Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 655/2016

Urteil vom 1. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 5. April 2016.

Sachverhalt:

A.
Nachdem der Privatkläger A.________ am 3. November 2012 nach einer Auseinandersetzung mit B.B.________, bei welcher dieser ihm eine Kopfverletzung zufügte, die Bar verlassen hatte, wurde er von X.________ und C.B.________ gesucht und in eine Seitengasse gezwungen. B.B.________ schlug ihm dort noch während des Festhaltens durch die beiden kräftig mit den Fäusten ins Gesicht. X.________ und C.B.________ versetzten ihm wuchtige Faustschläge ins Gesicht. Als er zu Boden gegangen war, schlug B.B.________ weiter auf ihn ein. D.________ versetzte ihm einen kräftigen Fusstritt in den Körper.
Das Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt bestrafte X.________ am 18. Dezember 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Nötigung und Angriffs mit bedingtem Freiheitsentzug von 6 Monaten.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte auf Berufung von X.________ sowie des Privatklägers am 5. April 2016:

- Es verurteilte X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), Nötigung und Angriffs zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer 18-monatigen Probezeit und Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Begleitung (Art. 29 Abs. 3
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 29 b. Probezeit - 1 Die Vollzugsbehörde auferlegt dem bedingt entlassenen Jugendlichen eine Probezeit, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre beträgt.
1    Die Vollzugsbehörde auferlegt dem bedingt entlassenen Jugendlichen eine Probezeit, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre beträgt.
2    Die Vollzugsbehörde kann dem bedingt entlassenen Jugendlichen Weisungen erteilen. Diese betreffen insbesondere die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, die Wiedergutmachung des Schadens, den Besuch von Lokalen, das Führen eines Motorfahrzeuges oder die Abstinenz von Stoffen, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
3    Die Vollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Probezeit begleitet und ihr Bericht erstattet.
JStG);
- hiess die vom Privatkläger in der Höhe von Fr. 12'000.-- beantragte Schadenersatzforderung dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg;
- verpflichtete X.________ zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- an den Privatkläger und wies die Mehrforderung im Betrag von Fr. 4'000.-- ab;
- auferlegte X.________ die Kosten von Fr. 1'559.90 und eine Urteilsgebühr von Fr. 1'200.-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von Fr. 900.--;
- sprach dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse für die erste Instanz ein Honorar von Fr. 7'264.-- (plus Auslagenersatz und MWST) sowie für die zweite Instanz ein Honrorar von Fr. 4'200.-- (plus Auslagenersatz und MWST) zu und wies X.________ darauf hin, im Umfang von Fr. 12'062.50 bleibe Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO vorbehalten;
- sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse in Anwendung von Art. 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
i.V.m. Art. 426 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 2'000.-- (plus Auslagenersatz und MWST) sowie für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 2'800.-- (plus Auslagenersatz und MWST) zu und wies in Anwendung von Art. 138 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1    Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1bis    Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.74
2    Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1    Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1bis    Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.74
2    Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
i.V.m. Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO X.________ darauf hin, er habe diese Entschädigung im Umfang von Fr. 2'972.30 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, eventualiter die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, subeventualiter das Appellationsgericht anzuweisen, das Verfahren an die Jugendanwaltschaft zur Wiederholung des gesamten Strafverfahrens zurückzuweisen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, angesichts der Schwere der von Beginn an gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe, der Art und Weise der Befragung sowie der prozessualen Konstellation (Mittäterschaft und Brutalität des Vorgehens) habe bereits vor der ersten Einvernahme am 21. November 2012 (recte) ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 24 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO vorgelegen, weshalb die Jugendanwaltschaft diese spätestens mit der Eröffnung der Untersuchung hätte sicherstellen müssen (Art. 131 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO).
Er habe rechtzeitig zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, dass er bereits im Vorverfahren hätte notwendig verteidigt werden müssen. Er habe weder im Sinne von Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO auf eine Wiederholung sämtlicher Beweiserhebungen verzichtet noch sich auf das Verfahren eingelassen. Das gesamte Untersuchungsergebnis und nicht nur die Schlusseinvernahme erwiesen sich als unverwertbar (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO).
Die Vorinstanz halte dafür, er habe rechtsgenüglich auf seine Informations- und Teilnahmerechte verzichtet, weshalb die Beweiserhebungen verwertbar seien. Sie verkenne, dass er nur rudimentär und offenbar nur mithilfe eines Merkblatts über seine Rechte und den Verfahrensgegenstand orientiert worden sei. Damit habe er die Tragweite seiner Partizipationsrechte und seines Verzichts nicht erfassen können.

