Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 522/2007

Urteil vom 1. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn lic. iur. Georg Biedermann, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1965, ist Mutter von drei in den Jahren 1983, 1986 und 1994 geborenen Söhnen. Sie arbeitete seit 1988 als Mitarbeiterin in der Schnittblumenabteilung eines Blumengrosshandels und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Als sie am 9. Mai 1996 morgens um ca. 3.40 Uhr als erste an ihrem Arbeitsplatz erschien, wurde sie von drei schwarz gekleideten und vermummten Einbrechern überrascht. Diese bedrohten sie mit einer Schusswaffe, befahlen ihr, sich auf den Boden zu legen, fesselten sie an Armen und Beinen und schlossen sie in eine Toilette ein. Dabei zog sie sich ein Hämatom am rechten Hinterkopf zu. Der erstbehandelnde Arzt schilderte eine psychische Veränderung und stellte die Diagnose von psychosomatischen Beschwerden bei einem Status nach Überfall mit Hämatom am Hinterkopf rechts. A.________ konnte ihre Arbeit in der Folge nicht wieder aufnehmen und steht in dauernder psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Basler erbrachte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und liess die Versicherte zweimal psychiatrisch begutachten (Expertisen des PD Dr. med. G.________ vom 28. September 1998
und vom 28. Februar 2003). Seit dem 1. Mai 1997 bezieht A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten). Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 teilte die Basler der Versicherten mit, sie stelle ihre Leistungen auf den 1. Januar 2005 rückwirkend ein. Auf Einsprache hin bestätigte sie diesen Beschluss und begründete ihn mit dem mangelnden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 9. Mai 1996 (Entscheid vom 25. Januar 2006).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juli 2007 gut.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Basler, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihr Einspracheentscheid zu bestätigen. Verfahrensleitend wird um die Gutheissung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ersucht.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG, Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zu dem gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Darauf wird verwiesen. Richtig ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 Erw. 4.2 S. 184 f.). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten
Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 mit Hinweisen). Dabei ist mit der Vorinstanz gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall
nicht "optimal" reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177 Erw. 3.3 S. 181 ff. mit Hinweisen).

3.
Vorliegend hat die Basler das Ereignis vom 9. Mai 1996 als Unfall im Sinne eines Schreckereignisses anerkannt und Versicherungsleistungen ausgerichtet. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Stresssyndrom über den 31. Dezember 2004 hinaus die adäquat kausale Folge des Raubüberfalles ist. Unbestritten ist dabei, dass die äusserst geringe somatische Verletzung - ein Hämatom am Hinterkopf - keiner Behandlung bedurfte und längst abgeheilt ist. Weiter ist unter den Parteien unbestritten, dass die diagnostizierten psychischen Beschwerden natürlich kausal zum Unfall wird. Dies steht angesichts der gesamten aktenmässig belegten Situation, insbesondere der zwei Gutachten des PD Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. September 1998 und vom 28. Februar 2003, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest.

4.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den auch im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung noch bestehenden psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht.

4.1 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005; vgl. auch David Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG, in: SZS 2007 S. 56). So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall eine Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil B. vom 14. April 2005, U 390/04), bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem
unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil C. vom 19. März 2003, U 15/00) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (Urteil S. vom 20. Oktober 2006, U 193/06) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl. beispielsweise SVR 2008 U Nr. 7 S. 22).

4.2 Die Beschwerde führende Unfallversicherung rügt in erster Linie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie den Bericht der Klinik X.________ vom 18. November 2004 nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen habe. Darin werde darauf hingewiesen, dass die Versicherte zusätzlich zu den durch den Unfall verursachten Schwierigkeiten auch Probleme mit ihrem Ehemann habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die psychische Wirkung des Unfalles - und diese ist für die Adäquanzbeurteilung entscheidend - in den Gutachten des PD Dr. med. G.________, insbesondere in jenem vom 28. September 1998, zeitlich näher am Ereignis selbst liegt als der erwähnte Bericht vom 18. November 2004. Die Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft nicht die Adäquanzbeurteilung, sondern zielt vielmehr auf die Frage nach der natürlichen Kausalität, welche aber auch von ihr selbst als unbestritten erachtet wird. Zudem genügt es nach der Kausalitätslehre, wenn der Unfall eine nicht wegzudenkende Teilursache zu dem zu beurteilenden "Erfolg" gesetzt hat. Das wird in keinem der ärztlichen Berichte und Gutachten bestritten. Die gesamte Aktenlage lässt zudem den Schluss zu, dass die gravierende Persönlichkeitsveränderung der Versicherten zu den geschilderten familiären Problemen geführt hat, dass der Unfall also auch als - nicht wegzudenkende - Ursache für letztere zu gelten hat. Daran ändern auch die Ausführungen im eher kurzen und kaum begründeten Bericht der Klinik X.________ nichts. Für den hier zu beurteilenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Mai 1996 und den nach dem 1. Januar 2005 andauernden
psychischen Beschwerden der Versicherten muss die Ursache nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, auch bei Gesunden in der vom Gericht zu Recht auch bei Schreckereignissen anerkannten weiten Bandbreite psychische Beschwerden zu verursachen.

