Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 4/2008 /hum
Urteil vom 1. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Arthur Daniel Ruckstuhl,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Berichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B 4/2008 vom 13. Juni 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 6B 4/2008 vom 13. Juni 2008 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von X.________ teilweise gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2007 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. X.________ wurden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt, und der Kanton Thurgau wurde verpflichtet, X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
B.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 ersucht X.________ um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 129 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass ihm in Erwägung 6 des Urteils 6B 4/2008 vom 13. Juni 2008 eine vom Kanton Thurgau zu entrichtende Entschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen wurde, der Kanton Thurgau in Ziffer 3 des Urteilsdispositivs jedoch lediglich zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 1'500.-- verpflichtet wurde. Er beantragt, "den versehentlichen Übertrag aus den Erwägungen in das Dispositiv zu berichtigen".
2.2 Die Begründung und das Dispositiv des Urteils 6B 4/2008 vom 13. Juni 2008 stehen somit in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander. Korrekt ist das Urteilsdispositiv, denn praxisgemäss werden einem Beschwerdeführer bei hälftigem Obsiegen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt und eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Dementsprechend ist in Erwägung 6 des Urteils 6B 4/2008 vom 13. Juni 2008 der Betrag "Fr. 2'000.--" durch den Betrag "Fr. 1'500.--" zu ersetzen.
2.3 Da sich die Begründung und das Dispositiv des Urteils 6B 4/2008 vom 13. Juni 2008 widersprechen, ist das Gesuch um Urteilsberichtigung im Ergebnis gutzuheissen, obwohl der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Änderung des Urteilsdispositivs nicht durchdringt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Aufgrund der besonderen Umstände erscheint es sachgerecht, den Beschwerdeführer mit Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B 4/2008 vom 13. Juni 2008 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner