Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 375/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 31. März 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist hauptberuflich als zugelassener Revisor und Berater im Bereich Wirtschaftsprüfung angestellt und erzielte so im Jahr 2010 ein unselbständiges Erwerbseinkommen von gut Fr. 80'000.-- brutto bzw. rund Fr. 71'000.-- netto. Neben diesem Haupterwerb handelte er spätestens ab Januar 2010 bis ca. Mitte 2012 an der Börse mit Optionsscheinen (engl. warrants). Dabei handelt es sich um derivative Finanzinstrumente, welche dem Inhaber in der Regel das Recht verschaffen, einen Basiswert wie etwa Aktien, Währungen oder Rohstoffe an einem bestimmten Zeitpunkt bzw. während einer bestimmten Zeitspanne zu einem vorab fixierten Ausübungspreis zu kaufen (sog. "Call"-Option) oder zu verkaufen (sog. "Put"-Option). Aus dem Handel mit diesen Optionsscheinen resultierte für A.________ im Jahr 2010 ein Verlust in Höhe von Fr. 37'013.--, im Jahr 2011 ein Verlust von Fr. 41'042.-- und im ersten Halbjahr 2012 ein Verlust von Fr. 10'031.--.
In der Steuererklärung für die Periode 2010 deklarierte A.________ die erlittene Einbusse aus dem Wertschriftenhandel in Höhe von Fr. 37'013.-- als Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zog diesen Betrag von den steuerbaren Einkünften ab. Die Steuerkommission der Gemeinde V.________ liess den geltend gemachten Verlust indes nicht zum Abzug zu und veranlagte A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'100.--

B.
Gegen die Veranlagungsverfügung erhob A.________ am 21. März 2012 Einsprache und verlangte im Wesentlichen die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Wertschriftenhandel. Ebenso meldete A.________ den Steuerbehörden weitere Einkünfte in Höhe von Fr. 1'900.-- aus Buchhaltungsarbeiten in der Periode 2010 nach, welche er in der Steuererklärung nicht deklariert hatte. Mit Entscheid vom 16. Januar 2014 wies die Steuerkommission V.________ die Einsprache ohne Einbezug des nachgemeldeten Einkommens von Fr. 1'900.-- ab.
Hiergegen rekurrierte A.________ beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern. Dieses wies den Rekurs mit Urteil vom 21. August 2014 ab und setzte das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2010 zufolge des nachdeklarierten Einkommens in Höhe von Fr. 1'900.-- neu auf Fr. 60'000.-- fest.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. März 2015 ab.

C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht und stellt im Wesentlichen den Antrag, es sei das steuerbare Einkommen von Fr. 60'000.-- um den Verlust aus dem Wertschriftenhandel in Höhe von Fr. 37'013.-- auf neu Fr. 22'987.-- zu reduzieren. Die Beschwerde beschränkt sich entsprechend dem angefochtenen Entscheid auf den Gegenstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und erfasst die direkte Bundessteuer derselben Steuerperiode nicht.
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf Vernehmlassung verzichten, schliesst das Kantonale Steueramt Aargau auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die direkten Steuern des Kantons resp. der Gemeinde. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Pflichtige ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts indessen auf Willkür und die Rügen unterliegen den erhöhten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C 1042/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2). Wiederum mit freier Kognition im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG ist schliesslich zu klären, ob die kantonale Lösung, die einen harmonisierungsrechtlichen Freiraum betrifft, die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes in seiner horizontalen oder vertikalen Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt (Urteil 2C 1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 1.4 m.w.H.).

