Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 74/2011

Urteil vom 1. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. November 2010.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1964, reiste 1982 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Im Jahr 1988 heiratete er eine niedergelassene Landsfrau, mit welcher ihn eine gemeinsame Tochter (geb. 1982) verband. In der Folge wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Dezember 1991 kam sodann ein Sohn zur Welt. Anfang der 90er Jahre machten sich bei X.________ erste psychische Probleme bemerkbar, welche sich in der Folge zu einer wahnhaften Störung akzentuierten und sich in einem bedrohlichen und aggressiven Verhalten gegenüber Drittpersonen manifestierten. Nach verschiedenen anderen Vorfällen ging X.________ im Juli 2006 mit einer Axt auf offener Strasse auf einen ihm unbekannten Mann los und verletzte ihn und seine Ehefrau erheblich, wobei nur ein Eingreifen von Passanten Schlimmeres verhindern konnte. Mit Strafurteil vom 28. Oktober 2008 sprach ihn das Strafgericht Basel-Landschaft mangels Schuldfähigkeit von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei, unter gleichzeitiger Einweisung zur stationären Behandlung in eine geschlossene Einrichtung
(geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmevollzug).

Am 19. November 2009 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und ordnete dessen Ausreise bei der (bedingten) Entlassung aus dem strafrechtlichen Massnahmen- oder Strafvollzug an. Eine hiegegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eingereichte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 29. Juni 2010).

B.
Dagegen erhob X.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde, mit welcher er um Aufhebung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids sowie der erstinstanzlichen Verfügung ersuchte und eventualiter beantragte, ihm die Aufenthaltsbewilligung aufgrund Vorliegens eines persönlichen Härtefalles zu erteilen bzw. die Vorinstanzen anzuweisen, dem Bundesamt für Migration einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten. Im Weiteren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Kantonsgericht.

C.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2010 wies die zuständige Präsidentin des Kantonsgerichts das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab mit der Begründung, eine summarische Prüfung lasse den Schluss zu, dass die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten besitze, weswegen das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sei.

Mit Beschluss vom 17. November 2010 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die von X.________ gegen die erwähnte Verfügung eingereichte Einsprache ab.

D.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. November 2010 aufzuheben und dieses anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, um neu über das Gesuch zu entscheiden. Im weiteren wird auch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gibt Verzicht auf Vernehmlassung bekannt. Das Amt für Migration Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 23. Februar 2011 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Erteilung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in solchen prozessualen Fragen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens nur dann zulässig, wenn dieses Rechtsmittel auch in der Sache selber offen steht (Urteile 2C 230/2009 vom 2. Juli 2009 E. 1.2 und 2D 1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.2). Materiellrechtlicher Streitgegenstand im kantonalen Verfahren bildet die Nichtverlängerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung. Entscheidend für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist damit, ob nach Bundes- oder Völkerrecht ein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der anbegehrten Bewilligung besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Nach den Feststellungen im Beschwerdeentscheid des Regierungsrates wurde den Ehegatten mit Gerichtsurteil vom 12. Februar 2004 das Getrenntleben bewilligt und die eheliche Haushaltsgemeinschaft ist seither aufgelöst. Auch waren die beiden Kinder im Entscheidzeitpunkt bereits volljährig und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des älteren Kindes, welches schwer behindert ist, zum Beschwerdeführer ist nicht dargetan. Entsprechend fehlt es grundsätzlich sowohl in Bezug auf die Ehefrau als auch die Kinder an gelebten familiären Beziehungen, welche im Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens stünden. Allerdings lässt der Regierungsrat angesichts des Umstandes, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer regelmässig im Massnahmevollzug besuche, offen, ob die Ehe tatsächlich definitiv gescheitert ist und sich aus Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht gleichwohl ein Anwesenheitsanspruch ergeben könnte. Die Frage kann letztlich auch im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, da, sollte es an einem das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnenden Rechtsanspruch fehlen, die vorliegende Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden könnte (vgl. Urteil 2D 1/2007 vom 2. April 2007 E.
2.2).

1.2 Bei einem selbständig eröffneten Entscheid, mit welchem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann - jedenfalls soweit (wie vorliegend) die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und damit gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG) angefochten werden (Urteile 2C 230/2009 vom 2. Juli 2009 E. 1.3 und 2D 1/2007 vom 2. April 2007 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

1.3 Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Neben dieser Garantie hat das im selbigen Zusammenhang mitangerufene Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und die von ihrem materiellen Gehalt her nicht darüber hinausgehende Bestimmung von § 22 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO; SGS 271) keine selbständige Bedeutung.

