuchte er während (...) Jahren die Primarschule und öffnete danach mit seinem Bruder E._______ ein Geschäft. In G._______ arbeitete er zudem als (...) (vgl. Akten BFM A10/18 S. 6). Eigenen Aussagen gemäss kommt der Beschwerdeführer schliesslich aus einer wohlhabenden Familie (vgl. Akten BFM A2/10 S. 3 und S. 7, A10/18 S. 4; Beschwerde S. 5), womit insgesamt die Fähigkeit geschaffen sein sollte, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht in eine existenzbedrohende Situation gerät und sich (nach allfälliger Hilfe der Familie) wieder integrieren kann.

9.5.3. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK ebenda S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d).

Der Beschwerdeführer brachte erstmals im Rahmen der kantonalen Anhörung vom 20. Januar 2006 vor, dass er einen Psychologen in der Schweiz aufsuchen wolle, zumal er unter Albträumen leide. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht eines Psychiaters in der Türkei vom 15. August 2007 sei der Beschwerdeführer im Monat Mai des Jahres 2004 zu einer Untersuchung erschienen, bei welcher eine "soziale Fobie und major (starke) Depression" mit Angst- und Schlafstörungen diagnostiziert wurde. Der behandelnde Arzt erachtete eine sechsmonatige ambulante psychiatrische Therapie und Kontrollen mit Psychopharmakatherapie als notwendig, womit eine Stabilisation erreicht werden könne. Doch sei der Beschwerdeführer nach dem zweiten Monat nicht mehr zur Kontrolluntersuchung erschienen. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. (...), vom 29. August 2007 wurde eine PTBS diagnostiziert, woraufhin er den Beschwerdeführer zu einer psychotherapeutischen Behandlung an einen Facharzt überwies und ihm Psychopharmaka verschrieb. Zudem erachtete es der Arzt als unumgänglich, einen Dolmetscher beizuziehen. Im jüngsten Arztbericht von Dr. med. (...) vom 25. September 2010 - Datum Poststempel - wurde die Diagnose einer rezidivierenden, mittelgradigen depressiven Episode (ICD F33.1), mit einer Cephalea als Somatisation im Rahmen der Depression (ICD F32.8) gestellt. Zudem wurde ausgeführt, dass die vorbestandenen Kopfschmerzen unter einer regelmässigen hausärztlichen Begleitung und medikamentöser Behandlung verschwunden seien, die Psyche des Beschwerdeführers aufgehellt sei und er einer Teilzeitarbeit nachgehe. Die Ursache seiner Depressionen seien in seiner Immigrantensituation begründet und mit der Angst verbunden, wieder in sein Heimatland zurückgehen zu müssen. Rein medizinisch-theoretisch sei die Depression durchaus auch in seinem Heimatland behandelbar.

Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht damit für den Beschwerdeführer in der Türkei die Möglichkeit, seine psychischen Probleme fachärztlich und in einer ihm vertrauten Sprache wieder behandeln zu lassen, zumal er bereits vor seiner Ausreise in psychiatrischer Behandlung gewesen ist (vgl. Akten BFM A9). Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen, dies insbesondere in grösseren Städten im Westen der Türkei. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Linie aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Eine solche Stütze kann er zusätzlich bei seiner Familie finden. Somit sollte er grundsätzlich in der Lage sein, die medizinische Grundversorgung für seine allenfalls noch bestehende psychische Erkrankung in einer ihm vertrauten Umgebung (wieder) in Anspruch zu nehmen und sich in seiner Heimat mit Hilfe seiner Familie wieder zu integrieren. Falls der Beschwerdeführer für die Kosten einer medizinischen Behandlung nicht aufkommen könnte, was aber angesichts der Aussage, er stamme aus einer wohlhabenden Familie eher unwahrscheinlich ist, bestünde die Möglichkeit, sich eine sogenannte "Yesil-Kart" ausstellen zu lassen, mit welcher mittellose Personen in der Türkei kostenlos Zugang zur medizinischen Grundversorgung erhalten. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer - bei Bedarf - über die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG, Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sollten sich bei ihm im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung seine Depressionen und Angstzustände akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung des BFM sowie in dessen Vernehmlassung vom 18. November 2010 verwiesen werden.

9.6. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zumutbar.

9.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.

12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Kostenauflage zu verzichten.

12.2. Im Weiteren wurde mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 der Anwalt des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu entrichten.

Die Kostennote der Rechtsvertretung vom 10. Januar 2011 weist einen Arbeitsaufwand von 9,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-sowie Spesen von Fr. 154.- auf. Der Zeitaufwand von 50 Minuten für den Empfang des Telefons und das Erstellen beziehungsweise Einreichen der Kostennote am 10. Januar 2011 ist indessen vom Bundes-verwaltungsgericht nicht zu entschädigen, zumal das Ausfertigen einer Kostennote eine Sekretariatsarbeit ist, deren Entschädigung im Stundenansatz des Rechtsvertreters bereits enthalten ist. Im Weiteren ist der Mehrwertsteuersatz von 7,6 % für die Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2010, jener von 8 % erst für die Aufwendungen ab dem 1. Januar 2011 geschuldet. Da das Honorar für die im Jahre 2011 eingereichte Kostennote entfällt, ist die Mehrwertsteuer nur für Aufwendungen, welche bis zum 31. Dezember 2011 getätigt wurden, zu entrichten, weshalb auf der Summe des Honorars und der Auslagen lediglich der Mehrwertsteuersatz von 7,6 % zur Anwendung gelangt. Somit ist die Entschädigung zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 2'489.90 (inklusive Spesen und MWSt) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar von Fr. 2'489.90.

4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5163/2007
Date : 02. März 2011
Published : 11. März 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2007


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  51  93  105  106
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  30  48  50  52  63  65
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lower instance • federal administrational court • family • statement of affairs • evidence • departure • medical report • day • nephew • home country • doubt • month • depression • intention • life • remuneration • relationship • brother and sister • pressure • preliminary acceptance
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BVGE
2009/2 • 2008/14 • 2008/47 • 2007/27 • 2007/30
BVGer
D-1306/2008 • D-7585/2007 • E-5163/2007
EMARK
1994/1 S.15 • 2001/21 • 2003/24 S.154 • 2004/38 • 2004/38 S.1 • 2004/7 • 2005/21
BBl
2002/3818