2.
Im Streit liegt der vom Beschwerdeführer verlangte Abzug in Höhe seiner finanziellen Einbussen aus dem Optionshandel.

2.1. Die Abzugsfähigkeit dieser vom Beschwerdeführer erlittenen Verluste hängt davon ab, ob der von ihm ausgeübte Wertschriftenhandel als selbständige Erwerbstätigkeit oder als blosse private Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist: Nur im ersten Fall unterliegen allfällige Erträge der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2008 [StG/AG]; vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 7 Grundsatz - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung16, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.17 Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.18 19
1bis    Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196520 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer).21
1ter    Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.22
2    Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.23
3    Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200624 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.25
4    Steuerfrei sind nur:
a  der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
b  Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und d;
c  Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
d  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1ter bleibt vorbehalten;
e  Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
f  Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
g  Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die vom geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
h  der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
hbis  der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten jährlichen Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
i  Zahlungen von Genugtuungssummen;
k  Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
l  die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201730 (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen;
lbis  die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
lter  die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
m  die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die nach kantonalem Recht bestimmte Grenze nicht überschritten wird;
n  Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 202035 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
und Art. 8 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 8 Selbständige Erwerbstätigkeit - 1 Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
1    Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
2    Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.45
2bis    Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.46
2ter    Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.47
2quater    Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.48
2quinquies    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.49
3    Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:50
a  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.51
3bis    Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.52
4    Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.53
StHG), womit die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (§ 36 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 34 StG/AG; Art. 10 Abs. 1 lit. c
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 10 Selbständige Erwerbstätigkeit - 1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
1    Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
a  die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
b  die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
c  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
d  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 entfallen;
f  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.74
1ter    Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.75
2    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.76
3    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.77
StHG).

2.2. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Als Indizien hierfür gelten im Zusammenhang mit dem Wertschriftenhandel die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch für sich alleine zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113 E. 5e S. 122 f.; Urteile 2C 929/2014 vom 10. August 2015 E. 4.1; 2C 1048/2013 vom 25. August 2014 E. 2.3, publ. in: StR 69/2014 S. 790 ff.; 2C 868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.3 ff., publ. in: StR 65/2010 S. 207 ff. sowie StE 2010 B 23.1 Nr. 68).
Im Hinblick auf diese Indizien erwog das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 2C 868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.7, für die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnis nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (vgl. auch Urteil 2C 385/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 m.w.H. publ. in: StR 66/2011 S. 950 ff. sowie StE 2011 B 23.1 Nr. 72.).

3.

3.1. Für den (hier nicht direkt betroffenen) Bereich der direkten Bundessteuer erliess die ESTV am 27. Juli 2012 das Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Darin konkretisierte die ESTV die obenstehend genannten Abgrenzungselemente zwischen privater Vermögensverwaltung einerseits und dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel andererseits. Demgemäss gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung aus, wenn die nachfolgenden fünf Kriterien kumulativ erfüllt sind:

1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
2. Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen.
4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
5. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt dann auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.

3.2. Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung und mithin um eine Verwaltungsverordnung. Solche richten sich formell nur an die Verwaltungsbehörden. Behörden und ihr Personal sind insoweit durch die Verwaltungsverordnungen gebunden, als die verwaltungsinternen Vorschriften keinen offensichtlich verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen. Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit stehen Rechtsunterworfene und Gerichte regelmässig ausserhalb des Adressatenkreises. Ihnen gegenüber stellen sich reine Verwaltungsverordnungen als zwar standardisierte (generell-abstrakte) jedoch rechtsunverbindliche Ansichtsäusserungen der Verwaltungsbehörde über die Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Dennoch weicht das Bundesgericht von einer rechtmässigen Verwaltungsverordnung nicht ohne triftigen Grund ab, sofern die generell-abstrakte Ansichtsäusserung eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt und überdies eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (Urteil 2C 264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4).

3.3. Obschon das vorliegende Verfahren einzig die Kantons- und Gemeindesteuern betrifft, ist das genannte Kreisschreiben der ESTV mit Blick auf die vertikale Steuerharmonisierung mitzuberücksichtigen, zumal der Rechtslage bezüglich die direkte Bundessteuer hier eine gewisse Bedeutung zukommt: Art. 16 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1    Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2    Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
3    Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
und Art. 18 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) regeln die Steuerbarkeit der Einkünfte übereinstimmend mit § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG/AG. Zudem sieht Art. 27 Abs. 2 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 27 Allgemeines - 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
1    Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.72
4    Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.73
i.V.m. Art. 25
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 25 - Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26-33a abgezogen.
DBG gleichlautend wie § 36 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 34 StG/AG die Abzugsfähigkeit eingetretener und verbuchter Verluste auf Geschäftsvermögen vor.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer absolvierte von 1999 bis 2002 eine kaufmännische Lehre mit Berufsmaturität bei einer Bank. Bis Mitte 2005 arbeitete er bei seinem Lehrbetrieb weiter als Sachbearbeiter im Rechnungswesen. Danach wechselte er in die Treuhandbranche als Assistent Wirtschaftsprüfung und absolvierte den Lehrgang "Berufsprüfung für Treuhänder". Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung setzte sich der Beschwerdeführer im Bereich "Finanzielles Rechnungswesen" und im Bereich "Finanzmanagement, Finanzierungsgrundsätze und -instrumente" auch mit derivativen Finanzinstrumenten auseinander. Als Berater Wirtschaftsprüfung und zugelassener Revisor begann er anschliessend im Oktober 2010 die Ausbildung zum Master of Advanced Studies FH in Treuhand und Unternehmensberatung.

4.2. Für die hier massgebliche Steuerperiode 2010 nehmen die Vorinstanzen und der Beschwerdeführer übereinstimmend ein Transaktionsvolumen von Fr. 620'000.-- an. Weiter ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich mit Optionen handelte, wobei er diese nicht zur Absicherung eines Aktienvermögens sondern einzig zur Spekulation einsetzte. Dies ergebe sich auch aus den insgesamt 200 vom Beschwerdeführer getätigten Transaktionen sowie aus der kurzen Haltedauer: Zumeist habe der Beschwerdeführer die Optionen lediglich wenige Stunden gehalten und in seinem Bestand hätten sich selten während mehr als eines Tages zwei oder mehr Optionsscheine gleichzeitig befunden; Verkaufserlöse seien umgehend in neue Optionsscheine reinvestiert worden. Das durchschnittliche tägliche Wertschriftenvermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2010 habe höchstens Fr. 8'000.-- betragen.

4.3. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe für den Optionshandel neben seinem eigenen Geld auch fremde Mittel eingesetzt: Die GE Money Bank habe dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 einen Barkredit in Höhe von insgesamt Fr. 32'500.-- gewährt. Abzüglich des bereits im Jahr 2009 ausbezahlten und vom Beschwerdeführer bereits verwendeten Kreditanteils in Höhe von Fr. 24'495.40 sei am 9. Juni 2010 ein Betrag von Fr. 8'000.-- ausbezahlt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer von seinem Vater ein Darlehen resp. eine Schenkung in Höhe von insgesamt Fr. 11'700.-- in mehreren Tranchen erhalten. Indessen liesse sich nicht eruieren, inwieweit diese Mittel für den Optionenhandel oder aber für die Lebenshaltungskosten verbraucht worden seien.

5.
Das Verwaltungsgericht gelangte in seinen Erwägungen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu betrachten:

5.1. Bezüglich des Transaktionsvolumens von Fr. 620'000.-- sowie der Anzahl von 200 Transaktionen pro Jahr und der sehr kurzen Haltedauer führte die Vorinstanz aus, dass der spekulative Optionshandel generell äusserst kurzfristig angelegt sei, weshalb aus den genannten Umständen im vorliegenden Fall nichts Entscheidendes abgeleitet werden könne; die Besitzdauer und das Umsatzvolumen seien vor allem dort aussagekräftig, wo mit eigentlich langfristigen Anlagen wie Aktien oder Obligationen kurzfristige, auf Erzielung von Handelsgewinnen ausgerichtete Geschäfte getätigt würden. Da sozialwissenschaftliche Untersuchungen auch zeigten, dass private Anleger zu einem gewissen Aktivismus und zu einer übermässigen Umschichtung ihres Portfolios neigten, könne ein hohes Transaktionsvolumen auch als Indiz für ein unprofessionelles Anlageverhalten interpretiert werden.

5.2. Betreffend der eingesetzten Drittmittel könne der bereits im Jahr 2009 aufgezehrte Kreditbetrag von Fr. 24'495.40 vorliegend nicht berücksichtigt werden, da der Betrag nicht im hier massgeblichen Steuerjahr 2010 verwendet worden und es überdies unklar sei, ob die ganze Summe in den Optionshandel geflossen sei oder damit auch Lebenshaltungskosten bestritten worden seien. Die Schenkung von Fr. 11'700.-- könne schliesslich überhaupt nicht als Fremdkapital betrachtet werden. Insgesamt stünden somit Fremdmittel von lediglich Fr. 8'000.-- einem Jahreslohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mehr als Fr. 80'000.-- gegenüber, weshalb nicht von einem Einsatz erheblicher fremder Mittel gesprochen werden könne.

5.3. Ebenso stünden die Vermögensanlagen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit. Aus seinem Lebenslauf gingen keine speziellen Fachkenntnisse im Bereich Wertschriftenhandel hervor: Für die Berufsprüfung als Treuhänder habe er sich zwar mit derivativen Finanzinstrumenten auseinandergesetzt, doch seien lediglich Grundkenntnisse (Bereich "Finanzielles Rechnungswesen") bzw. vertiefte Kenntnisse (Bereich "Finanzmanagement, Finanzierungsgrundsätze und -instrumente") verlangt worden, nicht jedoch darüber hinausgehende Fachkenntnisse; solche speziellen Fachkenntnisse wie auch eine gewisse praktische Erfahrung seien jedoch für einen erfolgreichen Optionshandel unabdingbar.

5.4. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, die teilweise erheblichen Verluste auf den einzelnen Titeln wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch die im hochriskanten Optionshandel absolut notwendige dauernde Überwachung des Marktes vernachlässigt habe, weshalb er überhaupt nicht über die für eine erfolgreiche Investition nötigen Informationen verfügen konnte. Dies sei angesichts seines Vollzeitpensums als unselbständig Erwerbstätiger auch nachvollziehbar. Da er den gesamten Optionshandel über sein Privatkonto abgewickelt habe, sei überdies fraglich, wie er die Übersicht über die aufgelaufenen Gewinne und Verluste behalten konnte. Insgesamt sei eine nachhaltige Strategie in den Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht erkennbar; sein Handel mit Optionen sei mehr vom Prinzip Hoffnung als von professionellem Handeln geleitet gewesen.

6.
Die obenstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts überzeugen nicht:

6.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verfügte der Beschwerdeführer zu Beginn der hier massgeblichen Steuerperiode - am 1. Januar 2010 - lediglich über ein Guthaben in Höhe von Fr. 20.62 und während der Steuerperiode über ein durchschnittliches Guthaben von Fr. 8'000.--. Das Transaktionsvolumen von Fr. 620'000.-- erscheint im Vergleich dazu als äusserst erheblich, und die Anzahl von 200 Transaktionen spricht für eine sehr rege Handelstätigkeit und mithin auch für ein systematisches Vorgehen des Beschwerdeführers, zumal dies im Durchschnitt nahezu einer Transaktion pro Handelstag an der Börse entspricht. Dieser Eindruck verstärkt sich einerseits dadurch, dass der Beschwerdeführer Transaktionserlöse umgehend in gleichartige Anlagen reinvestierte und andererseits aufgrund der hier sehr kurzen Haltedauer: Zwar trifft das Argument der Vorinstanz zu, dass eine sehr kurze Haltedauer im spekulativen Optionshandel nichts Ungewöhnliches ist. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass dieser Umstand deshalb für die hier interessierende Abgrenzung zwischen gewerbsmässigem Wertschriftenhandel und privater Vermögensverwaltung bedeutungslos wäre; vielmehr ergibt sich eben gerade aus den damit oftmals verbunden sehr kurzen
Haltezeiten, dass derartige Handelsaktivitäten stets auf Erzielung eines kurzfristigen Spekulationsgewinn ausgerichtet sind und nicht einer zumindest mittelfristigen Vermögensverwaltung dienen, weshalb ein kurzfristiger, nicht zur Absicherung eigener Wertpapiere erfolgender Einsatz von Optionen regelmässig ein Indiz für das Vorliegen eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels darstellt (vgl. Kriterien 1 und 5 des Kreisschreibens Nr. 36 der ESTV; E. 3.1 hiervor). Überdies begibt sich das Verwaltungsgericht in einen Widerspruch, soweit es einerseits die kurze Haltedauer und das hohe Transaktionsvolumen richtigerweise als charakteristisch für den Optionshandel bezeichnet, andererseits aber diese Faktoren als Indiz für einen übermässigen Aktivismus des Beschwerdeführers und damit für ein unprofessionelles Anlageverhalten wertet.

6.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mittels Kredit/Darlehen aufgenommenen Drittmittel ist zwar richtig, dass nicht ersichtlich ist, ob diese fremden Gelder direkt in den Optionshandel flossen oder zur Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten verwendet wurden. Dies ist letztlich aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, da sich die Drittmittel nach deren Aufnahme mit den eigenen Mitteln des Beschwerdeführers vermengten. Entweder wurden die aufgenommenen Gelder direkt zum Kauf der Optionen verwendet oder es wurden damit andere Kosten gedeckt, was wiederum die Eigenmittel des Beschwerdeführers entlastete und damit jedenfalls indirekt die Finanzierung der Wertschriftengeschäfte ermöglichte. Im Umfang, als es sich bei den Fremdmittel entweder um Gelder handelt, die in der Periode 2010 aufgenommen wurden oder um früher aufgenommene Darlehen, die jedoch während des Jahres 2010 noch vorhanden waren, stellt dies ein zusätzliches gewichtiges Indiz für einen gewerbsmässig ausgeübten Wertschriftenhandel dar.

