Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 79/2022
Urteil vom 1. Juli 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Dezember 2021 (A1 21 159).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde am 14. März 2012 vom Grossen Rat des Kantons Wallis (fortan: Grosser Rat) per 1. Juli 2012 zur Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (fortan: Staatsanwaltschaft oder Beschwerdegegnerin) gewählt. 2013 und 2017 bestätigte sie der Grosse Rat in ihrem Amt für jeweils eine weitere vierjährige Amtsperiode. Das in Bezug auf die Amtsperiode 2022 bis 2025 kantonsintern erstmals neu für die (Wieder-) Ernennung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zuständige Büro der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (fortan: Büro) kündigte A.________ am 11. November 2020 und 20. April 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an, in Betracht zu ziehen, sie für die Amtsperiode 2022 bis 2025 als Staatsanwältin nicht wieder zu ernennen. Am 17. Juni 2021 verfügte das Büro wie angekündigt.
B.
Dagegen liess A.________ sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Wallis als auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erheben. Als das Kantonsgericht seine Zuständigkeit bejahte (Entscheid vom 1. September 2021), zog A.________ die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde zurück, weshalb das Bundesgericht dieses Verfahren infolge des Beschwerderückzugs abschrieb (Verfügung 8C 546/2021 vom 2. November 2021). Das Kantonsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urteil vom 20. Dezember 2021).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde lässt A.________ zusammenfassend beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis als Staatsanwältin bei der Beschwerdegegnerin infolge Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Juni 2021 über den 31. Dezember 2021 hinaus dauere. Im Falle der Ablehnung einer Wiedereingliederung durch das Büro sei ihr eine Entschädigung im Umfang eines Jahreslohnes von Fr. 176'659.- zuzüglich 5% Zins ab Ende des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zuzusprechen. Eventualiter ("Tertiärbegehren") sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Zeugeneinvernahme von B.________ und C.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
1.2. Da sämtliche Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben sind, ist auf die Verfassungsbeschwerde infolge Subsidiarität (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil 8C 468/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.3 mit Hinweis).
3.
3.1. Streitig und im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2. Die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen werden im angefochtenen Urteil einlässlich dargelegt. Demnach werden gemäss Art. 2b Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
berechtigte Gründe handeln. Dies kann praxisgemäss der Fall sein bei unzureichenden Leistungen, unbefriedigendem Verhalten, erheblichen Störungen der Arbeitsgemeinschaft oder auch aus betrieblichen Gründen (Urteil 8C 260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die vorgängige Durchführung eines Disziplinarverfahrens bzw. von administrativen Massnahmen ist laut angefochtenem Urteil nach den einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen keine Voraussetzung für die ordentliche Kündigung.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, weder die Kantonsverfassung noch das Rechtspflegegesetz statuierten einen Rechtsanspruch der Staatsanwälte auf Wiederernennung. Gemäss Art. 2b Abs. 1 RSta/VS solle die Wiederernennung für die nächste Amtsperiode die Regel sein, während die Nichtwiederernennung eines Grundes bedürfe. Erstmals für die Amtsperiode 2022 bis 2025 habe das Büro selbst über die Wiederernennung der Staatsanwälte entschieden. Praxisgemäss hätten die vorbehaltlosen Wiederwahlen der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin von 2013 und 2017 für jeweils eine weitere ordentliche Amtsperiode durch den damals noch zuständigen Grossen Rat nicht zu einer "Generalabsolution" geführt. Nach einlässlicher Würdigung der Beweislage und mit ausführlicher Begründung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, gesamthaft hätten die aktenkundig dokumentierten Aussagen, Verhaltensweisen und Vorfälle aus den Jahren 2013 bis 2020 das Betriebsklima gestört und zu einem Vertrauensverlust geführt. Das Büro habe nachvollziehbar ein wiederholtes mangelhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt und folglich zu Recht einen Nichtwiederernennungsgrund (Art. 2b Abs. 2 RSta/VS) im Sinne eines hinreichenden sachlichen Kündigungsgrundes gemäss Art. 58 Abs.
