Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 816/2017, 5A 821/2017

Urteil vom 1. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer (Verfahren 5A 816/2017 und 5A 821/2017),

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Michel Hopf,
Beschwerdegegner (Verfahren 5A 816/2017),

und

C.________, Zivilgerichtspräsidentin, Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin (Verfahren 5A 821/2017).

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung und aufsichtsrechtliche Anzeige,

Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 30. August 2017 (BEZ.2017.31 und DG.2017.27).

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer betrieb B.________ aus einem Darlehensvertrag für Fr. 318'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2009. Nachdem B.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte der Beschwerdeführer am 12. April 2017 (Postaufgabe) Rechtsöffnung. Am 4. Juli 2017 fand eine Verhandlung vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt (unter Zivilgerichtspräsidentin C.________) statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab. Das Dispositiv dieses Entscheides wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 ohne schriftliche Begründung zugestellt.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Postaufgabe) an das Zivilgericht verlangte der Beschwerdeführer "die Löschung der stattgefundenen Verhandlung", die Neubeurteilung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Zivilgerichtspräsidentin. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Mitteilung gesetzt, ob er seine Eingabe als Antrag auf schriftliche Begründung oder als Aufsichtsbeschwerde verstanden haben wolle. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung für einen Weiterzug des Entscheids nötig sei.
Mit als "Berufung/Einrede/Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 24. Juli 2017 (Postaufgabe) an die "Justizleitung" des Zivilgerichts und an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids vom 4. Juli 2017, die Löschung der Verhandlung und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Auf die "Aufsichtsbeschwerde/Berufung/Einrede" sei einzutreten und das Rechtsmittel gutzuheissen. Mit Verfügung vom 1. August 2017 überwies das Appellationsgericht die Eingabe dem Zivilgericht mit der Bitte um Prüfung, ob sie als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegenzunehmen sei. Die Zivilgerichtspräsidentin verneinte dies. Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte sie fest, dass innert Frist keine schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2017 beantragt worden sei. Sie leitete die Eingabe vom 24. Juli 2017 betreffend Aufsichtsbeschwerde an das Appellationsgericht weiter.
Am 10. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine weitere Eingabe ein. Er beantragte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, eine ausserordentliche Untersuchung (Dokument Schuldanerkennung/Darlehensvertrag B.________) und eine angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung von mindestens Fr. 5'000.-- aus Staatshaftung des Kantons Basel-Stadt.
Das Appellationsgericht nahm die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017 als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 30. August 2017 nicht ein (Verfahren BEZ.2017.31). Ebenfalls mit Entscheid vom 30. August 2017 wies es die aufsichtsrechtliche Anzeige ab, soweit darauf einzutreten war. Auf die Anträge auf Wiedergutmachung und Genugtuung trat es nicht ein (Verfahren DG.2017.27).

1.2. Mit separaten Beschwerden vom 16. Oktober 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer "aufsichtsrechtliche und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" gegen die beiden genannten Entscheide des Appellationsgerichts erhoben. Er verlangt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und eine ausserordentliche Untersuchung (Dokument Schuldanerkennung/Darlehensvertrag). Er verlangt Wiedergutmachung und Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- aus Staatshaftung des Kantons Basel-Stadt und er beantragt, B.________ zu verpflichten, die Schuld von Fr. 318'500.-- zu bezahlen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
Die beiden Beschwerden sind weitgehend deckungsgleich. Die beiden angefochtenen Entscheide hängen eng zusammen. Beide Eingaben sind demnach als Beschwerden in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG) zu behandeln und die beiden Verfahren sind zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273] e contrario).
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.
Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 2017 nicht eingetreten, weil dieser Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist, der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Begründung gestellt habe und ein Entscheid ohne schriftliche Begründung nicht mit Beschwerde angefochten werden könne.
Hinsichtlich der Aufsichtsanzeige hat das Appellationsgericht erwogen, die Zivilgerichtspräsidentin habe keinen Anlass gehabt, Äusserungen des Vertreters von B.________ anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung zu unterbinden. Der Rechtsvertreter hatte die Echtheit des Darlehensvertrags bestritten mit Hinweis auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, das den Beschwerdeführer wegen mehrfachen versuchten Betrugs zum Nachteil des Schuldners, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Fälschens von Ausweisen und der Verleumdung schuldig erklärt und festgestellt hatte, dass auch bezüglich des Darlehensvertrags erhebliche Zweifel an der Echtheit bestünden. Es liege sodann kein pflichtwidriges Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin darin, dass die Verhandlung rund 35 Minuten zu spät begonnen habe. Sie habe sich dafür nicht entschuldigen und die Verspätung nicht erklären müssen. Zudem mangle es dem Vorwurf am nötigen Gewicht für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde. Ein Tatverdacht auf Prozessbetrug durch den Schuldner und seinen Vertreter fehle und insoweit wäre die Zivilgerichtspräsidentin Getäuschte und nicht Täterin. Die geltend gemachte Staatshaftung sei nicht Gegenstand eines
Aufsichtsverfahrens.

4.
Die Beschwerden an das Bundesgericht genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie sind teilweise unverständlich und eine Auseinandersetzung mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen fehlt. Stattdessen verunglimpft der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner, seinen Rechtsvertreter und die Zivilgerichtspräsidentin mit einer Flut von Vorwürfen. Auf die diversen Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers (z.B. fehlende Vollmacht des Vertreters des Beschwerdegegners) ist nicht einzugehen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein soll, dass die Basler Gerichte in ihren Entscheiden die vom Beschwerdeführer gewählte Berufs- bzw. Geschäftsbezeichnung nicht verwenden, sondern bloss den Namen. Die Gründe hiefür wurden vom Appellationsgericht dargelegt.
Die Beschwerden enthalten somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem sind sie rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und c BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese werden festgesetzt auf je Fr. 500.-- pro Verfahren, d.h. auf Fr. 1'000.-- insgesamt.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Verfahren 5A 816/2017 und 5A 821/2017 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- (Fr. 500.-- pro Verfahren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_816/2017
Date : 01. November 2017
Published : 19. November 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  71  72  97  99  105  108
BZP: 24
BGE-register
140-III-115 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
5A_816/2017 • 5A_821/2017
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