6.3. Weiter ist festzuhalten, dass auch die Ausbildung und die unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers klar erkennbare Berührungspunkte mit dem Wertschriften- bzw. Optionshandel aufweisen (Lehre und Tätigkeit bei einer Bank; immerhin vertiefte Kenntnisse derivativer Finanzinstrumente bei der Berufsprüfung als Treuhänder), selbst wenn er nicht hauptberuflich in diesem Bereich arbeitet. Dass die entstandenen Verluste zwanglos auf eine vernachlässigte Überwachung des Marktes zurückgeführt werden könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich: Da die eigentliche Durchführung der Transaktionen nicht zeitintensiv ist und auch die Möglichkeit existiert, die Märkte mittels mobilen Geräten und entsprechenden Applikationen zu überwachen und sich gegenüber nachteiligen Entwicklungen abzusichern (etwa durch limitierte Kauf-/Verkaufsaufträge), erhellt nicht ohne Weiteres, weshalb das Vollzeitpensum als unselbständig Erwerbstätiger einem nebenberuflichen professionellen Wertschriftenhandel entgegenstehen soll. Nicht von entscheidender Bedeutung ist schliesslich, über welches Konto des Beschwerdeführers die Transaktionen abgewickelt wurden. Insgesamt ist bei dieser Sachlage jedenfalls von einer Handelsaktivität auszugehen, welche den Rahmen
einer privaten Vermögensverwaltung an sich klar überschreitet.

7.

7.1. Wie das Verwaltungsgericht im Sinne einer Eventualbegründung zutreffend ausgeführt hat, setzt eine selbständigen Erwerbstätigkeit allerdings voraus, dass sie überhaupt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies beurteilt sich nach einem subjektiven und einem objektiven Kriterium: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss die Tätigkeit aber auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein (statt vieler: Urteile 2C 188/2015 resp. 2C 189/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; 2C 186/2014 vom 4. September 2014 E. 2, publ. in: StR 69/2014 S. 795 ff. und ASA 83 S. 231).

7.2. In diesem Zusammenhang ging die Vorinstanz davon aus, dass wohl die subjektive Seite der Gewinnstrebigkeit, d.h. die Absicht des Beschwerdeführers, Gewinne zu erzielen, stets vorhanden gewesen und auch die grundsätzliche Eignung des Optionshandels zur Gewinnerzielung gegeben sei. Indessen erachtete das Verwaltungsgericht die konkrete Vorgehensweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die von ihr aufgezeigten Umstände (E. 5.1 und E. 5.4 hiervor) als ungeeignet zur Gewinnerzielung, d.h. sie verneinte die objektive Gewinnstrebigkeit seines Handelns. Auch das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau (vgl. Urteil vom 21. August 2014 E. 4.1) sowie das kantonale Steueramt (vgl. Vernehmlassung vom 22. Mai 2015; act. 9) verneinten die objektive Gewinnstrebigkeit des vom Beschwerdeführer ausgeübten Wertschriftenhandels. Anders als das Verwaltungsgericht argumentierten diese Behörden insbesondere damit, dass die vom Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2010 getätigten Transaktionen Gebühren in Höhe von insgesamt Fr. 8'000.-- (entsprechend Fr. 40.-- pro einzelner Transaktion) verursacht hätten. Zusätzlich seien noch Schuldzinsen auf die Fremdmittel zu begleichen gewesen. Aus diesen Gründen hätte der
Beschwerdeführer eine auf Dauer unrealistisch hohe Rendite erzielen müssen, um trotz dieser beträchtlichen Kosten einen Gewinn zu erwirtschaften.

7.3. Wie bereits gezeigt (E. 6 hiervor), kann den vom Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumenten nicht unbesehen gefolgt werden. Gleiches gilt für die Überlegungen des Spezialverwaltungsgerichts und des kantonalen Steueramts: Wohl sind die Transaktionskosten von gesamthaft Fr. 8'000.-- absolut betrachtet vergleichsweise hoch. Bei einem durchschnittlich eingesetzten Kapital von Fr. 16'300.-- pro Trade (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils) machen die Gebühren von Fr. 80.-- (je Fr. 40.-- für den Kauf und den Verkauf der Papiere) indes weniger als ein halbes Prozent des einzelnen Transaktionsvolumens aus und fallen mithin nicht entscheidend ins Gewicht. Im Übrigen können mit einem erfolgreichen Optionshandel aufgrund der damit verbundenen Hebelwirkung durchaus auch sehr hohe Renditen erzielt werden.

7.4. Gleichwohl ist den Vorinstanzen im Ergebnis zuzustimmen:

7.4.1. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies in der Tat als deutliches Indiz dafür zu werten, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei oder als Hobby betrieben wird (Urteile 2C 188/ 2015 resp. 2C 189/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2 ff. [Reinigung von Trompeten; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2C 186/2014 vom 4. September 2014 E. 2 ff., a.a.O. [Landwirtschaftlicher Betrieb; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2C 14/2013 bzw. 2C 15/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4 f., publ. in: StR 68/2013 S. 646 [Weinimport; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2C 206/2011 resp. 2C 247/2011 vom 12. April 2011 E. 4 f. [Kunstmaler; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2C 708/2007 vom 19. Mai 2008 E. 3, publ. in: StR 63/2008 S. 889 und StE 2009 B 93.3 Nr. 10 [Antiquitätenhandel; Gewinnstrebigkeit bejaht]; 2A.126/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3, publ. in:
StR 63/2008 S. 36 [Informatikeinzelfirma eines IV-Rentners; Gewinnstrebigkeit verneint]; 2A.46/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 ff., publ. in: StE 2006 B 23.1 Nr. 59 [Blumengeschäft; Gewinnstrebigkeit bejaht]).

7.4.2. Die hier im Streit liegenden kurzfristigen Börsentransaktionen lassen sich nicht ohne Weiteres mit den in den erwähnten bisherigen Urteilen thematisierten Tätigkeiten wie etwa Landwirtschaft, Weinhandel oder Kunstmalerei vergleichen: In der blossen Abwicklungshandlung bei einem Börsengeschäft lässt sich nur schwerlich ein Hobby oder eine Liebhaberei erkennen; ohne die Absicht der Gewinnerzielung wäre diese Tätigkeit jedes Sinnes entleert. Aus diesem Grund ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die subjektive Gewinnstrebigkeit beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorhanden war.

7.4.3. Anders verhält es sich mit der objektiven Seite der Gewinnstrebigkeit: Wie aufgezeigt, erzielte der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2010 mit seinen Börsengeschäften einen erheblichen Verlust in Höhe von Fr. 37'013.--. Auch in den darauf folgenden Perioden, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit beigezogen werden können (statt vieler: Urteil 2A.127/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3, a.a.O.), resultierte kein positives Ergebnis. Im Gegenteil: In der Periode 2011 schloss der Beschwerdeführer seine Aktivitäten sogar mit einem noch höheren Verlust von Fr. 41'042.-- ab. Auch im ersten Halbjahr 2012 - bis zur Einstellung der Handelstätigkeit durch den Beschwerdeführer - ergab sich immerhin noch ein Verlust von Fr. 10'031.--. Somit ist unbestritten, dass in sämtlichen Steuerperioden, während denen der Beschwerdeführer mit Optionen handelte, aus dieser Tätigkeit ein deutlicher Verlust resultierte. Auch wenn vorliegend einzig die erste der drei betroffenen Perioden im Streit liegt, muss aus diesem Umstand geschlossen werden, dass die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Optionshandel praktizierte, offensichtlich zur Erzielung eines nachhaltigen
Erwerbseinkommens ungeeignet war. Wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und infolgedessen auch die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Verluste aus dem Börsenhandel verneinte, so verletzt dies weder Bundesrecht noch kann darin eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts erblickt werden.

8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_375/2015
Date : 01. Dezember 2015
Published : 19. Dezember 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Kantons- und Gemeindesteuern 2010


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  89  95  100  106
DBG: 16  18  25  27
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BGE-register
125-II-113 • 130-II-202 • 134-II-207
Weitere Urteile ab 2000
2A.126/2007 • 2A.127/2007 • 2A.46/2005 • 2C_1042/2014 • 2C_1048/2013 • 2C_1154/2013 • 2C_14/2013 • 2C_15/2013 • 2C_186/2014 • 2C_188/2015 • 2C_189/2015 • 2C_206/2011 • 2C_247/2011 • 2C_264/2014 • 2C_375/2015 • 2C_385/2011 • 2C_708/2007 • 2C_868/2008 • 2C_929/2014
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