2 lit. a kGPers/VS bejaht. Der Beschwerdeführerin stehe folglich auch keine Einschädigung zu.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung zahlreicher verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.2.1. In Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Beweismittel beantragte Befragung des Staatsanwalts B.________ und der Sekretärin C.________ lehnte die Vorinstanz deren Einvernahme als Zeugen mangels ersichtlicher Relevanz ab (Beweisverfügung vom 12. November 2021). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb das kantonale Gericht dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt haben könnte. Gemäss angefochtenem Urteil ging weder aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch aus den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin hervor, zu welchen Tatsachenbehauptungen sich die beiden genannten Personen hätten äussern sollen und inwiefern diese Aussagen hätten entscheidrelevant sein können. Warum die Vorinstanz mit dieser Begründung in überspitzten Formalismus verfalle, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Soweit das kantonale Gericht die umfangreiche Beweislage bundesrechtskonform würdigte und gestützt darauf zur Überzeugung gelangte, dass weitere Beweismassnahmen am feststehenden Beweisergebnis hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts in antizipierter Beweiswürdigung nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I
229 E. 5.3), zeigt die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise auf (vgl. E. 2.3 hievor), inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
4.2.2.
4.2.2.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Büro schon am 16. Oktober 2020 - ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 2b Abs. 2 RSta/VS - entschieden habe, sie nicht mehr wieder zu ernennen. Indem die Beschwerdeführerin an dieser - bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen - aktenwidrigen Behauptung festhält, übt sie appellatorische Kritik am Urteil (E. 2.3), worauf nicht weiter einzugehen ist. Anlässlich der Sitzung des Büros vom 16. Oktober 2020 wurde die Generalstaatsanwalt-Stellvertreterin D.________ beauftragt, zum nach wie vor inakzeptablen Verhalten der Beschwerdeführerin auf den 20. November 2020 einen Bericht vorzubereiten. Dabei sollte die Beauftragte zuhanden des Büros auch die Rechtsfrage der Möglichkeit einer Nichtwiederernennung prüfen. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts informierte das Büro die Beschwerdeführerin bereits am 11. November 2020 - und spätestens am 11. Dezember 2020 schriftlich per E-Mail - darüber, es ziehe in Betracht, sie für die nächste Amtsperiode nicht mehr wieder zu ernennen. Dementsprechend beauftragte die Beschwerdeführerin am 13. Januar
2021 eine Rechtsanwältin mit der Vertretung ihrer Interessen "in Sachen Staatsanwaltschaft betreffend Wiederernennung".
4.2.2.2. Mit Blick auf diese Tatsachenfeststellungen erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, indem sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, weil sie nicht rechtzeitig über die ihr zur Last gelegten Verhaltensmängel informiert worden sei, jedoch selber erst im März 2021 Akteneinsicht in ihr Personaldossier beantragte. Laut angefochtenem Urteil hat das Büro der Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtwiederernennungsverfügung vom 17. Juni 2021 Einsicht in die Akten gewährt und Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben, wovon sie mittels schritlicher Stellungnahme vom 27. Mai 2021 Gebrauch gemacht habe. Alle Dokumente und Argumente, welche das Büro zur Begründung der Nichtwiederernennung habe vorbringen wollen, seien der Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung bekannt gewesen. Sie habe ihren Standpunkt am 27. Mai 2021 wirksam darlegen können. Die in Art. 2b RSta/VS statuierten Verfahrensvorschriften - insbesondere die Begründungspflicht - habe das Büro erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Urteil 8C 158/2009 vom 2. Sptember 2009 E. 5.2 mit Hinweisen) noch andere Verfahrensvorschriften
verletzt.
4.2.2.3. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit es sich nicht um rein appellatorische Kritik handelt, worauf nicht weiter einzugehen ist (E. 2.3). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, in Bezug auf ihr angeblich mangelhaftes und wiederholt beanstandetes Verhalten seien nie irgendwelche Ziele oder Massnahmen vereinbart oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt worden (vgl. dazu bereits E. 3.2 i.f. und hienach E. 4.2.5.1 i.f.), weshalb es an einem triftigen Grund für die Nichtwiederernennung fehle. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, auf die Kritik an dem im August/September 2020 eröffneten Disziplinarverfahren sei hier nicht einzugehen, weil es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Demgegenüber habe der Generalstaatsanwalt der Beschwerdeführerin bereits am 11. November 2020 und mit E-Mail vom 11. Dezember 2020 mitgeteilt, das Büro beabsichtige, sie nicht wieder zu ernennen. Sie werde zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, dazu gemäss Art. 2b Abs. 2 RSta/VS Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei Anwendung des kantonalen Rechts das Willkürverbot und insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Folglich
bleibt es dabei, dass ein sachlicher Grund für die ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung gemäss Art. 58 Abs. 2 kGPers/VS, welcher sinngemäss auch für die Nichtwiederernennung der Staatsanwälte erforderlich ist (E. 3.2), laut angefochtenem Urteil weder ein Disziplinarverfahren noch eine Disziplinarmassnahme oder eine andere formelle Mahnung voraussetzt.
4.2.3. Dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum von neuneinhalb Jahren sieben Vorfälle zu beanstanden hatte, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Nach den im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegten früheren Vorfällen weigerte sich die Beschwerdeführerin in der Folge unter anderem Ende März 2020, die nach der kantonalen Rechtsordnung vorgesehene Delegation eines Falles von der Generalstaatsanwalt-Stellvertreterin anzunehmen, obwohl der Generalstaatsanwalt diese Übertragung bestätigt und die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, diesen Fall zu übernehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieses Dossier wieder ins Büro des Generalstaatsanwaltes hatte retournieren lassen, wies er sie am 2. April 2020 per E-Mail erneut an, diesen Fall zu bearbeiten. Andernfalls werde er ein Disziplinarverfahren eröffnen. Weiter, stellte das kantonale Gericht fest, habe die Beschwerdeführerin einem Rechtsanwalt in einem Schreiben vom 1. Juli 2020 mitgeteilt, dass sie ein bestimmtes umfangreiches Verfahren nicht zügig vorantreiben könne, da sie nach der vom Büro beschlossenen amtsinternen Reorganisation nur noch zu 50% im Zentralen Amt arbeite und bisher, trotz mehrfacher Nachfrage beim Generalstaatsanwalt, keinen einzigen Fall zu ihrer
eigenen Entlastung an einen anderen Magistraten im Zentralen Amt habe abgeben können. In der Folge beschloss das Büro am 10. August 2020 die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, was der Generalstaatsanwalt und dessen Stellvertreterin der Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung vom 24. September 2020 mitteilten. Entgegen der Beschwerdeführerin erwog das kantonale Gericht mit angefochtenem Urteil zutreffend, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde nicht das Disziplinarverfahren. Soweit sie sich auf die Verjährung ihrer diesbezüglichen administrativen Verantwortlichkeit als Angestellte berufen wolle, habe sie diese Einrede an das Büro zu richten, welches für die Entscheidung darüber zuständig sei. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf (E. 2.3), inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Vorfälle das Willkürverbot verletzen sollte.
4.2.4. Hinsichtlich des Personaldossiers rügt die Beschwerdeführerin, das Büro habe "minutiös" und "akribisch" sie betreffende persönliche E-Mails, SMS- und WhatsApp-Nachrichten sowie Mitteilungen aus dem nach Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328b - Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020124.125 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328b - Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020124.125 |
4.2.4.1. Das kantonale Gericht prüfte die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin einlässlich und gelangte zum Schluss, das vom Büro eingerichtete Personaldossier inklusive Beilagen verletze keine gesetzlichen Bestimmungen. Art. 328b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 328b - Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020124.125 |
Abs. 2 GIDA/VS geeignet, das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Arbeit aufzuzeigen. In Bezug auf diesen Zweck seien diese Unterlagen auch als verhältnismässig zu qualifizieren.
4.2.4.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern bestimmte, im Personaldossier enthaltene Dokumente inhaltlich unzutreffend oder unvollständig seien. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, in welchen Punkten sich die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts konkret auf Akten aus ihrem Personaldossier abstütze, welche ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzten und aus dem geschützten Bereich ihrer Privatsphäre stammten. Im Wesentlichen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch hier auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Weshalb die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz aktenwidrig seien und im Widerspruch zu den diversen Schreiben, E-Mail-Nachrichten sowie Protokollen und Besprechungsnotizen stünden, die ihr Verhalten bei ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin dokumentieren, ist nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht verletzte jedenfalls kein Bundesrecht, indem es die sachliche Begründung der Nichtwiederernennungsverfügung vom 17. Juni 2021 gestützt auf die basierend auf dem Personaldossier festgestellten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin schützte.
4.2.4.3. Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass ihr nicht qualitative oder quantitative Arbeitsmängel vorgeworfen werden. Vielmehr störte ihr wiederholt beanstandetes mangelhaftes Verhalten in der Gesamtheit das Betriebsklima so sehr, dass das Büro schliesslich am 17. Juni 2021 die Nichtwiederernennung für eine weitere Amtsperiode verfügte. In der Sache legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb die aktenkundig dokumentierten und ausführlich aufgelisteten Mängel im Verhalten gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder sonstwie Bundesrecht verletzen sollten. Inwiefern das Büro gegen Bundesrecht verstiess, indem es die wiederholt zu beanstandenden Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Schreiben und Nachrichten zu den betreffenden Vorfällen dokumentierte, ist nicht ersichtlich. Zwar bildet allein die Charaktereigenschaft, im Umgang mit Vorgesetzten keine "einfache" Person zu sein, keinen genügenden Grund, der eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermag (Urteil 8C 260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.1). Die mit angefochtenem Urteil festgestellten Vorfälle gehen jedoch im Gesamtumfang weit über die dem zuletzt
genannten Urteil 8C 260/2010 vom 12. Januar 2011 zu Grunde liegenden Tatsachen hinaus, indem die Beschwerdeführerin unter anderem wiederholt die interne Organisation der Staatsanwaltschaft nicht nur amtsintern, sondern auch gegenüber anderen Behörden und sogar gegenüber einem externen Anwalt schriftlich kritisierte (vgl. auch E. 4.2.6.3 hienach).
4.2.4.4. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht neu unter konkreter Bezeichnung einzelner Aktenstücke die Unvollständigkeit der Aktenlage moniert, handelt es sich um unzulässige neue Tatsachenvorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.2.4.5. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht willkürfrei erkannt, dass das vom Büro eingerichtete Personaldossier inklusive Beilagen keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt.
4.2.5.
4.2.5.1. Die Vorinstanz bejahte nach ausführlicher Erörterung der einschlägigen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 3.2 und 4.1 hievor) die Voraussetzungen für die Nichtwiederernennung der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin. Die vorbehaltlosen Wiederwahlen der Beschwerdeführerin von 2013 und 2017 hätten praxisgemäss in Bezug auf die in den jeweils vorangegangenen Amtsperioden zur Last gelegten Vorfälle nicht zu einer Verjährung im Sinne einer "Generalabsolution" geführt (vgl. Urteil 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.2.3). Die Mängel im Verhalten, welche nach Art. 58 Abs. 2 lit. a kGPers/VS eine ordentliche Kündigung rechtfertigten (E. 3.2), müssten nicht die Intensität eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung erreichen. Führten verschiedene Gespräche und Massnahmen zu keinen oder ungenügenden Verhaltensveränderungen, könne sich eine vorgängige formelle Mahnung als sinnlos erübrigen (vgl. BGE 143 II 443 E. 7.5; vgl. auch Urteil 8C 460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.2.3 mit Hinweis).
