Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 196/2016

Urteil vom 1. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

Gegenstand
Strafverfahren; Gutachterauftrag; Ausstandspflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Januar 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG). Sie wirft ihm vor, am 6. Mai 2015 in Muttenz die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten zu haben, dies unter Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h. A.________ machte in der Folge geltend, die Messung sei fehlerhaft gewesen, worauf die Staatsanwaltschaft ihm mitteilte, sie beabsichtige, zu dieser Frage von B.________ am Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) ein Gutachten einzuholen. Sie gab A.________ Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 4. November 2015 machte A.________ geltend, B.________ sei befangen. Am 12. November 2015 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, sie halte an B.________ als Gutachter fest. Gleichentags beauftragte sie diesen mit der Begutachtung.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. Januar 2016 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 30. Mai 2016 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts und der Gutachtensauftrag seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine neutrale Stelle mit der Begutachtung zu beauftragen. Eventualiter solle das Bundesgericht selbst die Begutachtung durch eine neutrale Stelle anordnen.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein selbständig eröffneter, kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Kantonsgericht ging davon aus, es habe als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden und qualifizierte den Gutachtensauftrag vom 12. November 2015 als Anfechtungsobjekt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz indessen Ausstandsgesuche gegen Sachverständige in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO als erste Instanz zu beurteilen (Urteil 1B 488/2011 vom 2. Dezember 2012 E. 1.1). Diesen Verfahrensfehler macht der Beschwerdeführer freilich nicht geltend und er wirkte sich auch nicht zu seinem Nachteil aus.

3.

3.1. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
-f StPO (Art. 183 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO). Gemäss lit. f tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV fliessenden Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109).
Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit hat vielmehr in objektiver Weise begründet zu sein. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 mit Hinweis).

3.2. Im Gutachtensauftrag vom 12. November 2015 führte die Staatsanwaltschaft aus, gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Oktober 2015 sei die Anlage vom 12. Februar 2015 bis zum 11. Mai 2015 am betreffenden Standort in Muttenz betrieben worden. Zwecks technischer Optimierungsmassnahmen habe sie sich vom 14. Februar 2015 bis zum 20. April 2015 beim Hersteller im Werk befunden. Aufgrund dessen und weil die Anlage am 12. Mai 2015 einen Defekt aufgewiesen habe, stelle sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Messung. Dem Gutachter unterbreitete die Staatsanwaltschaft folgende Fragen:

"1. Die fragliche Geschwindigkeitsmessanlage wurde gemäss Eichzertifikat Nr. 258-21774 (act. 107) am 05.12.2014 geeicht. War diese Eichung trotz der durchgeführten technischen Optimierungen durch den Hersteller gültig oder hätte die Anlage nach diesen Optimierungsarbeiten neu geeicht wer- den müssen?
2. Lag somit zum Messzeitpunkt am 06.05.2015 eine gültige Eichung der Geschwindigkeitsmessanlage vor?
3. Verfügt die Geschwindigkeitsmessanlage über Sicherheitssysteme (Selbsttests), welche gewährleisten, dass bei einem allfälligen Defekt keine Messungen ausgeführt werden?
4. Wie verhält sich die Geschwindigkeitsmessanlage, wenn diese beim Selbsttest eine Unregelmässigkeit feststellt?
5. Kann nachträglich überprüft werden, ob die Geschwindigkeitsmessanlage am 06.05.2015 ordnungsgemäss funktioniert hat?
6. Kann konkret bezogen auf die Geschwindigkeitsmessung des Wagens des Beschuldigten [...] eine Aussage darüber gemacht werden, ob eine gültige Messung vorliegt oder gibt es Hinweise auf Unregelmässigkeiten?
7. Mit welcher Technik misst diese Geschwindigkeitsanlage die Geschwindigkeit (Laser oder Radar) und welche Sicherheitsabzüge gemäss Art. 8
SR 741.013.1 Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)
VSKV-ASTRA Art. 8 Sicherheitsabzug - 1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
1    Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:
a  bei Radarmessungen:
a1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
a2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
a3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
b  bei Lasermessungen:
b1  3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
b2  4 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
b3  5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
c  bei stationären Radarmessungen in Kurven:
c1  10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
c2  14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
d  bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar):
d1  7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
d2  8 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
d3  9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
e  bei Messungen mit stationären Schwellendetektoren wie induktive Schleifen, Piezosensoren, optische Schwellendetektoren:
e1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
e2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
e3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
f  bei Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen:
f1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
f2  6 km/h bei einem Messwert von 101-150 km/h,
f3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
g  bei Nachfahrkontrollen mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmesssystem und automatischer Auswertung des Messvorgangs mit einer genehmigten Software: automatischer, vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbarer Sicherheitsabzug gemäss Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie;
h  bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g: die Werte gemäss der Tabelle in Anhang 1;
i  bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge:
i1  15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
i2  15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder
i3  ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug;
j  bei Geschwindigkeitsermittlungen auf der Basis eines zugelassenen Abstandsmessverfahrens:
j1  5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h,
j2  6 km/h bei einem Messwert von 101 bis 150 km/h,
j3  7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h.
2    Bei Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten sind von der aufgezeichneten Geschwindigkeit abzuziehen:
a  10 km/h bei analogen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS) und bei analogen Restwegschreibern;
b  6 km/h bei digitalen Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2 und 3 VTS) und bei digitalen Restwegschreibern;
c  14 km/h bei Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 102 VTS).
3    Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung unter Verwendung eines Rotlichtüberwachungssystems in Kombination mit nicht typengeprüften Schleifendetektoren, so sind vom ermittelten Wert abzuziehen:
a  5 km/h bei einem Messwert bis 50 km/h;
b  10 Prozent bei einem Messwert ab 51 km/h.
VSKV-ASTRA müssen gewährt werden?
8. Lässt sich die Geschwindigkeit des Wagens des Beschwerdeführers mit einer alternativen Berechnungsmethode bestimmen und wenn ja, auf welche Weise?
9. Falls die Geschwindigkeit alternativ bestimmt werden kann, mit welcher Geschwindigkeit ist der Beschuldigte mindestens gefahren?
10. Allenfalls weitere sachdienliche Hinweise oder Ausführungen Ihrerseits."

3.3. Das Kantonsgericht legte dar, gemäss den Akten habe der designierte Sachverständige das Eichzertifikat für die in Frage stehende Geschwindigkeitsmessanlage als Bereichsleiter Verkehr, Akustik und Vibration des METAS freigegeben. Im Rahmen des Gutachtens habe er indessen nicht die Gerätezulassung oder die Geräteeichung vom 5. Dezember 2014 zu prüfen. Vielmehr gehe es darum, ob die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt sei.

3.4. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es liege in der Verantwortlichkeit des METAS zu gewährleisten, dass nur korrekt geeichte Messgeräte in Betrieb seien. Ausserdem sei es gemäss Art. 7
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 7 Technische Normen und normative Dokumente - 1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesstellen und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen und normativen Dokumente, die geeignet sind, die Anforderungen für eine bestimmte Messmittelkategorie zu konkretisieren.18
1    Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesstellen und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen und normativen Dokumente, die geeignet sind, die Anforderungen für eine bestimmte Messmittelkategorie zu konkretisieren.18
2    Titel und Fundstelle der technischen Normen und normativen Dokumente werden im Bundesblatt veröffentlicht.
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) zuständig für die technischen Normen und normativen Dokumente, die einwandfreie Messungen garantieren sollten. Es sei allgemein anzunehmen, dass B.________ geneigt sei, das METAS nicht zu kritisieren, zumal er dort in leitender Stellung tätig sei. Insbesondere habe B.________ auch die Frage zu beantworten, ob zum Messzeitpunkt am 6. Mai 2015 eine gültige Eichung vorgelegen habe (Gutachtensfrage 2). Dies betreffe einerseits allfällige Pflichtverletzungen der Polizei, falls diese die Anlage verwendet habe, ohne sie vorher eichen zu lassen. Andererseits könnte die Antwort darauf auch den Gutachter oder das METAS belasten. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die ein halbes Jahr zuvor erfolgte Eichung nicht mehr gültig sei, ohne dass dies für die Behörden erkennbar gewesen sei. Diesfalls hätte nämlich das METAS die Polizei informieren müssen.

3.5. Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 6B 679/2011 vom 19. Dezember 2011 mit der sich hier stellenden Frage befasst. Der Beschwerdeführer jenes Verfahrens hatte ebenfalls geltend gemacht, der Gutachter des METAS sei befangen, weil er sich dazu äussern müsse, ob das von ihm geeichte Messgerät korrekt funktioniert habe. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Mitwirkung an der Installation der Anlage noch keine Befangenheit bewirke (a.a.O., E. 1). Vorliegend verhält es sich nicht anders. In Bezug auf die Eichung hat der Sachverständige insbesondere die Frage zu beantworten, ob die Eichung vom 5. Dezember 2014 trotz der später durchgeführten technischen Optimierungen durch den Hersteller noch gültig war oder ob sie erneut hätte geeicht werden müssen. Weshalb der Sachverständige sich selbst oder das METAS belasten würde, wenn er von der Notwendigkeit einer erneuten Eichung nach diesen Arbeiten ausginge, ist nicht einsichtig. Nach Art. 21 Abs. 1
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 21 Pflichten der Verwenderin - 1 Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 durchgeführt werden.
1    Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 durchgeführt werden.
2    Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde den Einsatz eines neuen Messmittels melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Messmittel geben können.
MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (Art. 24
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 24 Prüfung der Messbeständigkeit - 1 Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
1    Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.
2    Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 geregelt.
3    Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung.
4    Das METAS kann ausländische Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit anerkennen.
MessMV) durchgeführt werden. Auch die übrigen an den Sachverständigen gerichteten
Fragen lassen keine Gefahr von Interessenkonflikten erkennen. Die Vorinstanz verletzte deshalb kein Bundesrecht, wenn sie B.________ als nicht befangen erachtete.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_196/2016
Date : 01. Juli 2016
Published : 19. Juli 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Gutachterauftrag; Ausstandspflicht


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  81  92
BV: 29  30
MessMV: 7  21  24
SVG: 90
StPO: 56  59  183
VSKV-ASTRA: 8
BGE-register
132-V-93 • 140-I-326
Weitere Urteile ab 2000
1B_196/2016 • 1B_488/2011 • 6B_679/2011
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