Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 278/2022
Urteil vom 1. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Erbini,
Beschwerdegegnerin,
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Roos,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden vom 14. März 2022
(ZG 21/026/EHO).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1976) und B.________ (geb. 1980) heirateten 2008. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2012) hervor. Seit dem 31. Januar 2018 leben die Ehegatten getrennt.
B.
B.a. Die Ehefrau machte am 23. November 2018 beim Kantonsgericht Obwalden ein Eheschutzverfahren anhängig.
B.b. Das Kantonsgericht stellte am 5. Dezember 2018 auf entsprechendes superprovisorisches Gesuch der Ehefrau hin die beiden Kinder unter ihre Obhut. Dem widersetzte sich der Ehemann in der Folge mit diversen Eingaben. Das Kantonsgericht bestätigte die Regelung mit weiterem superprovisorischem Entscheid vom 15. März 2019.
B.c. Am 29. Mai 2019 setzte das Kantonsgericht eine Kindesvertreterin ein.
B.d. Auf Massnahmengesuch der Ehefrau hin erlaubte das Kantonsgericht ihr mit Entscheid vom 26. Juli 2019 die Wohnsitznahme mit den Kindern in U.________.
B.e. Nebst diversen weiteren Auskünften holte das Kantonsgericht ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein, welches am 28. November 2019 erstattet wurde.
B.f. Über die Eheschutzmassnahmen entschied es am 23. Juli 2021. Namentlich bestätigte es die Obhutszuteilung an die Ehefrau und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern. In einer ersten Phase berechtigte es den Ehemann neben einem Wochenendbesuchsrecht in den geraden Wochen dazu, die Kinder in den ungeraden Wochen von Mittwochvormittag, Schulschluss, bis Mittwochabend, 20.00 Uhr zu betreuen sowie in einer zweiten Phase nebst jedem zweiten Wochenende zusätzlich an jedem siebten Wochenende. Ferner erliess das Kantonsgericht Kindesschutzmassnahmen und verpflichtete den Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und Ehefrau sowie für Letztere auch zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages.
C.
Seit dem 12. Februar 2020 ist zwischen den Ehegatten das Scheidungsverfahren hängig.
D.
D.a. Der Ehemann focht das Eheschutzurteil am 31. August 2021 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Obwalden an.
D.b. Berufungsweise verlangte er auch die rückwirkende Aufhebung der dem Eheschutzurteil vorangegangenen Entscheide des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2018, 15. März 2019 und 26. Juli 2019, was das Obergericht als sinngemässes Gesuch um aufschiebende Wirkung entgegennahm. Es wies dieses mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A 948/2021 vom 24. November 2021).
D.c. Mit Entscheid vom 14. März 2022 hiess das Obergericht das Rechtsmittel teilweise gut. Insbesondere setzte es die Kinder- und Ehegattenalimente leicht herab, passte die Kindesschutzmassnahmen an und hob die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren auf. Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 16. März 2022 zugestellt.
D.d. Am 29. März 2022 berichtigte das Obergericht seinen Entscheid vom 14. März 2022 aufgrund eines Schreibfehlers hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Tochter betreffend die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. August 2022.
E.
In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 23. Dezember 2021 gegen die Ehefrau zwei Strafbefehle wegen wiederholter Tätlichkeiten gegen die Kinder (Art. 126 Abs. 2 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184 |
F.
F.a. Mit Beschwerde vom 13. April 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Kinder seien unverzüglich unter seine alleinige Obhut zu stellen und ihr Wohnsitz sei bei ihm festzulegen. B.________ (Beschwerdegegnerin) sei ein angemessenes begleitetes Besuchsrecht einzuräumen und sie sei zu verpflichten, ihm angemessene Kinderalimente sowie einen angemessenen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Subeventuell [ recte wohl: Eventuell] verlangt er mit bezifferten Begehren für unterschiedliche Zeitspannen, der durch ihn zu leistende Kindesunterhalt sei herabzusetzen. Ferner beantragt er, die Gerichtskosten der vorinstanzlichen Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei für die vorinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung an ihn zu verpflichten, während die ihr zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben sei.
F.b. Die Beschwerdegegnerin hat am 9. Mai 2022 und die Kindesvertreterin am 19. Mai 2022 zum in der Beschwerde gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2022 mit Bezug auf den bis und mit Monat März 2022 gesprochenen Unterhalt gutgeheissen und es im Übrigen abgewiesen.
F.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Auf Geldleistung lautende Rechtsbegehren sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm angemessene Kinderalimente (Rechtsbegehren Ziff. 4) sowie einen angemessenen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 5), ist auf seine Anträge mangels Bezifferung nicht einzutreten.
2.
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 142 II 369 E. 2.1 in fine; 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen; 141 I 36 E. 1.3 in fine mit Hinweis).
2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit der Beschwerdeführer darin die Verletzung von Bundesrecht (Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
|
1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. |
2bis | Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376 |
2ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377 |
3 | Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
|
1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
|
1 | Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. |
2 | Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
|
1 | Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: |
a | wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; |
b | wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; |
c | in familienrechtlichen Verfahren; |
d | in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; |
e | wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; |
f | wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. |
1bis | Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38 |
2 | Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
|
1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.
Vordergründig gibt die Alleinzuteilung der Obhut an die Beschwerdegegnerin Anlass zur Beschwerde.
3.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten ergebe sich zwar, dass beide Parteien Mühe hätten, miteinander angemessen umzugehen, und offensichtlich Probleme damit hätten, den eigenen Konflikt von den Kindern fernzuhalten. Auf die Erziehungsfähigkeit an sich habe dies indessen keine Auswirkung. Beide Elternteile seien gleichermassen erziehungsfähig. Ein Obhutswechsel zum Beschwerdeführer sei nicht angezeigt. Theoretisch sei eine Reintegration in V.________ möglich, nach bald zwei Jahren Abwesenheit wäre eine solche aber mit Belastungen für die Kinder verbunden, was auch die Kindesvertreterin vorbringe. In der nach wie vor angespannten Konfliktsituation sei es umso wichtiger, beiden Kindern Stabilität zu geben. Überdies entspreche es auch dem Willen des Sohnes, in U.________ zu bleiben. Da die Tochter nicht von ihrem Bruder getrennt werden möchte, sei ein Verbleib in U.________ für sie ebenfalls angezeigt. Entscheidend sei ferner, dass es eher fraglich erscheine, ob der Beschwerdeführer fähig sei, die Beziehung beider Kinder zur Beschwerdegegnerin zu fördern. Es sei nämlich auffallend, dass er den Konflikt weiter befördere. Zu bemerken sei sodann, dass der Beschwerdeführer berufstätig sei und die nötige
persönliche Betreuung der beiden Kinder nicht durch ein Betreuungskonzept nachgewiesen habe. Neben den anderen Faktoren komme dem Umstand, dass die Kinder seit dem vorsorglichen Obhutsentscheid vom 26. Juli 2019 in U.________ Fuss gefasst hätten, besondere Bedeutung zu.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach Willkür sowie eine Verletzung des Gleichheitsgebots vor.
3.2.1. Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
3.2.2. Der Schutzanspruch des Beschwerdeführers wird durch das die Obhut regelnde Bundesrecht (Art. 298
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. |
2bis | Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376 |
2ter | Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377 |
3 | Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt. |
3.3. Willkür erblickt der Beschwerdeführer unter anderem darin, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis ihres strafbaren Verhaltens die alleinige Obhut über die Kinder zugeteilt habe.
3.3.1. Aus den Strafbefehlen vom 23. Dezember 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 23. Dezember 2018 bis 18. August 2021 (genauer Zeitraum nicht bekannt) ihren minderjährigen Kindern mehrfach den Mund mit der Hand zugehalten haben soll, wenn sie ihr nicht zugehört hätten. Weiter habe die Beschwerdegegnerin ihre Tochter geschlagen, wodurch diese Hämatome am Körper erlitten habe, unter anderem am Oberschenkel und am Oberarm. Auch den Sohn habe sie im genannten Zeitraum geschlagen. Der letzte Vorfall sei schon länger her, da er sich zwischenzeitlich gegen seine Mutter wehren könne.
3.3.2. Die Vorinstanz erwog zu dieser Thematik, die Strafbefehle seien infolge Einspruchs noch nicht rechtskräftig. Die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin seien noch strafrechtlich zu klären. Nach Abschluss des Strafverfahrens sei eine erneute Beurteilung der Erziehungsfähigkeit angezeigt. Im vorinstanzlichen Verfahren habe es jedoch keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Kindern systematisch gewalttätig werde. Die ehemalige Kinderbeiständin halte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2021 fest, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Fachpersonen hätten die Vorwürfe des Beschwerdeführers stets entkräften bzw. die behauptete Gewalttätigkeit nicht bestätigen können. Auch in der Kinderanhörung vom 18. Januar 2022 hätten keine Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung gefunden werden können. Die Kinder hätten lediglich bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin ihnen manchmal den Mund zuhalte, wenn sie zu laut seien. Aktuelle Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber hätten sie verneint. Gemäss Polizeibericht der jüngsten Untersuchung sei überdies das Kindeswohl nicht gefährdet. Dennoch zeige das neuste Strafverfahren im Kanton Aargau Handlungsbedarf auf, da es unangemessen erscheine, seinen Kindern -
aus welchen Gründen auch immer - den Mund zuzuhalten. Es sei vorliegend eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen und die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, den Kindern nicht den Mund zuzuhalten. Sollte dies wieder vorkommen oder eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin erfolgen, könne jederzeit eine entsprechende Weisung durch die zuständigen Behörden verfügt werden.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hält dafür, zwar seien die zwei Strafbefehle vom 23. Dezember 2021 noch nicht rechtskräftig, doch stehe aufgrund des Einvernahmeprotokolls fest, dass die Beschwerdegegnerin den ihr vorgeworfenen strafrechtlichen Sachverhalt zum Teil ausdrücklich bestätigt habe. So habe sie zugegeben, den beiden Kindern mehrfach den Mund mit der Hand zugehalten zu haben. Die Vorinstanz habe zu Unrecht erkannt, dass eine erneute Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu erfolgen habe. Indem sie keine weiterführenden Kindesschutzmassnahmen angeordnet habe, sei sie in Willkür verfallen.
3.3.4. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vorwürfe von Tätlichkeiten gegenüber den Kindern als im jetzigen Zeitpunkt nicht erstellt betrachtete und diese deshalb beim Obhutsentscheid nicht - zumindest nicht in ausschlaggebender Weise - zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin gewichtete. Die Vorinstanz begründete dies nicht allein damit, dass die Strafbefehle noch nicht rechtskräftig seien. Sie stützte sich auch auf weitere Sachverhaltselemente (Kinderanhörung, Bericht der ehemaligen Kinderbeiständin, Polizeibericht), welche sie zur Überzeugung gelangen liessen, dass das Kindeswohl derzeit nicht akut gefährdet sei. Zu diesen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er bringt nichts vor, was die Einschätzung, das Kindeswohl sei derzeit nicht akut gefährdet, als willkürlich erscheinen liesse. Im Übrigen trug die Vorinstanz den Vorwürfen (bzw. dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihren eigenen Aussagen zufolge den Kindern ab und zu den Mund zugehalten hat) insofern Rechnung, als sie entsprechende Kindesschutzmassnahmen traf. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet, geht mithin fehl. Ohnehin stellt er in seiner Beschwerdeschrift
keinen entsprechenden Antrag - auch nicht sinngemäss - auf Erlass von über die bereits angeordneten Massnahmen hinausgehenden, konkret bezeichneten Kindesschutzmassnahmen.
3.4. Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Auffassung der Vorinstanz, eine Reintegration der beiden Kinder in V.________ würde mit Belastungen für diese einhergehen, mute unzutreffend und willkürlich an. Dabei übersehe die Vorinstanz, dass die Gewaltbereitschaft und die mehrfache Gewaltausübung der Beschwerdegegnerin gegenüber den Kindern diese an ihrem gegenwärtigen Wohnsitz erheblich mehr belastet und traumatisiert habe. Wie soeben ausgeführt (vgl. vorne E. 3.3.4) ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die behauptete Gewaltausübung gegenüber den Kindern als nicht erstellt betrachtete. Insofern kann der Beschwerdeführer daraus unter dem Titel der Reintegration an seinem Wohnort nichts zu seinen Gunsten ableiten, sodass seiner Willkürrüge mangels weitergehender Begründung das tatsächliche Fundament entzogen ist.
3.5.
3.5.1. Willkürlich habe die Vorinstanz auch gehandelt, indem sie das Argument seiner angeblich - bestrittenen - fehlenden Fähigkeit, die Beziehung der beiden Kinder zur Beschwerdegegnerin zu fördern, verwende. Der Vorwurf sei beim Beschwerdeführer einerseits unzutreffend und andererseits übersehe die Vorinstanz offensichtlich, dass er auf die Beschwerdegegnerin noch viel mehr zutreffe. Es sei aufgrund der Stellungnahme der Beiständin aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor den Kindern verschiedentlich massiv beschimpft und in völlig unnötiger Weise herabgesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz die Frage der Obhutszuteilung mit verschiedenen Ellen gegenüber den Parteien gemessen, was unzulässig und willkürlich sei und einen Verstoss gegen das Rechtsgleichbehandlungsgebot nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
3.5.2. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine pauschale Kritik hinaus. So bezeichnet er keine konkreten Textpassagen im Bericht der Beiständin, welche seine Aussagen untermauern würden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach einer passenden Aktenstelle zu forschen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers zu belegen geeignet wäre (Urteil 5A 972/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 7.1.2). Sodann bemängelt er nicht, die Vorinstanz habe nicht anhand von Beispielen präzisiert, aufgrund welcher Verhaltensweisen sie seine Bindungstoleranz in Zweifel ziehe. Die behauptete Willkür ist damit nicht dargetan. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich der Beschwerdeführer wie bereits erläutert schliesslich nicht auch berufen (vgl. vorne E. 3.2.2).
3.6. Soweit der Beschwerdeführer als willkürlich kritisiert, dass ihm die Vorinstanz seine Berufstätigkeit als Hindernis für die persönliche Betreuung der Kinder vorhielt, ist zwar im Grundsatz mit ihm einig zu gehen, dass dies seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts keinen Grund mehr gegen eine Obhutszuteilung darstellt (vgl. Urteile 5A 730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.1; 5A 345/2020, 5A 357/2020 vom 30. April 2021 E. 5.2, in: FamPra.ch 2021 S. 829; 5A 241/2018, 5A 297/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen). Indessen führte die Vorinstanz dieses Argument vorliegend nur akzessorisch an. Ausschlaggebend für die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin waren hauptsächlich die Stabilität der Verhältnisse und der Wille des Sohnes, in U.________ zu bleiben, sowie der Wille der Tochter, nicht von ihrem Bruder getrennt zu werden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der Obhutsentscheid zwingend anders hätte ausfallen müssen, wenn die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung nicht als Kriterium hinzugezogen worden wäre. Auch hier ist seiner Willkürrüge mithin kein Erfolg beschieden.
3.7. Verfehlt ist die Kritik des Beschwerdeführers ferner, soweit er die Bezeichnung der angeordneten Regelung als alleinige Obhut beanstandet. Seiner Auffassung zufolge handle es sich um eine geteilte Obhut, zumal die Kinder sich über das ganze Jahr gerechnet während mehr als einem Drittel der Zeit bei ihm aufhielten. Ihm ist immerhin insofern beizupflichten, als eine alternierende Obhut im Dispositiv auch als solche zu bezeichnen ist (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Vorliegend geht die Regelung des persönlichen Verkehrs - abgesehen von der hälftigen Ferienteilung - indessen nur minimal über ein Wochenendbesuchsrecht hinaus (in der ersten Phase um einen zusätzlichen Halbtag alle zwei Wochen und in der zweiten Phase um ein zusätzliches Wochenende alle sieben Wochen; vgl. vorne Sachverhalt lit. B.f). Es ist nicht willkürlich, bei einer derartigen Betreuungsregelung die Obhut als alleinig zu bezeichnen.
3.8. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin als unbegründet. Damit verliert der Einwand, die Vorinstanz hätte eine alternierende Obhut auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen gehabt, seine Bedeutung, sodass darauf nicht einzugehen ist.
4.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Vorbringen zum Wohnsitz der Kinder, zumal dieser bei getrennt lebenden Eltern beim Obhutsinhaber liegt (Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
5.
Streitig sind sodann die durch den Beschwerdeführer zu leistenden Kindesunterhaltsbeiträge.
5.1. Hier rügt der Beschwerdeführer Willkür, da er die Kinder in der Vergangenheit während rund einem Drittel der gesamten Jahreszeit betreut habe, womit gemessen an den Betreuungsanteilen der Parteien eine Aufteilung der verschiedenen Aufwandspositionen zu erfolgen hätte. Wie bereits erläutert (vgl. vorne E. 3.7) kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden, dass er die Kinder zu einem Drittel betreut hätte. Vielmehr liegt eine alleinige Obhut der Beschwerdegegnerin vor. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, wenn dem Beschwerdeführer keine Bedarfspositionen der Kinder (etwa Anteile am Grundbedarf und den Mietkosten) zugewiesen wurden. Ebenso wenig ist bei dieser Ausgangslage angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien willkürlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den gesamten Kindesunterhalt auferlegte (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5).
5.2. Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes erblickt der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass er für die Kinder erhebliche eigene Auslagen in ähnlicher Grössenordnung wie die Beschwerdegegnerin habe tätigen müssen. Die Beiständin der Kinder habe verlangt, dass die Parteien sämtliche Kleider für die Kinder in doppelter Ausfertigung anzuschaffen hätten. Inwiefern die Vorinstanz hier den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll, namentlich welche Beweismittel (Quittungen o.ä.) sie zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Insofern ist nicht dargetan, dass die getroffene Unterhaltsregelung willkürlich wäre. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann der Beschwerdeführer nebst der willkürlichen Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Kindesunterhalt (Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
5.3. Andere Willkürvorwürfe formuliert der Beschwerdeführer nicht. Namentlich beanstandet er unter diesem Titel nicht, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der achten Phase einen Überschussanteil von Fr. 2'526.41 zugestand, obwohl dieser gemäss vorinstanzlich festgestelltem, zuletzt gelebtem ehelichem Standard bei Fr. 2'451.25 lag (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Ebenso wenig macht er Willkür geltend im Zusammenhang mit der Einkommensaufrechnung für die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs - welche die Vorinstanz mit der damit verbundenen Einsparung von im Grundbetrag enthaltenen Ausgaben begründete -, anstatt dass dieser Umstand bei den Berufsauslagen berücksichtigt worden wäre (vgl. Urteil 5A 422/2018 vom 26. September 2019 E. 3.4.4, in: FamPra.ch 2020 S. 455 f.). Der Beschwerde ist mithin auch hinsichtlich des Kindesunterhalts kein Erfolg beschieden (vgl. vorne E. 2.1 in fine).
6.
Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens an, sodass auf seine Vorbringen hierzu nicht eingegangen werden muss. Anlass für eine Neuregelung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren besteht angesichts des hiesigen Verfahrensausgangs nicht (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- (einschliesslich der Entschädigung der Kindesvertreterin) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
2.2. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Isabelle Roos, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller