Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 391/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) arbeitete gemäss schriftlicher Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 von Januar bis März 2010 für die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Die Zusammenarbeit wurde anschliessend fortgesetzt, bis die Beklagte am 29. September 2010 das Vertragsverhältnis fristlos auflöste.

B.

Die Klägerin forderte mit Klage vom 27. Juni 2011 beim Bezirksgericht Einsiedeln von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 29'988.53 für ausstehenden Lohn, nicht abgegoltene Überstunden und Schadenersatz wegen Kündigung zur Unzeit. Der Einzelrichter qualifizierte das Vertragsverhältnis als Auftrag und wies die Klage mit Urteil vom 7. November 2012 ab. Auf Berufung der Klägerin hin hob das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 dieses Urteil auf. Es beurteilte das Vertragsverhältnis als arbeitsrechtlichen Vertrag und wies die Sache betreffend die arbeitsrechtlichen Forderungen zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die erste Instanz zurück.

Mit Urteil vom 11. Februar 2015 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Klage erneut ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gemäss Vereinbarung der Parteien eine Entschädigung in US-Dollar geschuldet sei, die Klägerin aber ein Begehren in Schweizer Franken gestellt habe. Der Richter könne ein auf Schweizer Franken lautendes Rechtsbegehren nicht in ein solches auf US-Dollar umwandeln.

Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht Schwyz, mit der sie primär die Aufhebung und Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung verlangte, eventualiter die Zusprechung des Betrags von Fr. 29'988.53 nebst Zins und die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Nachdem die Beklagte mit der Berufungsantwort ein Kautionsbegehren gestellt hatte, ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Pflicht zur Kautionsleistung. Zudem reichte sie in der Hauptsache eine Klageänderung ein, mit der sie neu die Zusprechung von USD 35'429.427 nebst Zins und Vorbehalt des Nachklagerechts sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags beantragte.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung ab und setzte der Klägerin Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 2'500.--. Er befand die erstinstanzliche Klageabweisung wegen des auf Schweizer Franken anstatt auf US-Dollar lautenden Rechtsbegehrens für korrekt und die im Berufungsverfahren beantragte Klageänderung für unzulässig, womit die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

C.

Die Klägerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. Juli 2015 sei aufzuheben, und es sei ihr für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Schwyz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Berufung zu Unrecht als aussichtslos angesehen.

Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO).

Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteile 4A 576/2014 vom 25. März 2015 E. 3; 4A 467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1; 4A 402/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2; 4A 336/2008 vom 2. September 2008 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.

Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern (BGE 134 III 151 E. 2.2 S. 154). Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.4 S. 155).

Weiter hat das Bundesgericht erkannt, dass der Richter eine gemäss dem Obligationenrecht in Fremdwährung geschuldete Geldleistung nicht in dieser Währung zusprechen darf, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz gemäss dem im zitierten Fall noch anwendbaren kantonalen Prozessgesetz (Art. 3 Zivilprozessordnung des Kantons Waadt) widersprechen (Urteil 4A 555/2014 vom 12. März 2015 E. 4.2).

Gleiches muss unter der Herrschaft der im vorliegenden Fall anwendbaren Dispositionsmaxime nach Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO gelten. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft (gleicher Ansicht MARZIA SCHILLECI, ius.focus 5/2015 S. 7).

4.

4.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 ("End of every months B.________ AG will receive an invoice of US-$ 7'000.00...") und dem Mail vom 6. Juli 2010, wonach die Entschädigung auf USD 8'000.00 erhöht worden sein soll, hätten die Parteien eine monatliche Zahlung von USD 7'000.00 vereinbart. Danach und gemäss den folgerichtigen eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Klageschrift vom 6. Juli 2011, S. 7, sei die geschuldete Währung (für die zu beurteilenden arbeitsrechtlichen Forderungen) US-Dollar. Indem sie indessen im Rechtsbegehren eine Zahlung in Schweizer Franken fordere, verlange sie etwas, was ihr gemäss Wortlaut des Vertrages nicht zustehe.

4.2. Diese Beurteilung ist im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erwägung 3) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung entscheidenden Erwägung nicht sachdienlich auseinander. Weder zeigt sie auf, dass die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, dass gemäss der Vereinbarung vom 11. Dezember 2009 die geschuldete Währung US-Dollar ist, in Willkür verfallen wäre, noch legt sie dar, dass die Vorinstanz Recht verletzt hätte, indem sie das auf Schweizer Franken anstatt auf die geschuldete Währung (US-Dollar) lautende Leistungsbegehren abwies. Namentlich vermag sie mit ihrem nicht weiter begründeten Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dessen Pflicht, dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zu geben und die Sozialversicherungsbeiträge weiterzuleiten, nicht dagegen aufzukommen, dass die Parteien vorliegend die Bezahlung in US-Dollar vereinbart haben. Eine solche Abrede ist durchaus zulässig, auch wenn der Vertrag vom 11. Dezember 2009 als arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis (und nicht als Auftrag) qualifiziert wurde. Denn die Regelung von Art. 323b Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
1    Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2    Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3    Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
OR, wonach Geldlohn dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert
der Arbeitszeit auszuzahlen ist, ist dispositiver Natur. Sie greift nur, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Abreden der Auszahlung in anderer Währung kommen denn auch vor, beispielsweise für im Ausland tätige oder wohnhafte Arbeitnehmende (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/ Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 323b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 323b - 1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
1    Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2    Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3    Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
OR), wie dies für die Beschwerdeführerin als Amerikanerin denn auch (weitgehend) zutraf.

Die Beschwerdeführerin beklagt, dass sie auf einer Vereinbarung behaftet werde, die bis März 2010 befristet gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zum ersten Berufungsurteil vom 6. Oktober 2014, in dem das Kantonsgericht ausgeführt habe, dass sich aus der Korrespondenz ergebe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr auf jener Basis habe weiter arbeiten wollen und sich um einen neuen Vertrag bemüht habe. Damit weist sie die Feststellung der Vorinstanz, dass geschuldete Währung US-Dollar sei, nicht als widersprüchlich aus. Denn sie zeigt nicht auf, dass im ersten Berufungsurteil festgestellt worden wäre, dass gerade die Währungsabrede neu hätte geregelt werden sollen. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass sie auch nach Ende März 2010 Zahlungen in US-Dollar entgegennahm. Zudem stützte die Vorinstanz ihre Annahme, geschuldete Währung sei US-Dollar, auch auf das spätere Mail vom 6. Juli 2010, in dem wiederum von US-Dollar für die angebliche Erhöhung der Entschädigung auf 8'000.-- die Rede ist, und auf die eigenen Bezifferungen in US-Dollar in der Klageschrift.

Die Beschwerdeführerin manifestiert sodann ihren aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs gewonnenen Eindruck, dass sich "die gerichtlichen Instanzen am liebsten nicht mit ihren Anliegen und ihrem Rechtsbegehren beschäftigen" wollten. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zielführend. Folgt die Klageabweisung bereits wegen des auf Schweizer Franken anstatt auf US-Dollar lautenden Rechtsbegehrens, erübrigt sich eine weitere Prüfung.

Schliesslich hilft ihr auch der Hinweis auf die Grundsätze des "fair trial" sowie von Treu und Glauben (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) nicht weiter. Zum einen ist es der Beschwerdegegnerin unbenommen, sich auf die unzutreffende Währung im Klagebegehren zu berufen, zum andern hat das Bezirksgericht die Frage der geschuldeten Währung schon im ersten Entscheid vom 7. November 2012 (E. 12 in fine) aufgeworfen und dort noch offen gelassen. Unter diesen Umständen verneinte die Vorinstanz eine Überraschung der Beschwerdeführerin mit guten Gründen.

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht gegen die vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten der Berufung durch die Vorinstanz aufzukommen.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht befreit eine bedürftige Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls bestellt es ihr einen Anwalt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde aussichtslos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist daher abzuweisen, wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Die Gerichtskosten sind damit von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung von Vernehmlassungen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_391/2015
Date : 01. Oktober 2015
Published : 19. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  74  93  106
BV: 29
OR: 84  319  323b  362
ZGB: 2
ZPO: 58  117  118
BGE-register
129-I-129 • 133-III-645 • 133-IV-335 • 134-III-151 • 137-III-380 • 138-III-217 • 139-III-475
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