2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid schützt die Verfügung der zuständigen Präsidentin des Verwaltungsgerichts, welche der Beschwerde keine ernsthafte Erfolgsaussichten beschied, womit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren verneint wurde.

2.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
Daran anschliessend ist auch die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, wenn Interessen der gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, weil ihnen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen).

2.4 Nach dem Strafurteil vom 28. Oktober 2008 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat, die betreffenden Straftatbestände in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt waren. Er musste einzig deswegen freigesprochen werden, weil er aufgrund einer andauernden paranoid-psychotischen Störung als schuldunfähig anzusehen war. Das Gericht begründete dabei die angeordnete stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung insbesondere mit der grossen Gefahr, welche vom Beschwerdeführer fortwährend für Dritte ausgeht. Damit kann der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung), welcher ein in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten gerade nicht voraussetzt, ohne weiteres bejaht werden. Auch kann angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Übergriffe, welche sich gegen unbeteiligte Personen richteten und diese - allein schon durch den Einsatz einer Axt, welche er auch bei anderen Gelegenheiten mit sich zu führen pflegte - schwerwiegend an Leib und Leben gefährdeten, aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr für hochwertige Rechtsgüter von einem gewichtigen öffentlichen
Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz ausgegangen werden. Weiter ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit, welche von Gutachtern als anhaltende und lang dauernde psychische Störung von erheblicher Schwere beschrieben wird, trotz bereits vorgängiger psychiatrischer, teils stationärer Behandlungen (z.T. auch fürsorgerische Freiheitsentzüge) nicht in einer Weise stabilisiert oder geheilt werden konnte, dass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung ausging, wie die übrigen ihm angelasteten Verfehlungen, welche nur teilweise zur Anklage gebracht wurden, zeigten (u.a. Randalieren und Drohen mit Axt und Soft-Gun-Pistole im Büro des Ombudsmannes des Kantons Basel-Landschaft, Bedrohung einer Psychiaterin mit dem Tod, Drohungen gegenüber seinem Halbbruder und seiner Ehefrau). Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer bereits seit annähernd 30 Jahren in der Schweiz lebt, wo sich auch seine stark behinderte Tochter und sein Sohn aufhalten. Während seiner Therapie soll der Beschwerdeführer nunmehr wieder Kontakt mit seiner Frau und seinem Sohn haben. Trotz langem Aufenthalt wird er indessen nicht als sonderlich gut integriert bezeichnet. Unter den
gegebenen Umständen ist in Bezug auf die materielle Behandlung des Falles davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende, von ihm selber aufgrund seiner psychischen Erkrankung nur bedingt beeinflussbare Gefahr für die Allgemeinheit angesichts bzw. in Verbindung mit dem bisher Vorgefallenen (unkontrollierte Ausübung von massiver Gewalt gegen beliebige, unbeteiligte Dritte) im Rahmen der Interessenabwägung ganz entscheidende Bedeutung beigemessen werden dürfte, welche durch seine privaten Interessen sowie allfällige Interessen seiner Angehörigen im Verhältnis dazu schwerlich aufzuwiegen sind. Da gemäss dem Entscheid des Regierungsrates eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers gewährleistet ist, erscheint auch die Bewilligungserteilung aufgrund eines persönlichen Härtefalles wenig wahrscheinlich, zumal einer solchen die gleichen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuhalten wären.

2.5 Insgesamt erscheinen damit die Gewinnaussichten im vorliegenden Verfahren doch beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Damit hält der angefochtene Entscheid vor Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV stand. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Aufgrund der dargestellten, schon im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Sach- und Rechtslage besass das vorliegende Rechtsmittel keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch ist demzufolge abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erscheint es jedoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz und Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Moser
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_74/2011
Date : 01. Juli 2011
Published : 19. Juli 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
AuG: 62
BGG: 64  65  66  68  83  93  117
BV: 9  29
EMRK: 8
BGE-register
129-I-129 • 130-I-180
Weitere Urteile ab 2000
2C_230/2009 • 2C_74/2011 • 2D_1/2007
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