1.2. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, von der ersten Einvernahme an sei erkennbar gewesen, dass ihm ein Freiheitsentzug drohe, nach welchem ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Da er in sämtlichen Einvernahmen nicht verteidigt gewesen sei und auf die Wiederholung der Beweiserhebung nicht verzichtet habe, seien diese Einvernahmen nicht verwertbar.
Die Jugendanwaltschaft wandte ein, Art. 24 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO beziehe sich auf den unbedingten Freiheitsentzug. Der Fall der notwendigen Verteidigung sei erst mit ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung eingetreten (Art. 24 lit. e
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO). Dass ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Betracht komme, sei erst an der Schlusseinvernahme am 23. Juni 2014 erkennbar geworden.
Das Jugendgericht nahm angesichts der am 3. April 2014 erfolgten jugendstrafrechtlichen Verurteilung des Haupttäters B.B.________ zu 7 Monaten Freiheitsstrafe an, dass die Jugendanwaltschaft ab diesem Urteilsdatum "die Verhängung eines Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten bedingt hätte in Betracht ziehen müssen"; demzufolge sei die Schlussbefragung vom 23. Juni 2014 ohne notwendige Verteidigung nicht verwertbar (Urteil S. 7; jugendgerichtliches Urteil S. 4).
Die Vorinstanz beurteilt diese Ausführungen als zutreffend und verweist auf DIETER HEBEISEN (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Band II, 2. Aufl. 2014, N. 2a zu Art. 24
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO) sowie DANIEL JOSITSCH ET AL. (Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, 2010, N. 18 zu Art. 24
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO). Die Jugendanwaltschaft sei offensichtlich vor der Schlusseinvernahme davon ausgegangen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Strafbefehlsverfahren erledigen zu können. Davon habe sie nach der Verurteilung des Haupttäters entgegen der angeklagten einfachen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (u.a.) zu 7 Monaten Freiheitsstrafe nicht mehr ausgehen können. Die Schlusseinvernahme ohne Verteidigung sei gemäss Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
i.V.m. Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 2 StPO unverwertbar (Urteil S. 7 f.).

1.3. Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. 1
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
JStG). Schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Das JStG ist bestrebt, den Anwendungsbereich von Freiheitsstrafen einzuschränken; der Freiheitsentzug soll tatsächlich nur als ultima ratio eingesetzt werden (PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 2. Aufl. 2011, S. 176 f.).
Gemäss Art. 24 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO muss der Jugendliche verteidigt werden, wenn ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht.
Der Bundesrat vertrat in der Erläuterung zum Entwurf dieser Bestimmung ("ihm ein Freiheitsentzug von mehr als 14 Tagen oder eine Unterbringung droht") die Ansicht, es sei nicht auf die abstrakte Deliktskategorie abzustellen. Auch für eher geringfügige Straftaten könne eine Unterbringung verhängt werden, die massiv in die Freiheit der verurteilten Person eingreife. Demgegenüber könnten Verfahren bei schweren Vergehen im Einzelfall mit einem milden Urteil abgeschlossen werden. Das Ausmass des Schutzbedürfnisses richte sich deshalb nach der im Einzelfall drohenden Sanktion (Zusatzbericht Erläuterung der Änderung des bundesrätlichen Entwurfs vom 21. Dezember 2005 zu einer schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 22. August 2007; BBl 2008 3121 3141). Die Erweiterung von 14 auf 30 Tage erfolgte, um das Verfahren nicht unnötig zu verlangsamen und zu verteuern (JOSITSCH ET AL., a.a.O., N. 7 zu Art. 24
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO).
Art. 131
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO bestimmt zur "Sicherstellung der notwendigen Verteidigung": Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1); sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Abs. 2); wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Abs. 3). Diese Grundsätze gelten gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
JStPO sinngemäss auch im Jugendstrafprozess (BGE 138 IV 35 E. 5.2).

1.4.

1.4.1. In der vorinstanzlichen Befragung zur Person antwortete der Beschwerdeführer: Er habe die frühere Lehre abgebrochen und sei bei den Eltern im letzten Lehrjahr seiner zweijährigen Lehre als Büroassistent mit Abschlussprüfung; es laufe gut (Verhandlungsprotokoll vom 5. April 2016, S. 2). Gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg/AG vom 24. März 2014 wegen Angriffs (Auseinandersetzung mit sieben Beteiligten) erfolgte Einsprache (Aktennotiz vom 18. Juni 2014, act. 10, 12 f.). Bei der Staatsanwaltschaft ist ein Verfahren wegen Raufhandels hängig; auf die vorinstanzliche Frage: Weshalb immer wieder in Schlägereien verwickelt?, wollte er - wie mit dem Verteidiger besprochen - nichts sagen (Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Mithin war gegen den Beschwerdeführer bereits vor der Schlussbefragung vom 23. Juni 2014 ein Strafbefehl vom 24. März 2014 wegen Angriffs erlassen worden. Er war mit dem Strafverfahren vertraut.

1.4.2. In den Akten liegt eine vom Beschwerdeführer am 21. November 2012 unterzeichnete Vollmacht aus der Kanzlei des heutigen Verteidigers mit Prozessnummer des vorliegenden Verfahrens (act. 16). Nach einer Aktennotiz vom 27. Mai 2014 des Jugendanwalts ging die Vollmacht innert Stunden nach Anhaltung des Beschwerdeführers per Fax ein und wurde danach von diesem unterzeichnet. Es ging nie irgendein weiteres Schreiben der Verteidigung ein. Wie die telefonische Abklärung auf der Anwaltskanzlei ergab, war der heutige Verteidiger "beauftragt worden", vertrete den Beschwerdeführer aber nicht mehr (act. 20). In der Aktennotiz vom 27. Juni 2014 hielt der Jugendanwalt fest, nachdem die Anwaltskanzlei vor einem Monat erklärt hatte, der Rechtsvertreter habe das Mandat nicht, habe er im Anschluss an die Schlussbefragung vom 23. Juni 2014 entschieden, dass eine Überweisung an das Jugendgericht notwendig sei, und den Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, wer seine Verteidigung übernehme, worauf dieser mitgeteilt habe, der heutige Verteidiger übernehme sie (act. 21). Dieser wurde am 1. Juli 2014 zum amtlichen notwendigen Verteidiger bestellt, "weil die Anklagebehörde an der Hauptverhandlung persönlich auftritt (lit. e) ", d.h. im Sinne von
Art. 24 lit. e
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO (act. 22, 23).
Die Kanzlei des Verteidigers stellte somit "innert Stunden" nach der polizeilichen Anhaltung im Hause seiner Eltern zwecks Vorführung zur ersten Einvernahme am 21. November 2012 der Jugendanwaltschaft per Fax ein Vollmacht-Formular zuhanden des Beschwerdeführers zu. Dieses im Vordruck mit der Prozessnummer konkretisierte und dem 21. November 2012 datierte Formular (act. 16) wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Eine Mandatsausübung ist nicht aktenkundig.

1.4.3. Dem Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2012 lässt sich zur "Rechtsbelehrung an die beschuldigte Person" entnehmen: "Ich habe dir die kurze Rechtsbelehrung für die beschuldigte Person zum Lesen vorgelegt und auf Wunsch erklärt. Dir ist also bekannt, dass du keine Aussagen machen und du dich auch nicht selbst belasten musst, dass du jederzeit eine Verteidigung und/oder eine Vertrauensperson beiziehen, Beweisanträge stellen, teilweise die Akten einsehen und an Beweiserhebungen teilnehmen kannst." Möchtest du die umfassende Rechtsbelehrung für die beschuldigte Person lesen? Nein. Hast du noch Fragen zur Rechtsbelehrung? Ich habe die Rechtsbelehrung verstanden und habe keine Fragen mehr (act. 107). In der zweiten Einvernahme am gleichen Tag wurde er gefragt: Die Rechtsbelehrung wurde dir bereits in deiner ersten Einvernahme eröffnet. Bist du weiterhin bereit, auch ohne einen Anwalt Aussagen zu machen? Ja, das bin ich (act. 140).
Nach der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer an dieser ersten Einvernahme umfassend im Sinne von Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
und Art. 143
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO belehrt worden. Dass die Vorinstanz dabei von einem willkürlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Mit der eingehenden Urteilsmotivation (S. 8-10 sowie S. 10-12 betreffend Konfrontations- und Teilnahmerechte) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf eine bloss appellatorische Beschwerdeführung ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer wurde in den beiden Befragungen vom 21. November 2012 über seine Rechte belehrt. Damit wurde ihm zugleich sein grundsätzlicher Anspruch auf einen "Anwalt der ersten Stunde" erläutert (vgl. CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugenstrafprozessrecht, 2013, Rz. 1817 f.). Der zur Tatzeit beinahe 18-Jährige war in der Lage, die Rechtsbelehrung zu verstehen (jugendgerichtliches Urteil S. 5).

1.5. Wie DIETER HEBEISEN gestützt auf Ausführungen des Bundesrats darlegt, ist im Einzelfall ein Gleichgewicht zu finden zwischen dem Anspruch auf Verteidigung und der systematischen Intervention der Verteidigung (a.a.O., N. 3 Vor Art. 23
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 23 Wahlverteidigung - Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung können eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen.
-25
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 25 Amtliche Verteidigung - 1 Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:
1    Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:
a  die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;
b  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; oder
c  die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.
2    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 135 StPO16. Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden.
JStPO).

1.5.1. Das Schutzbedürfnis des Jugendlichen hängt in erster Linie von der im Einzelfall drohenden Sanktion ab (oben E. 1.3; JOSITSCH ET AL., a.a.O., N. 5 zu Art. 24
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO). Danach beurteilt sich eine notwendige Verteidigung primär. Wegleitend sind nach den Grundsätzen des Gesetzes "Schutz und Erziehung"; der Strafprozess soll den Jugendlichen "nicht mehr als nötig" belasten (Art. 4
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 4 Grundsätze - 1 Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen.
1    Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an.
3    Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift.
4    Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein.
JStPO). Das Gesetz sieht neben der Begleitung durch eine Vertrauensperson in Art. 13
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 13 Vertrauensperson - Die oder der beschuldigte Jugendliche kann in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen, sofern die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug nicht entgegenstehen.
JStPO auch die Wahlverteidigung in Art. 23
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 23 Wahlverteidigung - Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung können eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen.
JStPO vor. Über diese Rechtsansprüche wurde der Beschwerdeführer belehrt (oben E. 1.4.3). Ferner lag der Jugendanwaltschaft eine Mandatierung vor (oben E. 1.4.2), die aber im Verfahren nicht thematisiert wurde und somit im Übrigen unbeachtlich bleibt.
Art. 24 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO darf nicht bloss schematisch angewendet werden. Wie bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gegebenenfalls persönlichen und fallbezogenen Gründen wie der Schwere der Tatvorwürfe sowie der prozessualen Konstellation Rechnung zu tragen und grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 und 6.4). In schweren oder komplizierten Fällen erweist sich die Verteidigung als notwendig (BGE 111 Ia 81 E. 3c).
Zudem ist auf die weitere Vorschrift von Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO hinzuweisen, die eine notwendige Verteidigung vorschreibt, wenn der Jugendliche die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 138 IV 35 E. 6.3 und 6.4).

1.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der klare Wortlaut von Art. 24 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO unterscheide nicht nach der möglichen Vollzugsform; eine solche Auslegung wäre systemwidrig und sei dem Erwachsenenrecht unbekannt (mit Hinweis auf Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO).
Nach den kantonalen Behörden bezieht sich Art. 24 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO nach seinem Wortlaut auf den unbedingten Freiheitsentzug. Sie stützen sich dazu auf HEBEISEN sowie JOSITSCH ET AL. (oben E. 1.2). Diese Auslegung kann sich auf den Gesetzeswortlaut berufen, wonach der Jugendliche verteidigt werden muss, wenn ihm ein "Freiheitsentzug" von mehr als einem Monat oder eine "Unterbringung" droht. Der bundesrätlichen Erläuterung (oben E. 1.3) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dass die Erläuterung von einem Freiheitsentzug von 14 Tagen ausging, ändert an der Auslegung am Wortlaut nichts. Auch das systematische Argument überzeugt nicht. Das Jugendgericht ist zuständig, wenn eine Unterbringung oder ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten in Frage kommt (Art. 34 Abs. 1 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
1    Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
a  eine Unterbringung;
b  eine Busse von mehr als 1000 Franken;
c  ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten.
2    Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle.
3    Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
4    Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen.
5    Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
6    Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
und c JStPO). Diese Bestimmung orientiert sich am parallelen Art. 23 Abs. 3
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 23 Persönliche Leistung - 1 Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.
1    Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.
2    Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen angeordnet werden.
3    Die persönliche Leistung dauert höchstens zehn Tage. Für Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, kann die persönliche Leistung bis zu einer Dauer von drei Monaten angeordnet und mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
4    Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, so ermahnt die vollziehende Behörde den Jugendlichen unter Ansetzung einer letzten Frist.
5    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so kann er verpflichtet werden, die Leistung unter unmittelbarer Aufsicht der vollziehenden Behörde oder einer von ihr bestimmten Person zu erbringen.
6    Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet, so erkennt die urteilende Behörde:
a  an Stelle einer Leistung bis zu zehn Tagen auf Busse;
b  an Stelle einer Leistung über zehn Tagen auf Busse oder Freiheitsentzug; der Freiheitsentzug darf die Dauer der umgewandelten Leistung nicht übersteigen.
JStG, wonach die persönliche Leistung bis zu einer Dauer von drei Monaten angeordnet werden kann (JOSITSCH ET AL., a.a.O., N. 4 zu Art. 34
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
1    Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
a  eine Unterbringung;
b  eine Busse von mehr als 1000 Franken;
c  ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten.
2    Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle.
3    Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
4    Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen.
5    Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
6    Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
JStPO). Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
1    Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
a  eine Unterbringung;
b  eine Busse von mehr als 1000 Franken;
c  ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten.
2    Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle.
3    Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
4    Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen.
5    Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
6    Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
JStPO ist die Untersuchungsbehörde oder der Jugendanwalt für Freiheitsstrafen bis drei Monate zuständig (JOSITSCH ET AL., a.a.O., N. 7 zu Art. 32
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 32 - 1 Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt.
1    Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt.
2    Die oder der beschuldigte Jugendliche kann vor Erlass des Strafbefehls einvernommen werden.
3    Die Untersuchungsbehörde kann im Strafbefehl auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
4    Der Strafbefehl wird eröffnet:
a  der oder dem urteilsfähigen beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;
b  der Privatklägerschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit ihre Anträge behandelt werden;
c  der Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
5    Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung;
b  die Privatklägerschaft;
c  weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Interessen betroffen sind;
d  die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
5bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.24
6    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 352-356 StPO25.
JStPO).
Im Jugendstrafrecht ist die Sanktion nur bedingt von der Straftat abhängig und steht in erster Linie mit der Person des Jugendlichen in Zusammenhang. Da theoretisch zumindest bei Vergehen und Verbrechen immer eine Sanktion gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
1    Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
a  eine Unterbringung;
b  eine Busse von mehr als 1000 Franken;
c  ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten.
2    Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle.
3    Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
4    Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen.
5    Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
6    Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
-c JStPO in Betracht kommt, ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit des Jugendgerichts erst mit Beantragung einer solchen Sanktion begründet wird (BÜRGIN/BIAGGI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 5a zu Art. 34
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
1    Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
a  eine Unterbringung;
b  eine Busse von mehr als 1000 Franken;
c  ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten.
2    Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle.
3    Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
4    Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen.
5    Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
6    Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
JStPO; HEBEISEN, a.a.O., N. 3 zu Art. 32
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 32 - 1 Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt.
1    Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt.
2    Die oder der beschuldigte Jugendliche kann vor Erlass des Strafbefehls einvernommen werden.
3    Die Untersuchungsbehörde kann im Strafbefehl auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
4    Der Strafbefehl wird eröffnet:
a  der oder dem urteilsfähigen beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;
b  der Privatklägerschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit ihre Anträge behandelt werden;
c  der Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
5    Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a  die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung;
b  die Privatklägerschaft;
c  weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Interessen betroffen sind;
d  die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
5bis    Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.24
6    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 352-356 StPO25.
JStPO).
Das Jugendstrafrecht ist ausgesprochenes Täterstrafrecht. Der Untersuchungsbehörde oder Jugendanwaltschaft kommt eine Erziehungs- und Schutzfunktion für den Jugendlichen zu. Sie arbeitet mit der gesetzlichen Vertretung sowie den Behörden des Zivilrec1-12hts zusammen (Art. 4 Abs. 4
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 4 Grundsätze - 1 Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen.
1    Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an.
3    Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift.
4    Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein.
und 31
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 31 Zusammenarbeit - 1 Bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen Instanzen der Straf- und Zivilrechtspflege, mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus dem medizinischen und sozialen Bereich zusammen; sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein.
1    Bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen Instanzen der Straf- und Zivilrechtspflege, mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus dem medizinischen und sozialen Bereich zusammen; sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein.
2    Diese Instanzen, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen; das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
JStPO) und sorgt für die Durchführung eines persönlichkeitsadäquaten und fairen Verfahrens. Zu diesem Zwecke muss den Jugendstrafbehörden ein weites Entscheidermessen zustehen. Da es sich beim Jugendstrafverfahren um ein Sonderverfahren handelt (RIEDO, a.a.O., Rz. 1363 f.), verfehlt der Hinweis auf das Erwachsenenstrafrecht in systematischer Absicht die Zielsetzung des Jugendstrafrechts.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die kantonalen Behörden entgegen dem diesbezüglichen Ausgangspunkt der Beschwerde nicht davon ausgingen, dass die notwendige Verteidigung die Inaussichtnahme eines unbedingten Freiheitsentzugs voraussetzt. Sie nahmen vielmehr als entscheidwesentlich an, dass die Jugendanwaltschaft ab dem 3. April 2014 angesichts der jugendstrafrechtlichen Verurteilung des Haupttäters zu 7 Monaten Freiheitsstrafe "die Verhängung eines Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten bedingt hätte in Betracht ziehen müssen" (oben E. 1.2) mit der Konsequenz, dass die jugendgerichtliche Zuständigkeit begründet und nach den kantonalen Behörden in casu die notwendige Verteidigung bereits für die nach diesem Urteilsdatum vorgenommene Schlusseinvernahme anzuordnen gewesen wäre (weshalb die Schlusseinvernahme denn auch als unverwertbar qualifiziert wurde). Somit wird die Beschwerde auf einer weitgehend nicht fallbezogenen Grundlage geführt.

1.5.3. Von der Jugendanwaltschaft wurde zunächst weder ein (unbedingter) Freiheitsentzug in Betracht gezogen noch beabsichtigt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur Anklage zu bringen, d.h. einen Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten (Art. 34 Abs. 1 lit. c
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 34 Zuständigkeit - 1 Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
1    Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:
a  eine Unterbringung;
b  eine Busse von mehr als 1000 Franken;
c  ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten.
2    Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle.
3    Die Kantone, welche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen, können vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident des Jugendgerichts Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
4    Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen.
5    Ist der Straffall bei ihm hängig, so ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
6    Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.
JStPO) in Betracht zu ziehen. Wie das Jugendgericht festhielt, ist eine Prognose oft schwierig zu stellen. Es beurteilte die Einschätzung des Jugendanwalts als nicht abwegig (jugendgerichtliches Urteil S. 4). Das Bundesgericht hatte bereits ausgeführt, im Jugendstrafverfahren sei angesichts der "Elastizität" des für Jugendliche geltenden Straf- und Massnahmensystems schwierig festzulegen, wann ein Anspruch auf Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht (BGE 111 Ia 81 E. 3c S. 85). Das gilt ebenso hinsichtlich einer notwen1-12digen Verteidigung. Weil die Deliktskategorie nicht allein entscheidet (oben E. 1.3; HEBEISEN, a.a.O., N. 2 zu Art. 24
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO), lässt sich die Sanktion angesichts des prognostischen Charakters dieser Einschätzung nicht in jedem Fall im Vorverfahren oder einer ersten Phase des Untersuchungsverfahrens bereits hinreichend exakt vorwegnehmen. Dies kann in einfachen Konstellationen nicht im Widerspruch zu der Konzeption des
Jugendstrafprozesses zur Unverwertbarkeit sämtlicher Beweisaufnahmen führen. Den Jugendstrafbehörden ist auch hier ein Entscheidermessen zuzugestehen.

1.6. Das Recht des Jugendlichen, vor den Strafbehörden zu schweigen, ist gewährleistet (vgl. oben E. 1.4.1 mit Verhandlungsprotokoll). Gemäss Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen des Jugendlichen verpflichtet (Art. 128
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 128 Stellung - Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
StPO). Ihr kommen keine eigentlichen Erziehungsaufgaben zu (BGE 111 Ia 81 E. 3a S. 84; JOSITSCH ET AL., a.a.O., N. 10 Vor Art. 23
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 23 Wahlverteidigung - Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung können eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen.
JStPO; RIEDO, a.a.O., Rz. 1812 ff.). Die gesetzliche Zielsetzung der mit "Schutz und Erziehung" begründeten spezialpräventiven Privilegierungen besteht aber in den längerfristigen Interessen des Jugendlichen, vor weiteren Straftaten geschützt zu werden.
Nach einer sich mit dieser Thematik eingehend befassenden Dissertation weisen die Anordnungsvoraussetzungen jugendstrafrechtlicher Sanktionen indessen mehrheitlich einen deutlich strafrechtlichen Charakter auf und sind die konkreten Auswirkungen des Erziehungsgedankens beschränkt, sodass die rechtsstaatlichen Garantien gerade deshalb zu beachten sind; dennoch betrachtet die Autorin in beschränktem Ausmass jugendstrafverfahrensspezifische Zurückdrängungen strafprozessualer Grundsätze als legitim, soweit sich diese auf die Erfordernisse des "Täterstrafprozesses" oder das Prinzip nil nocere zurückführen lassen (KERSTIN SCHRÖDER, Freiheitsentzug im Jugendstrafverfahren, 2011, S. 175, 214, 235, 238). Dass die Rechtsstaatlichkeit nicht dem höheren Interesse der Wiedereingliederung geopfert wird (RIEDO, a.a.O., Rz. 1380 ff.), dafür haben die Jugendstrafbehörden im Einzelfall mit Augenmass abwägend Sorge zu tragen.

1.7. Zu beurteilen war keine komplizierte oder komplexe Straftat. Es ging schlicht um das Verprügeln eines alkoholisierten, wehrlosen Jugendlichen. Die Vorinstanz beurteilt das Verschulden als schwer (Urteil S. 24). Die Tat ist nicht zu relativieren. Eine Anwendung von Art. 25 Abs. 2
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 25 - 1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
1    Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.
2    Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:
a  ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;
b  eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder Artikel 184 StGB27 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.
JStG schied jedoch aus. Die behauptete besondere prozessuale Konstellation (oben E. 1.1) ist nicht ersichtlich und lässt sich mit einer Fallgestaltung wie in BGE 138 IV 35 Bst. A nicht vergleichen.
Sobald sich der Jugendanwalt zur Anklageerhebung verpflichtet sah (Art. 33 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 33 - 1 Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde.
1    Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde.
2    Für die Anklageerhebung zuständig ist:
a  wenn die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt wurde: die Jugendstaatsanwaltschaft;
b  wenn die Untersuchung durch eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt geführt wurde: die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt.
3    Die zuständige Behörde stellt die Anklageschrift zu:
a  der oder dem beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;
b  der Privatklägerschaft;
c  dem Jugendgericht, mitsamt den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.
JStPO), ordnete er umgehend die notwendige Verteidigung an. Jugendgericht und Vorinstanz wiesen die Schlussbefragung aus dem Recht, da zu diesem Zeitpunkt vom Jugendanwalt die Verhängung eines Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten bedingt in Betracht zu ziehen gewesen wäre (oben E. 1.2) und entsprechend das Jugendgericht zuständig wurde. Es erscheint grundsätzlich zutreffend, dann eine notwendige Verteidigung zu bestellen, wenn ein unbedingter Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten droht (JOSITSCH ET AL., a.a.O., N. 81 zu Art. 24
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 24 Notwendige Verteidigung - Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
a  ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
b  sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
c  die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
d  sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
e  die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
JStPO S. 82 [Anmerkung aus Sicht der Praxis]).
Der Beschwerdeführer war mit einem Jugendstrafverfahren bereits vertraut gewesen (oben E. 1.4.1), er hatte anlässlich der ersten Befragung eine Anwaltsvollmacht unterschrieben (oben E. 1.4.2) und hatte anlässlich jeder der beiden Belehrungen auf den Beizug eines Anwalts oder einer Vertrauensperson verzichtet (oben E. 1.4.3). Es steht ausser Frage, dass er in der Lage war, die Rechtsbelehrung zu verstehen (jugendgerichtliches Urteil S. 5). Entscheidend aber ist, dass keine "Konstellation" bestand oder besteht, die eine notwendige Verteidigung aufgedrängt hätte. Zur beantragten Aufhebung des Verfahrens besteht mithin kein Rechtsgrund. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 29. Juni 2016 abgewiesen. Die Gerichtskosten sind angesichts eines Jugendstrafverfahrens und der persönlichen finanziellen Lage des Beschwerdeführers herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_655/2016
Date : 01. Dezember 2016
Published : 19. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren


Legislation register
BGG: 65  66
JStG: 23  25  29
JStPO: 3  4  13  23  24  25  31  32  33  34
StGB: 10  22  122
StPO: 113  128  130  131  135  136  138  141  143  158  426
BGE-register
111-IA-81 • 138-IV-35 • 140-III-115 • 141-IV-249
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