Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 275/2014
Urteil vom 1. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
gegen
Volksschulgemeinde Kemmental, Alterswilerstrasse 2, 8573 Siegershausen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau,
Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld,
Politische Gemeinde Kemmental, 8573 Alterswilen, vertreten durch den Gemeinderat Kemmental, 8573 Alterswilen.
Gegenstand
Zonen- und Richtplanänderung Schueppisagger,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer der rund 5'000 m2 grossen Parzelle Nr. 952 im Ortsteil Oberneuwilen der Gemeinde Kemmental/TG. Das Grundstück ist rechteckig, wobei die Süd- und die Nordgrenze die Schmalseiten, die Ost- und Westgrenze die Längsseiten bilden. Auf dem Südteil stehen ein älteres Wohnhaus und ein Schopf. Der Nordteil ist parkähnlich gestaltet mit zwei Weihern für die Haltung von Gänsen und Enten und einer (als Windschutz dienenden) Bestockung entlang der Grundstücksgrenzen. Das Grundstück grenzt im Süden an die unüberbaute, rund 2'700 m² grosse Parzelle Nr. 953 der Volksschulgemeinde Kemmental; weiter südlich liegt der Weiler Oberneuwil. Im Osten grenzt die Parzelle Nr. 952 an Landwirtschaftsland, im Norden an die Türlistrasse, hinter welcher wiederum Landwirtschaftsland liegt. Im Westen grenzt die Parzelle an die Sattlerstrasse, welche in diesem Bereich auf der gegenüberliegenden Seite etwa eine Bautiefe locker überbaut ist; westlich dahinter liegt Wiesland.
Im Zonenplan der damaligen Ortsgemeinde Neuwilen war der südliche, überbaute Teil der Parzelle Nr. 952 im Umfang von ca. 1'750 m² der Wohnzone, der nördliche Teil der Landwirtschaftszone zugeteilt. Im Zonenplan der neu gebildeten Politischen Gemeinde Kemmental wurde die Parzelle Nr. 953 der Dorfzone D zugewiesen. Der bisher in der Wohnzone liegende Südteil der Parzelle Nr. 952 sollte (in etwas reduziertem Umfang) ebenfalls der Dorfzone D zugewiesen werden, der Nordteil der Landwirtschaftszone. Dieser sollte zudem als Schutzobjekt Nr. 100 (Baumpark) in den kommunalen Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte aufgenommen werden. Weil diese Zonenplananpassung A.________ nicht ordnungsgemäss mitgeteilt worden war, hiess das Departement für Bau und Umwelt (DBU) dessen Rekurs gut und wies die Politische Gemeinde Kemmental an, die Zonenplananpassung in Bezug auf die Parzelle Nr. 952 der Gemeindeversammlung erneut vorzulegen und vorgängig über die Einsprache des Grundeigentümers zu entscheiden.
In der Folge kam es ab Oktober 2007 zu Verhandlungen zwischen A.________ und der Politischen Gemeinde Kemmental mit dem Ergebnis, dass auf den Parzellen Nrn. 952 und 953 eine Wohnüberbauung bestehend aus vier Mehrfamilienhäusern und einer zweigeschossigen Pavillonbaute mit insgesamt 33 Wohnungen realisiert werden solle. Der Gemeinderat beschloss am 3. November 2010, die Überbauung mit einer Zonenplanänderung zu ermöglichen.
Im September/Oktober 2012 wurde die Zonenplanänderung "Schueppisagger" öffentlich aufgelegt. Danach wurde die ganze Parzelle Nr. 952 der Dorfzone D zugeteilt und die Parzellen Nrn. 952 und 953 einer Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Gleichzeitig wurde eine Änderung des kommunalen Richtplans öffentlich bekannt gemacht, welche als Ausgleich für die Neueinzonung die Auszonung einer etwa gleich grossen Fläche aus dem Siedlungsgebiet im naheliegenden "Braatagger" vorsah.
Am 20. September 2012 beschloss der Gemeinderat von Kemmental die Richtplanänderung "Schuepisagger-Braatagger".
Am 3. Dezember 2012 nahm die Gemeindeversammlung von Kemmental die Zonenplanänderung "Schueppisagger" an.
Am 17. Dezember 2012 ersuchte der Gemeinderat Kemmental das DBU, die beiden Planänderungen zu genehmigen.
