Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 114/2015
Urteil vom 1. Juli 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
gegen
D. und E. F.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Zbinden,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg.
Gegenstand
Strafverfahren; Vermögensbeschlagnahmung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2015
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Am 27. Juli 2011 schlossen D. und E. F.________ (als Verkäufer) mit der G.________ GmbH (als Käuferin) einen Terminverkaufs- und Kaufsrechtsvertrag betreffend zwei Liegenschaften in Delley-Portalban (FR). A. und B. C.________ waren damals Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Käuferin. Mit Entscheid vom 25. März 2013 des Präsidenten des Zivilgerichts der Broye wurde über die Käuferin der Konkurs eröffnet. Gemäss Kollokationsplan wurden Forderungen von insgesamt Fr. 201'919.25 eingegeben und gutgeheissen, darunter (in der dritten Klasse) eine Forderung von E. F.________ in der Höhe von Fr. 152'083.30.
B.
Am 25. März 2013 erhoben die Verkäufer Strafklage gegen A. und B. C.________ wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie Misswirtschaft. Gleichzeitig beantragten sie, es seien sämtliche Forderungen der Beschuldigten bzw. der von ihnen gehaltenen Gesellschaften zu beschlagnahmen. Am 28. März 2013 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Beschlagnahmungsantrag der Privatkläger ab.
C.
Am 7. März 2014 erstattete das Konkursamt des Kantons Freiburg gegen die Beschuldigten Strafanzeige wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Am 22. Mai 2014 erstattete die Sozialversicherungs-Ausgleichskasse des Kantons Freiburg gegen die Beschuldigten Strafanzeige wegen Unterschlagung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe von Fr. 4'835.05 an die Sozialversicherungen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die beiden Beschuldigten je ein Strafverfahren wegen Konkursdelikten. Gegen den Beschuldigten wurde die Untersuchung (am 13. November 2014) auf die Tatbestände der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das AHVG ausgedehnt. Am 25. August 2014 ersuchten die Privatstrafkläger um "Einziehung" von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 152'083.30. Am 22. September 2014 ergänzten die Privatkläger ihre Strafklage um den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung.
E.
Am 14. Januar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft zulasten der Beschuldigten je eine Grundbuchsperre über eine Liegenschaft und eine Kontensperre über ein Bankkonto. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies sie hingegen das Gesuch der Privatkläger um "Einziehung" von Forderungen im Betrag von Fr. 152'083.30 ab.
F.
Mit StPO-Beschwerde vom 26. Januar 2015 fochten die Beschuldigten die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 (betreffend Grundbuch- und Kontensperre) an. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2015 ab.
G.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangten die Beschuldigten mit Beschwerde vom 7. April 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Vernehmlassungen vom 17. bzw. 23. April 2015 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht hat am 20. April 2015 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Am 28. April 2015 teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht mit, dass es davon ausgehe, dass sie sich hinreichend hätten äussern können. Für allfällige weitere Bemerkungen setzte es ihnen Frist an bis am 11. Mai 2015. Am 11. Mai 2015 replizierten die Beschwerdeführer; gleichentags reichten die privaten Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden die beiden Verfügungen vom 14. Januar 2015 betreffend Grundbuch- und Kontensperre. Streitig sind strafprozessuale Vermögensbeschlagnahmen. Es droht damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 sowie ständige Praxis; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Auch die übrigen Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Was die Kognition des Bundesgerichtes betrifft, ist Art. 98
BGG auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346).
2.
Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, dass die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 nicht ausreichend begründet gewesen seien. Dieser Mangel sei jedoch im kantonalen Beschwerdeverfahren "geheilt" worden. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 habe die Staatsanwaltschaft präzisiert, dass mittels der verfügten Grundbuch- und der Kontensperre eine Einziehungs- bzw. Restitutionsbeschlagnahme (im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. c
und d StPO) erfolge. Auch die "Kausalität zwischen den in Frage stehenden Delikten (Konkursdelikte) und den Beschlagnahmeobjekten" werde summarisch dargelegt.
2.1. Die Beschwerdeführerin sei verdächtig, Konkursdelikte verübt zu haben. Dem Beschwerdeführer würden Konkursdelikte, die Widerhandlung gegen das AHVG und Geldwäscherei vorgeworfen. Was die beschlagnahmte Liegenschaft betrifft, bestünden Anhaltspunkte, dass sie (zumindest teilweise) durch eine Straftat "erlangt" worden sei. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmassnahme erfüllt seien, dürfe die Liegenschaft "im Hinblick auf eine Einziehung beschlagnahmt" werden. Eine Restitutionsbeschlagnahme falle hingegen ausser Betracht, da es sich bei der Liegenschaft um ein "echtes Surrogat" von Deliktserlös handle.
2.2. Was die verfügte Kontosperre betrifft, verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme vom 4. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren:
"Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 aus, dass auf dem Lohnsparkonto (...) der Beschwerdeführer (...) am 29. November 2013 Beträge von insgesamt Fr. 452'000.-- ab den Hypothekarkonten (...), lautend auf die Beschwerdeführer und deren Tochter (...), einbezahlt worden seien. Die Hypotheken würden drei Liegenschaften betreffen, welche die Tochter im Jahr 2009 erworben habe. Gemäss Kreditverträgen (...) würden die Zinsen und Amortisationen dieser Hypothekarkredite dem beschlagnahmten Konto der Beschwerdeführer belastet.
Von der Gesamtsumme von Fr. 452'000.-- sei zur Ablösung der Kredite (...) am 29. November 2013 nur ein Betrag von Fr. 315'025.25 verwendet worden. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass der Differenzbetrag von rund Fr. 100'000.-- schon vorher durch die Beschwerdeführer amortisiert worden sei, u.a. mit einem Teil des Betrages von Fr. 120'000.--, welcher der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in bar ab seinem Konto" bei einer anderen Bank "bezogen habe. Auf diesem Konto (...) sei am 8. Mai 2012 eine angebliche Gewinnauszahlung" einer Gesellschaft der Beschwerdeführer "für das Jahr 2011 von Fr. 150'000.-- ab" einem Konto der Gesellschaft "eingegangen. Diese Schlussfolgerung dränge sich umso mehr auf, als am 9. August 2013 auf allen Liegenschaften ein Nutzniessungsrecht zu Gunsten der Beschwerdeführer errichtet worden sei. Zudem sei ersichtlich, dass alle Einnahmen aus der Vermietung dieser Liegenschaften auf das beschlagnahmte Lohnsparkonto (...) der Beschwerdeführer fliessen würden".
Dazu erwägt die Vorinstanz Folgendes: "Vor dem Hintergrund der hiervor dargelegten Ausführungen der Staatsanwältin, welche sich anhand der sich in den Akten befindlichen Bankeditionen nachvollziehen lassen, liegen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - klare Hinweise vor, dass die sich auf dem Lohnsparkonto befindlichen Vermögenswerte respektive Vermögenssurrogat aus den Delikten stammen könnten, die den Beschwerdeführern vorgeworfen werden (insbesondere Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff
. StGB) ". Auch diesbezüglich seien die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einziehungsbeschlagnahme erfüllt. Beim Kontenguthaben könne aber "offen bleiben, ob die betroffenen Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber allfällig Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" ausgehändigt werden könnten (angefochtener Entscheid, E. 3d/bb-cc, S. 8).
3.
Materiellrechtlich wird in der Beschwerdeschrift Folgendes vorgebracht: Was das beschlagnahmte Grundstück und das Lohnsparkonto betrifft, erscheine die von den kantonalen Instanzen (aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015) konstruierte angebliche Deliktskonnexität "abenteuerlich und grotesk zugleich". Wie die Staatsanwaltschaft durch einen einfachen Augenschein ohne Weiteres hätte feststellen können, befinde sich auf dem Grundstück kein bewohntes Gebäude, sondern lediglich ein dort abgestelltes Mobilhome. Das Grundstück sei zu 100% fremdfinanziert und nicht aus Eigenmitteln erworben worden. Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur angeblichen Amortisation einer Hypothek beruhten auf willkürlichen Spekulationen, denen die Vorinstanz ungeprüft gefolgt sei. Schon seit 2009 sei die Tochter der Beschwerdeführer Hypothekarschuldnerin. Über das gesperrte Konto, das als Verwaltungskonto verwendet worden sei, würden seit damals die "Belastungen und Amortisationen sowie Einnahmen" von Liegenschaften abgewickelt. Eine Konnexität zu irgendeiner kriminellen Handlung werde nicht im Ansatz belegt. Der angefochtene Entscheid verletze neben dem Willkürverbot (Art. 9
BV) insbesondere die Eigentumsgarantie (Art.
26
BV).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK). Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf eine Stellungnahme (Beschwerdeantwort) der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015. Darin habe die Staatsanwaltschaft neue und unbelegte Behauptungen aufgestellt. Umso mehr hätten sie davon ausgehen dürfen, dass sie vom Kantonsgericht von Amtes wegen zur Replik eingeladen würden. Schon in ihrer Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 26. Januar 2015 hätten sie beantragt, im Rahmen des Schriftenwechsels zu allfälligen Einwendungen der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu dürfen. Zudem hätten sie sich am 2. März 2015 nochmals bei der Vorinstanz gemeldet und dabei ausdrücklich auf ihrem Replikrecht bestanden. Diese habe weder den sich aufdrängenden zweiten Schriftenwechsel angeordnet, noch die zu erwartende Replik abgewartet. Statt dessen habe das Kantonsgericht am 2. März 2015 den angefochtenen Entscheid gefällt. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren erscheine umso unverständlicher, als diese selber zum Schluss gelangt sei, dass schon die Staatsanwaltschaft bei ihren Beschlagnahmeverfügungen das
rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt habe.
4.
4.1. Der angefochtene Entscheid tangiert die Eigentumsgarantie (Art. 26
BV). Einschränkungen dieses verfassungsmässigen Individualrechtes müssen gesetzes- und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1
und 3
BV). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c
StPO) und wenn die Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d
StPO). Ausserdem muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO). In die Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahmen sind von den anordnenden Instanzen ausreichend zu begründen (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK; Art. 80 Abs. 2
i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c
und Art. 107 Abs. 1
StPO). Im StPO-Beschwerdeverfahren ist den Parteien ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Wenn nötig, ordnet die kantonale Beschwerdeinstanz einen zweiten Schriftenwechsel an (Art. 107 Abs. 1 lit. d
und Art. 390 Abs. 3
i.V.m. Art. 379
StPO).
4.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d
StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person (oder einer Drittperson) beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahmung). Die StPO regelt als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten die Beweismittelbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. a
StPO), die Deckungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 268
StPO) sowie die Beschlagnahmung in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c
StPO).
4.3. Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d
StPO) ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögenswerte in Frage kommt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61 f.; 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen). Gegenstand und Umfang zulässiger Ausgleichseinziehungen von Vermögen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff
. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1
StGB verfügt das Gericht (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2
und Art. 376
-378
StPO) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. c
StPO).
4.4. Schliesslich regelt Art. 71 Abs. 3
StGB noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1
StGB, was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1
StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe (gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2
StGB ausgeschlossen ist). Gemäss Art. 71 Abs. 3
Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Beschuldigten mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahmung). Die Beschlagnahmung begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staats (Art. 71 Abs. 3
Satz 2 StGB).
4.4.1. Die Untersuchungsbehörde könnte somit (gestützt auf Art. 71 Abs. 3
StGB) zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staats z.B. eine Konto- oder Grundbuchsperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3
StGB von der Einziehungsbeschlagnahmung (nach Art. 263 Abs. 1 lit. d
StPO) und der Beschlagnahmung im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten ("Restitutionsbeschlagnahmung", Art. 263 Abs. 1 lit. c
StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1
bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. b
StGB), bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahmung auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staats begründet
wird (Art. 71 Abs. 3
Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4
SchKG handelt (vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/dd S. 110; Urteile 1B 300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1; 1B 163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5; 1B 711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2).
4.4.2. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahmung ist auch zulässig, wenn sich die Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt. Sie ermöglicht die vorläufige Sicherung auch desjenigen Teils einer allfälligen Ersatzforderung, der voraussichtlich (gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 StGB) der Privatklägerschaft zuzuweisen ist (BGE 140 IV 57 E. 4.2 S. 64-66 mit Hinweisen).
5.