4.2.5.2. Nach dem Gesagten ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht auch die vor 2017 aktenkundig festgestellten Verhaltensweisen mitberücksichtigten. Von einer einmaligen geringfügigen Beanstandung kann mit Blick auf die gemäss angefochtenem Urteil wiederholt gerügten Vorfälle nicht die Rede sein. Weshalb von der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.2.5.1 i.f.) abzuweichen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt (E. 4.2.3 i.f.), bildet das Disziplinarverfahren entgegen der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Weshalb das Urteil 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.2.3 nicht einschlägig sein soll, leuchtet nicht ein. Die unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich für ihr Verhalten allein zwischen 2015 und 2017 mehrfach entschuldigen musste, belegt, dass ihre Verhaltensweisen auch in diesem Zeitraum wiederholt Beanstandungen zur Folge hatten. Soweit die Beschwerdeführerin die erfolgreiche Anpassung ihres Verhaltens in Bezug auf ihr 50%-Pensum als Staatsanwältin für das Amt U.________ betont, indem ihre
Tätigkeit dort seit 1. Juni 2019 zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben habe, rechtfertigt dies nicht die gleichzeitigen Beanstandungen ihres Verhaltens im Zentralen Amt. In Bezug auf ihre Argumentation, wonach das Abstellen auf persönliche Spannungen und Charaktereigenschaften im Rahmen der Begründung der Nichtwiederernennungsverfügung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot verletze, begnügt sie sich mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (E. 2.3), worauf nicht weiter einzugehen ist.
4.2.6.
4.2.6.1. Das kantonale Gericht hat die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die ihr von der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Verhaltensweisen im angefochtenen Urteil sorgfältig geprüft und eingehend begründet, weshalb die in tatsächlicher Hinsicht festgestellten sieben beanstandeten Vorfälle in neuneinhalb Jahren (E. 4.2.3) die am 17. Juni 2021 verfügte Nichtwiederernennung sachlich rechtfertigten.
4.2.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Sie habe sich für ihr zu beanstandendes Verhalten entschuldigt. Massnahmen seien keine verfügt worden. Die Zwischenzeugnisse vom 29. August 2016 und 31. Mai 2019 seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Dadurch sei ein einseitiges und damit das Willkürverbot verletzendes Bild von ihr konstruiert worden. Ihre Nichtwiederernennung als Staatsanwältin gemäss Verfügung vom 17. Juni 2021 sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung habe.
4.2.6.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein oder das angefochtene Urteil sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. auch Urteil 2C 443/2022 vom 3. Juni 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Bei den hiegegen erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich vorwiegend um unzulässige appellatorische Kritik, mit welcher sie ihre eigene - in der Sache überwiegend bereits vorinstanzlich vorgetragene - Sicht der Dinge wiederholt, ohne sich unter Willkürgesichtspunkten mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.2). Darauf ist nicht näher einzugehen. Dies betrifft insbesondere die Bestreitung der Relevanz des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Übertragung eines ihrer Verfahren durch den Generalstaatsanwalt am 2. Juli 2018 auf dessen Stellvertreter. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe sich als Mitglied der Chat-Gruppe "E.________" den "unangebrachten und sexistischen" Chat-Nachrichten nicht entziehen können, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin beim Generalstaatsanwalt oder einer
anderen Person oder Behörde über sexuelle Belästigung durch unerwünschte Nachrichten im Chat beklagt oder anderweitig etwas dagegen unernommen hätte. Erwähnte das Büro die wiederholt zu beanstandenden Verhaltensmängel (E. 4.2.6.1) in den beiden Zwischenzeugnissen nicht, geschah dies zum Vorteil der Beschwerdeführerin, woraus praxisgemäss nicht abzuleiten ist (Urteil 1C 245/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3), dass sich die festgestellten Vorfälle nicht negativ auf das Betriebsklima ausgewirkt hätten. Wie bereits ausgeführt (E. 2.3 i.f.), setzte die am 17. Juni 2021 verfügte Nichtwiederernennung der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen weder die Eröffnung noch den Abschluss eines Disziplinarverfahrens und auch nicht die Anordnung von administrativen Massnahmen voraus. Zudem bildete das Disziplinarverfahren laut angefochtenem Urteil - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.2.7. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin aus den isoliert vorgetragenen Einwänden gegen die einzelnen, vorinstanzlich konkret festgestellten Vorfälle und Verhaltensweisen insgesamt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Demnach ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, wonach das wiederholt mangelhafte Verhalten der Beschwerdeführerin in der Gesamtheit das Betriebsklima störte und zu einem Vertrauensverlust führte, so dass die am 17. Juni 2021 verfügte Nichtwiederernennung gemäss Art. 2b Abs. 2 RSta/VS sachlich gerechtfertigt war.
5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli