Tribunal federal
{T 0/2}
2P.302/2004 /leb
Urteil vom 1. Juli 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A. und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Armin Neiger,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 1. September 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Anschluss an die Selbstdeklaration von A. und B.C.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 1999 kam es zu einem langwierigen Rechtsstreit zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Zürich und den Steuerpflichtigen bezüglich des anrechenbaren Eigenmietwerts für die von Letzteren bewohnte Liegenschaft. Umstritten waren dabei insbesondere die Höhe des Einschlags, welcher für die Unternutzung der Liegenschaft zu gewähren sei, sowie die Art und Weise der Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Räume (auch) geschäftlich genutzt wird. Im dritten Rechtsgang setzte die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich das steuerbare Einkommen von A. und B.C.________ für das Steuerjahr 1999 auf 112'400 Franken fest (Entscheid vom 25. November 2003). Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Veranlagung, hiess die Beschwerde aber in einem Nebenpunkt (Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten) teilweise gut (Entscheid vom 1. September 2004).
2.
2.1 Am 30. November 2004 haben A. und B.C.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht; sie beantragen die Aufhebung der erwähnten Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Steuerrekurskommission III. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und - soweit darauf einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde zunächst, soweit sich diese gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission III richtet: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kommt dem kantonalen Verwaltungsgericht keine engere Kognition zu als dem Bundesgericht. Deshalb liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise der unterinstanzliche Entscheid mitangefochten werden kann (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f., mit Hinweisen). Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, es stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre persönliche Freiheit (vgl. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren offeriert haben, den Zweck dieser Beweismassnahme offensichtlich nicht richtig zu erfüllen; für die Beurteilung der Unternutzung kommt es gerade auf das Verhältnis der nicht genutzten Räumlichkeiten zum gesamten Raumangebot der Liegenschaft an (vgl. unten).
3.2 Ist eine Unternutzung gegeben, so erfolgt die Schätzung des steuerbaren Eigenmietwerts im Kanton Zürich, indem der gesamte Eigenmietwert der Liegenschaft proportional auf die genutzten Räume verlegt wird (Rz. 7 der Weisung der Finanzdirektion vom 21. Juni 1999 betreffend die Festsetzung des Eigenmietwerts bei tatsächlicher Unternutzung). Im kantonalen Verfahren war deshalb streitig, über wie viel anrechenbaren Wohnraum das Haus der Beschwerdeführer insgesamt verfügt. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind es 14 Räume (10 Zimmer und 4 [Neben-]Räume), während die Beschwerdeführer ihrerseits von insgesamt 11 Räumen ausgehen.
Soweit auf die (überwiegend appellatorischen) Vorbringen in der Beschwerdeschrift überhaupt einzugehen ist, vermögen diese keinen Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
streitige Bereich wird durch die Rückwand des Cheminées "in erheblichem Ausmass" unterteilt, so dass es nicht unhaltbar ist, insoweit von zwei abgetrennten Zimmern auszugehen; der Teil "Wohnen" erstreckt sich alsdann über eine Fläche von 43 m2 und ist daher - der unbestritten Praxis entsprechend (vgl. Rz. 8 der Weisung) - als zwei Zimmer anzurechnen.
3.3 Weiter ist streitig, wie dem (geschäftsmässig begründeten) Aufwand für die geschäftliche Nutzung eines Teils der Privatliegenschaft Rechnung zu tragen ist. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, praxisgemäss sei gleich vorzugehen wie bei einer Unternutzung und eine Verhältnisrechnung anzustellen. Die Berücksichtigung einer Miete in der Höhe, wie sie bei Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte erzielt werden könnte, komme nur für von den Wohnräumen getrennte, eigentliche Geschäftsräume zur Anwendung. Diese Rechtsauffassung ist keineswegs offensichtlich unhaltbar, selbst wenn es - wie behauptet - bei Angehörigen der freien Berufe tatsächlich häufig an einer räumlichen Trennung von Geschäftslokal und Wohnung fehlen sollte.
3.4 Schliesslich verstösst der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht gegen das Willkürverbot, als er den Entscheid der Steuerrekurskommission III schützt, die auf den Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert wegen Vorliegens eines Härtefalls nicht eingetreten war. Zum einen wurde der fragliche Antrag verspätet gestellt und zum anderen überzeugen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es sich aufgrund der Angaben in der Steuererklärung nicht aufdrängte, einen solchen Einschlag von Amtes wegen zu gewähren.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: