Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 216/2020
Urteil vom 1. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
(Art. 271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
|
1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
eines Rückweisungsentscheids,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 5. Dezember 2019 (CA.2019.6).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Verwaltungsrat der B.________ AG, einer in Zürich domizilierten Vermögensverwaltungsgesellschaft, liess im Zuge des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA die Kundenbeziehungen überprüfen. Die Prüfung ergab, dass die B.________ AG und ihre Tochtergesellschaften zwischen 2002 und 2012 über eine gewisse Zahl von Kunden verfügten, die sich in den USA eventuell nicht regelkonform versteuert hatten. In der Folge beauftragte A.________ in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG eine Anwaltskanzlei sowie einen Mitarbeiter der B.________ AG, Dossiers von in den USA mutmasslich steuerpflichtigen Kunden zusammenzustellen. Im Oktober 2012 reichte A.________ eine Selbstanzeige beim amerikanischen Justizdepartement (Departement of Justice; nachfolgend: DoJ) ein. Dieses lehnte ein Gesuch um Herausgabe der betreffenden Kundendossiers auf dem Rechts- und Amtshilfeweg ab. Im Hinblick auf ein sog. Non Prosecution Agreement (nachfolgend: NPA) reiste A.________ schliesslich Mitte November 2013 in die USA und liess dem DoJ - ohne über eine Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
Tochtergesellschaften übergeben.
A.b. Am 28. April 2015 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen die Verantwortlichen der B.________ AG sowie allfällige weitere involvierte Personen.
Die Bundesanwaltschaft verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 19. September 2017 wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
Auf Einsprache von A.________ hin erhob die Bundesanwaltschaft am 17. November 2017 Anklage.
A.c. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ am 9. Mai 2018 frei.
A.d. Das Bundesgericht hiess die von der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde in Strafsachen am 4. Dezember 2018 gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. Mai 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurück (Verfahren 6B 804/2018).
B.
B.a. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte A.________ am 2. Mai 2019 wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat zu einer Busse von Fr. 10'000.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
B.b. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts wies am 5. Dezember 2019 die von A.________ erhobene Berufung ab, bestätigte das erstinstanzliche Urteil und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache sei zum Freispruch an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch und rügt, der objektive Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
der Amts- bzw. Rechtshilfe vorliege. Die Lieferung von sich bestimmungsgemäss auch im Ausland befindlichen Daten verletze die schweizerische Souveränität nicht. Er sei daher freizusprechen.
1.2. Die Vorinstanz setzt sich zunächst ausführlich mit der Frage auseinander, ob sie nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts den objektiven Tatbestand noch prüfen muss bzw. darf. Sie gelangt zum Schluss, dass das Bundesgericht den objektiven Tatbestand (mangels eines entsprechenden Antrags der Bundesanwaltschaft, die im Rückweisungsverfahren die Beschwerde geführt hat, bzw. mangels Legitimation resp. Beschwer des Beschwerdeführers) nicht überprüft hat und dieser von ihr noch beurteilt werden kann. Gebunden sei sie hingegen grundsätzlich hinsichtlich des Sachverhalts und der Frage des subjektiven Tatbestands sowie des vermeidbaren Verbotsirrtums (Urteil S. 7 ff.). Gegenstand des Verfahrens sei die Herausgabe der zusammengestellten Kunden-Dateien an die amerikanischen Behörden (Urteil S. 17). Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, es seien auf einem USB-Stick in 105 pdf-files Daten von 109 Kunden abgespeichert worden. Die Daten seien zuvor von den Cayman Islands, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz zusammengetragen worden und seien auch in der Schweiz auf Servern abgelegt gewesen. Damit seien auch jene Daten, die gemäss Präsentation über die Rechtshilfe auf den Cayman Islands und im Fürstentum Liechtenstein
hätten erhältlich gemacht werden sollen, von der B.________ AG privat - ohne staatliches Ersuchen - zusammengestellt worden. Gemäss der vorinstanzlichen Auswertung hätten sich die zusammengestellten schweizerischen Bankunterlagen aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen im Falle von 117 Konti ausschliesslich in der Schweiz, im Falle von 155 Konti auch in der Schweiz und im Falle von 35 Konti nicht in der Schweiz befunden. Dabei seien betreffend Kunden, die nachweisbar bereits individuell beim Fiskus ein Offenlegungsverfahren ausgelöst hätten, sog. "reduced files" eingegeben worden. Bei den übrigen Klienten sei das sog. "full file" eingereicht worden, was bedeute, dass zusätzlich die gesamten Bankunterlagen beigelegt worden seien (Urteil S. 25). Weiter ergab die Auswertung der Vorinstanz, dass bei 32 Kunden die Bankunterlagen gemäss Anweisung ausschliesslich in der Schweiz zu lagern waren und bei 74 Kunden jedenfalls auch in der Schweiz. Lediglich bei drei Kunden seien die Bankunterlagen ausschliesslich im Ausland zu lagern gewesen (Urteil S. 27 f.).
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die übergebenen Daten enthielten ausschliesslich Unterlagen betreffend Kunden der B.________-Gruppe, die potenziell steuerrechtlich relevant seien; die Dateien seien bewusst unter diesem Fokus zusammengestellt worden. Es handle sich klarerweise um identifizierende Unterlagen, die Dritte betreffen, über welche die B.________ AG auch im innerstaatlichen Bereich im Rahmen eines Verfahrens nicht frei hätte verfügen können. Dies gelte insbesondere für die Bankunterlagen der Kunden, welche von der B.________ AG im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhältlich gemacht worden seien. Diese seien der B.________ AG als Vermögensverwalterin originär in der Schweiz von den Banken in Kopie zur Verfügung gestellt worden. Die Bankunterlagen seien der B.________ AG, wie die entsprechenden Vermögenswerte, unter klaren Vertragsbedingungen anvertraut worden. Die Übergabe der fremden Unterlagen an die US-Behörden habe das Risiko von Steuer (straf) verfahren für die Klienten beinhaltet. Die Herausgabe erfülle damit das Tatbestandselement der Vornahme von Handlungen, die einer Behörde oder einem Beamten zukomme. Hätten die US-Behörden ein Gesuch um Rechts- bzw. Amtshilfe stellen müssen, hätten die Schweizer
Behörden entscheiden können, welche Unterlagen mit welchen Auflagen, insbesondere dem Spezialitätsvorbehalt, an die US-Behörden übergeben werden. Auch hätten die betroffenen Klienten prozessuale Rechte erhalten. Das DoJ sei sich bewusst gewesen, dass im Rahmen eines Ersuchens das Risiko bestanden hätte, dass nur die unter "fraud and the like" fallenden Dossiers, nicht aber jene der "gewöhnlichen" Steuerhinterzieher relativ kurzfristig für die US-Behörden erhältlich gewesen wären. Daraus ergebe sich auch, dass die Handlung im Interesse der ausländischen Behörde erfolgt sei, welche diese im NPA honoriert habe, insofern der Beitrag der B.________ AG als "extraordinary" qualifiziert worden sei. Mit der Einreichung der Dateien habe der Beschwerdeführer im Ergebnis eine den schweizerischen Behörden vorbehaltene Rechtshilfe- bzw. Amtshandlung vollzogen. Diese sei zugunsten einer ausländischen Behörde erfolgt. Der Reiseantritt in der Schweiz sei mit dem Ziel der Übergabe der Dateien an die US-Behörden erfolgt, womit die Tathandlung als Gesamtes auch den notwendigen Binnenbezug (auf schweizerischem Gebiet) aufweise. Der Beschwerdeführer habe zudem ohne staatliche Bewilligung gehandelt (Urteil S. 29 f.).
Die Vorinstanz setzt sich in der Folge mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander und gelangt zum Schluss, dass sein Einwand, es liege keine Umgehung der schweizerischen Rechts- bzw. Amtshilfe vor, da die Dateien bestimmungsgemäss auch im Ausland vorhanden und damit erhältlich gewesen seien, nicht zutreffe. Sie hält fest, damit könne offenbleiben, ob sämtliche Dateien auch im Ausland erhältlich gewesen wären - was aufgrund der Notwendigkeit, die Daten vorgängig zusammenzutragen, bereits fraglich sei. Sie erwägt, die zu beurteilende Konstellation illustriere, dass die Lehrmeinung, die bei Vorliegen der Daten in zwei Staaten den Schluss der straffreien alternativen Eingabemöglichkeit ziehe, nicht überzeuge. Sei zur Übermittlung der Akten in jedem Land Rechts- oder Amtshilfe notwendig - was der Regelfall sei - würde die erwähnte Lösung im Ergebnis dazu führen, dass Akten immer aus einem der betroffenen Staaten unter Umgehung sämtlicher Regeln herausgegeben werden könnten. Gerade in der heutigen Zeit der weltweiten Datenlagerung würde damit jeglicher durch die Rechts- und Amtshilfegesetze sichergestellte Rechtsschutz der Privatautonomie überlassen. Die im Weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Äusserungen in der Lehre
würden sich auf die Beweiserhebung beziehen und die Ausführungen stünden in Zusammenhang mit der Frage der territorialen Anwendbarkeit des StGB. Diese Lehrmeinung sei somit im vorliegenden Kontext unbehelflich, sei doch die Datensammlung als solche nicht geahndet worden, und es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen der Datensammlung, bei welcher die Information jeweils in ein- und demselben Geheimnisbereich verbleibe, und der Herausgabe, die diesem Schutz (bereich) ein Ende setze (Urteil S. 30 ff.). Die Vorinstanz verwirft auch das Argument des Beschwerdeführers, da er die Daten den US-Behörden freiwillig eingereicht habe und die Betroffenen eingewilligt hätten, entfalle seine Strafbarkeit. Sie erwägt, die Frage der Freiwilligkeit bedürfe vorliegend keiner Antwort, da selbst Lehrmeinungen, welche die Freiwilligkeit als tatbestandsausschliessendes Kriterium anwenden wollten, dies zu Recht auf Konstellationen beschränkten, in welchen keine Drittdaten herausgegeben würden, was vorliegend gerade der Fall sei. Unzutreffend sei das Vorbringen, die Dritten, d.h. die Kunden, hätten konkludent in die Herausgabe eingewilligt; die Anforderungen an eine gültige Einwilligung seien nicht erfüllt (Urteil S. 32 ff.).
In subjektiver Hinsicht - so die Vorinstanz weiter - habe das Bundesgericht entschieden, dass der Beschwerdeführer mit Vorsatz gehandelt habe. Rechtfertigungsgründe lägen keine vor. Jedoch habe das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe, was strafmildernd zu berücksichtigen sei.
Zusammenfassend habe sich der Beschwerdeführer der verbotenen Handlungen für einen fre mden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
1.3.
1.3.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B 59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und
deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 6B 51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.3.2. Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B 804/2018 vom 4. Dezember 2018 lediglich die von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgeworfenen Rechtsfragen zu beurteilen. Diese wandte sich einzig gegen die Beurteilung des subjektiven Tatbestands durch das Bundesstrafgericht. Hingegen hatte sie keinen Anlass, die Beurteilung des objektiven Tatbestands und die dieser zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen als rechtswidrig bzw. willkürlich zu rügen, da das Bundesstrafgericht den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete. Das Bundesgericht schloss einen Sachverhaltsirrtum aus und bejahte einen vermeidbaren Verbotsirrtum. An diese rechtliche Beurteilung und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt sind das Bundesstrafgericht und auch das Bundesgericht gebunden, was nicht bestritten wird. Hingegen hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid mangels eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdegegnerin nicht geprüft, ob das Verhalten des Beschwerdeführers auch den objektiven Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht von der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids erfasst wird und daher von der Vorinstanz noch geprüft werden darf bzw. muss. Sie scheinen jedoch zu übersehen, dass auch die für die rechtliche Beurteilung des objektiven Tatbestands relevanten Sachverhaltsfeststellungen des Bundesstrafgerichts im Urteil vom 9. Mai 2018 nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids waren und damit nicht von dessen Bindungswirkung erfasst werden. Mit anderen Worten umfasst die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nur den damals für die Beurteilung des Sachverhalts- bzw. Verbotsirrtums rechtserheblichen Sachverhalt.
Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, indem die Vorinstanz die Frage offen lasse, ob sämtliche Daten im Ausland erhältlich gewesen wären, verkenne sie, dass das Bundesstrafgericht die Frage in seinem Urteil vom 9. Mai 2018 bereits (aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts) verbindlich bejaht habe, als unzutreffend. Zwar ist das vorinstanzliche Urteil insofern etwas unklar, als die Vorinstanz zunächst ausführt, hinsichtlich des Sachverhalts sei sie gebunden (Urteil S. 17), bei der Zusammenfassung des zu subsumierenden Sachverhalts festhält, die zusammengestellten schweizerischen Bankunterlagen hätten sich aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen im Falle von 117 Konti (32 Kunden) ausschliesslich in der Schweiz, im Falle von 155 Konti (74 Kunden) auch in der Schweiz und im Falle von 35 Konti (drei Kunden) nicht in der Schweiz befunden (Urteil S. 25 und S. 27 f.), um schliesslich bei der rechtlichen Würdigung zu erwägen, es könne offenbleiben, ob sämtliche Daten im Ausland erhältlich gewesen wären (Urteil S. 30). Aufgrund der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung ist einzig relevant, dass die Vorinstanz hinsichtlich der 35 Konti bzw. drei Kunden, deren Bankunterlagen ausschliesslich im Ausland zu lagern
waren, den objektiven Tatbestand nicht als erfüllt erachtet (vgl. Urteil S. 43). Ob die in der Schweiz aufbewahrten Daten alle auch im Ausland verfügbar gewesen wären, kann indessen auch vorliegend offen bleiben, da dies angesichts der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung nicht relevant ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, womit bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auf den von ihr festgestellten bzw. zusammengefassten Sachverhalt abzustellen ist.
1.4.
1.4.1. Gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
Institutionen vorgenommen wird. Im Fokus steht heute zumeist die Frage der Amts- und Rechtshilfebedürftigkeit von Handlungen in Zusammenhang mit ausländischen Rechtsordnungen und Verfahren (vgl. HUSMANN, a.a.O., N. 8 und N. 27 zu Art. 271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
14 zu Art. 271
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 31 - 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches106 zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. |
|
1 | Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches106 zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat. |
1bis | Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1995107 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz.108 |
2 | Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten. |
3 | Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen.109 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 271 - 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
StGB).
1.4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Handlung des Beschwerdeführers, das heisst, die Übergabe der Kundendossiers an das DoJ, im Interesse der USA und für einen fremden Staat, auf schweizerischem Gebiet und ohne Bewilligung erfolgte. Umstritten und damit zu prüfen ist, ob die Handlung einer Behörde oder einem Beamten vorbehalten ist, sie mit anderen Worten amtlichen Charakter hat. Die Qualifikation einer Handlung als Amtshandlung hat nach schweizerischer Rechtsauffassung zu erfolgen (vgl. BGE 114 IV 128 E. 2c; GAUTHEY/MARKUS, a.a.O., S. 368; MC GOUGH, a.a.O., S. 48 Rz. 105; ROSENTHAL, a.a.O., N. 6 zu Art. 271
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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23 ff. zu Art. 271
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2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
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2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird in der Lehre ausführlich darüber diskutiert, ob und inwieweit die Sammlung von Dokumenten im Hinblick auf ein ausländisches Verfahren und deren anschliessende Einreichung strafbar sein kann (vgl. Urteil S. 19 f.). Darauf, wie auf alle denkbaren Konstellationen braucht vorliegend nicht im Detail eingegangen zu werden. Massgebend ist, dass die Herausgabe von Informationen und Unterlagen, die in der Schweiz lediglich auf hoheitliche Anordnung hin rechtmässig herausgegeben werden können, das von Art. 271
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2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
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3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
StGB; vgl. die bei GRAF, a.a.O., S. 183 wiedergegebenen, unveröffentlichten Verfügungen des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD]; kritisch GRAF, a.a.O., S. 183 ff.).
1.4.3. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen enthielten die vom Beschwerdeführer übergebenen Dateien ausschliesslich Unterlagen betreffend Kunden der B.________-Gruppe, die potenziell steuerrechtlich relevant sind. Die Bankunterlagen der Kunden wurden der B.________ AG als Vermögensverwalterin gestützt auf die vertragliche Beziehung originär in der Schweiz von den Banken in Kopie zur Verfügung gestellt. Die Bankunterlagen waren der B.________ AG unter klaren Vertragsbedingungen anvertraut (vgl. Urteil S. 29). Der Beschwerdeführer war folglich nicht berechtigt, die Drittpersonen betreffenden Unterlagen direkt an das DoJ zu übermitteln. Vielmehr hätte Letzteres den Amts- bzw. Rechtshilfeweg beschreiten und die Dateien über die zuständigen schweizerischen Behörden bei der B.________ AG als Informationsträgerin mit Sitz in der Schweiz herausfordern müssen. Indem der Beschwerdeführer dem DoJ die Unterlagen in Umgehung des Amts- bzw. Rechtshilfewegs direkt übermittelte, nahm er eine Handlung für einen fremden Staat vor, die den schweizerischen Behörden vorbehalten war.
Inwiefern der Umstand, dass die Daten bestimmungsgemäss auch in einem Drittstaat gespeichert waren, zu einer anderen Beurteilung führen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass bei der Bestimmung des strafbaren Charakters seiner Handlung nach dem Gesagten nicht die Natur der Daten, sondern die Wahrung des staatlichen Machtmonopols zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat ihm bzw. der B.________ AG anvertraute, Drittpersonen betreffende Daten, die sich zumindest auch in der Schweiz befanden, direkt an das DoJ geliefert, wobei er seine Reise in der Schweiz angetreten hat. Damit verletzte er die schweizerische Souveränität, da die aus der Schweiz stammenden Daten von der Schweiz aus nur von den schweizerischen Behörden über den Amts- bzw. Rechtshilfeweg unter Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hätten weitergegeben werden dürfen. Ob es dem Beschwerdeführer auch möglich bzw. ob es zulässig gewesen wäre, die sich in einem Drittstaat befindenden Daten vom Drittstaat aus an das DoJ zu übermitteln, ist vorliegend nicht relevant. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten E-Mail des Bundesamts für Justiz (Beschwerde S. 10), da es im
dort beurteilten Fall um Daten gegangen zu sein scheint, die sich bereits in den USA befanden und den dort zuständigen Behörden hätten herausgeben werden sollen. Vorliegend befanden sich die Daten unbestrittenermassen nicht in den USA, sondern neben der Schweiz (teilweise) auch in einem Drittstaat (vgl. auch Urteil S. 31 f.).
Auch die vom Beschwerdeführer zitierten Literaturstellen können so verstanden werden, dass darin jeweils davon ausgegangen wird, dass sich die Daten (neben der Schweiz) auch in dem Land befinden, in dem das Verfahren geführt wird, in das sie eingebracht werden sollen. So schreibt GRAF: "Befinden sich die im ausländischen Verfahren offenzulegenden Informationen nun bereits im Ausland [...], so können sie schrankenlos zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall müssen die Unternehmen die Unterlagen nach vorliegender Auffassung sogar wahlweise aus dem Ausland oder aus der Schweiz liefern können, falls die Informationen [...] in beiden Staaten verfügbar sind, denn solche Daten sind vom Schutzzweck von Art. 271
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
zitierten Stelle mit dem Binnenbezug bzw. der Frage, ob die Handlung auf schweizerischem Gebiet stattgefunden hat. Er vertritt die Ansicht, dass eine Beweiserhebung von sich in der Schweiz befindlichen Beweismitteln dann nicht in der Schweiz stattfindet, wenn diese Beweismittel bzw. Inhalte aufgrund ihrer Bestimmung ohnehin auch im Ausland verfügbar sind und daher im Rahmen der konkreten Beweiserhebung im Ausland darauf zurückgegriffen werden kann (ROSENTHAL, a.a.O., N. 35 zu Art. 271
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
1.5. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auch das Tatbestandselement der Vornahme von Handlungen, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, bejaht und den objektiven Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1
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1 | Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, |
2 | Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
3 | Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres