Tribunal federal
{T 0/2}
5C.159/2002 /bmt
Urteil vom 1. Oktober 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Schett.
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecherin Dr. Verena Büchler-Tschudin, Malerweg 2, Postfach 1053,
3601 Thun,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokat Thomas Brunner, Tola, 3943 Eischoll.
Ehescheidung,
Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 19. Dezember 2001 schied der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises X Thun die Ehe von A.________ und B.________, genehmigte die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen und hielt fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Das Begehren von A.________ um Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
B.
A.________ führt Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs mit dem Antrag, B.________ zu einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Entschädigung nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
1.2 In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es sei denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
Liegenschaft nicht einzugehen.
2.
Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
106). Auch wenn es sich bei der Festsetzung der Entschädigung um einen Ermessensentscheid handelt, heisst das nicht, dass der Richter die Austrittsleistung völlig ausser Acht lassen darf. Im Gegenteil, zuerst ist deren Höhe für die während der Ehe erworbenen Ansprüche im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des rentenbegründenden Ereignisses zu berechnen. Alsdann ist auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien einzugehen. Nur dieses zweistufige Vorgehen, wie es in der Lehre vorgeschlagen wird, wird dem Vorsorgecharakter der Ersatzleistung gerecht (Schneider/Bruchez, La prévoyance professionelle et le divorce, S. 241 und S. 244, in: Le nouveau droit du divorce [Hrsg.: C. Paquier und J. Jaquier]; Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 94 [Hrsg.: Heinz Hausheer]; derselbe, Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach Eintritt eines Vorsorgefalles, in: FamPra.ch 1/2002, S. 97). Zugleich lässt es eine gesamtheitliche Betrachtung des Einzelfalls zu, ohne in den Schematismus zu verfallen, wie er von der Lehre teilweise auch gefordert wird (BGE 127 III 433 E. 3, der die Position von Baumann/Lauterburg, Darf's ein bisschen weniger sein?, in:
FamPra.ch 2/2000, S. 208 ff., verwirft).
2.1 Die Vorinstanz nahm keine eigenen Sachverhaltsabklärung vor, sondern verwies auf den erstinstanzlichen Entscheid, wo festgehalten wird, dass sich die Austrittsleistung des Beklagten im Zeitpunkt seiner Pensionierung im Jahre 1988 nachträglich nicht mehr berechnen lasse, da die notwendigen Unterlagen bei der Y.________-Versicherung fehlten. Sie erwähnt ein Schreiben der Versicherung, wonach diese im Jahre 1993 seitens der Z.________-Stiftung die Rentenzahlungen übernommen habe. Da der Beklagte seit 1988 pensioniert sei, könne sie über die Zahlung weiterer Altersleistungen keine Angaben machen. Nun geht es in diesem Zusammenhang aber um die Austrittsleistung nach Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
Zivilabteilung 5C.276/2001 vom 1. Mai 2002, E. 4b mit Hinweis auf Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
Ob die Austrittsleistung allenfalls doch noch festgestellt werden könnte, liess die Vorinstanz schliesslich offen, da es ihrer Meinung nach darauf nicht ankomme. Massgebend seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Diesem Standpunkt kann nach dem vorangehend Gesagten (E. 2) aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zugestimmt werden.
2.2 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid im Ergebnis gleichwohl angemessen ist. Die Vorinstanz hat die im Jahre 1992 erfolgte Übertragung der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien herangezogen. Vorerst hat sie den damaligen und den aktuellen Wert des Einfamilienhauses in X.________ festgestellt (Fr. 250'000.-- bzw. Fr. 350'000.--). In Berücksichtigung der grundpfändlichen Belastung des Hauses (Fr. 30'000.--) und der Veräusserung eines weiteren Bestandteils ehelichen Vermögens durch den Beklagten (Fr. 30'000.--) ist sie zum Schluss gelangt, dass der Beklagte der Klägerin die Hälfte seines güterrechtlichen Anspruchs geschenkt hatte (Fr. 100'000.-- bzw. aktuell Fr. 140'000.--). Der Klägerin sei ein Verkauf der Liegenschaft zuzumuten, womit ihr bei einer Verzinsung zu 4.5 % ein monatlicher Vermögensertrag von Fr. 1'200.-- zufliesse. Obwohl bei einem Auszug aus dem Einfamilienhaus die Wohnkosten anstiegen, bleibe ihr gleichwohl noch ein Überschuss. Würde die Klägerin eine Entschädigung in der Höhe der halben BVG-Rente des Beklagten zugesprochen erhalten, entspräche dies angesichts der statistischen Lebenserwartung des Beklagten einem Kapitalbetrag von Fr.
53'000.--. Mit der Schenkung von Fr. 140'000.-- habe der Beklagte der Klägerin bereits Fr. 87'000.-- mehr zukommen lassen, als der Klägerin heute aus einen allfälligen Vorsorgeausgleich zukommen könnte. Angesichts der güterrechtlichen Auseinandersetzung erweise sich somit ein Vorsorgeausgleich als unbillig.
2.3 Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vermögensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen sind, ist zutreffend. Damit hat sie zu Recht das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einbezogen. Allerdings hat sie sich auf das Güterrecht beschränkt und schweigt sich zur aktuellen Vermögenssituation und sich daraus allenfalls ergebenden Einkünften des Beklagten aus, was nicht angeht. Immerhin ergibt sich aus den Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dass er am 1. Januar 1999 über ein Vermögen in der Höhe von rund Fr. 53'000.-- verfügte. Aufgrund seiner bereits erwähnten Instruktionspflicht hätte das Gericht diesen Sachverhalt prüfen müssen. Im Weitern werden bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten des Beklagten Auslagen berücksichtigt, (Fr. 200.-- an Nebenkosten für einen Wohnanteil), die angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Parteien grosszügig erscheinen. Das Existenzminimum der Klägerin weist im jetzigen Zeitpunkt bereits einen Fehlbetrag von Fr. 250.-- auf, welcher sich durch die Miete einer Wohnung erhöhen wird. Die neuen Einnahmen in Gestalt des Vermögensertrages sollen Fr. 1'200.-- betragen. Ohne weitere Begründung wird
der Klägerin zugemutet, daraus ihre künftigen Wohnkosten zu bestreiten und gleichzeitig noch einen (nicht bezifferten) Überschuss zu erwirtschaften. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Situation der Parteien zumindest nicht vollständig dargestellt ist. Gerade in bescheidenen Verhältnissen fallen naturgemäss auch geringere Einnahmen und Ausgaben ins Gewicht, um eine Gesamtschau der finanziellen Lage der Parteien zu erlangen. Im Weitern geht aus dem Urteil nicht hervor, welche Bedeutung der doch recht langen Ehedauer zukommen soll.
2.4 Ob die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
3.
Die Berufung erweist sich damit als erfolgreich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
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1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 27. Mai 2002 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, dasjenige der Klägerin wird gegenstandslos.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
4.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: