Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 744/2009
Urteil vom 1. Dezember 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. Mai 2009.
Sachverhalt:
A.
X._________ beging im Zeitraum vom Dezember 2006 bis Februar 2007 verschiedene Delikte. In der Folge wurde er erstinstanzlich unter anderem des bandenmässigen Raubes und des Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr für das Opfer schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5¼ Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Dagegen erhob X._________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn mit Urteil vom 7. Mai 2009 in teilweiser Gutheissung der Berufung des qualifizierten Raubes schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 3½ Jahre. Im Übrigen bestätigte es den Straf- und Schuldpunkt.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X._________, das Urteil des Kantonsgerichts Aargau sei aufzuheben, und er sei mit einer (teil-) bedingten Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Festsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X._________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer macht eine Strafmilderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit geltend. Anlässlich des Raubes vom 17. Januar 2007 sei er stark betrunken gewesen.
1.1 Die Vorinstanz stellt zur Beurteilung der Schuldfähigkeit auf das Tat- und Aussageverhalten des Beschwerdeführers ab. Dieser sei in der Lage gewesen, das Opfer nach Deliktsgut zu untersuchen. Zudem habe er bereits wenige Stunden nach dem Raub einen bandenmässigen Diebstahl verübt. Deshalb sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nur teilweise unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder entsprechend zu handeln (angefochtenes Urteil E. 5 S. 18 f.).
1.2 Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Die Geistesverfassung des Betroffenen muss in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen und von jener der durchschnittlichen Rechts- und Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 mit Hinweis). Gestützt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen fehlen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alkoholkonsums vermindert schuldfähig gewesen war. Somit ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt die ausgesprochene Freiheitsstrafe als unverhältnismässig und nicht schuldangemessen. Die Strafe sei auf höchstens drei Jahre herabzusetzen.
2.1 Zum Strafrahmen hält die Vorinstanz zutreffend fest, die schwerste vom Beschwerdeführer verübte Straftat sei der qualifizierte Raub. Durch die Änderung des Schuldspruchs vom Qualifikationsgrund der Herbeiführung einer Lebensgefahr (Art. 140 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
2.2 Die Vorinstanz verweist vorab auf die Strafzumessung der ersten Instanz und hält fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege grundsätzlich schwer. Ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen führt sie aus, das in der Berufung vorgebrachte Tatmotiv der Dummheit trete gegenüber dem niedrigen Motiv der Geldbeschaffung in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer und seine Kumpanen seien bei ihren Taten teilweise menschenverachtend vorgegangen. Die Wirkungen bei den überfallenen Personen seien schwerwiegend. Es ändere nichts an der erheblichen kriminellen Energie, dass die Täter nicht voll professionell gehandelt hätten. Bei den Täterkomponenten habe die erste Instanz die persönlichen Verhältnisse nur ungenügend berücksichtigt, weshalb ihre Verschuldenswürdigung geringfügig zu relativieren sei. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt seiner Taten in einem schlechten sozialen Zustand und Umfeld befunden. Er sei mit seinen Eltern zerstritten gewesen, habe auf der Gasse gelebt und sei sozial ausgegrenzt worden. In der Clique sei eine Gruppendynamik hinzugekommen. Dem Beschwerdeführer könne zugute gehalten werden, dass er sich im Strafverfahren kooperativ gezeigt habe und grösstenteils geständig gewesen sei (angefochtenes
Urteil E. 5 S. 19 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Taten in einem sehr schlechten Zustand und Umfeld befunden. Die Clique habe ihm einen Pseudo-Halt gegeben, und er habe keine Freundin gehabt. Die Wirkung einer unbedingten Strafe würde sein mittlerweile stabiles persönliches, familiäres und berufliches Umfeld erheblich stören und eine Schadensbehebung verunmöglichen. Seine Taten seien nicht von derart starker krimineller Energie getragen, wie dies die Vorinstanz ausführe. Der Deliktsbetrag sei eher bescheiden, da er nicht bei allen Delikten dabei gewesen sei. Die Freiheitsstrafe von 3½ Jahren sei weder verhältnismässig noch schuldangemessen. Die erste Instanz habe die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe um drei Monate erhöht. Demgegenüber erhöhe die Vorinstanz die Mindeststrafe von zwei Jahren um ganze 18 Monate, obschon sie gegenüber der ersten Instanz das Verschulden geringfügig leichter einstufe.
2.4 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
2.5 Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103). Die Vorinstanz geht bei der Bemessung der Strafe vom geänderten Strafrahmen aus. Weiter legt sie die Tatkomponenten ausführlich dar. Den Tatbeitrag des Beschwerdeführers am Raub wertet sie als nicht von untergeordneter Bedeutung und verurteilt ihn als Mittäter (angefochtenes Urteil E. 4.2.3 und 4.3.4 S. 15 f.). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sind deshalb weder sein Tatbeitrag noch sein Verschulden als geringer zu werten. Auch was der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse vorbringt, erweist sich als unbegründet. Die erste Instanz - auf welche die Vorinstanz verweist - hat die neuen geregelten Verhältnisse des Beschwerdeführers (Arbeitsstelle, Freundin) bereits positiv bewertet (Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. Juli 2008 S. 38). Die Vorinstanz würdigt den schlechten sozialen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Taten umfassend. Sie stuft sein Verschulden im Gegensatz zur ersten
Instanz als insgesamt leicht geringer ein. In Berücksichtigung des geänderten Strafrahmens reduziert sie die Freiheitsstrafe auf 3½ Jahre. Bei einer theoretisch möglichen Höchststrafe von zwanzig Jahren liegt diese Strafe durchaus im Rahmen ihres Ermessens. Somit ist eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Binz