Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 322/2007

Urteil vom 1. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug, substituiert durch lic. iur. Giuseppe Codispoti,
c/o Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. April 2007.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Jg. 1965) wurde am 8. September 2005 als Radfahrer von einem Personenwagen angefahren. Im Kantonsspital X.________ diagnostizierten die Ärzte eine Commotio cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule bei bekannten chronischen Rückenschmerzen, eine Kontusion der rechten Hüfte und des rechten Knies sowie eine Depression. Frakturen oder Luxationen konnten klinisch und radiologisch ausgeschlossen werden. Einen Tag nach seinem Unfall wurde B.________ nach komplikationslos verlaufener neurologischer und kardiopulmonaler Überwachung aus dem Spital entlassen, wobei ihm die Ärzte für die Zeit bis 13. September 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 stellte sie ihre Leistungen auf den 15. Mai 2006 ein, weil keine organisch nachweisbaren Befunde vorlägen und überdies zwischen versichertem Unfallereignis und noch geklagten Beschwerden auch kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. August 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. April 2007 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, es seien ihm "die versicherten Leistungen auszurichten"; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz oder an die SUVA zurückzuweisen.

Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte Schleudertrauma-Praxis) präzisiert (Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008). Den Parteien wurde am 12. März 2008 Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Präzisierung und allfälligen Auswirkungen derselben auf ihre bisher eingenommenen Standpunkte zu äussern. Davon haben die SUVA am 7. und B.________ am 10. April 2008 Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 8. September 2005 über den 15. Mai 2006 hinaus.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2 Die als Rechtsgrundlage für die einzelnen Leistungsarten der Unfallversicherung massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
, Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
, Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
, Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
und Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG; vgl. dazu auch Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
, 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
, 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid vom 11. April 2007 korrekt aufgezeigt. Zutreffend umschrieben hat es auch den für einen Leistungsanspruch erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Ebenfalls richtig dargelegt hat es die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2 ff. [U 277/
04], je mit Hinweisen).

2.3 Auch nach der bereits erwähnten Präzisierung der Schleudertrauma-Praxis in BGE 134 V 109 ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit Schleudertrauma, äquivalenter HWS-Verletzung oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden festzuhalten (BGE 134 V 109 E. 7 S. 118 f. bis E. 9 S. 121 ff.). Ebenso besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.). Das Bundesgericht hat hingegen die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.). Unverändert bestehen gelassen hat das Gericht die Grundsätze, die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall zur Anwendung gelangen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).

2.4 Auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden kann schliesslich hinsichtlich der Würdigung und der Beweistauglichkeit medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat den - medizinisch gut dokumentierten - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor und nach seinem Unfall vom 8. September 2005 einlässlich geprüft. Dabei hat es auf Grund der ärztlichen Unterlagen erkannt, dass abgesehen von Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindelgefühlen und der singulären vagen Angabe einer nicht mehr gleich hohen Konzentration keine für das Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma typischen Befunde aktenkundig seien. Nachdem Kopf- und Nackenbeschwerden ohnehin vorbestehend waren, stellte es angesichts des Fehlens einer objektivierbaren Beeinträchtigung und eines für ein Schleudertrauma "schlüssigen" Beschwerdebildes schon den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in Frage, mass diesem Aspekt aber insofern untergeordnete Bedeutung bei, als es jedenfalls die - nach der bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen massgebenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) geprüfte - Adäquanz der geklagten Beschwerden verneinte. Mit dieser Begründung ist es weitestgehend der Auffassung der SUVA in deren Einspracheentscheid vom 2. August 2006 gefolgt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts geltend und wirft der Vorinstanz vor, ihr Ermessen überschritten und die Beweismittel willkürlich und rechtsungleich gewürdigt zu haben. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind indessen nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des kantonalen Entscheids im Ergebnis ernsthaft in Frage zu stellen.
Was die - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nunmehr erneut - bestrittene Beweistauglichkeit der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.________ anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist. Im Übrigen haben sowohl die SUVA wie auch das kantonale Gericht die vorhandenen medizinischen Unterlagen einer eingehenden Prüfung unterzogen. Diese vermitteln die für die Beurteilung der streitigen Leistungspflicht nötigen Auskünfte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vor wie auch nach dessen Unfall vom 8. September 2005. Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung erübrigt sich daher, wären davon doch keine Erkenntnisse zu erwarten, welche sich auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken könnten. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, wofür mit zusätzlichen Erhebungen der Beweis erbracht werden sollte. Nicht näher spezifiziert wird des Weitern, inwiefern die Würdigung der ärztlichen Berichte durch die Vorinstanz willkürlich, rechtsungleich oder ermessensmissbräuchlich ausgefallen sein sollte. Für den Ausgang des Verfahrens ist dies indessen ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat das Vorliegen eines Schleudertraumas und/oder eines Schädel-Hirntraumas zwar in Frage gestellt, die streitige Leistungspflicht letztlich aber nicht etwa wegen Fehlens der natürlichen Kausalität des Unfallereignisses für die noch vorhandenen Beschwerden, sondern ausschliesslich mangels Adäquanz derselben verneint. Eine konkrete Adäquanzprüfung enthält der angefochtene Entscheid allerdings nicht, wird doch lediglich abschliessend in einem einzigen Satz und ohne jegliche nähere Begründung dazu festgehalten, von den genannten - zuvor aufgelisteten - erforderlichen sieben Kriterien sei klarerweise keines erfüllt. Schon die SUVA hatte sich im Einspracheentscheid vom 2. August 2006 auf eine eher summarische Prüfung der Adäquanzfrage beschränkt. Ob die Vorinstanzen damit ihrer Begründungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen sind, ist fraglich, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich ohnehin die Frage aufdrängt, ob sie - angesichts der auch vorhandenen psychischen Problematik - die Adäquanzprüfung tatsächlich nach Massgabe der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 vornehmen durften. Auch dies kann letztlich aber offen bleiben, wenn die Adäquanz selbst dann verneint werden müsste, wenn sie nach der in BGE
117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 nunmehr präzisierten Rechtsprechung zu prüfen wäre.

4.2 Auf Grund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Unfalles vom 8. September 2005 ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder aber ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Die danach zu Tage getretenen Beschwerden - namentlich Schwindelgefühle sowie Kopf- und Nackenschmerzen - weisen zumindest Züge des für solche Verletzungen typischen Beschwerdebildes auf, ohne dass dafür organisch objektivierbare Befunde ausgewiesen wären. Da sie nicht nur wie von der Vorinstanz als psychische Fehlentwicklung interpretiert werden können, sondern deren Ursache im Sinne der natürlichen Kausalität auch im versicherten Unfallereignis gesehen werden könnte, hat eine Adäquanzprüfung Platz zu greifen, welche sich nach der grundsätzlich sofort auch in bereits hängigen Fällen Anwendung findenden (Urteil 8C 57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 4.2) Rechtsprechung in BGE 134 V 109 richtet. Auf weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität kann verzichtet werden, sofern der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (Urteil 8C 452/2007 vom 10. Juni 2008, E. 3 [Ingress], mit Hinweis).

5.
5.1 Das Ereignis vom 8. September 2005, bei welchem der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad angefahren wurde und zu Fall gekommen ist, kann nach seinem augenfälligen Geschehensablauf wie von der Vorinstanz angenommen als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend, eingestuft werden.

5.2 Um die Adäquanz der aufgetretenen Beschwerden bejahen zu können, müssten demnach von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.). Daran hat sich mit BGE 134 V 109 nichts geändert (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).

5.3 Gemäss angefochtenem Entscheid ist von den nach der bisherigen Rechtsprechung relevanten Kriterien keines erfüllt. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rechtsschrift nicht zu diesem Aspekt.
Die beiden (gegenüber der bisherigen Rechtsprechung unverändert gebliebenen) Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, sind klarerweise nicht erfüllt. Gleiches gilt für die Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (bisher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) und der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit vor seinem Unfall am 8. September 2005 in ärztlicher Behandlung stand und diese unabhängig vom erlittenen Unfall auch weiterhin in Anspruch nehmen musste. Höchstens als knapp erfüllt betrachtet werden kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (bisher: Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit), zumal der Beschwerdeführer schon seit September 2004 - mithin während eines ganzen Jahres vor dem hier zur Diskussion stehenden Unfallereignis - aus gesundheitlichen Gründen nur reduziert einsatzfähig gewesen war und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit weiter anhielt. Wie einer mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 7. Mai 2007 entnommen werden kann, erhielt der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. August 2005 eine halbe Rente zugesprochen. Kaum als erfüllt betrachtet werden können schliesslich die weiteren Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen und der erheblichen Beschwerden (bisher: Dauerbeschwerden). Abschliessend muss dies aber nicht beantwortet werden. Denn selbst wenn diese noch als gegeben betrachtet würden, lägen die adäquanzrelevanten Faktoren jedenfalls nicht in gehäufter oder auffälliger Weise vor. Auch wäre kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

5.4 SUVA und Vorinstanz haben somit im Ergebnis eine über den 15. Mai 2006 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht mangels eines rechtserheblichen Zusammenhangs zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 8. September 2005 verneint.

6.
Für die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzukommen (Art. 65 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_322/2007
Date : 01. Juli 2008
Published : 19. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 6  7  8  16
BGG: 65  82  95  96  97  105
UVG: 6  10  16  18  24
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 117-V-369 • 125-V-351 • 127-V-102 • 129-V-177 • 134-V-109
Weitere Urteile ab 2000
8C_322/2007 • 8C_452/2007 • 8C_57/2008 • U_394/06
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • accident insurance • adequate causality • appeal concerning affairs under public law • bicycle • clerk • concentration • condition • containment • correctness • court and administration exercise • craniocerebral trauma • damage • day • death • decision • depression • discretion • distortion • duration • evaluation • evidence • federal court • fracture • half benefit • hamlet • infringement of a right • invalidity insurance office • lawfulness • lawyer • letter of complaint • litigation costs • lower instance • luxation • meadow • measure • natural causality • objection decision • payment • physical condition • position • question • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • swiss federal office of public health • whiplash injury