Am 17. Juli 2013 genehmigte das DBU die Zonenplanänderung "Schueppisagger" mit Ausnahme der Neueinzonung des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 952 im Umfang von ca. 3'920 m². Die Richtplanänderung "Schuepisagger-Braatagger" genehmigte es nicht. Es ersuchte den Gemeinderat Kemmental, den Nordteil der Parzelle Nr. 952 im vereinfachten Verfahren einer sachgerechten Nutzungszone des Nicht-Baugebietes zuzuweisen.
Dieser Departementsbeschluss wurde sowohl von A.________ als auch von der Volksschulgemeinde Kemmental angefochten. Ersterer wehrte sich im Wesentlichen gegen die Nichtgenehmigung der Einzonung des Nordteils seiner Parzelle ins Baugebiet und der Richtplanänderung, letztere ersuchte, die Gestaltungsplanpflicht für ihre Parzelle Nr. 953 für den Fall aufzuheben, dass nicht die ganze Parzelle Nr. 952 dem Baugebiet zugeschlagen würde.
Am 2. April 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Diejenige der Volksschulgemeinde Kemmental hiess es in dem Sinne gut, als es den Genehmigungsentscheid insoweit aufhob, als die Gestaltungsplanpflicht für die Parzellen Nrn. 952 und 953 genehmigt wurde und wies den Gemeinderat Kemmental an, die umstrittene Gestaltungsplanpflicht im vereinfachten Verfahren aufzuheben und dem DBU zur Genehmigung einzureichen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Ebenfalls aufzuheben sei der Entscheid des DBU, soweit er die Einzonung des Nordteils der Parzelle Nr. 952 nicht genehmigte und den Gemeinderat Kemmental aufforderte, ihn einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. Die Einzonung des nördlichen Parzellenteils in die Bauzone und die Richtplanänderung "Schueppisagger-Baartagger" seien zu genehmigen. Eventuell sei die Sache ans Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
C.
Das Verwaltungsgericht und das DBU beantragen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Die Volksschulgemeinde beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ hält in seiner Stellungnahme an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft einerseits eine kommunale Nutzungsplanung, ist mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.2. Unzulässig ist die Beschwerde allerdings, soweit sie sich gegen die Nichtgenehmigung der Richtplanänderung "Schueppisagger-Baartagger" richtet. Da Richtplanfestsetzungen zwar für die Behörden verbindlich sind, aber für die privaten Grundeigentümer keine Rechte und Pflichten begründen (Art. 9 Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. |
|
1 | Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. |
2 | Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. |
3 | Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. |
1.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Verfügung des DBU richtet. Diese ist im Rahmen des Streitgegenstands durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe Art. 15 lit. a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |
2.1. Der angefochtene Entscheid erging am 2. April 2014 und damit vor dem Inkrafttreten der Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 15. Juni 2012 am 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049). Das Verwaltungsgericht hat daher noch Art. 15

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012 - 1 Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an. |
|
1 | Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an. |
2 | Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. |
3 | Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt. |
4 | Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5. |
5 | Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 52a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2014 - 1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. April 2014 eine Beschwerde hängig gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Artikel 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung, so ist Artikel 38a Absatz 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist. |
|
1 | Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. April 2014 eine Beschwerde hängig gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Artikel 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung, so ist Artikel 38a Absatz 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist. |
2 | Während der Übergangsfrist nach Artikel 38a Absatz 2 RPG dürfen Einzonungen nur genehmigt werden, wenn: |
a | im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt; |
b | Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant; oder |
c | andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richtplans erübrigt. |
3 | In Kantonen, die ausschliesslich die Gemeinden für die Bestimmung von Planungszonen (Art. 27 RPG) als zuständig erklärt haben, steht diese Kompetenz bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nach Artikel 38a Absatz 2 RPG auch der Kantonsregierung zu. |
4 | Die Kompetenz zur Aufhebung und zur Verlängerung der Dauer der nach Absatz 3 bestimmten Planungszonen verbleibt auch nach der Genehmigung der Richtplananpassung bei der Kantonsregierung. |
5 | Die Bezeichnung der Kantone nach Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz RPG erfolgt auf Ablauf der Frist hin in einem Anhang zu dieser Verordnung. |
6 | Solange der Richtplan mit den nach Artikel 32b Buchstabe f bezeichneten Objekten nicht durch den Bund genehmigt ist, längstens aber mit Wirkung von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung, kann die Kantonsregierung die Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung durch einfachen Beschluss provisorisch festlegen. |
2.2. Nach Art. 15 lit. a aRPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist. Unbestritten ist, dass sich die ganze Parzelle Nr. 952 an sich für eine Überbauung eignen würde.
2.3. Der Begriff des weitgehend überbauten Gebiets im Sinne von Art. 15 lit. a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone - 1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften. |
|
1 | Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften. |
2 | Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.87 |
3 | Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone. |
Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur die Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt (BGE 132 II 218 E. 4.2.1 S. 223 mit Präzisierung der Rechtsprechung zur Baulücke und der grösseren unüberbauten Fläche im Siedlungsgebiet). Überbautes Gebiet in diesem Sinn liegt ferner nur vor, soweit die bereits vorhandene Überbauung allgemeinen Siedlungsbau darstellt. Landwirtschaftliche oder andere primär für die Freilandnutzung bestimmte Bauten geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für eine Zuteilung zur Bauzone ab (BGE 116 Ia 197 E. 2b S. 201; 132 II 218 E. 4.1 S. 223; Urteil 1P.580/1994 vom 3. Februar 1995, E. 7c/aa, in: ZBl 97/1996 S. 272; vgl. auch erwähntes Urteil 1P.465/2002, E. 6.3.1; Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Begriff des weitgehend überbauten Gebiets und der Baulücke in ZBl 114/2013 S. 389 E.
2.1).
2.4. Das Nordende der Sattlerstrasse reicht vom relativ kompakt überbauten Siedlungsgebiet des Weilers Oberneuwil im Süden fingerartig etwa 150 m tief ins Landwirtschaftsgebiet hinein. Sie ist auf einer Gebäudetiefe locker überbaut, östlich angrenzend einzig durch das Haus und den Schopf auf der Parzelle Nr. 952, westlich stossen vier Häuser bzw. kleinere Gebäudegruppen an die Sattlerstrasse. Der Nordteil der Parzelle Nr. 952 wird nicht vom Siedlungsgebiet umschlossen und stellt somit klarerweise keine Baulücke im Sinn der dargelegten Bundesgerichtspraxis dar. Mit seiner Lage am Siedlungsrand liegt er auch nicht im weitgehend überbauten Gebiet. Es ist daher planerisch ohne weiteres vertretbar, das Siedlungsgebiet am Nordende der Sattlerstrasse auf die vorbestehenden Gebäude zu beschränken und vom unüberbauten Land nur die Parzelle Nr. 953, die von drei Seiten von Gebäuden umgeben ist und der daher effektiv Lückencharakter zukommt, einer Bauzone zuzuweisen. Dass diese Zonenfestsetzung die Parzelle Nr. 952 wie bisher in Bau- und Nicht-Bauland unterteilt, vermag daran nichts zu ändern. Es steht im Übrigen im Belieben des Beschwerdeführers, bei Bedarf den Baulandteil abzuparzellieren und die Parzellen- auf die Zonengrenze zu legen.
Offensichtlich unbegründet ist auch sein Einwand, es gebe weder im kantonalen noch im kommunalen Recht eine geeignete Zone des Nicht-Baugebiets, welcher der Nordteil der Parzelle zugewiesen werden könne. Da dieser Parzellenteil grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich wäre, könnte er ohne weiteres der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, allenfalls überlagert von einer Schutzzone, wenn man, wie ursprünglich geplant, den Erhalt der Weiher als Biotope sicherstellen will. Darüber wird indessen die Gemeinde noch konkret zu befinden haben.
Weder schlüssig dargetan noch ersichtlich ist schliesslich, dass der Nordteil der Parzelle Nr. 952 zwingend eingezont werden müsste, weil die Gemeinde Kemmental sonst nicht über ausreichende Bauzonenreserven verfüge. Abgesehen davon sollte die Einzonung nach der kommunalen Planung ohnehin mit einer entsprechenden Auszonung kompensiert werden, sodass das (nunmehr gescheiterte) Vorhaben die Grösse der Baulandreserven nicht beeinflusst hätte.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, der Politischen Gemeinde Kemmental und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi