Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 372/2024

Urteil vom 1. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.

Sachverhalt:

A.
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A 138/2023 vom 1. März 2023 verwiesen werden, mit welchem das Bundesgericht im Kontext mit KESB-Angelegenheiten auf eine Eingabe des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Januar 2023 nicht eingetreten ist. In jenem Entscheid hatte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt.

B.
In der Folge mahnte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer für die Gebühr. Darauf wandte sich dieser mit Eingabe vom 10. Dezember 2023 unter Beilage eines Budgets an das Kantonsgericht und beantragte die Abschreibung der Gebühr wegen Bedürftigkeit. Zur Begründung führte er an, dass er in zwei anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe und sein betreibungsrechtliches Existenzminimum viel höher sei als seine verfügbaren Mittel.
Am 12. April 2024 sandte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine zweite Mahnung und stellte ihm Rechnung über Fr. 850.-- (Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, erste Mahngebühr von Fr. 10.--, zweite Mahngebühr von Fr. 40.--).

C.
Darauf wandte sich der Beschwerdeführer am 21. April 2024 mit einer Beschwerde an das Bundesgericht "wegen Nichtgewährung des Erlasses einer Gebühr, ohne auf den Antrag auf Erlass zu antworten, ohne die Nichtgewährung zu begründen, ohne eine Verfügung zu erlassen"; er stellte das Begehren, die Gebühr von Fr. 800.-- sowie die Mahngebühren von Fr. 10.-- und Fr. 40.-- seien zu erlassen, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit dieses eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelfrist erlasse. Gleichentags sandte er eine mit "Eilsache - Orientierungskopie der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde" betitelte Eingabe an das Kantonsgericht und bat um "sofortige Stilllegung jeglicher Inkassomassnahmen", bis das Bundesgericht über seine Beschwerde entschieden habe.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 hielt das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2023 sinngemäss ein Erlassgesuch bezüglich der ihm auferlegten Gerichtskosten gestellt habe, dieses allerdings irrtümlich und damit unbehandelt bei der Buchhaltung liegen geblieben sei. Dies sei erst im Zusammenhang mit der Beschwerde an das Bundesgericht vom 21. April 2024 erkannt worden. Das weitere Vorgehen sei dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. Mai 2024 mitgeteilt worden.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die zweite Mahnung, sondern er erhebt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Kontext mit seinem bislang unbehandelten Erlassgesuch vom 10. Dezember 2023, welches er nach der ersten Mahnung beim Kantonsgericht St. Gallen gestellt hatte.
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögerung eines Entscheides durch das kantonal letztinstanzliche Gericht kann beim Bundesgericht jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
und Art. 100 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.
Indes ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde keine eigene Beschwerdeart und das zutreffende Rechtsmittel ist anhand des Entscheides zu bestimmen, der verweigert bzw. verzögert wird (Urteile 5A 393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2; 5A 12/2018 vom 26. September 2018 E. 1; 5A 911/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1; 5A 1041/2019 vom 2. April 2020 E. 1).
Der Erlass von Gerichtskosten erfolgt in einem eigenen Verfahren und es geht mithin nicht um die Anfechtung einer das Schicksal der Hauptsache (KESB-Angelegenheit) teilenden Kostenfrage. Der Streitwert beträgt deshalb vorliegend Fr. 800.-- und der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist nicht erreicht. Entsprechend steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

3.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Der Beschwerdeführer müsste mithin darlegen, welche verfassungsmäsigen Rechte durch das unterbliebene Behandeln seines Erlassgesuches verletzt sind. Da er keine solchen Verfassungsrügen erhebt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Weil er juristischer Laie ist und die vorstehenden Beschwerdeanforderungen für ihn nicht leicht ersichtlich waren, zumal bei einer Rechtsverweigerung zwangsläufig keine Rechtsmittelbelehrung vorliegt, sei indes der Vollständigkeit halber festgehalten, was folgt:
Dass der Beschwerdeführer bezüglich der mit Entscheid vom 26. Januar 2023 auferlegten Gebühren ein Erlassgesuch gestellt hat und dieses (durch ein Versehen) unbehandelt blieb, wird seitens des Kantonsgerichts nicht in Frage gestellt und normalerweise führt eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde dazu, dass die Vorinstanz die unterlassene Handlung innert nützlicher Frist vornimmt, so dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegenstandslos wird. Vorliegend hat das Kantonsgericht jedoch für das weitere Vorgehen vernehmlassungsweise auf sein Schreiben vom 29. Mai 2024 an den Beschwerdeführer verwiesen, in welchem es diesem mitgeteilt hat, dass zunächst der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewartet, sodann über das Ausstandsgesuch befunden und schliesslich das Erlassgesuch behandelt werde. Nachdem das Kantonsgericht folglich die Behandlung des Erlassgesuches vom Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils abhängig macht, wäre es bei voller Kognition in Gutheissung der Beschwerde aufzufordern gewesen, das Erlassgesuch an die Hand zu nehmen. Eine solche im Dispositiv des vorliegenden Urteils erscheinende Aufforderung scheitert indes an den fehlenden Verfassungsrügen, welche zu einem
Nichteintretensentscheid führen.

4.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten weden. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_372/2024
Datum : 01. Juli 2024
Publiziert : 19. Juli 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
94 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • bundesgericht • gerichtskosten • gerichtsschreiber • entscheid • begründung des entscheids • beschwerde in zivilsachen • rechtsmittel • streitwert • hauptsache • budget • beschwerdeantwort • beilage • sachverhalt • frage • frist • weiler • lausanne • laie • verfahrensbeteiligter
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