Nachdem die natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden mit dem Unfall unbestritten ist, bedarf der Sachverhalt keiner Ergänzung oder Vervollständigung durch die Vorinstanz. Der Antrag auf entsprechende Rückweisung ist daher abzuweisen.
4.3
4.3.1 Damit sind die Ereignisse vom 9. Mai 1996 auf ihre Wirkung auf die Betroffene hin zu analysieren. Wie dargelegt (E. 4.1) werden gemäss geltender Rechtsprechung an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen sogenannten Schreckereignissen und nachfolgender psychischen Beschwerden hohe Anforderungen gestellt (so ausdrücklich im Urteil H. vom 14. April 2005 [U 390/04]). Andererseits ist der Versicherungsschutz einer weiten Bandbreite von Versicherten zu gewähren (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182 mit Hinweis auf 115 V 133 E. 4b S. 135, 125 V 456 E. 5c S. 462). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen.
4.3.2 Da es sich bei der Adäquanzbeurteilung um eine reine Rechtsfrage handelt, ist es entgegen der Darstellung in der Beschwerde irrelevant, ob im konkreten Einzelfall noch weitere Sachverhaltselemente - hier insbesondere verschiedene in der Folge des Unfalls aufgetretene familiäre Probleme - hinzukommen, die möglicherweise einer Heilung entgegenstehen. Diese betreffen den natürlichen und eben gerade nicht den adäquaten Kausalzusammenhang. Nur letzterer steht gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt zur Diskussion.
4.3.3 Nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung sah sich die Versicherte morgens um 3.40 Uhr beim Eintreffen in der Halle ihres Arbeitsplatzes in der Blumengrosshandlung völlig überraschend zuerst einem vermummten, schwarz gekleideten Einbrecher gegenüber, welcher sie überwältigte und ihr den Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern. In der Folge kamen noch zwei weitere gleichermassen vermummte Männer hinzu. A.________ wurde mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt. Dann wurde sie aufgehoben, unsanft ins WC getragen, wobei sie sich am Kopf leicht verletzte, am Boden fixiert und im Dunkeln eingesperrt. Ungefähr eine halbe Stunde später hörte sie Mitarbeiterinnen und konnte sich befreien.
4.3.4 Das kantonale Gericht hat den Unfallhergang zutreffend gewürdigt und ist im Vergleich mit vom Bundesgericht beurteilten Fällen zur zutreffenden Überzeugung gelangt, er wiege schwerer als jene, in denen die Adäquanz verneint wurde. Als erschwerende Elemente sind insbesondere zu erwähnen, dass die Versicherte an ihrem Arbeitsplatz, also innerhalb eines ihr vertrauten Gebäudes, das auch eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte, überfallen wurde. Weiter sah sie sich einer geballten Übermacht von drei Männern gegenüber. Das bedeutet, dass sie keinerlei Chance hatte, sich zu wehren oder zu fliehen. Dies ist nicht vergleichbar mit den in Erwägung 4.1 erwähnten Fällen, bei denen jeweils eine Person dem Opfer gegenüberstand. Weiter ist von Bedeutung, dass ihr eine Pistole an den Kopf gehalten wurde. Die Tatsache, dass die Einbrecher mit einer Schusswaffe ausgerüstet waren, deutet auf ihre grosse Gefährlichkeit hin. Zudem wurde sie gezwungen, sich auf den Boden zu legen, während sich die Männer an ihr zu schaffen machten, um sie zu fesseln. Dass sie dabei ständig befürchtete, es konnte auch zu sexueller Gewalt kommen, ist absolut nachvollziehbar. Entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin wusste die Versicherte nicht, was
sie erwartet und wann gegebenenfalls mit einer Rettung zu rechnen wäre. Sie hatte auch Angst, dass die Sache beim Eintreffen ihrer Mutter und weiteren Kolleginnen eskalieren könnte. Aus den gesamten Akten geht hervor, dass sie während 30 Minuten ganz konkret mit einer Vergewaltigung und/oder mit dem Tod rechnete und angesichts der Umstände, beispielsweise der effektiven Gefährlichkeit der Täter, aus ihrer Sicht rechnen musste. Diese Ängste haben sich in der Folge auch eingeprägt, was die anhaltenden chronifizierten psychischen Beschwerden erklärt.
4.3.5 Mit der Vorinstanz, deren Entscheid in allen Teilen zu bestätigen ist, steht zusammenfassend fest, dass die Summe der einzelnen Bedrohungselemente ein Bild ergibt, welches nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet erscheint, Beschwerden herbeizuführen, wie sie tatsächlich eingetreten sind. Das gilt nicht nur hinsichtlich des sehr schnell nach dem Unfall eingetretenen posttraumatischen Stresssyndroms, sondern auch des Umstandes, dass seither trotz vielfältigen Bemühungen und Therapien keine wesentliche Besserung eingetreten und die Versicherte immer noch vollständig arbeitsunfähig ist. Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Überfall vom 9. Mai 1996 und den psychischen Beeinträchtigungen der Versicherten auch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch zu bejahen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos (Urteil 8C 482/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4 mit Hinweis).

6.
Für das Verfahren vor Bundesgericht sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Helsana Versicherungen AG schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_522/2007
Date : 01. September 2008
Published : 19. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 4
BGG: 65  66  68  95  96  97  105  106
UVG: 6
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 125-V-456 • 129-V-177 • 130-III-136
Weitere Urteile ab 2000
8C_482/2007 • 8C_522/2007 • U_15/00 • U_193/06 • U_2/05 • U_390/04
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SZS
2007 S.56