Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 578/2008/don

Urteil vom 1. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
E.________ Stiftung,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Genehmigung Schlussbericht (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ gründete 1971 die "B.________ Stiftung" und die "C.________ Stiftung" sowie 1986 die "Fondation D.________". Am 29. August 2007 gingen die Aktiven und Passiven der Fondation D.________ zufolge Fusion auf die Medizinalstiftung über, die in "E.________ Stiftung" umbenannt wurde. Die Kunststiftung ist seit 16. November 2004 in Liquidation.

B.
Y.________ war im Sinn von Art. 393 Ziff. 4 aZGB als Beistand der Fondation D.________ eingesetzt. Am 30. November 2006 erstattete er der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich seinen Schlussbericht.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2007 setzte die Vormundschaftsbehörde einerseits die Entschädigung für den Beistand fest und leitete andererseits den geprüften Schlussbericht an den Bezirksrat weiter, der diesen am 12. Juli 2007 ohne Begründung genehmigte, unter Fristansetzung zur Beanstandung des Schlussberichts und zur Anforderung eines begründeten Entscheids.

Dies tat die E.________ Stiftung, indem sie am 15. Februar 2008 umfangreiche Beanstandungen vorlegte und einen begründeten Entscheid verlangte. Mit Beschluss vom 24. April 2008 genehmigte der Bezirksrat den Schlussbericht mit einlässlicher Begründung.

Dagegen erhob die E.________ Stiftung Rekurs, den das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Juni 2008 unter Bestätigung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats abwies.

C.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat die E.________ Stiftung am 2. September 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid über die Genehmigung des Schlussberichtes eines Stiftungsbeistandes, auf den die Vorschriften über den Vormund anwendbar sind (Art. 367 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
ZGB).

Im Unterschied zur periodischen Berichterstattung im Sinn von Art. 423
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB, die primär ein Steuerungsinstrument für die Vormundschaftsbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Vormund bzw. Beistand ist, dient der Schlussbericht gemäss Art. 452
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 452 - 1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden.
1    Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden.
2    Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Beiständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden.
3    Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich.
ZGB der Information und nicht der Überprüfung der Vormundschaftsführung; mit der Genehmigung, die auszusprechen ist, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt, wird dem Vormund bzw. Beistand keine Décharge erteilt, und entsprechend bleiben allfällige Rechtsansprüche (insbesondere Haftungsansprüche gemäss Art. 426
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB) unberührt (Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Diss. Freiburg 1992, S. 181; Geiser, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 423
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB, N. 28 und 33 zu Art. 451
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 451 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2    Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die entsprechenden Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden. Er erlässt dafür eine Verordnung.488
-453
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
1    Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2    Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.
ZGB; Egger, Zürcher Kommentar, N. 27 zu Art. 413
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
2    Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3    Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
ZGB).

Kantonale letztinstanzliche Endentscheide auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); die sich gegen den Genehmigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich richtende Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung hat aus der Beschwerdeschrift selber hervorzugehen, weshalb insoweit Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 126 III 198 E. 1d S. 201).

Dies erfordert, dass aus der Beschwerde einerseits hervorgehen müsste, in welchen Punkten sich der Schlussbericht als unhaltbar erweist, und andererseits, inwiefern die kantonalen Instanzen deshalb den Schlussbericht vor dem Hintergrund seiner Funktion (dazu E. 1) nicht hätten genehmigen dürfen bzw. mit der Genehmigung gegen Bundesrecht verstossen haben. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht bzw. einzig durch unzulässigen Verweis auf ihre kantonalen Eingaben, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; Ausnahme bilden die im Schlussbericht zusammengestellten Honorarforderungen, an denen die Beschwerdeführerin auch in der an das Bundesgericht gerichteten Beschwerde explizit Anstoss nimmt (dazu E. 3).

3.
Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält (S. 3 oben), ist die Frage der Entschädigung des Beistandes Gegenstand eines separaten Verfahrens. Sie fürchtet jedoch, dass die Genehmigung des Schlussberichtes, in welchem sich der Beistand auch zu seinen Forderungen äussert, die Entschädigungsfrage präjudiziere. Dies ist indes nicht der Fall:

Der Bezirksrat hat in seinem Beschluss vom 24. April 2008 ausdrücklich festgehalten (S. 5 Mitte), dass die Entschädigungsfrage umfassender zu prüfen sei und nicht mit der Genehmigung des Schlussberichtes zusammenhänge, weshalb die beiden Verfahren entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht zu vereinigen seien. Das Obergericht hat diesen Beschluss im eigenen Dispositiv bestätigt und zudem in der Begründung ebenfalls festgehalten (S. 5 Mitte), dass die Honorierung im diesbezüglichen Verfahren im Einzelnen zu prüfen sein wird.

Wird aber die Entschädigungsfrage im betreffenden Verfahren eigenständig und umfassend geprüft, ist die Frage, ob der Schlussbericht gleichzeitig Schlussrechnungssurrogat sei, gegenstandslos. Vor dem Hintergrund, dass die Genehmigung des Schlussberichtes auszusprechen ist, wenn der Bericht die Informationspflicht erfüllt (vgl. E. 1 und Geiser, Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 451
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 451 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2    Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die entsprechenden Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden. Er erlässt dafür eine Verordnung.488
-453
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 453 - 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
1    Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen.
2    Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.
ZGB), präjudiziert der Genehmigungsentscheid in der vorliegenden Konstellation zweier separater Verfahren die Entschädigungsfrage - wie die kantonalen Instanzen zutreffend festgehalten haben - in keiner Weise, weshalb auch unter dem Aspekt der Entschädigung des Beistandes nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Genehmigung des Schlussberichtes hätte Bundesrecht verletzt werden können.

4.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_578/2008
Date : 01. Oktober 2008
Published : 19. Oktober 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Genehmigung Schlussbericht (Beistandschaft)


Legislation register
BGG: 42  66  72  75  90
D: 393
ZGB: 367  413  423  426  451  452  453
BGE-register
116-II-92 • 126-III-198
Weitere Urteile ab 2000
5A_578/2008
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