5.1. Dass eine "Rückgabe" der von der Grundbuchsperre betroffenen Liegenschaft an Geschädigte in Aussicht stehen könnte, wird im angefochtenen Entscheid mit Recht verneint. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. c
StPO) sind offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz vertritt hingehen die Ansicht, die Liegenschaft und das Kontenguthaben unterlägen voraussichtlich einer richterlichen Ausgleichseinziehung, weshalb Einziehungsbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. d
StPO) zulässig seien. Beim Kontoguthaben könne "offen bleiben, ob die betroffenen Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber allfällig Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" ausgehändigt werden könnten.
5.2. Inwiefern es sich bei der beschlagnahmten Liegenschaft um Deliktserlös aus den untersuchten Konkursdelikten (oder um ein Surrogat daraus) handeln könnte, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt. Insbesondere erläutert die Vorinstanz nicht, inwiefern durch Konkursdelikte, etwa durch Gläubigerbevorzugung, deliktischer Gewinn in die beschlagnahmte Liegenschaft eingeflossen sein könnte. Auch der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen in der Höhe von Fr. 4'835.05 unterschlagen, lässt nicht erkennen, inwiefern sich darauf eine richterliche Ausgleichseinziehung der beschlagnahmten Liegenschaft stützen liesse. Die Staatsanwaltschaft räumt (in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015) im Übrigen ein, dass sich auf dem beschlagnahmten Grundstück lediglich ein zur Entsorgung bestimmtes Mobilhome befinde. Die Beschwerdeführer hätten sich (nach dem 1. Januar 2015) nach Fiesch/VS abgemeldet. Sie, die Staatsanwaltschaft, habe "fälschlich auf das Vorhandensein eines bewohnbaren Heims" auf dem gesperrten Grundstück geschlossen. Unklar erscheint aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Entscheides auch, in wessen Eigentum die Liegenschaft steht bzw. ob die Voraussetzungen für eine
Beschlagnahme von Drittvermögen gegeben wären.
5.3. Was das beschlagnahmte Bankguthaben betrifft, legt das Kantonsgericht ebenfalls nicht dar, inwiefern auf das gesperrte Lohnsparkonto Deliktserlös aus den untersuchten Konkursdelikten oder Surrogate daraus geflossen sein könnten. Insbesondere wird von der Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich dies ohne Weiteres aus der (von ihr ausführlich zitierten) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015 ergebe, welche sich dort "summarisch" zur Frage der Deliktskonnexität geäussert habe. Noch viel weniger wird aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, inwiefern eine "Aushändigung" des Guthabens "an allfällig Verletzte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" in Frage kommen könnte.
5.4. Hinzu kommt schliesslich, dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides zwar auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015 ausdrücklich und massgeblich verweist (vgl. oben, E. 2.2), jedoch weder einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet (Art. 390 Abs. 3
StPO) noch die - nach den vorliegenden Umständen zu erwartende und ausdrücklich in Aussicht gestellte - Replik der Beschwerdeführer abgewartet hat. Statt dessen fällte das Kantonsgericht am 2. März 2015 ohne Weiteres den angefochtenen Entscheid. Dieses prozessuale Vorgehen hält vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 107 Abs. 1 lit. d
und Art. 390 Abs. 3
StPO) nicht stand.
5.5. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtswidrig. Eine "Heilung" der von der Vorinstanz festgestellten Begründungsmängel erfolgte im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht. Ausserdem wurde im kantonalen Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Replikrecht) erneut verletzt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den mit ihren Rechtsbegehren unterliegenden privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
BGG). Der in der Kostennote verrechnete Stundenaufwand des Parteivertreters erscheint nicht vollständig ausgewiesen. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall (gestützt auf das Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006, SR 173.110.210.3) die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil vom 2. März 2015 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den privaten Beschwerdegegnern auferlegt.
3.
Die privaten Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 114/2015
Urteil vom 1. Juli 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
gegen
D. und E. F.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Zbinden,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg.
Gegenstand
Strafverfahren; Vermögensbeschlagnahmung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2015
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Am 27. Juli 2011 schlossen D. und E. F.________ (als Verkäufer) mit der G.________ GmbH (als Käuferin) einen Terminverkaufs- und Kaufsrechtsvertrag betreffend zwei Liegenschaften in Delley-Portalban (FR). A. und B. C.________ waren damals Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Käuferin. Mit Entscheid vom 25. März 2013 des Präsidenten des Zivilgerichts der Broye wurde über die Käuferin der Konkurs eröffnet. Gemäss Kollokationsplan wurden Forderungen von insgesamt Fr. 201'919.25 eingegeben und gutgeheissen, darunter (in der dritten Klasse) eine Forderung von E. F.________ in der Höhe von Fr. 152'083.30.
B.
Am 25. März 2013 erhoben die Verkäufer Strafklage gegen A. und B. C.________ wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie Misswirtschaft. Gleichzeitig beantragten sie, es seien sämtliche Forderungen der Beschuldigten bzw. der von ihnen gehaltenen Gesellschaften zu beschlagnahmen. Am 28. März 2013 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Beschlagnahmungsantrag der Privatkläger ab.
C.
Am 7. März 2014 erstattete das Konkursamt des Kantons Freiburg gegen die Beschuldigten Strafanzeige wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Am 22. Mai 2014 erstattete die Sozialversicherungs-Ausgleichskasse des Kantons Freiburg gegen die Beschuldigten Strafanzeige wegen Unterschlagung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe von Fr. 4'835.05 an die Sozialversicherungen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die beiden Beschuldigten je ein Strafverfahren wegen Konkursdelikten. Gegen den Beschuldigten wurde die Untersuchung (am 13. November 2014) auf die Tatbestände der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das AHVG ausgedehnt. Am 25. August 2014 ersuchten die Privatstrafkläger um "Einziehung" von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 152'083.30. Am 22. September 2014 ergänzten die Privatkläger ihre Strafklage um den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung.
E.
Am 14. Januar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft zulasten der Beschuldigten je eine Grundbuchsperre über eine Liegenschaft und eine Kontensperre über ein Bankkonto. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies sie hingegen das Gesuch der Privatkläger um "Einziehung" von Forderungen im Betrag von Fr. 152'083.30 ab.
F.
Mit StPO-Beschwerde vom 26. Januar 2015 fochten die Beschuldigten die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 (betreffend Grundbuch- und Kontensperre) an. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2015 ab.
G.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangten die Beschuldigten mit Beschwerde vom 7. April 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Vernehmlassungen vom 17. bzw. 23. April 2015 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht hat am 20. April 2015 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Am 28. April 2015 teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht mit, dass es davon ausgehe, dass sie sich hinreichend hätten äussern können. Für allfällige weitere Bemerkungen setzte es ihnen Frist an bis am 11. Mai 2015. Am 11. Mai 2015 replizierten die Beschwerdeführer; gleichentags reichten die privaten Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden die beiden Verfügungen vom 14. Januar 2015 betreffend Grundbuch- und Kontensperre. Streitig sind strafprozessuale Vermögensbeschlagnahmen. Es droht damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
2.
Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, dass die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 nicht ausreichend begründet gewesen seien. Dieser Mangel sei jedoch im kantonalen Beschwerdeverfahren "geheilt" worden. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 habe die Staatsanwaltschaft präzisiert, dass mittels der verfügten Grundbuch- und der Kontensperre eine Einziehungs- bzw. Restitutionsbeschlagnahme (im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. c
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
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| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
2.1. Die Beschwerdeführerin sei verdächtig, Konkursdelikte verübt zu haben. Dem Beschwerdeführer würden Konkursdelikte, die Widerhandlung gegen das AHVG und Geldwäscherei vorgeworfen. Was die beschlagnahmte Liegenschaft betrifft, bestünden Anhaltspunkte, dass sie (zumindest teilweise) durch eine Straftat "erlangt" worden sei. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmassnahme erfüllt seien, dürfe die Liegenschaft "im Hinblick auf eine Einziehung beschlagnahmt" werden. Eine Restitutionsbeschlagnahme falle hingegen ausser Betracht, da es sich bei der Liegenschaft um ein "echtes Surrogat" von Deliktserlös handle.
2.2. Was die verfügte Kontosperre betrifft, verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme vom 4. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren:
"Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 aus, dass auf dem Lohnsparkonto (...) der Beschwerdeführer (...) am 29. November 2013 Beträge von insgesamt Fr. 452'000.-- ab den Hypothekarkonten (...), lautend auf die Beschwerdeführer und deren Tochter (...), einbezahlt worden seien. Die Hypotheken würden drei Liegenschaften betreffen, welche die Tochter im Jahr 2009 erworben habe. Gemäss Kreditverträgen (...) würden die Zinsen und Amortisationen dieser Hypothekarkredite dem beschlagnahmten Konto der Beschwerdeführer belastet.
Von der Gesamtsumme von Fr. 452'000.-- sei zur Ablösung der Kredite (...) am 29. November 2013 nur ein Betrag von Fr. 315'025.25 verwendet worden. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass der Differenzbetrag von rund Fr. 100'000.-- schon vorher durch die Beschwerdeführer amortisiert worden sei, u.a. mit einem Teil des Betrages von Fr. 120'000.--, welcher der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in bar ab seinem Konto" bei einer anderen Bank "bezogen habe. Auf diesem Konto (...) sei am 8. Mai 2012 eine angebliche Gewinnauszahlung" einer Gesellschaft der Beschwerdeführer "für das Jahr 2011 von Fr. 150'000.-- ab" einem Konto der Gesellschaft "eingegangen. Diese Schlussfolgerung dränge sich umso mehr auf, als am 9. August 2013 auf allen Liegenschaften ein Nutzniessungsrecht zu Gunsten der Beschwerdeführer errichtet worden sei. Zudem sei ersichtlich, dass alle Einnahmen aus der Vermietung dieser Liegenschaften auf das beschlagnahmte Lohnsparkonto (...) der Beschwerdeführer fliessen würden".
Dazu erwägt die Vorinstanz Folgendes: "Vor dem Hintergrund der hiervor dargelegten Ausführungen der Staatsanwältin, welche sich anhand der sich in den Akten befindlichen Bankeditionen nachvollziehen lassen, liegen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - klare Hinweise vor, dass die sich auf dem Lohnsparkonto befindlichen Vermögenswerte respektive Vermögenssurrogat aus den Delikten stammen könnten, die den Beschwerdeführern vorgeworfen werden (insbesondere Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 163 |
||||||
| Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlichVermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,Schulden vortäuscht,vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
3.
Materiellrechtlich wird in der Beschwerdeschrift Folgendes vorgebracht: Was das beschlagnahmte Grundstück und das Lohnsparkonto betrifft, erscheine die von den kantonalen Instanzen (aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015) konstruierte angebliche Deliktskonnexität "abenteuerlich und grotesk zugleich". Wie die Staatsanwaltschaft durch einen einfachen Augenschein ohne Weiteres hätte feststellen können, befinde sich auf dem Grundstück kein bewohntes Gebäude, sondern lediglich ein dort abgestelltes Mobilhome. Das Grundstück sei zu 100% fremdfinanziert und nicht aus Eigenmitteln erworben worden. Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur angeblichen Amortisation einer Hypothek beruhten auf willkürlichen Spekulationen, denen die Vorinstanz ungeprüft gefolgt sei. Schon seit 2009 sei die Tochter der Beschwerdeführer Hypothekarschuldnerin. Über das gesperrte Konto, das als Verwaltungskonto verwendet worden sei, würden seit damals die "Belastungen und Amortisationen sowie Einnahmen" von Liegenschaften abgewickelt. Eine Konnexität zu irgendeiner kriminellen Handlung werde nicht im Ansatz belegt. Der angefochtene Entscheid verletze neben dem Willkürverbot (Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
26
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 26 Eigentumsgarantie |
||||||
| Das Eigentum ist gewährleistet. | ||||||
| Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. | ||||||
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt habe.
4.
4.1. Der angefochtene Entscheid tangiert die Eigentumsgarantie (Art. 26
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 26 Eigentumsgarantie |
||||||
| Das Eigentum ist gewährleistet. | ||||||
| Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
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| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
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| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 80 Form |
||||||
| Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. [1] Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. | ||||||
| Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. | ||||||
| Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet. | ||||||
| [1] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
||||||
| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: | ||||||
| Akten einzusehen; | ||||||
| an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen; | ||||||
| sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; | ||||||
| Beweisanträge zu stellen. | ||||||
| Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: | ||||||
| Akten einzusehen; | ||||||
| an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen; | ||||||
| sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; | ||||||
| Beweisanträge zu stellen. | ||||||
| Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 390 Schriftliches Verfahren |
||||||
| Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. | ||||||
| Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an. | ||||||
| Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen. | ||||||
| Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 379 Anwendbare Vorschriften |
||||||
| Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. | ||||||
4.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
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| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
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| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
||||||
| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung |
||||||
| Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: | ||||||
| der Verfahrenskosten und Entschädigungen; | ||||||
| der Geldstrafen und Bussen. | ||||||
| Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. | ||||||
| Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG [1] nicht pfändbar sind. | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
||||||
| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
4.3. Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
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| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 352 Voraussetzungen |
||||||
| Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: | ||||||
| eine Busse; | ||||||
| eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; | ||||||
| ... | ||||||
| eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. | ||||||
| Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB [2] verbunden werden. [3] | ||||||
| Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 376 Voraussetzungen |
||||||
| Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheidet auch über die Anträge der geschädigten Person auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte zu ihren Gunsten. Artikel 267 Absätze 3-6 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
||||||
| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
4.4. Schliesslich regelt Art. 71 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
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| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
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| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
4.4.1. Die Untersuchungsbehörde könnte somit (gestützt auf Art. 71 Abs. 3
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
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| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
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| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
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| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
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| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 73 |
||||||
| Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: | ||||||
| die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; | ||||||
| eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; | ||||||
| Ersatzforderungen; | ||||||
| den Betrag der Friedensbürgschaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. | ||||||
| Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. | ||||||
wird (Art. 71 Abs. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 219 |
||||||
| Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. | ||||||
| die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; | ||||||
| die Dauer eines Prozesses über die Forderung; | ||||||
| bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17] | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. | ||||||
| Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. | ||||||
| Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. | ||||||
| Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind. | ||||||
| Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. | ||||||
| ... | ||||||
| Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] SR 832.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] SR 211.231 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547). [9] SR 831.10 [10] SR 831.20 [11] SR 834.1 [12] SR 837.0 [13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). [15] SR 952.0 [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
4.4.2. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahmung ist auch zulässig, wenn sich die Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt. Sie ermöglicht die vorläufige Sicherung auch desjenigen Teils einer allfälligen Ersatzforderung, der voraussichtlich (gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 73 |
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| Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: | ||||||
| die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; | ||||||
| eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; | ||||||
| Ersatzforderungen; | ||||||
| den Betrag der Friedensbürgschaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. | ||||||
| Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. | ||||||
5.
5.1. Dass eine "Rückgabe" der von der Grundbuchsperre betroffenen Liegenschaft an Geschädigte in Aussicht stehen könnte, wird im angefochtenen Entscheid mit Recht verneint. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. c
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
||||||
| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
||||||
| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
5.2. Inwiefern es sich bei der beschlagnahmten Liegenschaft um Deliktserlös aus den untersuchten Konkursdelikten (oder um ein Surrogat daraus) handeln könnte, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt. Insbesondere erläutert die Vorinstanz nicht, inwiefern durch Konkursdelikte, etwa durch Gläubigerbevorzugung, deliktischer Gewinn in die beschlagnahmte Liegenschaft eingeflossen sein könnte. Auch der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen in der Höhe von Fr. 4'835.05 unterschlagen, lässt nicht erkennen, inwiefern sich darauf eine richterliche Ausgleichseinziehung der beschlagnahmten Liegenschaft stützen liesse. Die Staatsanwaltschaft räumt (in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015) im Übrigen ein, dass sich auf dem beschlagnahmten Grundstück lediglich ein zur Entsorgung bestimmtes Mobilhome befinde. Die Beschwerdeführer hätten sich (nach dem 1. Januar 2015) nach Fiesch/VS abgemeldet. Sie, die Staatsanwaltschaft, habe "fälschlich auf das Vorhandensein eines bewohnbaren Heims" auf dem gesperrten Grundstück geschlossen. Unklar erscheint aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Entscheides auch, in wessen Eigentum die Liegenschaft steht bzw. ob die Voraussetzungen für eine
Beschlagnahme von Drittvermögen gegeben wären.
5.3. Was das beschlagnahmte Bankguthaben betrifft, legt das Kantonsgericht ebenfalls nicht dar, inwiefern auf das gesperrte Lohnsparkonto Deliktserlös aus den untersuchten Konkursdelikten oder Surrogate daraus geflossen sein könnten. Insbesondere wird von der Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich dies ohne Weiteres aus der (von ihr ausführlich zitierten) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015 ergebe, welche sich dort "summarisch" zur Frage der Deliktskonnexität geäussert habe. Noch viel weniger wird aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, inwiefern eine "Aushändigung" des Guthabens "an allfällig Verletzte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" in Frage kommen könnte.
5.4. Hinzu kommt schliesslich, dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides zwar auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015 ausdrücklich und massgeblich verweist (vgl. oben, E. 2.2), jedoch weder einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet (Art. 390 Abs. 3
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 390 Schriftliches Verfahren |
||||||
| Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. | ||||||
| Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an. | ||||||
| Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen. | ||||||
| Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: | ||||||
| Akten einzusehen; | ||||||
| an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen; | ||||||
| sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; | ||||||
| Beweisanträge zu stellen. | ||||||
| Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 390 Schriftliches Verfahren |
||||||
| Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. | ||||||
| Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an. | ||||||
| Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen. | ||||||
| Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. | ||||||
5.5. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtswidrig. Eine "Heilung" der von der Vorinstanz festgestellten Begründungsmängel erfolgte im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht. Ausserdem wurde im kantonalen Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Replikrecht) erneut verletzt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den mit ihren Rechtsbegehren unterliegenden privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil vom 2. März 2015 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den privaten Beschwerdegegnern auferlegt.
3.
Die privaten Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 78
BGG 93
BGG 98
BV 9
BV 26
BV 29
BV 36
EMRK 6
SchKG 219
StGB 70
StGB 71
StGB 73
StGB 163
StPO 3
StPO 80
StPO 107
StPO 197
StPO 263
StPO 268
StPO 352
StPO 376
StPO 378
StPO 379
StPO 390
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 26 Eigentumsgarantie |
||||||
| Das Eigentum ist gewährleistet. | ||||||
| Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
||||||
| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 219 |
||||||
| Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. | ||||||
| die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; | ||||||
| die Dauer eines Prozesses über die Forderung; | ||||||
| bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17] | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. | ||||||
| Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. | ||||||
| Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. | ||||||
| Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind. | ||||||
| Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. | ||||||
| ... | ||||||
| Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] SR 832.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] SR 211.231 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547). [9] SR 831.10 [10] SR 831.20 [11] SR 834.1 [12] SR 837.0 [13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). [15] SR 952.0 [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 70 |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. | ||||||
| Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. | ||||||
| Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. | ||||||
| Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. | ||||||
| Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 73 |
||||||
| Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: | ||||||
| die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; | ||||||
| eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; | ||||||
| Ersatzforderungen; | ||||||
| den Betrag der Friedensbürgschaft. | ||||||
| Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. | ||||||
| Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 163 |
||||||
| Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlichVermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,Schulden vortäuscht,vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst,wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot |
||||||
| Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. | ||||||
| Sie beachten namentlich: | ||||||
| den Grundsatz von Treu und Glauben; | ||||||
| das Verbot des Rechtsmissbrauchs; | ||||||
| das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; | ||||||
| das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 80 Form |
||||||
| Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. [1] Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. | ||||||
| Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. | ||||||
| Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet. | ||||||
| [1] Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: | ||||||
| Akten einzusehen; | ||||||
| an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; | ||||||
| einen Rechtsbeistand beizuziehen; | ||||||
| sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; | ||||||
| Beweisanträge zu stellen. | ||||||
| Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 263 Grundsatz |
||||||
| Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; | ||||||
| zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; | ||||||
| den Geschädigten zurückzugeben sind; | ||||||
| einzuziehen sind; | ||||||
| zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB [2] gebraucht werden. | ||||||
| Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. | ||||||
| Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] SR 311.0 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung |
||||||
| Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: | ||||||
| der Verfahrenskosten und Entschädigungen; | ||||||
| der Geldstrafen und Bussen. | ||||||
| Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. | ||||||
| Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG [1] nicht pfändbar sind. | ||||||
| [1] SR 281.1 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 352 Voraussetzungen |
||||||
| Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: | ||||||
| eine Busse; | ||||||
| eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; | ||||||
| ... | ||||||
| eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten. | ||||||
| Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB [2] verbunden werden. [3] | ||||||
| Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 376 Voraussetzungen |
||||||
| Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheidet auch über die Anträge der geschädigten Person auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte zu ihren Gunsten. Artikel 267 Absätze 3-6 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 379 Anwendbare Vorschriften |
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| Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 390 Schriftliches Verfahren |
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| Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen. | ||||||
| Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt. | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an. | ||||||
| Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen. | ||||||
| Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. | ||||||
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BBl