Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 253/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Rudolf Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bemessung der Strafbefehlsgebühr, Äquivalenzprinzip, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2018 (SBE.2018.43 / LI / CM).

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden X.________ wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Geschwindigkeitslimite ausserorts um 32 km/h) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.--. Sie auferlegte ihm eine Strafbefehlsgebühr von Fr. 900.-- und "Polizeikosten" von Fr. 28.--.

X.________ erhob Einsprache, beschränkt auf die Höhe der Strafbefehlsgebühr. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden beantragte er, die Gebühr sei auf Fr. 300.-- zu reduzieren. Das Bezirksgericht setzte die Strafbefehlsgebühr auf Fr. 600.-- herab (Verfügung vom 31. Juli 2018).

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________, in welcher er am erstinstanzlichen Begehren festhielt, ab (Entscheid vom 11. Dezember 2018).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Strafbefehlsgebühr sei auf Fr. 300.-- festzusetzen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der in letzter kantonaler Instanz bestätigte Kostenentscheid ist mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, wie wenn es sich um einen Endentscheid in der Sache handelte (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. in BGE 141 I 105 nicht publ. E. 2 des Urteils 6B 307/2014 vom 4. Mai 2015, ferner BGE 139 IV 206).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet. Damit verletze die Vorinstanz sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Unter anderem im Hinblick auf die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung seien die Anforderungen an eine Begründung umso höher, je grösser der Ermessensspielraum des Gerichts sei. Das Obergericht gehe indes kaum auf seine Vorbringen ein. Insbesondere begründe es nicht, weshalb ein Teil der Polizeikosten in die Strafbefehlsgebühr eingeschlossen und ein weiterer Teil ("Polizeikosten" von Fr. 28.--) separat aufgeführt werde. Zudem bekräftige die Vorinstanz nur, ein geschätzter Aufwand von vier Stunden für den Aufwand von Polizisten und Kanzleimitarbeitern der Staatsanwaltschaft und ein solcher von zwei Stunden für juristische Sachbearbeitung erscheine gerechtfertigt; sie lege nicht dar, weshalb seine abweichende Berechnung nicht zutreffe. Insgesamt unterlasse es die Vorinstanz, nachvollziehbar zu erklären, welcher Aufwand für den Erlass des Strafbefehls vertretbar sei.

Die Vorinstanz verweist auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 31. Juli 2018 und die dortige detaillierte Zusammenstellung der Arbeitsschritte von Polizei und Staatsanwaltschaft. Weiterer Aufwand entstehe, indem Strafbefehle regelmässig durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt werden müssten und nach Abschluss des Verfahrens zusätzliche administrative Arbeiten (Registereintrag, Zahlungsverkehr, Archivierung) anfielen. Die im Strafbefehl separat veranschlagten "Polizeikosten" von Fr. 28.-- deckten nicht den gesamten polizeilichen Aufwand ab. Es handle sich um eine "blosse partielle Auslageposition". Der Verwaltungsaufwand der Polizei sei zusammen mit dem Aufwand der Staatsanwaltschaft in der Strafbefehlsgebühr enthalten. Nicht zu beanstanden sei, dass das Bezirksgericht den zeitlichen Aufwand der Behörden nicht detailliert erfasst, sondern pauschal geschätzt habe (angefochtener Entscheid, E. 5).

2.2. Ein Urteil muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seine Entscheidung stützt. Hingegen muss es sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

Die Kürze der vorinstanzlichen Entscheidmotive wird ihrem Gegenstand gerecht. Die Festlegung der Strafbefehlsgebühr ist ermessensgeprägt und erfolgt auf schematischer Grundlage. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass Ermessensausübung nachvollziehbar zu begründen ist. Indes musste die vorinstanzliche Entscheidbegründung - die per Verweisung auch die erstinstanzlichen Motive einschliesst - nicht zwingend tiefer gehen. Die Pflicht, eine Begründung so abzufassen, dass ermessensabhängige Entscheidungsgründe nachvollziehbar sind, liegt in erster Linie bei derjenigen Behörde, welche dieses Ermessen originär ausübt. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ist ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache; in dieser Phase des Verfahrens sind die Verfahrensgrundrechte noch nicht umgesetzt (BGE 140 IV 82 E. 2.6 S. 86; CHRISTIAN DENYS, Ordonnance pénale: questions choisies et jurisprudence récente, SemJud 2016 II, S. 125 f.). Diese Garantien kommen nach einer Einsprache gegen den Strafbefehl zum Tragen. Angesichts dessen greift die Pflicht zur vertieften Begründung erst beim erstinstanzlichen Gericht. Die Vorinstanz verfügt als Beschwerdeinstanz zwar über die Befugnis (und Pflicht) zur Angemessenheitskontrolle
(Art. 393 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO). Eine Rechtsmittelbehörde (mit voller Überprüfungsbefugnis) hat in Ermessensfragen aber einen gewissen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren; entsprechende Zurückhaltung kann etwa aus funktional-gewaltenteiligen Gründen, mit Blick auf eine geringere Kenntnis der Materie oder zur Wahrung einer gleichmässigen Praxis geboten sein (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 S. 39). In dem Masse, wie sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eines Ermessensentscheids berechtigtermassen zurückhält, reduziert sich ihre eigene Begründungspflicht und darf sie, wie geschehen, auf die Begründung ihrer Vorinstanz verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO).

Was im Übrigen die zusätzlich zur Strafbefehlsgebühr in Rechnung gestellten "Polizeikosten" von Fr. 28.-- angeht, mangelt es der vorinstanzlichen Stellungnahme nicht an Transparenz. Angesichts dieses Betrages liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass es sich bei der Position um Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO, d.h. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen handelt, die vom allgemeinen Aufwand (Personal, Infrastruktur; vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 470) zu trennen und entsprechend auszuweisen sind. Eigene fallbezogene Aufwendungen der Polizei als Strafbehörde (z.B. Ermittlungskosten und Kosten der Beweissicherung) sind keine Auslagen in diesem Sinne; sie werden bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigt (BGE a.a.O. E. 9.5.3 S. 474).

2.3. Die vorinstanzliche Begründung enthält das Erforderliche. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist daher nicht verletzt.

3.

3.1. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, der Kanton Aargau habe keine Pauschalgebühren für einfache Fälle (Art. 424 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO) festgelegt. Nun werde die Strafbefehlsgebühr auch in der erstinstanzlich reduzierten und vorinstanzlich bestätigten Höhe von Fr. 600.-- immer noch viel zu hoch angesetzt. Denn es handle sich nicht um einen komplexen Fall. Gerade für Geschwindigkeitsüberschreitungen gälten standardisierte Strafen, die ohne weitere Abklärungen verhängt werden könnten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Höhe der Sanktion als Bemessungsfaktor berücksichtigt werden dürfte, rechtfertige die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung keine besonders hohe Strafbefehlsgebühr. Das Bezirksgericht zähle konkrete Arbeitsschritte auf, ohne aber den damit verbundenen Zeitaufwand zu nennen. Die verrechenbaren Arbeitsschritte verursachten grosszügig gerechnet bloss Kosten von gut zweihundert Franken, so dass eine Strafbefehlsgebühr im beantragten Umfang von Fr. 300.-- jedenfalls angemessen sei.

3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf ein kantonales Verfahrensdekret (vgl. unten E. 3.3). Das Bundesgericht überprüft die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht generell nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108 mit Hinweisen). Zusätzlich Rechnung zu tragen ist dem grossen Ermessensspielraum der kantonalen Behörden bei der Gebührenfestsetzung (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 135 III 578 E. 6.5 S. 583). Ob diese mit den Vorgaben der StPO vereinbar ist und anhand welcher Grundsätze diese Frage zu prüfen ist, beurteilt das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

3.3. Wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Die Gebühren entgelten das Tätigwerden der Behörden und beziehen sich auf den allgemeinen, unabhängig von einem konkreten Fall gegebenen Aufwand des Staates für das Bereitstellen der Strafbehörden (Personal, Infrastruktur, Material). Diese allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens (Bund, Kanton), welches das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO). Die Auslagen erfassen nach Art. 422 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
-d StPO die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (insbesondere Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, Gutachten oder die Mitwirkung anderer Behörden; vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471). Bund und Kantone regeln (je für ihre Zuständigkeitsbereiche) die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO); sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Abs. 2).

Die StPO enthält keine Vorschrift, wie die Gebühren festzusetzen sind (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471), somit keine Bemessungskriterien. Wenn Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO von "Gebühren zur Deckung des Aufwands" spricht, so sagt das Gesetz damit nicht, wie die Gebühren zu bemessen sind (nämlich nach dem Aufwand), sondern wozu sie dienen (zu dessen - ganzer oder teilweiser - Deckung).

Nach § 3 Abs. 1 des aargauischen Dekrets vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) bemisst sich die Entscheidgebühr in Strafsachen innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens "nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache". Für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens sind Gebühren zwischen 200 und 10'000 Franken vorgesehen; Kanzleiaufwendungen sind eingeschlossen (§ 15 Abs. 1 VKD). Bedeutet die Entscheidgebühr für die zahlungspflichtige Person eine untragbare Härte, kann sie angemessen reduziert werden (§ 3 Abs. 3 VKD).

3.4. Strafbefehlskosten sind (wie Gerichtskosten) Kausalabgaben (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108). Unter diesen Begriff fallen nach allgemeiner Definition Entgelte für eine staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil zugunsten der pflichtigen Person, dies im Unterschied zu den voraussetzungslos (d.h. unabhängig von einem konkreten Nutzen oder Verursacheranteil) geschuldeten Steuern (vgl. BGE 138 II 70 E. 5.3 S. 73; Urteil 2C 586/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.1). Diese Definition von Kausalabgabe bezieht sich auf die Leistungsverwaltung und kann nur sinngemäss auf Strafbefehlsgebühren übertragen werden. Jedenfalls aber müssen Strafbefehlsgebühren wie alle Kausalabgaben dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen.

Nach dem Grundsatz der Kostendeckung soll der Ertrag aus allen einschlägigen Gebühren den gesamten Aufwand für die betreffende Staatsaufgabe nicht oder nur geringfügig übertreffen. Im Zusammenhang mit Gerichtsgebühren spielt dieser Grundsatz im Allgemeinen keine Rolle, decken doch die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180). Danach müssen sowohl die Bemessungskriterien wie auch deren Handhabung im Einzelfall sachlich vertretbar sein. Die Gebühr selbst muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Insbesondere darf sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur objektiven Bedeutung des hoheitlichen Akts stehen, für den sie erhoben wird. Dieser Grundsatz schliesst ein, dass die Gebühr nicht notwendigerweise genau dem entstandenen Behördenaufwand entspricht. Wenn den Parteien des Strafverfahrens Gebühren auferlegt werden, partizipieren sie an den (grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens gehenden) allgemeinen Kosten (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1 S. 471). Der Anteil des einzelnen Strafverfahrens an den gesamten allgemeinen Kosten kann nur grob geschätzt werden. Nach der Rechtsprechung ist der "Wert" des hoheitlichen Aktes - als gedankliche Obergrenze der Gebühr - unter anderem "nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Vergleich zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs" zu bemessen (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 109). Dieser Satz zielt auf die Gleichbehandlung der mit der Gebühr
belasteten Personen: Die Gebühr aus einem bestimmten Verfahren soll grundsätzlich im gleichen Verhältnis zum Gesamtaufwand der Behörde stehen wie die Gebühr aus einem anderen Verfahren, das hinsichtlich des notwendigen Aufwands mit jenem vergleichbar ist. Über den Kostendeckungsgrad ist damit nicht mehr gesagt, als dass er gleichmässig sein soll. Insofern steht das Bemessungskriterium der quantitativen (vor allem zeitlichen) Beanspruchung der Strafverfolgung im Vordergrund. Gerade für massenhaft vorkommende Verkehrsdelikte ist dabei der Verfahrensökonomie Rechnung zu tragen. Eine auf Erfahrungswerten für bestimmte Fallkategorien beruhende, pauschalierte Gebühr kann nicht nur anhand des zu erwartenden Zeitaufwands bemessen werden, sondern auch anhand der "Bedeutung der Sache" (vgl. § 3 Abs. 1 VKD) im Sinne ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit.

3.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt voraus, die Strafbefehlsgebühr sei allein anhand des zeitlichen Aufwands zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin postulierte im kantonalen Verfahren, es sei auch massgeblich auf das Strafmass abzustellen. § 3 Abs. 1 VKD nennt den Zeitaufwand als erstes Kriterium für die Bemessung der Strafbefehlsgebühr. Das weitere Kriterium "Bedeutung der Sache" hat eine ebenfalls quantitative, aufwandbezogene Seite, soweit darunter die tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache verstanden wird. Zu prüfen ist, inwieweit es mit Bundesrecht vereinbar ist, darüber hinaus auch das Strafmass als qualitative Ausprägung von "Bedeutung der Sache" zu berücksichtigen.

Die Rechtsprechung lässt zu, dass ein infolge moderater Gebührenbemessung entstehender "Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen" ausgeglichen wird, indem "für bedeutende Geschäfte" der behördliche Aufwand überproportional liquidiert wird (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 337 f.). Aus individualrechtlicher Sicht widerspräche es mitunter dem Gleichbehandlungsgebot, Gebühren allein nach dem effektiven behördlichen Aufwand zu differenzieren: Ungleiches ist nach Massgabe aller erheblichen Aspekte der Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; BGE 144 I 113 E. 5.1.1 S. 115). Auch z ur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann es geboten sein, Strafbefehlsgebühren massvoll abweichend von einer rein aufwandbezogenen Bemessungsweise anzusetzen. In diesem Sinne bilden Tatschwere und Verschulden eine alternative Höchstgrenze für die Kostenauflage (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Schöbi [Hrsg.], 2001, S. 35). Wenn im Einzelfall einem hohen Untersuchungs- und damit Kostenaufwand eine vergleichsweise geringe Tatschwere oder Schuld gegenübersteht, ist eine entsprechend unterproportionale Gebühr angezeigt (vgl. THOMAS DOMEISEN, in:
Basler Kommentar zur StPO, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 13 Vor Art. 416
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 416 Geltungsbereich - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz.
-436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO). Eine überproportionale Strafbefehlsgebühr kann gerechtfertigt sein, wenn ein (ohne Zutun des Täters) geringer Aufwand mit einem vergleichsweise schwerer wiegenden Delikt kontrastiert.

Die qualitative Bedeutung von strafrechtlichen Verfahren lässt sich nur im übertragenen Sinn anhand der für Zivil- und Verwaltungssachen entwickelten Äquivalenzkriterien erfassen. Ungeeignet zur Beurteilung ist das in der Leistungsverwaltung relevante Merkmal des wirtschaftlichen Nutzens resp. des Wertes einer Leistung zugunsten des Gebührenpflichtigen. Anstelle einer "nutzenorientierten Betrachtung" (als Pendant zu einer "aufwandorientierten Betrachtung" [Urteil 2C 699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1]) wird das Gewicht des Verfahrens anhand seiner Auswirkungen auf die verurteilte Person veranschlagt. Für diese manifestiert sich die Bedeutung des Verfahrens in erster Linie im Strafmass. Freilich darf eine insofern tat- und schuldabhängige Bemessung der Gebühr nicht pönal geprägt sein (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 422
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO mit Hinweisen). Beim Strafmass handelt es sich aber jedenfalls dann um ein sachlich zulässiges Bemessungskriterium, wenn daraus abzuleiten ist, dass die infrage stehende Rechtsgutverletzung und damit das öffentliche Strafverfolgungsinteresse "wertmässig" von der konkreten Beanspruchung der Strafverfolgungsinfrastruktur abweichen und somit eine andere Beteiligung an den Kosten der Strafverfolgung nahelegen
(vgl. OBERHOLZER, a.a.O., S. 35).

3.6. Bis hierhin ist festzuhalten, dass es mit den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist, wenn sich eine Strafbefehlsgebühr einerseits am erfahrungsgemäss erforderlichen zeitlichen Aufwand resp. an der (den Aufwand indizierenden) tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit orientiert (quantitativer Aspekt), anderseits aber die Bedeutung des Verfahrens auch unter dem Gesichtspunkt des verhängten Strafmasses im Blick behält (qualitativer Aspekt).

3.7. Im Rahmen einer primär "aufwandorientierten Betrachtung" können unverhältnismässig hohe oder tiefe Gebühren einzelfallweise verhindert werden, wenn das Strafmass als korrektives Bemessungskriterium herangezogen wird. Das Strafmass wird dort gar zum Leit kriterium, wo gleichartige Verstösse ungeachtet unterschiedlicher Schweregrade jeweils standardisiert, ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände und mit mehr oder weniger gleichem Aufwand, untersucht und bearbeitet werden. Auf den Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen trifft dies ausgesprochen zu. Je nach Differenz zwischen vorgeschriebener und gemessener Geschwindigkeit und Strassentyp kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit, eine Übertretung oder um ein Vergehen handeln. Soweit ein Vergehen vorliegt, können zwar Mehraufwendungen anfallen (z.B. Abfrage des Strafregisters und des Registers für Administrativmassnahmen). Im Übrigen aber korreliert die Bedeutung eines Verkehrsregelverstosses jedenfalls im oberen Bereich des weiten Spektrums kaum mehr mit dem weitgehend routinemässigen behördlichen Aufwand. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn die Strafbefehlsgebühr einer schematischen Sanktionsskala folgend abgestuft wird.

3.8. Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts um 21 bis 29 km/h sind als einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG zu werten (bei geringeren Überschreitungen kommt das Ordnungsbussenverfahren zum Tragen). Sie werden in der Praxis mit einer Busse von 400 oder 600 Franken bestraft (vgl. Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [www.ssk-cps.ch]). Ist die Geschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr überschritten, ist ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG anzunehmen (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; Urteil 6B 444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1). Die ausserorts erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers um 32 km/h erfüllt diesen Tatbestand. Die Strafdrohung von Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen; Art. 102 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.-- (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
in Verbindung mit Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB) belegt.

Strafbefehlsgebühren werden im Rahmen verbindlicher Mindest- und Höchstwerte angesetzt (vgl. § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VKD). Die einschlägigen Vorschriften müssen den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage im Abgabenrecht genügen (dazu BGE 143 I 227; zu Zulässigkeit und Grenzen eines sehr weitgefassten Gebührenrahmens: BGE 123 I 248 E. 3d S. 252). Die Rahmensetzung orientiert sich in der Regel an empirischen Daten über durchschnittliche Aufwendungen für bestimmte typische Verfahren (vgl. Regierungsrat des Kantons Aargau, Beschreibung der Massnahmen der Leistungsanalyse in der Kompetenz des Grossen Rats, aktualisierte Beilage 5 zur Botschaft 14.162 [14.82] vom 13. März 2015, S. 7 ff.). Bei der Anwendung des Gebührenrahmens auf den Einzelfall wird zumal dann vom effektiven Untersuchungs- und Bearbeitungsaufwand abstrahiert, wenn dieser keine differenzierte Gebührenfestsetzung ermöglicht (oben E. 3.7).

Demnach drängt es sich hier auf, die Strafbefehlsgebühr anhand der Sanktion festzulegen. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beginnt die Spanne der abgestuften Sanktionen bei Bussen von 400 Franken (ohne Ordnungsbussen); sie reicht bis zu Geldstrafen von 180 Tagessätzen resp. (innerhalb der Strafbefehlskompetenz) Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Art. 352 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB244 verbunden werden.245
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
StPO). Dieses Sanktionsspektrum ist mit dem Gebührenrahmen für Strafbefehlsverfahren gemäss § 15 Abs. 1 VKD in Beziehung zu setzen. Zur Einordnung der für die Geschwindigkeitsüberschreitung auszufällenden Sanktion kann freilich nicht der ganze, von 200 bis 10'000 Franken reichende Gebührenrahmen herangezogen werden, denn dieser erfasst auch komplexe, untersuchungs- und bearbeitungsintensive Strafverfahren, die unter den Voraussetzungen von Art. 352
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB244 verbunden werden.245
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
StPO durch Strafbefehl erledigt werden. Wie aus der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zuhanden des Bezirksgerichts hervorgeht, sieht die Gebührenweisung für die Staatsanwaltschaften denn auch eine nur teilweise Ausschöpfung des Gebührenrahmens vor. Demnach gilt, soweit hier interessierend, eine Obergrenze von Fr. 1'700.-- (vgl. zur Offenlegung interner Weisungen, anhand derer pflichtgemässes Ermessen
wahrgenommen wird, BGE 141 IV 465 E. 9.5.6 S. 475).

Die Position der ausgefällten Strafe (bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und Verbindungsbusse von Fr. 1'100.--) im Sanktionsspektrum von 400 Franken Busse bis Geldstrafe von 180 Tagessätzen resp. Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Obergrenze für Strafbefehle) ist auf den gemäss Weisung auszuschöpfenden Gebührenrahmen von 200 bis 1'700 Franken zu übertragen. Mit Blick darauf erscheint die strittige Strafbefehlsgebühr auch im reduzierten Umfang von Fr. 600.-- zwar vergleichsweise hoch angesetzt. Da immerhin eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG vorliegt, ist diese Festlegung jedoch mit den dargelegten Grundsätzen vereinbar; sie erscheint nicht als übermässig. Eine missbräuchliche oder sonstwie bundesrechtswidrige Ermessensausübung ist nicht gegeben.

3.9. Die Vorinstanzen haben sich am tatsächlichen behördlichen Aufwand orientiert. Eine solche Bemessungsweise steht hier nicht im Vordergrund, weil der Untersuchungs- und Bearbeitungsaufwand wie erwähnt weitgehend unabhängig vom Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung anfällt, somit die Tatschwere nur unzureichend reflektiert. Nimmt man den Vorinstanzen folgend dennoch den tatsächlichen Zeitaufwand zum alleinigen Massstab, ist die vorinstanzliche Bestätigung der erstinstanzlich von Fr. 900.-- auf Fr. 600.-- herabgesetzten Strafbefehlsgebühr auch unter diesem Blickwinkel nicht willkürlich.

Der aus Sicht der Vorinstanzen massgebende Aufwand wird in einer detaillierten Auflistung von Arbeitsschritten der Polizei und der Staatsanwaltschaft beschrieben (vgl. die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2018, S. 11 E. 3.6.3). Mit Blick darauf erscheint eine zeitliche Inanspruchnahme der Kantonspolizisten und der Kanzleimitarbeiterin der Staatsanwaltschaft von zusammen vier Stunden sowie der Staatsanwaltschaft von zwei Stunden plausibel, selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich mehrheitlich um Routineaufgaben handelt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, einzelne Vorgänge (wie die Kontrolle der Personalien der beschuldigten Person) würden doppelt - als Verrichtungen von Polizei und Staatsanwaltschaft - erfasst. Abgesehen davon, dass solche Vorgänge zeitlich nicht stark ins Gewicht fallen, ist nicht einzusehen, weshalb identifikatorische Vorkehren der Polizei nicht auf Ebene der Staatsanwaltschaft zu Kontrollzwecken wiederholt werden sollten. Ansonsten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung des Zeitbedarfs willkürlich sein sollte (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
sowie 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 115 E. 2 S. 117).

Soweit der Beschwerdeführer eine eigene Berechnung des auf die Gebühr anrechenbaren Aufwandes vornimmt (vgl. oben E. 2.1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da er sich hierbei nicht auf die laut Vorinstanz einzubeziehenden Arbeitsschritte bezieht, ist nicht dargetan, weshalb die Strafbefehlsgebühr rechtsfehlerhaft festgesetzt sein sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Daran ändert das Vorbringen nichts, wonach bei angenommenen ca. 60'000 Strafbefehlen jährlich im Kanton Aargau allein für diese Kategorie von Verfahren ein Bedarf für jeweils 300 Vollzeitstellen für Staatsanwälte, Polizisten und Kanzleipersonal bestünde, wenn für einen Strafbefehl der vorliegenden Art tatsächlich vier Stunden Aufwand für Polizisten und Kanzleimitarbeiter und zwei Stunden für die juristische Sachbearbeitung anfallen würden. Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, ob bei der Festlegung der strittigen Gebühr die Grenzen des behördlichen Ermessens eingehalten worden sind. Alles Weitere liefe sozusagen auf eine allgemeine Kosten-Nutzen-Analyse der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Arbeitsabläufe hinaus. Dafür besteht im Rahmen einer Einzelfallkontrolle kein Raum. Das gilt sinngemäss auch hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen,
antragsgemäss die in anderen Kantonen geltenden (gegebenenfalls deutlich tieferen) Gebührenansätze für vergleichbare Fälle zu erheben.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_253/2019
Date : 01. Juli 2019
Published : 19. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Bemessung der Strafbefehlsgebühr, Äquivalenzprinzip, rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 42  66  78  90  95  105  106
BV: 5  8  9  29
SVG: 90  102
StGB: 34  42  106
StPO: 82  352  393  416  422  423  424  426  436
BGE-register
123-I-248 • 132-II-234 • 133-II-35 • 135-III-578 • 136-I-229 • 137-II-266 • 138-II-70 • 139-III-334 • 139-IV-206 • 140-I-176 • 140-III-115 • 140-IV-82 • 141-I-105 • 141-IV-369 • 141-IV-465 • 142-II-49 • 143-I-227 • 144-I-113
Weitere Urteile ab 2000
2C_586/2016 • 2C_699/2017 • 6B_253/2019 • 6B_307/2014 • 6B_444/2016
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