Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 855/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.

Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2014,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 28. August 2015.

Erwägungen:

1.

A.________ verkaufte am 6. Mai 2014 ein Grundstück in U.________. Die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen ermittelte abweichend von seiner Deklaration einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 457'600.--, woraus eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 56'833.90 resultierte. Die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen wies die Einsprache am 3. Juli 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie versandte ihren Entscheid am 17. Juli 2015 mit A-Post Plus. A.________ gelangte dagegen am 18. August 2015 mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses trat mit Verfügung vom 28. August 2015 auf den Rekurs nicht ein, weil die Rekursfrist am 17. August 2015 abgelaufen und das Rechtsmittel mithin verspätet sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. September 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts vom 28. August 2015 sei, samt Kosten des Verfahrens, aufzuheben und das Obergericht sei zu veranlassen, den Rekurs zu behandeln.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs an das Obergericht erhoben hat. Gemäss Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG-SH) ist Rekurs gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Obergericht zu erheben. Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheids folgenden Tage (Art. 161 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 1 StG-SH). Eröffnet ist ein Entscheid, wenn er zugestellt ist. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. A-Post Plus Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die
Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit dieser Art von Zustellung befasst (grundlegend Urteil 2C 430/2009 vom 14. Januar 2010, publ. in; StR 65 [2010] 396, RDAF 2010 II 458; neuerdings Urteile 2C 1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 und 2C 784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1).

2.2. Nach Feststellung des Obergerichts ergibt sich aus der elektronischen Sendungsverfolgung, dass der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 am Samstag, 18. Juli 2015, um 07.40 Uhr an der Adresse der Rechtsvertreterin (Treuhandbüro) des Beschwerdeführers eingegangen ist. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen, auf die das Obergericht abstellt, begann die Rekursfrist am 19. Juli 2015 zu laufen (Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage sind für die Fristberechnung nur am Ende der Frist von Bedeutung, vgl. Art. 151 Abs. 1 StG-SH) und endete am 17. August 2015.

Der Beschwerdeführer stellt die tatsächlichen Zustellungsabläufe nicht in Frage (vgl. ohnehin Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
resp. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Er macht aber darauf aufmerksam, dass bei der gewählten Zustellungsart die Zustellung an ein Büro (wie hier) an einem arbeitsfreien Tag erfolgen könne. Dies habe in seinem Fall dazu geführt, dass die Vertreterin den Eingang der Sendung am 20. Juli 2015 dokumentiert habe, sodass aufgrund der ihm bekannten Daten, nach seinem Wissen, die Rechtsmittelfrist am 21. Juli 2015 zu laufen begonnen habe. Dies mag sein; er übersieht dabei, dass das Wissen (oder Wissen-Können) seiner damaligen Vertreterin ihm zuzurechnen ist. Es bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Wahl der Zustellungsform A-Post Plus angesichts der Bedeutung des Zeitpunkts der Zustellung die falsche Zustellungsform sei, und dass er das Vorgehen [des Schaffhauser Obergerichts] als nicht gerade bürgerfreundlich empfinde. Inwiefern die behördliche Vorgehensweise indessen vorliegend schweizerisches Recht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) verletzte oder woraus sich eine Pflicht ergeben würde, behördliche Akte immer mit Einschreibesendung oder Gerichtsurkunde zuzustellen, ist nicht ersichtlich. Für all diese Aspekte kann auf das Urteil
2C 1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4 verwiesen werden.

2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_855/2015
Date : 01. Oktober 2015
Published : 19. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Grundstückgewinnsteuer 2014


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